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Promotionsordnung für die Humanwissenschaften in der Medizin

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Amtliche Mitteilungen <strong>der</strong> Georg-August-Universität Gött<strong>in</strong>gen vom 25.07.2011/Nr. 23 Seite1749<br />

§ 29 E<strong>in</strong>reichung an <strong>der</strong> Universität Gött<strong>in</strong>gen<br />

(1) 1 Während <strong>der</strong> Durchführung des Promotionsverfahrens erfolgt <strong>die</strong> Betreuung durch jeweils e<strong>in</strong>e<br />

betreuungsberechtigte Person <strong>der</strong> Universität Gött<strong>in</strong>gen und e<strong>in</strong>e Hochschullehrer<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en<br />

Hochschullehrer <strong>der</strong> ausländischen Universität o<strong>der</strong> Fakultät. 2 Die Durchführung <strong>der</strong> Betreuung<br />

ergibt sich aus <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>barung nach § 28 Abs. 1 Nr. 1.<br />

(2) 1 Die Mediz<strong>in</strong>ische Fakultät bestellt abweichend von § 13 (Bestimmung zur Zusammensetzung<br />

<strong>der</strong> Prüfungskommission) im E<strong>in</strong>vernehmen mit <strong>der</strong> ausländischen Universität o<strong>der</strong> Fakultät e<strong>in</strong>e<br />

Prüfungskommission, <strong>die</strong> paritätisch mit Wissenschaftler<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Wissenschaftlern bei<strong>der</strong> Uni-<br />

versitäten besetzt ist; das Nähere zur Zusammensetzung ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>barung nach § 28 Abs. 1<br />

Nr. 1 zu regeln. 2 Beide Betreuende <strong>der</strong> Dissertation sollen zu Prüfenden bestellt werden.<br />

(3) 1 Wurde <strong>die</strong> Dissertation an <strong>der</strong> Universität Gött<strong>in</strong>gen angenommen, so wird sie <strong>der</strong> ausländi-<br />

schen Universität o<strong>der</strong> Fakultät zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt.<br />

2 Erteilt <strong>die</strong> ausländische Universität o<strong>der</strong> Fakultät <strong>die</strong> Zustimmung über den Fortgang des Verfah-<br />

rens, so f<strong>in</strong>det an <strong>der</strong> promotionsführenden Fakultät <strong>der</strong> Universität Gött<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong>e mündliche Prü-<br />

fung nach den Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 18 – 21 statt; von den Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 18 – 21 kann <strong>in</strong><br />

begründeten Ausnahmefällen nach Maßgabe <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>barung gemäß § 28 Abs.1 Nr. 1 abgewi-<br />

chen werden.<br />

(4) 1 Ist <strong>die</strong> Dissertation an <strong>der</strong> Universität Gött<strong>in</strong>gen angenommen, <strong>die</strong> Zustimmung über den Fort-<br />

gang des Verfahrens von <strong>der</strong> ausländischen Universität o<strong>der</strong> Fakultät jedoch verweigert worden,<br />

ist das geme<strong>in</strong>same Verfahren beendet. 2 Das Promotionsverfahren wird nach den allgeme<strong>in</strong>en<br />

Vorschriften <strong>die</strong>ser Ordnung sowie <strong>der</strong> Programmordnung fortgesetzt. 3 Für <strong>die</strong> Prüfung ist gemäß<br />

§ 13 e<strong>in</strong>e neue Prüfungskommission zu bestellen.<br />

§ 30 E<strong>in</strong>reichung an <strong>der</strong> ausländischen Universität o<strong>der</strong> Fakultät<br />

(1) 1 Wird <strong>die</strong> Dissertation an <strong>der</strong> ausländischen Universität o<strong>der</strong> Fakultät e<strong>in</strong>gereicht, so entschei-<br />

det <strong>die</strong> ausländische Universität o<strong>der</strong> Fakultät nach Begutachtung <strong>der</strong> Dissertation über <strong>der</strong>en An-<br />

nahme bzw. den Fortgang des Verfahrens. 2 Ist positiv entschieden, so entscheidet <strong>die</strong> Med<strong>in</strong>ische<br />

Fakultät <strong>der</strong> Universität Gött<strong>in</strong>gen gemäß § 15 nach Vorlage aller erfor<strong>der</strong>lichen Gutachten. 3 Die<br />

Dekan<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Dekan teilt das Ergebnis <strong>der</strong> ausländischen Universität o<strong>der</strong> Fakultät mit. 4 Ferner

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