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Promotionsordnung für die Humanwissenschaften in der Medizin

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Amtliche Mitteilungen <strong>der</strong> Georg-August-Universität Gött<strong>in</strong>gen vom 25.07.2011/Nr. 23 Seite1748<br />

b) wenn sich nachträglich herausstellt, dass <strong>der</strong> Inhaber <strong>der</strong> Verleihung e<strong>in</strong>es akademischen<br />

Grades unwürdig war,<br />

c) wenn sich <strong>der</strong> Inhaber durch se<strong>in</strong> späteres Verhalten <strong>der</strong> Führung e<strong>in</strong>es akademischen<br />

Grades unwürdig erwiesen hat.<br />

(3) Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen e<strong>in</strong>er Straftat <strong>in</strong> Bezug auf <strong>die</strong> Promotion ist <strong>die</strong> Promo-<br />

tionsprüfung <strong>für</strong> ungültig zu erklären und <strong>der</strong> Doktorgrad zu entziehen.<br />

(4) 1 Die Entscheidungen nach Absätzen 2 und 3 trifft <strong>der</strong> Fakultätsrat. 2 Die Bescheidung erfolgt<br />

durch <strong>die</strong> Dekan<strong>in</strong> o<strong>der</strong> den Dekan.<br />

§ 28 Voraussetzungen <strong>für</strong> e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sames Betreuungsverfahren<br />

(1) E<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sam mit e<strong>in</strong>er ausländischen Universität o<strong>der</strong> Fakultät durchgeführtes Promotions-<br />

verfahren setzt voraus, dass<br />

1. mit <strong>der</strong> ausländischen Universität o<strong>der</strong> Fakultät e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung über <strong>die</strong> grenzüber-<br />

schreitende Betreuung <strong>die</strong>ser Promotion abgeschlossen wurde o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> ausländischen<br />

Universität o<strong>der</strong> Fakultät e<strong>in</strong> <strong>in</strong>dividueller Kooperationsvertrag zur Durchführung e<strong>in</strong>er Dop-<br />

pelpromotion geschlossen wurde;<br />

2. e<strong>in</strong>e Zulassung zur Promotion sowohl an <strong>der</strong> Universität Gött<strong>in</strong>gen als auch an <strong>der</strong> auslän-<br />

dischen Universität o<strong>der</strong> Fakultät erfolgte.<br />

(2) 1 Die Dissertation kann nach näherer Regelung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>barung nach Absatz 1 Nr. 1 an <strong>der</strong><br />

Universität Gött<strong>in</strong>gen o<strong>der</strong> an <strong>der</strong> ausländischen Universität o<strong>der</strong> Fakultät e<strong>in</strong>gereicht werden.<br />

2 E<strong>in</strong>e Dissertation, <strong>die</strong> vor Abschluss <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>barung nach Absatz 1 Nr. 1 an <strong>der</strong> ausländischen<br />

Universität o<strong>der</strong> Fakultät e<strong>in</strong>gereicht und dort angenommen o<strong>der</strong> abgelehnt wurde, kann nicht er-<br />

neut an <strong>der</strong> Universität Gött<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong>gereicht werden. 3 Die Vere<strong>in</strong>barung nach Absatz 1 Nr. 1 hat<br />

sicherzustellen, dass e<strong>in</strong>e vor Abschluss <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>barung nach Absatz 1 Nr. 1 an <strong>der</strong> Universität<br />

Gött<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong>gereichte und dort angenommene o<strong>der</strong> abgelehnte Dissertation nicht erneut an <strong>der</strong><br />

ausländischen Universität o<strong>der</strong> Fakultät e<strong>in</strong>gereicht werden kann.<br />

(3) 1 Wird <strong>die</strong> Dissertation an <strong>der</strong> Universität Gött<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong>gereicht, so ist § 29 anzuwenden. 2 Wird<br />

<strong>die</strong> Dissertation an <strong>der</strong> ausländischen Universität o<strong>der</strong> Fakultät e<strong>in</strong>gereicht, so ist § 30 anzuwen-<br />

den.

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