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Promotionsordnung für die Humanwissenschaften in der Medizin

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Amtliche Mitteilungen <strong>der</strong> Georg-August-Universität Gött<strong>in</strong>gen vom 25.07.2011/Nr. 23 Seite1744<br />

(2) 1 Soweit <strong>die</strong> E<strong>in</strong>haltung von Fristen <strong>für</strong> <strong>die</strong> erstmalige Meldung zu Prüfungen, <strong>die</strong> Wie<strong>der</strong>holung<br />

von Prüfungen, <strong>die</strong> Gründe <strong>für</strong> das Versäumen von Prüfungen und <strong>die</strong> E<strong>in</strong>haltung von Bearbei-<br />

tungszeiten <strong>für</strong> Prüfungsarbeiten betroffen s<strong>in</strong>d, steht <strong>der</strong> Krankheit <strong>der</strong> zu prüfenden Person <strong>die</strong><br />

Krankheit und dazu notwendige alle<strong>in</strong>ige Betreuung e<strong>in</strong>er o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es nahen Angehörigen gleich.<br />

2 Nahe Angehörige s<strong>in</strong>d K<strong>in</strong><strong>der</strong>, Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner.<br />

(3) 1 Durch werdende Mütter dürfen ke<strong>in</strong>e Prüfungs- o<strong>der</strong> Stu<strong>die</strong>nleistungen erbracht werden, so-<br />

weit hierdurch nach ärztlichem Zeugnis Leben o<strong>der</strong> Gesundheit von Mutter o<strong>der</strong> K<strong>in</strong>d gefährdet<br />

s<strong>in</strong>d. 2 Des Weiteren gelten <strong>die</strong> Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mut-<br />

terschutzgesetzes.<br />

(4) 1 Aus <strong>der</strong> Beachtung <strong>der</strong> Vorschriften des Absatzes 3 dürfen <strong>der</strong> Doktorand<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>e Nachteile<br />

erwachsen. 2 Die Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzungen <strong>der</strong> Absätze 1 bis 3 s<strong>in</strong>d durch geeignete Unterla-<br />

gen, z.B. fachärztliche Atteste, Geburtsurkunden, Besche<strong>in</strong>igungen des E<strong>in</strong>wohnermeldeamtes,<br />

nachzuweisen.<br />

(1) Die Dissertation ist zu veröffentlichen.<br />

§ 24 Veröffentlichung <strong>der</strong> Dissertation<br />

(2) 1 Bei <strong>der</strong> Veröffentlichung hat <strong>die</strong> Doktorand<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Doktorand Auflagen <strong>der</strong> Gutachter<strong>in</strong>nen<br />

o<strong>der</strong> Gutachter zu <strong>in</strong>haltlichen Än<strong>der</strong>ungen zu berücksichtigen. 2 Die Erstgutachter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Erstgutachter hat auf e<strong>in</strong>em Revisionssche<strong>in</strong> zu bestätigen, dass <strong>die</strong> Arbeit den formalen<br />

Ansprüchen an e<strong>in</strong>e Veröffentlichung genügt.<br />

(3) Für <strong>die</strong> Veröffentlichung genügt außer dem Druck als selbstständige Schrift <strong>die</strong> Vervielfältigung<br />

im Format DIN A 4 o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Veröffentlichung im Internetarchiv <strong>der</strong> Staats- und<br />

Universitätsbibliothek Gött<strong>in</strong>gen.<br />

(4) Der Fakultätsrat kann an<strong>der</strong>e Veröffentlichungsformen gestatten.

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