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Promotionsordnung für die Humanwissenschaften in der Medizin

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Amtliche Mitteilungen <strong>der</strong> Georg-August-Universität Gött<strong>in</strong>gen vom 25.07.2011/Nr. 23 Seite1726<br />

(2) Auf Antrag <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Promovierenden kann anstelle des Grades e<strong>in</strong>er Doktor<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es<br />

Doktors <strong>der</strong> <strong>Humanwissenschaften</strong> (Dr. sc. hum.) <strong>der</strong> Grad „Doctor of Philosophy (Ph.D.)“ verlie-<br />

hen werden.<br />

(3) Die Grade nach Absätzen 1 und 2 können nur durch ordentliche Promotion nach den Bestim-<br />

mungen <strong>die</strong>ser Ordnung und gegebenenfalls den <strong>die</strong>se ergänzenden Ordnungen des absolvierten<br />

Promotionsstu<strong>die</strong>ngangs erworben werden.<br />

§ 3 Graduiertenausschuss; Promotor<strong>in</strong>/Promotor; Prüfungsorganisation<br />

(1) 1 Für <strong>die</strong> Organisation und Qualitätssicherung <strong>der</strong> Prüfungen sowie zur Wahrnehmung aller<br />

durch <strong>die</strong>se Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet <strong>die</strong> Mediz<strong>in</strong>ische Fakultät e<strong>in</strong>en Graduierten-<br />

ausschuss. 2 Der Graduiertenausschuss besteht aus fünf Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> Hochschulleh-<br />

rer<strong>in</strong>nen und Hochschullehrer, zwei promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Mitar-<br />

beitern sowie zwei Doktorand<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Doktoranden. 3 Die Mitglie<strong>der</strong> des Ausschusses werden<br />

<strong>für</strong> jeweils drei Jahre von den jeweiligen Gruppenvertreter<strong>in</strong>nen und Gruppenvertretern im Fakul-<br />

tätsrat <strong>der</strong> Mediz<strong>in</strong>ischen Fakultät benannt, <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Stu<strong>die</strong>rendengruppe <strong>für</strong> e<strong>in</strong> Jahr; <strong>für</strong><br />

jedes Mitglied ist zugleich e<strong>in</strong>e Stellvertretung zu benennen. 4 Scheidet e<strong>in</strong> Mitglied vorzeitig aus,<br />

wird e<strong>in</strong>e Nachfolger<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Nachfolger <strong>für</strong> <strong>die</strong> verbliebene Amtszeit nachbenannt.<br />

(2) 1 Der Fakultätsrat wählt aus <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> nach Absatz 1 benannten Hochschullehrer<strong>in</strong>nen<br />

und Hochschullehrer e<strong>in</strong>e Vorsitzende o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Vorsitzenden des Graduiertenausschusses; <strong>die</strong>-<br />

se o<strong>der</strong> <strong>die</strong>ser führt <strong>die</strong> Bezeichnung „Promotor<strong>in</strong>“ o<strong>der</strong> „Promotor“. 2 Die Promotor<strong>in</strong> beziehungs-<br />

weise <strong>der</strong> Promotor kann sich durch e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es Mitglied <strong>der</strong> Hochschullehrergruppe vertreten<br />

lassen.<br />

(3) Der Graduiertenausschuss unterstützt <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>ndekan<strong>in</strong> o<strong>der</strong> den Stu<strong>die</strong>ndekan <strong>in</strong><br />

Promotionsangelegenheiten und berichtet dem Fakultätsrat regelmäßig über <strong>die</strong> abgeschlossenen<br />

und laufenden Verfahren.<br />

(4) 1 Die Sitzungen des Graduiertenausschusses s<strong>in</strong>d nicht öffentlich. 2 Die Mitglie<strong>der</strong> unterliegen<br />

<strong>der</strong> Amtsverschwiegenheit. 33 Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, s<strong>in</strong>d sie durch <strong>die</strong><br />

Promotor<strong>in</strong> o<strong>der</strong> den Promotor zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

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