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Promotionsordnung für die Humanwissenschaften in der Medizin

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Amtliche Mitteilungen <strong>der</strong> Georg-August-Universität Gött<strong>in</strong>gen vom 25.07.2011/Nr. 23 Seite1743<br />

(6) 1 Das Ergebnis <strong>der</strong> Promotionsprüfung wird <strong>der</strong> Doktorand<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem Doktoranden unmittelbar<br />

nach <strong>der</strong> Feststellung mitgeteilt. 2 Auf Antrag erhält <strong>die</strong> Doktorand<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Doktorand e<strong>in</strong>e<br />

Besche<strong>in</strong>igung über das Prüfungsergebnis; aus <strong>die</strong>ser muss auch hervorgehen, dass <strong>der</strong><br />

Doktorgrad vor Vollzug <strong>der</strong> Promotion nicht geführt werden darf.<br />

§ 22 Nichtbestehen, Abbruch, Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> mündlichen Prüfung<br />

(1) 1 Bei ungenügenden Kenntnissen wird <strong>die</strong> mündliche Prüfung mit nicht bestanden bewertet.<br />

2 Versäumt <strong>die</strong> zu prüfende Person den Prüfungsterm<strong>in</strong> o<strong>der</strong> bricht sie <strong>die</strong> Prüfung ab, so gilt <strong>die</strong><br />

Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, es liegt e<strong>in</strong> wichtiger Grund vor. 3 Der wichtige Grund<br />

muss <strong>der</strong> Prüfungskommission unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.<br />

4 Bei Rücktritt o<strong>der</strong> Versäumnis wegen Krankheit ist unverzüglich e<strong>in</strong> ärztliches Attest unter Angabe<br />

<strong>der</strong> voraussichtlichen Dauer <strong>der</strong> Erkrankung, <strong>die</strong> zur Prüfungsunfähigkeit führt, vorzulegen, soweit<br />

<strong>die</strong> Krankheit nicht offenkundig ist. 5 Werden <strong>die</strong> Gründe anerkannt, so wird e<strong>in</strong> neuer<br />

Prüfungsterm<strong>in</strong> anberaumt.<br />

(2) 1 E<strong>in</strong>e nicht bestandene mündliche Prüfung kann <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres, jedoch frühestens<br />

nach Ablauf von drei Monaten, auf Antrag <strong>der</strong> Doktorand<strong>in</strong> o<strong>der</strong> des Doktoranden wie<strong>der</strong>holt<br />

werden. 2 E<strong>in</strong>e zweite Wie<strong>der</strong>holung ist ausgeschlossen; erfolglose Prüfungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

vergleichbaren Promotionsverfahren an an<strong>der</strong>en Hochschulen werden angerechnet. 3 Ist <strong>die</strong><br />

mündliche Prüfung endgültig nicht bestanden, so ist <strong>die</strong> Promotionsprüfung endgültig nicht<br />

bestanden.<br />

§ 23 Schutzbestimmungen<br />

(1) 1 Macht <strong>die</strong> zu prüfende Person glaubhaft, dass sie nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage ist (z. B. wegen länger<br />

andauern<strong>der</strong> o<strong>der</strong> ständiger körperlicher Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung), Prüfungsleistungen ganz o<strong>der</strong> teilweise <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> vorgesehenen Form abzulegen, so soll sie <strong>die</strong> Prüfungsleistungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er verlängerten Bear-<br />

beitungszeit o<strong>der</strong> gleichwertige Prüfungsleistungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en Form erbr<strong>in</strong>gen können.<br />

2 Dazu muss e<strong>in</strong> fachärztliches Attest im Orig<strong>in</strong>al vorgelegt werden. 3 Die Vorlage e<strong>in</strong>er Kopie ist<br />

nicht ausreichend. 4 Die Entscheidung trifft <strong>die</strong> Prüfungskommission.

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