15.12.2012 Aufrufe

Promotionsordnung für die Humanwissenschaften in der Medizin

Promotionsordnung für die Humanwissenschaften in der Medizin

Promotionsordnung für die Humanwissenschaften in der Medizin

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Amtliche Mitteilungen <strong>der</strong> Georg-August-Universität Gött<strong>in</strong>gen vom 25.07.2011/Nr. 23 Seite1740<br />

§ 16 Auslegung <strong>der</strong> Gutachten<br />

(1) Nach E<strong>in</strong>gang <strong>der</strong> Gutachten, Vorschläge und Benotung (im Folgenden <strong>in</strong>sgesamt: Gutachten)<br />

gemäß § 15 Abs. 1 und 3-5 lässt <strong>die</strong> Promotor<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Promotor den Prüfungsberechtigten e<strong>in</strong>e<br />

Mitteilung über <strong>die</strong> e<strong>in</strong>gegangenen Gutachten zugehen und setzt e<strong>in</strong>e Frist von m<strong>in</strong>destens fünf<br />

Werktagen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vorlesungszeit o<strong>der</strong> zehn Werktagen <strong>in</strong> <strong>der</strong> vorlesungsfreien Zeit zur<br />

vertraulichen E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> <strong>die</strong> Gutachten und <strong>die</strong> Dissertation fest.<br />

(2) 1 Erhebt e<strong>in</strong>e Prüfungsberechtigte o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Prüfungsberechtigter E<strong>in</strong>wendungen gegen <strong>die</strong><br />

Benotung, kann <strong>der</strong> Graduiertenausschuss e<strong>in</strong>e weitere Gutachter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en weiteren<br />

Gutachter <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dissertation bestellen. 2 Die E<strong>in</strong>wände s<strong>in</strong>d schriftlich zu begründen; <strong>für</strong> e<strong>in</strong><br />

Promotionsprogramm o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Promotionsstu<strong>die</strong>ngang kann vorgesehen werden, dass <strong>die</strong><br />

Entscheidung nach Anhörung <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des E<strong>in</strong>wendenden zu treffen ist.<br />

(3) Die zusätzliche Gutachter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zusätzliche Gutachter wird Mitglied <strong>der</strong><br />

Prüfungskommission, das zusätzliche Gutachten ist <strong>in</strong> gleicher Weise zu behandeln wie <strong>die</strong> bereits<br />

erstellten Gutachten.<br />

§ 17 Aktenexemplar<br />

Wenigstens e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>gereichtes Exemplar <strong>der</strong> Dissertation verbleibt mit allen Gutachten bei den Ak-<br />

ten des Stu<strong>die</strong>ndekanats.<br />

§ 18 Form <strong>der</strong> mündlichen Prüfung<br />

(1) Die mündliche Prüfung wird als Disputation durchgeführt.<br />

(2)<br />

1 Prüfungssprache ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel Deutsch o<strong>der</strong> Englisch.<br />

2 Alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Prüfungskommission müssen <strong>die</strong> Prüfungssprache im erfor<strong>der</strong>lichen Umfang beherrschen;<br />

erfor<strong>der</strong>lichenfalls kann <strong>die</strong> Zusammensetzung <strong>der</strong> Prüfungskommission geän<strong>der</strong>t werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!