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Promotionsordnung für die Humanwissenschaften in der Medizin

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Amtliche Mitteilungen <strong>der</strong> Georg-August-Universität Gött<strong>in</strong>gen vom 25.07.2011/Nr. 23 Seite1738<br />

(2) 1 Prüfungsberechtigte dürfen Betreuungszusagen nur erteilen, soweit sie gegenüber dem Gra-<br />

duiertenausschuss den Nachweis über <strong>die</strong> Anleitung von m<strong>in</strong>destens drei bereits erfolgreich abge-<br />

schlossenen nicht-mediz<strong>in</strong>ischen Doktorarbeiten erbracht haben. 2 Über Ausnahmen, <strong>die</strong> aus dem<br />

wissenschaftlichen Werdegang und aus <strong>der</strong> Anleitung von mediz<strong>in</strong>ischen Doktorarbeiten, <strong>die</strong> zu<br />

fachlich e<strong>in</strong>schlägigen hochrangigen Publikationen geführt haben, hervorgehen, entscheidet <strong>der</strong><br />

Graduiertenausschuss mit <strong>der</strong> Mehrheit se<strong>in</strong>er promovierten Mitglie<strong>der</strong>.<br />

(3) Vom Dienst entpflichtete o<strong>der</strong> im Ruhestand bef<strong>in</strong>dliche Professor<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Professoren dür-<br />

fen längstens zwei Jahre nach ihrem Ausscheiden Betreuungszusagen abgeben und ausschließ-<br />

lich <strong>die</strong> daran anschließenden und <strong>die</strong> vor dem Ausscheiden betreuten Promotionsverfahren bis<br />

zum Abschluss, längstens jedoch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer von fünf Jahren nach ihrem Ausscheiden, betreu-<br />

en.<br />

(4) 1 Der Graduiertenausschuss kann abweichend von Absatz 1 mit <strong>der</strong> Mehrheit se<strong>in</strong>er promovier-<br />

ten Mitglie<strong>der</strong> <strong>die</strong> auf e<strong>in</strong> bestimmtes Promotionsverfahren beschränkte Prüfungsberechtigung<br />

(E<strong>in</strong>zelprüfungsberechtigung) an Wissenschaftler<strong>in</strong>nen und Wissenschaftler erteilen, soweit ihre<br />

Beteiligung an <strong>die</strong>sem Promotionsverfahren notwendig (<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e im Falle <strong>in</strong>terdiszipl<strong>in</strong>ärer<br />

Arbeiten) o<strong>der</strong> för<strong>der</strong>lich ist. 2 Voraussetzung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erteilung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelprüfungsberechtigung ist<br />

wenigstens <strong>der</strong> Nachweis e<strong>in</strong>er abgeschlossenen Promotion. 3 E<strong>in</strong>er Prüfungskommission können<br />

nicht mehr als zwei Prüfungsberechtigte nach Satz 1 angehören.<br />

§ 15 Annahme o<strong>der</strong> Ablehnung sowie Bewertung <strong>der</strong> Dissertation<br />

(1) Jede Gutachter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> Gutachter soll <strong>in</strong>nerhalb von vier Wochen nach <strong>der</strong> E<strong>in</strong>reichung<br />

<strong>der</strong> Dissertation e<strong>in</strong> Gutachten über <strong>die</strong> Dissertation erstellen und vorschlagen:<br />

a) <strong>die</strong> Dissertation anzunehmen,<br />

b) <strong>die</strong> Dissertation abzulehnen o<strong>der</strong><br />

c) <strong>die</strong> Dissertation zur Umarbeitung zurückzugeben, wenn sie o<strong>der</strong> er sonst e<strong>in</strong>e Ablehnung<br />

empfehlen würde.<br />

(2) 1 Für <strong>die</strong> Umarbeitung ist von <strong>der</strong> Prüfungskommission e<strong>in</strong>e angemessene Frist zu setzen.<br />

2 Wird e<strong>in</strong>e zur Umarbeitung zurückgegebene Dissertation nicht <strong>in</strong>nerhalb <strong>die</strong>ser Frist e<strong>in</strong>gereicht,<br />

gilt sie als abgelehnt. 3 Wird <strong>die</strong> Dissertation <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Frist e<strong>in</strong>gereicht, bestimmt sich das<br />

weitere Verfahren nach den folgenden Absätzen.

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