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Promotionsordnung für die Humanwissenschaften in der Medizin

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Amtliche Mitteilungen <strong>der</strong> Georg-August-Universität Gött<strong>in</strong>gen vom 25.07.2011/Nr. 23 Seite1737<br />

§ 13 Begutachtung, Prüfungskommission<br />

(1) 1 Der Graduiertenausschuss bestellt zwei Gutachter<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Gutachter <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dissertation,<br />

<strong>die</strong> prüfungsberechtigt und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel Mitglie<strong>der</strong> des Betreuungsausschusses s<strong>in</strong>d. 2 In<br />

Ausnahmefällen benennt er weitere Gutachter<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Gutachter, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei<br />

<strong>in</strong>terdiszipl<strong>in</strong>ären o<strong>der</strong> fakultätsübergreifenden Arbeiten. 3 Wenigstens e<strong>in</strong>e o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er <strong>der</strong><br />

Gutachter<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Gutachter muss hauptberufliches Mitglied <strong>der</strong> Hochschullehrergruppe <strong>der</strong><br />

Mediz<strong>in</strong>ischen Fakultät Georg-August-Universität Gött<strong>in</strong>gen se<strong>in</strong>. 4 E<strong>in</strong>e Mehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Prüfungskommission ist aus <strong>der</strong> Hochschullehrergruppe zu bestellen.<br />

(2) 1 Die Prüfungskommission besteht neben den Gutachter<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Gutachtern nach Absatz 1<br />

aus den prüfungsberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n des Betreuungsausschusses sowie gegebenenfalls wei-<br />

teren Prüfungsberechtigten. 2 Sie hat wenigstens sechs Mitglie<strong>der</strong>. 3 Wenigstens drei Mitglie<strong>der</strong><br />

müssen über <strong>die</strong> Prüfungsberechtigung <strong>in</strong> Fachgebieten <strong>der</strong> Dissertation verfügen; im Übrigen<br />

reicht <strong>die</strong> Prüfungsberechtigung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en humanwissenschaftlichen Fachgebiet o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Naturwissenschaft aus, soweit <strong>die</strong> <strong>für</strong> das Prüfungsverfahren jeweils erfor<strong>der</strong>liche Sachkenntnis<br />

gegeben ist. 4 Die Mitglie<strong>der</strong> sowie e<strong>in</strong>e Vorsitzende o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Vorsitzen<strong>der</strong> werden durch den Gra-<br />

duiertenausschuss bestellt.<br />

(3) Stimmenthaltung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kommission ist unzulässig.<br />

§ 14 Prüfungsberechtigung<br />

(1) 1 Zur prüfungsberechtigten Person können alle Wissenschaftler<strong>in</strong>nen und Wissenschaftler be-<br />

stellt werden, <strong>die</strong> Forschung und Lehre an e<strong>in</strong>er Hochschule o<strong>der</strong> außeruniversitären Forschungs-<br />

e<strong>in</strong>richtung wahrnehmen und <strong>die</strong> Promotionsberechtigung besitzen. 2 Die Promotionsberechtigung<br />

wird <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch e<strong>in</strong> erfolgreiches Habilitationsverfahren o<strong>der</strong> dadurch nachgewiesen,<br />

dass e<strong>in</strong> dem Habilitationsverfahren o<strong>der</strong> dem Berufungsverfahren äquivalentes Verfahren durch-<br />

laufen wurde. 3 Voraussetzung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bestellung zur o<strong>der</strong> zum Prüfungsberechtigten ist wenigstens<br />

<strong>der</strong> Nachweis e<strong>in</strong>er abgeschlossenen Promotion. 4 Die Zuständigkeit <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bestellung zur o<strong>der</strong><br />

zum Prüfungsberechtigten obliegt dem Fakultätsrat <strong>der</strong> Mediz<strong>in</strong>ischen Fakultät. 5 Für e<strong>in</strong> Promo-<br />

tionsprogramm o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Promotionsstu<strong>die</strong>ngang kann Näheres bestimmt und <strong>die</strong> Zuständigkeit<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Bestellung zur o<strong>der</strong> zum Prüfungsberechtigten auf an<strong>der</strong>e Stellen übertragen werden.

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