Ausbau der Dienste und Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen

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In beinahe allen Bundesländern (mit Ausnahme des Burgenlands) übersteigt der Iststand 2002 bereits den Sollstand 2010. • Der Bedarf nach Pflege- und Betreuungspersonal in den Alten- und Pflegeheimen im Jahr 2010 wurde nur von fünf Bundesländern ermittelt; ein österreichweiter Wert kann daher nicht angegeben werden. Die Frage, ob nun eine personelle Bedarfsdeckung vorliegt oder nicht, kann anhand des vorhandenen Zahlenmaterials nicht beantwortet werden. Im Rahmen aller Interviews mit den Ländern wurde auf das Problem des nicht gedeckten Personalbedarfs, teilweise sogar des „Pflegenotstands“ im Rahmen der Altenbetreuung hingewiesen. • Nach derzeitigem Stand ist österreichweit bis zum Jahr 2010 der Aufbau von weiteren 3.280 Heimplätzen - ohne Salzburg, Steiermark und Wien - gegenüber dem Jahr 2002 geplant (plus 9,6 Prozent, Iststand 2002: 34.073 Heimplätze). Im selben Zeitraum wird die Anzahl der über 75-jährigen Menschen um 12,6 Prozent zunehmen, das heißt die Anzahl der Heimplätze im Jahr 2010 wird nicht im gleichen Ausmaß ansteigen wie die Anzahl der ab 75-jährigen Menschen. Die Versorgungsdichte von derzeit 103 Heimplätzen pro 1.000 Einwohner ab 75 Jahren wird sich unter diesen Bedingungen bis zum Jahr 2010 auf 95 Heimplätzen reduzieren (bezogen auf jene sechs Bundesländer, wo aktuelle Bedarfsberechnungen vorliegen). • Die einzelnen Versorgungsdichten werden sich auch zukünftig nicht wesentlich aneinander annähern, die Unterschiede haben sich zwischen 1995/96/97 und 2002 leicht verringert: Die Differenz zwischen der höchsten Versorgungsdichte pro 1.000 Einwohner ab 75 Jahren und der niedrigsten beträgt 2002 56 Heimplätze versus 1995/96/97 63 Heimplätzen pro 1.000 Einwohner ab 75 Jahren. • Aktuell bestehen in sieben Bundesländern gesetzliche Vorgaben in Form von Heimgesetzen und/oder Verordnungen hinsichtlich Alten- und Pflegheimen. In allen sieben Landesgesetzen bestehen qualitative und quantitative Vorgaben in Bezug auf die baulichräumliche Ausstattung in unterschiedlichem Detaillierungsgrad; von zwei Bundesländern (Burgenland und Steiermark) wurden Personalschlüssel legistisch in Form von Verordnungen zu Heimgesetzen - in Oberösterreich in Form einer Verordnung zum Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz 1998 - festgelegt; Unterschiede bestehen hinsichtlich der erforderlichen Zahl an Pflege- und Betreuungspersonen als auch der Vorgaben für die Qualifikationsstruktur. In Wien befindet sich das Heimgesetz und die Verordnung in der Beschlussfassungsphase, in Tirol wird an einem Heimgesetz gearbeitet. • Die für die nächsten Jahre geplanten Maßnahmen der Länder beziehen sich im Wesentlichen auf den weiteren Ausbau des Pflegeplatzangebots, der Sicherung der Bedürfnisorientierung in Form von zeitgemäßen baulich-räumlichen Strukturen, der Erhöhung der Anzahl der Pflege- und Betreuungspersonen und Höherqualifizierung, Aufbau oder Verstärkung neuer Leistungsbereiche, Verstärkung der Pflegeaufsicht und Anpassung der Finanzierung. 59

5 Kurzzeitpflege In der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern ist vorgesehen, sogenannte Kurzzeitpflegeeinrichtungen als einen Teil des Leistungsspektrums anzubieten. Kurzzeitpflege wird in der Regel nicht in einer eigenen Einrichtung, sondern von den Altenwohn- und Pflegeheimen angeboten. Kurzzeitpflege ist die vorübergehende stationäre Pflege eines pflegebedürftigen älteren Menschen, der ansonsten zu Hause betreut wird. Vorrangiges Ziel ist die Entlastung und Unterstützung der Betreuungspersonen zu Hause, etwa bei Urlauben oder Krankheit, aber auch bei physischer oder psychischer Überlastung. Damit sollen die häusliche Pflege und Betreuung aufrecht erhalten und eine dauernde Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung verhindert oder zumindest verzögert werden. Die Kurzzeitpflege kann auch nach einem Krankenhausaufenthalt eines pflegebedürftigen Menschen oder bei einer vorübergehenden Intensivierung des Betreuungsbedarfs im Zuge einer Erkrankung erforderlich sein. Kurzzeitpflege in den Altenwohn- und Pflegeheimen wird teilweise auf fix dafür vorgesehenen, in der Praxis jedoch zum überwiegenden Anteil auf variabel dafür zur Verfügung gestellten Plätzen angeboten. Variable Plätze haben den Vorteil, saisonale Schwankungen der Nachfrage ausgleichen zu können, nicht mit Auslastungsproblemen konfrontiert zu sein und damit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungserbringung gerecht werden zu können. Nachteil ist allerdings, dass der Fall eintreten kann, dass bei einer hohen Auslastung der Heime keine oder zu wenig freie Plätze für Kurzzeitpflege zur Verfügung stehen. Bei den mit den Vertretern der Länder geführten Interviews wurde die finanzielle Belastung der Klientinnen und Klienten als nachteiliger Effekt bei der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege thematisiert. Vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz traten am 1.1.2004 Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger in Kraft, wonach aus dem Unterstützungsfonds Mittel gewährt werden, wenn ein naher Angehöriger seit mindestens einem Jahr eine pflegebedürftige Person zumindest der Pflegegeldstufe vier überwiegend pflegt und an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder sonstigen wichtigen Gründen gehindert ist. Als Begründung wird unter anderem angeführt, dass dem System der Pflegevorsorge der Grundsatz der mobilen vor der stationären Pflege immanent ist, weshalb Maßnahmen, welche die Pflege zu Hause unterstützen und zu einer Entlastung der pflegenden Angehörigen führen, von entscheidender Bedeutung sind. Mit dieser Maßnahme soll daher die Möglichkeit geschaffen werden, dass ein naher Angehöriger, der eine pflegebedürftige Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegt und an der Erbringung der Pflegeleistung gehindert ist, eine Zuwendung als Zuschuss zu jenen Kosten erhalten kann, die im Falle der Verhinderung dieser „Hauptpflegeperson“ anfallen, um eine professionelle oder private Ersatzpflege organisieren zu können. Zur Finanzierung der Maßnahmen soll der Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen mit zusätzlichen Mitteln in der Höhe von zehn Millionen Euro dotiert werden. Diese Maßnahme wird auch dazu dienen, Kurzzeitpflegeangebote verstärkt nachzufragen. 60

5 Kurzzeitpflege<br />

In <strong>der</strong> Vereinbarung zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Län<strong>der</strong>n ist vorgesehen, sogenannte Kurzzeitpflegeeinrichtungen<br />

als einen Teil des Leistungsspektrums anzubieten. Kurzzeitpflege wird in<br />

<strong>der</strong> Regel nicht in einer eigenen Einrichtung, son<strong>der</strong>n von den Altenwohn- <strong>und</strong> Pflegeheimen<br />

angeboten. Kurzzeitpflege ist die vorübergehende stationäre Pflege eines <strong>pflegebedürftige</strong>n<br />

älteren <strong>Menschen</strong>, <strong>der</strong> ansonsten zu Hause betreut wird. Vorrangiges Ziel ist die Entlastung<br />

<strong>und</strong> Unterstützung <strong>der</strong> Betreuungspersonen zu Hause, etwa bei Urlauben o<strong>der</strong> Krankheit,<br />

aber auch bei physischer o<strong>der</strong> psychischer Überlastung. Damit sollen die häusliche Pflege<br />

<strong>und</strong> Betreuung aufrecht erhalten <strong>und</strong> eine dauernde Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung<br />

verhin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> zumindest verzögert werden. Die Kurzzeitpflege kann auch nach einem<br />

Krankenhausaufenthalt eines <strong>pflegebedürftige</strong>n <strong>Menschen</strong> o<strong>der</strong> bei einer vorübergehenden<br />

Intensivierung des Betreuungsbedarfs im Zuge einer Erkrankung erfor<strong>der</strong>lich sein.<br />

Kurzzeitpflege in den Altenwohn- <strong>und</strong> Pflegeheimen wird teilweise auf fix da<strong>für</strong> vorgesehenen,<br />

in <strong>der</strong> Praxis jedoch zum überwiegenden Anteil auf variabel da<strong>für</strong> zur Verfügung gestellten<br />

Plätzen angeboten. Variable Plätze haben den Vorteil, saisonale Schwankungen <strong>der</strong><br />

Nachfrage ausgleichen zu können, nicht mit Auslastungsproblemen konfrontiert zu sein <strong>und</strong><br />

damit dem Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> wirtschaftlichen Leistungserbringung gerecht werden zu können.<br />

Nachteil ist allerdings, dass <strong>der</strong> Fall eintreten kann, dass bei einer hohen Auslastung <strong>der</strong><br />

Heime keine o<strong>der</strong> zu wenig freie Plätze <strong>für</strong> Kurzzeitpflege zur Verfügung stehen.<br />

Bei den mit den Vertretern <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> geführten Interviews wurde die finanzielle Belastung<br />

<strong>der</strong> Klientinnen <strong>und</strong> Klienten als nachteiliger Effekt bei <strong>der</strong> Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege<br />

thematisiert. Vom B<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong> soziale Sicherheit, Generationen <strong>und</strong> Konsumentenschutz<br />

traten am 1.1.2004 Richtlinien <strong>für</strong> die Gewährung von Zuwendungen zur<br />

Unterstützung pflegen<strong>der</strong> Angehöriger in Kraft, wonach aus dem Unterstützungsfonds Mittel<br />

gewährt werden, wenn ein naher Angehöriger seit mindestens einem Jahr eine <strong>pflegebedürftige</strong><br />

Person zumindest <strong>der</strong> Pflegegeldstufe vier überwiegend pflegt <strong>und</strong> an <strong>der</strong> Erbringung<br />

<strong>der</strong> Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub o<strong>der</strong> sonstigen wichtigen Gründen gehin<strong>der</strong>t ist.<br />

Als Begründung wird unter an<strong>der</strong>em angeführt, dass dem System <strong>der</strong> Pflegevorsorge <strong>der</strong><br />

Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> mobilen vor <strong>der</strong> stationären Pflege immanent ist, weshalb Maßnahmen, welche<br />

die Pflege zu Hause unterstützen <strong>und</strong> zu einer Entlastung <strong>der</strong> pflegenden Angehörigen<br />

führen, von entscheiden<strong>der</strong> Bedeutung sind.<br />

Mit dieser Maßnahme soll daher die Möglichkeit geschaffen werden, dass ein naher Angehöriger,<br />

<strong>der</strong> eine <strong>pflegebedürftige</strong> Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegt <strong>und</strong><br />

an <strong>der</strong> Erbringung <strong>der</strong> Pflegeleistung gehin<strong>der</strong>t ist, eine Zuwendung als Zuschuss zu jenen<br />

Kosten erhalten kann, die im Falle <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung dieser „Hauptpflegeperson“ anfallen,<br />

um eine professionelle o<strong>der</strong> private Ersatzpflege organisieren zu können. Zur Finanzierung<br />

<strong>der</strong> Maßnahmen soll <strong>der</strong> Unterstützungsfonds <strong>für</strong> <strong>Menschen</strong> mit Behin<strong>der</strong>ungen mit zusätzlichen<br />

Mitteln in <strong>der</strong> Höhe von zehn Millionen Euro dotiert werden. Diese Maßnahme wird<br />

auch dazu dienen, Kurzzeitpflegeangebote verstärkt nachzufragen.<br />

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