15.12.2012 Aufrufe

Ausbau der Dienste und Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen

Ausbau der Dienste und Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen

Ausbau der Dienste und Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Baulich-räumliche Bedingungen<br />

Im Folgenden werden die zusätzlich festgelegten Standards im Bereich <strong>der</strong> baulichräumlichen<br />

Bedingungen kurz dargestellt. Auch sie werfen ein Licht auf die unterschiedlichen<br />

Schwerpunkte <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> <strong>und</strong> auf verschiedene Auffassungen über eine zeitgemäße Ausstattung<br />

<strong>der</strong> Heime.<br />

Bis zum heutigen Tag bestehen in sieben B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong>n gesetzliche Vorgaben in Form von<br />

Heimgesetzen <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> Verordnungen hinsichtlich Alten- <strong>und</strong> Pflegeheimen. In allen sieben<br />

Landesgesetzen (Ausnahmen: Wien <strong>und</strong> Tirol) bestehen qualitative <strong>und</strong> quantitative Vorgaben<br />

in Bezug auf die baulich-räumliche Ausstattung in unterschiedlichem Detaillierungsgrad.<br />

In <strong>der</strong> Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> <strong>für</strong> <strong>pflegebedürftige</strong><br />

Personen wurden Standards festgelegt, die sich unter an<strong>der</strong>em auf die baulichräumliche<br />

Ausstattung <strong>der</strong> Heime beziehen.<br />

Entsprechend <strong>der</strong> 15a-Vereinbarung sehen alle Landesgesetze Vorgaben zur Heimgröße<br />

vor: Zumindest müssen die Heime überschaubar <strong>und</strong> in familiäre Strukturen geglie<strong>der</strong>t sein.<br />

Zwei B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong> haben die maximale Größe gesetzlich festgelegt: in Oberösterreich dürfen<br />

Heime bis zu 120 Normplätze aufweisen <strong>und</strong> in Salzburg Heime generell bis zu maximal<br />

100 Plätze, wobei „reine“ Pflegeheime nicht mehr als 50 Plätze haben dürfen (in Salzburg<br />

wird an einer Novellierung dieser Verordnung <strong>der</strong>zeit gearbeitet). In Vorarlberg ist die Heimbauverordnung<br />

in Kraft getreten. In Kärnten werden Heime mit über 50 Plätzen (plus/minus<br />

10 Prozent) nicht mehr genehmigt.<br />

Das Verhältnis zwischen Einbett- <strong>und</strong> Mehrbettzimmern wird in fünf B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong>n definiert:<br />

In Oberösterreich haben 90 Prozent <strong>der</strong> Normplätze als Ein-Personen-Wohneinheiten konzipiert<br />

zu sein, in <strong>der</strong> Steiermark sind „gr<strong>und</strong>sätzlich“ Einbettzimmer zu schaffen <strong>und</strong> in Salzburg<br />

sind Wohneinheiten „überwiegend“ als Einzelzimmer zu gestalten. In Vorarlberg sind<br />

Pflegezimmer rollstuhlgerecht als Einzelzimmer mit Vorraumbereich <strong>und</strong> Sanitäreinheit einzurichten.<br />

In Nie<strong>der</strong>österreich sind Zimmer mit Belagsmöglichkeit von mehr als zwei Personen<br />

nur bei beson<strong>der</strong>er Betreuung <strong>und</strong> Pflege (Intensivpflege, Tagesbetreuung, Tagespflege,<br />

Kurzzeitpflege) zugelassen. In Burgenland sind dezidiert höchstens vier Bewohner pro<br />

Zimmer vorgesehen.<br />

In den Landesgesetzen sind darüber hinaus auch detaillierte Vorgaben hinsichtlich Raumausstattung<br />

<strong>und</strong> -größe vorgegeben. In allen gesetzlichen Vorgaben müssen die Zimmer behin<strong>der</strong>tengerecht<br />

<strong>und</strong> mit Nasszelle ausgestattet sein. In Salzburg ist die Konzeption <strong>der</strong><br />

Bewohnerzimmer folgen<strong>der</strong>maßen festgelegt: Wohneinheiten sind überwiegend als Einzelzimmer<br />

zu gestalten sowie pflege- <strong>und</strong> behin<strong>der</strong>tengerecht <strong>und</strong> mit Nasszellen auszustatten,<br />

<strong>der</strong> Wohnschlafraum hat mindestens 13,48 m 2 zu umfassen. In Oberösterreich haben die<br />

Wohneinheiten aus Vorraum, Sanitär- <strong>und</strong> Waschraum sowie Wohn- <strong>und</strong> Schlafraum zu bestehen,<br />

wobei <strong>der</strong> Wohnschlafraum <strong>für</strong> eine Person mindestens 16 m 2 umfassen muss. In<br />

Vorarlberg wird <strong>für</strong> ein Pflegezimmer die Mindestgröße einschließlich Vorraumbereich <strong>und</strong><br />

Sanitäreinheit mit 25 m 2 festgelegt.<br />

54

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!