Steuerliche Absetzbarkeit
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Sofern aber der Behinderte oder sein Ehegatte nach Vertragsabschluss völlig erwerbsunfähig geworden<br />
ist, ist eine vorzeitige Verfügung unschädlich (§ 4 Abs. 4 Nr.1 VermBG; § 2 Abs. 2 Nr. 3 WoPG).<br />
Völlige Erwerbsunfähigkeit liegt vor bei einer vollen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI<br />
oder bei einem Grad der Behinderung von mindestens 95 (Abschnitt 9 Abs. 8 Nr. 2 WoPR).<br />
© www.mittelstand-und-familie.de und © pme Familienservice GmbH Stand Februar 2009 S. 16 v. 16