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DEVK Geschäftsbericht 2011 - DEVK Versicherungen

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Die Berechnung der Rückstellung für Jubiläumszahlungen erfolgte ebenfalls nach der<br />

sogenannten Projected Unit Credit-Methode auf Basis der Richttafeln 2005G von Prof.<br />

Dr. Klaus Heubeck. Die Diskontierung erfolgte mit dem von der Deutschen Bundesbank<br />

veröffentlichten durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich bei einer angenommenen<br />

Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB). Das Finanzierungsendalter<br />

entspricht dem erreichten Alter, zu dem eine Jubiläumszahlung fällig wird. Die Gehaltsdynamik<br />

(inkl. Karrieretrend) wurde mit 2,1 % p.a. angesetzt.<br />

Die Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungs-<br />

geschäft resultieren aus einer Rückversicherungsvereinbarung zur Bedeckung von<br />

Schaden- und Rentendeckungsrückstellungen, bewertet mit den Erfüllungsbeträgen.<br />

Die Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft und<br />

die sonstigen Verbindlichkeiten wurden mit den Erfüllungsbeträgen bewertet.<br />

Die Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft ergaben sich<br />

auf der Grundlage der Rückversicherungsverträge und wurden mit dem Erfüllungsbetrag<br />

ausgewiesen.<br />

Unter den passiven Rechnungsabgrenzungsposten wurden das Disagio aus Namensschuldverschreibungen<br />

sowie im Voraus empfangenen Mieten angesetzt.<br />

Die Währungsumrechnung von Posten in fremder Währung erfolgte zum Bilanzstichtag<br />

mit dem Devisenkassamittelkurs.<br />

Der technische Zinsertrag f.e.R. wurde mit 4,0 %, 3,25 %, 2,75 % bzw. 2,25 % aus<br />

dem jeweiligen arithmetischen Mittel des Anfangs- und Endbestands der Brutto-Rentendeckungsrückstellungen<br />

für Unfall-, Haftpfl icht-, Kraftfahrzeug-Haftpfl icht- und Kraftfahrtunfallversicherungen<br />

ermittelt.<br />

Die Berechnung der latenten Steuern, resultierend aus den unterschiedlichen Wertansätzen<br />

zwischen Handels- und Steuerbilanz, die sich in den späteren Geschäftsjahren<br />

voraussichtlich abbauen, ergibt eine Steuerentlastung. Vom Wahlrecht auf den Ausweis<br />

zu verzichten, wurde gemäß § 274 Abs. 1 HGB gebrauch gemacht.<br />

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