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Baltische Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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von Friedr. Schultz. 53<br />

ist. Der stolper Abt entsagte feierlich <strong>der</strong> seinen Vorgängern<br />

für die Provinz Groswin verliehenen geistlichen Gerichtsbarkeit,<br />

und es wurde ein eigener Archidiaconus aus <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong><br />

caminer Domherren für diesen durch einige Nachbargebiete ver-<br />

größerten Iurisdictions-Bezirk bestellt, welcher letztere indessen<br />

den Namen 3.rHic1i^00Q^tii8 8to1p6N8Ì8 beibehielt. Wir<br />

haben diese unserm nächsten Zwecke sonst fernliegende Thatsache<br />

zur Erwähnung gebracht, weil hiernach aus ihr ersichtlich<br />

wird, daß wir die durch Bischof Adalbert in feiner Gründungs-<br />

urkunde getroffeue Anordnung, in dem Falle, daß er eine für<br />

alle Zeiten bestehende Einrichtung hat schaffen wollen, wenigstens<br />

nach einer Seite hin als einen Mißgriff bezeichnen müssen.<br />

Die Aufgaben eines Klostervorstehers jener Zeit, zumal da,<br />

wo es sich um eine Missionsanstalt handelte, lagen in <strong>der</strong><br />

That sehr weit ab von den mancherlei Pflichten, welche ein<br />

Archidiaeonus zu erfüllen hatte, lieber letzteren, speziell über di<br />

Pflichten eines pommcrschen Kirchenbeamten dieser Kategorie,<br />

giebt uns die Urkunde, durch welche im Jahre 1304 <strong>der</strong> erste<br />

nichtmönchische Inhaber des stolper Archidiaconats in sein Amt<br />

eingewiesen wurde, eingehend Aufschluß. Darnach war ihm,<br />

wie wir das oben schon kurz andeuteten, in seinem Sprengel<br />

die völlige bischöfliche, d. h. geistliche Gerichtsbarkeit sowohl<br />

über den Klerus als über das Laienvolk übertragen; in Betreff<br />

<strong>der</strong> ersteren auch die gesammte Disciplin, nur daß in bei<strong>der</strong><br />

Beziehung die beson<strong>der</strong>s schweren Fälle <strong>der</strong> Entscheidung des<br />

Bischofs vorbehalten blieben. Daneben lag ihm die Einführung<br />

(ÌQ8titutÌ0) verbunden mit <strong>der</strong> ooii^tio onr^o Hnim^uin)<br />

sämmtlicher Geistlichen feines Bezirkes in ihre Aemter ob.<br />

Außerdem hatte er jährlich wenigstens ein Mal Synoden zu<br />

halten, mit welchen, wie es scheint, in <strong>der</strong> Regel zugleich die<br />

Entscheidung <strong>der</strong> vorliegenden geistlichen Rechtsfälle verbunden<br />

wurde. Endlich stand es ihm auch noch zu, insbeson<strong>der</strong>e bei<br />

Gelegenheit <strong>der</strong> Synoden, nachdem er dem versammelten Volke<br />

das Wort Gottes verkündigt hatte, allen Reuigen einen vierzig-<br />

tägigen Nachlaß von den ihnen auferlegten Kirchenstrafen<br />

(Indulgenz o<strong>der</strong> „Ablaß") aus eigener Machtvollkommenheit

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