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Baltische Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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52 Gründung des Klosters Stolp,<br />

entschwunden gewesen wäre, um den eben erwähnten Irrthum<br />

aufkommen zu lassen. Möglich ist es allerdings auch, daß<br />

überhaupt nicht durch einen beson<strong>der</strong>en Akt einem <strong>der</strong> stolper<br />

Aebte die Würde und das Amt eines Archidiaconus noch ausdrücklich<br />

verliehen ist, son<strong>der</strong>n daß nur in einer <strong>der</strong> Confirmationsurkunden,<br />

welche die nächsten Nachfolger Bischof Adalberts<br />

dem Kloster ohne Zweifel ertheilt haben, die aber lei<strong>der</strong><br />

verloren gegangen find, statt <strong>der</strong> in unserem Gründungsdiplom<br />

gebrauchten Redeweise das Archidiaconat in <strong>der</strong> Provinz Groswin<br />

mit Gebrauch dieses Ausdrucks selbst bestätigt und dadurch<br />

auch dem Namen nach ins Leben gerufen ist. Auch in Bezug<br />

auf die übrigen in Pommern später vorhandenen Archidiaconate<br />

hat lange Zeit keine bestimmte Festsetzung existirt. Es scheint<br />

vielmehr von den einzelnen Bischöfen je nach Bedürfniß die<br />

Errichtung des einen und des an<strong>der</strong>n stattgefunden zu haben.<br />

Erst im Jahre 1303 fand Bischof Heinrich es nöthig, eine<br />

Bestimmung über die Zahl <strong>der</strong> Archidiaconen in seiner Diöcese<br />

und eine feste Abgrenzung ihrer Bezirke zu treffen.^) Zwar<br />

ist in <strong>der</strong> betreffenden Urkunde,^) was nach dem Vorstehenden<br />

auffallend erscheinen muß, unseres Klosters und seiner bezüglichen<br />

Rechte in keiner Weise gedacht; doch erklärt sich dies<br />

Schweigen aus späteren Diplomen zur Genüge. Nach ihnen<br />

dürfen wir annehmen, daß schon zu dieser Zeit <strong>der</strong> Plan vorgelegen<br />

habe, die archidiaconalen Rechte und Pflichten von dem<br />

Kloster zu trennen, was im nächsten Jahre wirklich geschehen<br />

6!) Das Nähere darüber findet sich bei Klempin (Diplomatische<br />

Beiträge znr Geschichte Pommerns ans <strong>der</strong> Zeit Vogislavs 10., Berlin<br />

1859 S. 419 ff.), auf welche Darstellung mit Znhülfenahme <strong>der</strong><br />

bezüglichen Urkunden sich anch im Folgenden unsere Auseinan<strong>der</strong>setzung,<br />

soweit es sich eben nm die pommerschen Archidiaconate handelt, im<br />

Wesentlichen stützt.<br />

62) Dieselbe scheint trotz ihrer Wichtigkeit für die Geschichte <strong>der</strong><br />

kirchlichen Einrichtnngen Pommerns im Mittelalter ihrer ganzen Ansdehnnng<br />

nach noch niemals abgedrnckt zn sein. Znm kleineren Theile<br />

ist sie mitgetheilt von Schöttgen in seinem „Alten und Neuen Pommerlande"<br />

S. 341.

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