Baltische Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald
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von Friedr. Schultz. 35 weiterer Ortsname genannt wird, sondern der Krug wie der Markt nur als in der Provinz Groswin gelegen bezeichnet werden, so liegt die Annahme nahe, daß beide an dem Centralpnnkte der letzteren, d. h. eben bei der genannten Vnrg sich befanden. Anßer dem Zoll von diesem Markte wnrde mit jenem Kruge aber auch noch ein Wasser zoll verliehen, und zwar von dem Gewässer, welches den Namen Ribenitz führte. Wo dasselbe zn snchen sei, haben wir oben schon gesehen, und eben der Umstand, daß ein Zoll von ihm gerade bei diesem Krngc erhoben wnrde, bestärkt uns in der Ansicht, daß letzterer nahe bei der Vnrg Groswin lag. Welcher Pnnkt könnte nämlich günstiger znr Erhebnng eines Wasser- d. i. Schiffszollcs sein, als eine in der Regel mit Mannschaft besetzte Bnrg"), wo also fast stets die erforderlichen Wächter vorhanden waren, um der Forderung des Zolleinnehmers Nachdruck zu geben. Fast znr Gewißheit wird nnscre Vermnthnng durch einen Znsatz, welchen Bogislav 4. in seinem Bestätignngsbriefe (Generaleonfirmation) der Güter unseres Klosters vom Jahre 1305 bei Anführnng der hier in Rede stehenden ersten Verleihungen macht, indem er, im Ilcbrigen den Wortlaut der Urkunde Bogislavs 1. wiederholend, hinter den Worten ^UH, I^ìI)6QÌt2 a,M(?11lU^i' noch hinznfügt: 6t vili^in loulli 0llinil)u.3 Hg1'13 ot j)1'a.tÌ8 et HttÌQ6IitìÌ8 8NÌ3. Daß nun diesem Marktflecken eben fo wenig ein besonderer Name beigelegt wird, wie jenem früher verliehenen Kruge und Markte, scheint uns ein sicherer Hinweis daranf, daß er eben den Namen von der unmittelbar vorher zwar nicht direct genannten, aber doch indireet bezeichneten Bnrg Groswin entlehnt und geführt habe. Eine andere Frage ist es, ob der- 43) Allerdings waren die slavischen Burgen meistentheils nur in Kriegszeiten mit Besatzung versehen, zn welchem Dienste, wie wir ans den Urkunden jener Zeit ersehen, die gesammte waffenfähige Mann» schaft des platten Landes verpflichtet war. Da aber Kämpfe mit den Nachbarvölkern damals so sehr an der Tagesordnung waren, so mnß man annehmen, daß auch die Burgen häufiger mit Kriegsvolk ausge- rüstet, als von solchem entblößt waren. 3*
36 Gründung des Klosters Stolp, selbe zur Zeit der Gründung unseres Klosters oder auch nur zur Zeit der Bestätigung durch Bogislav 1. bereits vorhanden, und ob er dem Kloster mitverliehen wnrde. Wir glauben wenigstens zunächst diese letztere Frage verneinen zu müssen, da wir keinen Grund absehen, warum Herzog Bogislav 1. eine Besitzung von der verhältnißmäßigen Wichtigkeit eines Marktfleckens zu erwähnen unterlassen haben sollte. Anderer Ansicht ist Di-. Klempin als Herausgeber der im ersten Bande des pommerschen Nrkundenbuches enthaltenen Regesten zum (üoä. Vom. äipi. Er nimmt an, daß jener Ort nicht nur vorhanden gewesen, sondern auch in der Konfirmation Bogislavs 1. genannt worden sei; allerdings nicht in der von Schöttgen nach dem Originale abgedruckten und nach seinem Druck im Ood. dipi, wiederholten Urkunde, sondern in einer zweiten Ausfertigung derselben, welche dem Concipienten der Urkunde Herzogs Bogislav 4. vor Augen gelegen habe. Wir können nun zwar die Möglichkeit, daß eine solche zweite Ausfertigung existirt habe, nicht leugnen, da es allerdings öfter vorkommt, daß zwei Verleihungs- und Bestätigungs-Urkunden von demselben Tage und über dieselbe Sache vorhanden sind, von denen die eine als Erweiterung der anderen erscheint. Indessen glanben wir doch nicht, daß die Sache hier gerade so liegt; jedenfalls ist diese Annahme durch jene Zusätze der späteren Urkunde durchaus nicht geboten. Wir glauben vielmehr, daß hier genau derjenige Fall vorliegt, den Dr. Klempin selbst auf S. 178 des Urkundenbuches bei Besprechung einer gefälschten Urkuude des Klosters Colbatz, angeblich vom Jahre 1226 betont, indem er dort sagt: „Der Fälscher kannte augenscheinlich die bei der Ausstelluug von Generalconfirmationen beobachtete Praxis nicht, wonach der neuen Generalconfirmation die nächstvorhergehende zu Grunde gelegt und in diese hineincorrigirt wurde, was seitdem an neuem Grundbesitz oder sonstigen Schenkungen hinzugekommen oder an den althergebrachten Rechten geändert war, oder auch nur deutlicher und nachdrücklicher hervorgehoben werden sollte." Auch in die uns hier beschäftigende Generalconsirmations-Urkunde ist nämlich unserer Ansicht nach einfach
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36 Gründung des Klosters Stolp,<br />
selbe zur Zeit <strong>der</strong> Gründung unseres Klosters o<strong>der</strong> auch nur<br />
zur Zeit <strong>der</strong> Bestätigung durch Bogislav 1. bereits vorhanden,<br />
und ob er dem Kloster mitverliehen wnrde. Wir glauben<br />
wenigstens zunächst diese letztere Frage verneinen zu müssen,<br />
da wir keinen Grund absehen, warum Herzog Bogislav 1. eine<br />
Besitzung von <strong>der</strong> verhältnißmäßigen Wichtigkeit eines Marktfleckens<br />
zu erwähnen unterlassen haben sollte. An<strong>der</strong>er Ansicht<br />
ist Di-. Klempin als Herausgeber <strong>der</strong> im ersten Bande des pommerschen<br />
Nrkundenbuches enthaltenen Regesten zum (üoä. Vom.<br />
äipi. Er nimmt an, daß jener Ort nicht nur vorhanden gewesen,<br />
son<strong>der</strong>n auch in <strong>der</strong> Konfirmation Bogislavs 1. genannt worden<br />
sei; allerdings nicht in <strong>der</strong> von Schöttgen nach dem Originale<br />
abgedruckten und nach seinem Druck im Ood. dipi, wie<strong>der</strong>holten<br />
Urkunde, son<strong>der</strong>n in einer zweiten Ausfertigung <strong>der</strong>selben,<br />
welche dem Concipienten <strong>der</strong> Urkunde Herzogs Bogislav<br />
4. vor Augen gelegen habe. Wir können nun zwar die<br />
Möglichkeit, daß eine solche zweite Ausfertigung existirt habe,<br />
nicht leugnen, da es allerdings öfter vorkommt, daß zwei Verleihungs-<br />
und Bestätigungs-Urkunden von demselben Tage und<br />
über dieselbe Sache vorhanden sind, von denen die eine als<br />
Erweiterung <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en erscheint. Indessen glanben wir doch<br />
nicht, daß die Sache hier gerade so liegt; jedenfalls ist diese<br />
Annahme durch jene Zusätze <strong>der</strong> späteren Urkunde durchaus<br />
nicht geboten. Wir glauben vielmehr, daß hier genau <strong>der</strong>jenige<br />
Fall vorliegt, den Dr. Klempin selbst auf S. 178 des<br />
Urkundenbuches bei Besprechung einer gefälschten Urkuude<br />
des Klosters Colbatz, angeblich vom Jahre 1226 betont, indem<br />
er dort sagt: „Der Fälscher kannte augenscheinlich die bei<br />
<strong>der</strong> Ausstelluug von Generalconfirmationen beobachtete Praxis<br />
nicht, wonach <strong>der</strong> neuen Generalconfirmation die nächstvorhergehende<br />
zu Grunde gelegt und in diese hineincorrigirt wurde,<br />
was seitdem an neuem Grundbesitz o<strong>der</strong> sonstigen Schenkungen<br />
hinzugekommen o<strong>der</strong> an den althergebrachten Rechten geän<strong>der</strong>t<br />
war, o<strong>der</strong> auch nur deutlicher und nachdrücklicher hervorgehoben<br />
werden sollte." Auch in die uns hier beschäftigende Generalconsirmations-Urkunde<br />
ist nämlich unserer Ansicht nach einfach