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Baltische Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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316 Di'. von Bütow,<br />

XXXI.<br />

Wan ein Meyster in des Werckes Zusammenkunfft über<br />

den an<strong>der</strong>n zn clagen hat, <strong>der</strong> soll solches dem Werke bescheidentlich<br />

und mit gebuerlicher Ehre wie des Werkes Gewohnheit<br />

ist, furbringen bey Verlust eines Virtel Biers.<br />

XXXII.<br />

Wan in Meystereollatien o<strong>der</strong> Lösten die Meysterinnen<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e mit Bewillegunge <strong>der</strong> Werkenbrü<strong>der</strong> Eingeladene<br />

zu inen kommen, soll ein je<strong>der</strong> dieselbe mit Gebuer entfangen<br />

bey Verlust 4 Gr.<br />

XXXIII.<br />

Wan ein Meyster, Meysterinne, Geselle o<strong>der</strong> Meysterstindt<br />

verstirbtt, und <strong>der</strong> Leiche nachzufolgen o<strong>der</strong> auch dieselbe<br />

zu tragen gebürlich erpetten wirtt, und sich dazu nicht einstellet,<br />

soll er aus den Fall, woferne er keine erhebliche Entschüldigunge<br />

hatt, ein Viertell Vier verbrochen haben.<br />

XXXIV.<br />

Es soll kein Meyster noch dessen Frawe o<strong>der</strong> Kindt nach<br />

den Gesellen nf die Herberge lauften, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Geselle soll<br />

sich umbschawen lassen nach Gewonheit des Werkes.<br />

XXXV.<br />

Nachdem von den Fleischern und an<strong>der</strong>n umblauffenden<br />

Vorkauffern auf den Dörffern den Kürßnern zu Nachteil die<br />

Felle vorfengklich anfgekanffet werden, soll solches hinfüro in<br />

e. erb. Rades Inrisdiction verbotten sein bey Verlust <strong>der</strong><br />

Felle, halb ahn e. erb. Raedt, halb an das Werck verfelligk.<br />

XXXVI.<br />

Imgleichen sollen sich auch die Schnei<strong>der</strong> keiner Kürßnererbeit<br />

anmaßen, noch die Beutler dem Werte <strong>der</strong> Kürßner zu<br />

Vorsangt die rangen Felle auffkauffen, auf den widrigen Fall<br />

will e. erb. Raedt die Verbrecher in gebürliche Strafe nehmen<br />

und die Kürßner bey irem Hantwerke fchüzen.<br />

XXXVII.<br />

Weil auch die Meyster allhie in an<strong>der</strong>en Stetten auf den<br />

Iarmarkten nur einen Tagt Waren feyl zu haben verstattet<br />

werden, soll den frömbden Meysters auch nicht lenger denn

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