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Baltische Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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310 Di-, von Bülow,<br />

Worte zu Worte dieselbe in diesem Briefe versaßet und begriffen,<br />

jedoch mit außdrucklichem Vorbehaltt und Bedinge, das<br />

wir und unsere Nackommen sollche Rulle aus beweglichen Ursachen<br />

und nach erheischen<strong>der</strong> Gelegenheitt zu min<strong>der</strong>en, zu<br />

mehren, zu verbeßeren o<strong>der</strong> auch gentzüch aufftzuheben, unbegebene<br />

Machtt und Gewaltt haben wollen und sollen.<br />

I.<br />

Fürs Ehrste vergünnen und gestatten wir dem Wercke<br />

<strong>der</strong> Kürßner allhie, das sie hinführo eine gewiße Zunfft und<br />

Zusammenkunfft zu des Werkes Beste haltten mügen.<br />

II.<br />

Furß 2., das in dem Werke <strong>der</strong> Kürßner hinführo nicht<br />

mehr Meystter sein sollen, dan sexe, jedoch da sich eines verstorbenen<br />

Meysters hinterlassene Witbe mit einem Gesellen ires<br />

Hanttwerkes in an<strong>der</strong>weits Heyratt einlaßen, o<strong>der</strong> eines Meysters<br />

Sohne o<strong>der</strong> Tochtter sich befreyhen und des Hanttwerks gebrauchen<br />

wolte, will e. erb. Raedt mit Konsens <strong>der</strong> Meyster<br />

nach Vehör <strong>der</strong> Sachen und Erwegunge <strong>der</strong> Person Kondition<br />

und Zustandt diesen Punct gebuerlich exten<strong>der</strong>en o<strong>der</strong> denselben<br />

bey seinem Einhaltt zu erhaltten wißen.<br />

III.<br />

Zum 3. soll keiner in das Werk <strong>der</strong> Kürßner gestattet<br />

werden, er thuehe dan, was des Hantwerks Gewohnheit und<br />

Gerechtigkeit erheischett, und woferne ein Frömb<strong>der</strong> sich allhie<br />

nie<strong>der</strong>zulassen Willens, soll <strong>der</strong>selbe ehe dann er sich mit den<br />

Meystern vergleichet, bey e. erb. Rade umb Bürgerrechtt<br />

anhaltten, ihnen bey Eydespflicht sich verwandt machen und<br />

seiner Geburt und Herkommen glaubwürdige Urkundt zeigen,<br />

auch das ime e. erb. Raedt Bürgerrechtt vergönnet, den Meystersschein<br />

einpringen.<br />

- IV.<br />

Zum 4. würde ein fröm<strong>der</strong> Meystter aus frömbdcu Stetten<br />

o<strong>der</strong> Landen das Hanttwerk allhie begehren, soll <strong>der</strong>selbe nach<br />

erhalttenem Bürgerrecht und beygeprachtter Urkundt seines Herkommens<br />

und Verhaltens zwey Eschnngen o<strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>unge<br />

thuehn und zue je<strong>der</strong> Eschunge geben eine Tonne Bier. Bey

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