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Baltische Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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296 I)l. Georg Haag,<br />

8ÌN6 61-0 IIQlio äa.t Flit ä^t 1i6 V0N 1I<br />

Mochten auch Mil<strong>der</strong>ungsgründe ins Gewicht fallen, so wäre<br />

nach damaliger Rechtsanschauung eine dinglich greifbare Sühne<br />

d. h. Verlust au Besitz unter allen Umständen nothwendig gewesen.<br />

Das ist eine so gewisse Sache, daß man sie nicht erst<br />

zu beweisen o<strong>der</strong> zu belegen braucht. Selbst wo <strong>der</strong> Mör<strong>der</strong><br />

wie hier nach Anschauungen des Natnrrechtes frei ausgehen<br />

sollte, mußte er durch sachlichen Verlnst den Rechtsstand<br />

wie<strong>der</strong>herstellen. Die einfache Wie<strong>der</strong>einsetzung eines <strong>der</strong>artigen<br />

Mör<strong>der</strong>s in seine Lehne, wie die Sage es behauptet, ist ganz<br />

undenkbar ^). Wo aber hätten wir den Verlust eines Mnkerviz<br />

an Land ums Jahr 1295 zu sucheu? Während die Broker<br />

deutlich von Westen (Schwerin) her sich Pommern nähern<br />

und 1260 zuerst iu Pommern auftreteu, um dann ununterbrochen<br />

in einer Reihe von Urkunden, westlich <strong>der</strong> O<strong>der</strong>, zumal<br />

seit etwa 1280 in solchen ans Ukermünde und Warft datierten,<br />

sich zu zeigen, weshalb wir schon vor 1317, wo sie zuerst in<br />

<strong>der</strong> Nähe von Neuwarft als angesessen genannt werden, (schon<br />

um 1280) ihreu Sitz beim Warpeschcn See vermnthen durften:<br />

finden wir die Mukervize sicher nachweisbar erst seit 1294 in<br />

<strong>der</strong> Nähe von Wollin; erst 1324 sitzen sie südlich vom Haff<br />

in Bellin, Damgarten und Warfin; ob damals auch schon in<br />

Vogelsang, ist nicht zu erweisen. Das Geschlecht hatte in<br />

jener Zeit eine viel geringere Bedeutung als sftäter und verdiente<br />

auf keiuen Fall die Bezeichnung, die Kantzow ihm giebt:<br />

„Vidante Mukerwitz, ein sehr füruhemcr man." Offenbar war<br />

^) C. G. Homeyer des Sachsenspiegels erster Theil (Landrecht)<br />

S. 261.<br />

"6) Barthold meint (III. S. 51), ver Umstand, daß <strong>der</strong> noch<br />

heute sog. „Mnkervizhof zu Vogelsang nebst dem dazn gehörigen Acker-<br />

theile lange Zeit dem Fiskns gehörte, dente an, daß also denn doch<br />

die Strafe für die That nicht ganz ausgeblieben sei." Diese Annahme<br />

wird dnrch die oben besprochenen Urkunden vom Jahre 1542 und 1549<br />

als haltlos erwiesen, in denen Asmns Mnkerviz noch als im unge-<br />

störten Besitze seines Antheiles an dem Vogelsangschen Compiere, ja<br />

in <strong>der</strong> Urkunde von 1549 ausdrücklich im Besitze seines „tnvßg tlwm<br />

6" erscheint.

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