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Baltische Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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von Di'. v. Bülow. 169<br />

bittend zu denken, auch die heilige Schrift und tröstliche Erbauungsbüchcr<br />

in ihren Zellen täglich fleißig zu lesen. Gehorsam<br />

gegen die Priorin und Friedfertigkeit gegen einan<strong>der</strong><br />

wird eingeschärft, Streitigkeiten soll <strong>der</strong> Klostergeistliche schlichten;<br />

wer aber in Unverträglichkeit verharrt, geht <strong>der</strong> Pfründe verlustig.<br />

Eitelkeit und Klei<strong>der</strong>schmuck ziemt sich nicht; eine Klosterjungfrau<br />

ist Christi Braut und soll sich mit dem reinen Glauben<br />

und wahrer Keuschheit schmücken, auch allen schädlichen Umgang<br />

meiden, denn „wer Pick anröret, <strong>der</strong> beschmittet sick." Endlich<br />

wird, um mißbräuchlichen Genuß <strong>der</strong> Präbende zu verhüten,<br />

die stricte Residenz ohne Ausnahme geboten und <strong>der</strong> Priorin<br />

strenge Aufsicht darüber befohlen, damit nicht ein unordentliches,<br />

wüstes und ärgerliches Wesen daraus erwachse. Wer<br />

sich aber nicht fügen wolle, folle <strong>der</strong> Präbende ganz und gar<br />

entsetzt werden. Alle Freitag haben die Jungfrauen im Kloster,<br />

alle Dienstag, Mittwoch und Donnerstag in <strong>der</strong> heil. Geistkapelle<br />

die Predigt zu hören; außerdem sollen fie an allen<br />

Wochentagen zweimal zur Kirche gehen. Ebenso an den Sonnund<br />

Festtagen. Der Prediger hat darauf zu achten, daß die<br />

Gottesdienste nicht ohne hinreichenden Grund versäumt werden.<br />

Co lber gische<br />

Closterr-Ordeninge und Ceremonienn.<br />

Anno 1586, 27.<br />

Diße unnsere vonn Gottes Gnadenn Casimirr Hertzogenn<br />

zuw Stettinn, Pommern, <strong>der</strong>r Cafsubenn und Wenden, Fürst<br />

zu Ruigen, Graff zu Gutzkow unnd Bischoff zu Camin 2c.<br />

Statuta sollen denn Iungfrauwenn, so sich in unnser colbergische<br />

Kloster begebenn, ehr fie eingesegendt werdenn, inn Kegenwardt<br />

ihrerr Freunde und des gantzen Conventes vorgelesen<br />

werdenn, unnd scholenn dem Prawesste, Priorißenn unnd Predigerr<br />

des Clossters mit Handt unnd Mundt anlobenn, diesulve<br />

tho holdende bey Vorlust <strong>der</strong> Provene unnd allerr Kloster-<br />

6) Staatsarchiv zu Stettin: Stett. Arch. ?. III. Tit. 1. Nr. 1.

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