Baltische Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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168 Die colberger deutscher Sprache gehalten worden. Daneben finden sich lateinische Hymnen und Lieder beibehalten, wie ja deren noch heut in einigen Gesangbüchern angetroffen werden. Eine weitere Vergleichung mit dem stettiner Gesangbuch von 1576 zeigt, daß die Klosterordnung von der Feier mehrerer Heiligentage ganz absieht, welche anderwärts noch kirchlich beobachtet wurden. Es sind dies die Tage Iohannis des Täufers, Maria Heimsuchung, Maria Magdalena, S. Laurentius, Iohannis Enthauptung, S. Matthäus und das Fest der heiligen Engel. Die Synode zn Stettin vom Jahre 1548 hatte als kirchlich zu begehende Festtage die folgenden bestimmt: den Sonntag, Weihnachten mit zwei folgenden Tagen, den Tag der Beschneidnng, Epiphanias, Ostern mit zwei folgenden Tagen, Himmelfahrt, Pfingsten mit zwei Tagen, Trinitatis, diejenigen Marientage, welche Evangelien und eigene Historien haben, die Aposteltage, Maria Magdalena, Iohannis d. Tauf., Laurentins, Iohannis Enthauptung, Pauli Bekehrung, Michaelis, Martini und Allerheiligen. ^) Einer eingehenderen Besprechung des den colbergcr Klosterjnngfrauen für ihre Gottesdienste verordneten evangelischen Liederschatzes enthalte ich mich; es würde das eine selbständige Arbeit geben, die von dem gegenwärtigen Thema getrennt gehalten zn werden verdient. Nnr soviel sei gestattet, da der Vergleich mit dem stettiner Gesangbuch von 1576 einmal gemacht ist, die größere Reichhaltigkeit des letzteren in den Anmerknngen zur Geltung zn bringen. Ich schließe diese einleitenden Bemerkungen mit einem kurzen Hinweis auf den Inhalt der eigentlichen Klosterordnung selbst. Dieselbe soll nicht nur jeder angehenden Klosterjungfrau vor ihrem Eintritt vorgelesen nnd die letzteren darauf verpflichtet werden, sondern außerdem soll alle Vierteljahr eine feierliche Verkündigung derselben vor versammelter Klostergemeinde stattfinden. Danach wird den Jungfrauen anbefohlen, sich geistlich zn halten, des Herzogs und seiner Regierung für- Mayer, ^ynoaoio^ÌI. ?0m«r^uic3., ^eite 53.

von Di'. v. Bülow. 169 bittend zu denken, auch die heilige Schrift und tröstliche Erbauungsbüchcr in ihren Zellen täglich fleißig zu lesen. Gehorsam gegen die Priorin und Friedfertigkeit gegen einander wird eingeschärft, Streitigkeiten soll der Klostergeistliche schlichten; wer aber in Unverträglichkeit verharrt, geht der Pfründe verlustig. Eitelkeit und Kleiderschmuck ziemt sich nicht; eine Klosterjungfrau ist Christi Braut und soll sich mit dem reinen Glauben und wahrer Keuschheit schmücken, auch allen schädlichen Umgang meiden, denn „wer Pick anröret, der beschmittet sick." Endlich wird, um mißbräuchlichen Genuß der Präbende zu verhüten, die stricte Residenz ohne Ausnahme geboten und der Priorin strenge Aufsicht darüber befohlen, damit nicht ein unordentliches, wüstes und ärgerliches Wesen daraus erwachse. Wer sich aber nicht fügen wolle, folle der Präbende ganz und gar entsetzt werden. Alle Freitag haben die Jungfrauen im Kloster, alle Dienstag, Mittwoch und Donnerstag in der heil. Geistkapelle die Predigt zu hören; außerdem sollen fie an allen Wochentagen zweimal zur Kirche gehen. Ebenso an den Sonnund Festtagen. Der Prediger hat darauf zu achten, daß die Gottesdienste nicht ohne hinreichenden Grund versäumt werden. Co lber gische Closterr-Ordeninge und Ceremonienn. Anno 1586, 27. Diße unnsere vonn Gottes Gnadenn Casimirr Hertzogenn zuw Stettinn, Pommern, derr Cafsubenn und Wenden, Fürst zu Ruigen, Graff zu Gutzkow unnd Bischoff zu Camin 2c. Statuta sollen denn Iungfrauwenn, so sich in unnser colbergische Kloster begebenn, ehr fie eingesegendt werdenn, inn Kegenwardt ihrerr Freunde und des gantzen Conventes vorgelesen werdenn, unnd scholenn dem Prawesste, Priorißenn unnd Predigerr des Clossters mit Handt unnd Mundt anlobenn, diesulve tho holdende bey Vorlust der Provene unnd allerr Kloster- 6) Staatsarchiv zu Stettin: Stett. Arch. ?. III. Tit. 1. Nr. 1.

168 Die colberger<br />

deutscher Sprache gehalten worden. Daneben finden sich lateinische<br />

Hymnen und Lie<strong>der</strong> beibehalten, wie ja <strong>der</strong>en noch heut<br />

in einigen Gesangbüchern angetroffen werden.<br />

Eine weitere Vergleichung mit dem stettiner Gesangbuch<br />

von 1576 zeigt, daß die Klosterordnung von <strong>der</strong> Feier mehrerer<br />

Heiligentage ganz absieht, welche an<strong>der</strong>wärts noch kirchlich<br />

beobachtet wurden. Es sind dies die Tage Iohannis des<br />

Täufers, Maria Heimsuchung, Maria Magdalena, S. Laurentius,<br />

Iohannis Enthauptung, S. Matthäus und das Fest<br />

<strong>der</strong> heiligen Engel. Die Synode zn Stettin vom Jahre 1548<br />

hatte als kirchlich zu begehende Festtage die folgenden bestimmt:<br />

den Sonntag, Weihnachten mit zwei folgenden Tagen, den Tag<br />

<strong>der</strong> Beschneidnng, Epiphanias, Ostern mit zwei folgenden Tagen,<br />

Himmelfahrt, Pfingsten mit zwei Tagen, Trinitatis, diejenigen<br />

Marientage, welche Evangelien und eigene Historien haben,<br />

die Aposteltage, Maria Magdalena, Iohannis d. Tauf., Laurentins,<br />

Iohannis Enthauptung, Pauli Bekehrung, Michaelis,<br />

Martini und Allerheiligen. ^)<br />

Einer eingehen<strong>der</strong>en Besprechung des den colbergcr Klosterjnngfrauen<br />

für ihre Gottesdienste verordneten evangelischen<br />

Lie<strong>der</strong>schatzes enthalte ich mich; es würde das eine selbständige<br />

Arbeit geben, die von dem gegenwärtigen Thema getrennt gehalten<br />

zn werden verdient. Nnr soviel sei gestattet, da <strong>der</strong><br />

Vergleich mit dem stettiner Gesangbuch von 1576 einmal<br />

gemacht ist, die größere Reichhaltigkeit des letzteren in den Anmerknngen<br />

zur Geltung zn bringen.<br />

Ich schließe diese einleitenden Bemerkungen mit einem<br />

kurzen Hinweis auf den Inhalt <strong>der</strong> eigentlichen Klosterordnung<br />

selbst. Dieselbe soll nicht nur je<strong>der</strong> angehenden Klosterjungfrau<br />

vor ihrem Eintritt vorgelesen nnd die letzteren darauf verpflichtet<br />

werden, son<strong>der</strong>n außerdem soll alle Vierteljahr eine<br />

feierliche Verkündigung <strong>der</strong>selben vor versammelter Klostergemeinde<br />

stattfinden. Danach wird den Jungfrauen anbefohlen,<br />

sich geistlich zn halten, des Herzogs und seiner Regierung für-<br />

Mayer, ^ynoaoio^ÌI. ?0m«r^uic3., ^eite 53.

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