15.12.2012 Aufrufe

GR-Sitzungsprotokoll 2011-05 (84 KB) - .PDF - Stadtgemeinde Retz

GR-Sitzungsprotokoll 2011-05 (84 KB) - .PDF - Stadtgemeinde Retz

GR-Sitzungsprotokoll 2011-05 (84 KB) - .PDF - Stadtgemeinde Retz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Im gesamten Gebiet der KG´s Altstadt <strong>Retz</strong>, Stadt <strong>Retz</strong>, Obernalb, Unternalb, Kleinhöflein u.<br />

Kleinriedenthal werden folgende Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren erhoben:<br />

a) Wasseranschlußabgabe<br />

b) Ergänzungsabgaben<br />

c) Sonderabgabe<br />

d) Bereitstellungsgebühren<br />

e) Wasserbezugsgebühren<br />

§ 2<br />

Wasseranschlußabgabe für den Anschluß an die öffentliche Wasserleitung<br />

1. Der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlußabgaben für den Anschluß an die<br />

öffentliche Gemeindewasserleitung wird gemäß § 6, Abs. 5 des NÖ Gemeindewasser-<br />

leitungsgesetzes 1978 mit 5 v. H. der durchschnittlichen Baukosten für einen Längenmeter des<br />

Rohrnetzes (€ 216,89), das ist mit € 10,<strong>84</strong> festgesetzt.<br />

2. Gemäß § 6, Abs. 5 (6) des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des<br />

Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 7.906.<strong>84</strong>1,-- eine Gesamtlänge des Rohrnetzes<br />

von 36.456 lfm zugrundegelegt.<br />

§ 3<br />

Ergänzungsabgabe<br />

1. Eine Sonderabgabe gemäß § 8 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 ist zu entrichten,<br />

wenn wegen der Zweckbestimmung der auf der anschließenden Liegenschaft errichtenden<br />

Baulichkeiten ein über den ortsüblichen Durchschnitt hinausgehender Wasserverbrauch zu<br />

erwarten ist und aus diesem Grunde die Gemeindewasserleitung besonders ausgestattet werden<br />

muss.<br />

2. Eine Sonderabgabe ist aber auch dann zu entrichten, wenn die auf einer an die Gemeindewasserleitung<br />

angeschlossenen Liegenschaft bestehenden Baulichkeit durch Neu-, Zu- oder<br />

Umbauten so geändert werden, dass die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zutreffen.<br />

3. Die Sonderabgabe darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht<br />

übersteigen.<br />

§ 4<br />

Bereitstellungsgebühren<br />

1. Der Bereitstellungsbeitrag wird mit € 4,-- pro m³/h festgesetzt.<br />

2. Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Nennbelastung des Wasserzählers (in m³/h) mal dem<br />

Bereitstellungsbeitrag.<br />

Daher beträgt die jährliche Bereitstellungsgebühr:<br />

Wassermesser- mal Bereitstellungsbetrag in Euro Bereitstellungsgebühr<br />

Nennbelastung in m³/h<br />

pro m³/h<br />

jährlich in Euro<br />

3 x € 4,-- = € 12,--<br />

7 x € 4,-- = € 28,--<br />

10 x € 4,-- = € 40,--<br />

Seite 6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!