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Aktuelles - Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.

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Informationsdienst Humuswirtschaft & KomPost 1/09<br />

<strong>Aktuelles</strong><br />

Mangels an organischer Substanz sind bislang allerdings aus keiner<br />

Restmüllbehandlungsanlage bekannt geworden. Die organischen Anteile<br />

erschweren vielmehr die Erzeugung eines sauberen thermisch verwertbaren<br />

Brennstoffs ebenso wie die Herstellung eines deponiefähigen Ablagerungsguts.<br />

Gebührenregelungen<br />

Die Art der Gebührenerhebung für die Bioabfallerfassung ist das wichtigste<br />

Steuerungsinstrument. Wird die getrennte Sammlung durch eine höhere<br />

Gebühr nicht finanziell bestraft, steigt die Biogutmenge regelmäßig an.<br />

Umgekehrt führt die Einführung einer zusätzlichen Biotonnengebühr zu<br />

einer Verringerung der erfassten Bioabfälle. Im vorgestellten Handbuch<br />

der getrennten Sammlung wird dies an Beispielen anschaulich belegt.<br />

Die kommunale Gebührenerhebung regeln die meisten Länder in Kommunalabgabengesetzen.<br />

Verschiedene Landesabfallgesetze enthalten<br />

spezielle Regelungen für Abfallgebühren. Durch umfangreiche, z. T. differierende<br />

Rechtsprechung bildet das Gebührenrecht ein besonders diffiziles<br />

und strittiges Rechtsgebiet. Bei der Einführung der Biotonne ist eine<br />

wesentliche Streitfrage, ob die Kosten der Erfassung und Verwertung der<br />

Bioabfälle in die Restmüllgebühr eingerechnet werden dürfen oder eine<br />

eigenständige Gebühr zu erheben ist.<br />

Eine „Quersubventionierung“ der Bioabfallerfassung wurde z. T. richterlich<br />

beanstandet. In Hessen können beispielsweise nach einem Beschluss<br />

des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes die Vorhaltekosten für eine<br />

Biotonne nicht in die Grundgebühr für Eigenkompostierer eingerechnet<br />

werden. Auch in Nordrhein-Westfalen sind entsprechende Gebührensatzungen<br />

vom Oberverwaltungsgericht beanstandet worden, bis eine nähere<br />

Bestimmung im Landesabfallgesetz erfolgte. § 9 Absatz 2 Satz 5 LAbfG<br />

NRW stellt klar, dass für die Biotonne keine kostendeckende Gebühr erhoben<br />

werden muss. Vielmehr ist sowohl die Erhebung einer einheitlichen<br />

Behältergebühr für die Restabfall- und Bioabfallentsorgung möglich, als<br />

auch die Erhebung einer nicht kostendeckenden Sondergebühr für die<br />

Biotonne.<br />

Das Einrechnen der Vorhaltekosten für die Bioabfallentsorgung in eine<br />

Einheitsgebühr ist danach sowohl vom OVG NRW, als auch vom Bundesverwaltungsgericht<br />

(20.12.2000 Az. 11 C 7.00) zugelassen worden.<br />

Ähnliche Regelungen enthalten die Landesabfallgesetze in Niedersachen<br />

(NAbfG § 12 Abs. 5) und Schleswig-Holstein (§ 5 Abs. 3 LAbfWG SN).<br />

Im Ergebnis erhöhen im Hinblick auf die getrennte Sammlung eindeutige<br />

landesrechtliche Bestimmungen für die Abfallgebühren die Rechtssicherheit<br />

für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber gebührenrechtlicher<br />

Kritik an der Förderung der Bioabfallerfassung.<br />

Optimierung der getrennten Erfassung von Bioabfällen<br />

Durch die flächendeckende Einführung der Biotonne können in Deutschland<br />

ca. 1 Mio. t Bioabfälle jährlich zusätzlich erfasst und verwertet werden.<br />

Dieser Wert ergibt sich, wenn für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,<br />

die die Biotonne bislang nicht anbieten, die durchschnittliche<br />

spezifische Bioabfallmenge (Biotonne) der Körperschaften vergleichbarer<br />

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