Aktuelles - Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.

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15.12.2012 Aufrufe

Informationsdienst Humuswirtschaft & KomPost 1/09 Aktuelles Die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfassten Mengen an Bioabfällen (Biotonne) hängen ganz wesentlich mit der Siedlungsdichte zusammen. Der Vergleich von Bevölkerungsdichte und den mit der Biotonne erfassten Mengen zeigt, dass in ländlichen Bereichen (Siedlungsdichte kleiner 1.000 E/km²) tendenziell die höchsten Mengen erfasst werden. Die Bandbreite der Erfassungszahlen in den Körperschaften mit Biotonne reicht von weniger als 10 kg/(E*a) bis hin zu mehr als 200 kg/(E*a), im Mittel werden in den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsgebieten, die eine Biotonne anbieten, 55,7 kg/(E*a) erfasst. In verdichtet großstädtischen Gebieten mit einer Einwohnerdichte über 2.000 Einwohner/km² - hierunter fallen Städte wie Dortmund, Nürnberg, Offenbach, Ludwigsburg, Berlin, Hamburg, München - werden nicht mehr als 50 kg/E*a Biogut erfasst. Die mit der Biotonne erschließbaren Mengen sind stark von dem Umfang bzw. Anteil der erfassten Gartenabfälle abhängig. Werden Gartenabfälle in größerem Umfang mit der Biotonne erfasst, ergeben sich Mengen von mehr als 100 kg/(E*a); Spitzenwerte liegen bei über 200 kg/(E*a). Der Jahresgang der erfassten Bioabfälle wird von den Gartenabfällen geprägt. In städtischen Bereichen ohne Gärten und immer dann, wenn nur ein begrenztes Biotonnenvolumen zur Verfügung gestellt wird, sind die Küchenabfälle die bestimmende Fraktion der Biotonne. Es ergibt sich ein vergleichsweise konstanter Jahresgang auf niedrigem Niveau. Diese unterschiedliche Art der Bioguterfassung ist bei der Auslegung der Verwertungsanlagen zu beachten - insbesondere bei Vergärungsanlagen. Aktuelle Entwicklungen Diskussionen um die Sinnhaftigkeit der Biotonne finden immer dann statt, wenn es um die Einführung, Erweiterung oder auch um eine eventuelle Einstellung dieser Erfassung geht. Gegen die getrennte Sammlung von Bioabfällen aus Haushaltungen werden z. T. finanzielle Argumente angeführt. Andere Körperschaften entscheiden sich gerade aufgrund steigender Restmüllentsorgungskosten für die Einführung der getrennten Bioabfallsammlung. Aktuelle Diskussionen oder Entscheidungen verschiedener öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger zeigen, dass die getrennte Sammlung von Bioabfällen derzeit weiter ausgebaut wird. So haben allein in den letzten beiden Jahre etwa der Landkreis Meißen, der Landkreis Sächsische Schweiz, die Stadt Rotenburg (Hessen), der Landkreis Osterholz und die Stadt Karlsruhe die Biotonne eingeführt. In Berlin hatte der Rechnungshof in 2007 die Einstellung der Biotonne empfohlen. In 2008 hat das Land aber beschlossen, die getrennte Erfassung von Bioabfällen auszuweiten und die getrennt erfassten Bioabfälle zu vergären. 2009 haben im Kreis Offenbach die Städte Langen, Rodgau und Dietzenbach sowie Schwalbach im Main-Taunus-Kreis die Biotonne aufgrund steigender Kosten der Restmüllverbrennung eingeführt. Gegen die Biotonne hat sich in 2007 dagegen der Landkreis Uckermark mit der Begründung ausgesprochen, dass die biogene Fraktion im Restabfall für MBA- oder MBS-Anlagen wichtig sei. Probleme aufgrund eines 30

Informationsdienst Humuswirtschaft & KomPost 1/09 Aktuelles Mangels an organischer Substanz sind bislang allerdings aus keiner Restmüllbehandlungsanlage bekannt geworden. Die organischen Anteile erschweren vielmehr die Erzeugung eines sauberen thermisch verwertbaren Brennstoffs ebenso wie die Herstellung eines deponiefähigen Ablagerungsguts. Gebührenregelungen Die Art der Gebührenerhebung für die Bioabfallerfassung ist das wichtigste Steuerungsinstrument. Wird die getrennte Sammlung durch eine höhere Gebühr nicht finanziell bestraft, steigt die Biogutmenge regelmäßig an. Umgekehrt führt die Einführung einer zusätzlichen Biotonnengebühr zu einer Verringerung der erfassten Bioabfälle. Im vorgestellten Handbuch der getrennten Sammlung wird dies an Beispielen anschaulich belegt. Die kommunale Gebührenerhebung regeln die meisten Länder in Kommunalabgabengesetzen. Verschiedene Landesabfallgesetze enthalten spezielle Regelungen für Abfallgebühren. Durch umfangreiche, z. T. differierende Rechtsprechung bildet das Gebührenrecht ein besonders diffiziles und strittiges Rechtsgebiet. Bei der Einführung der Biotonne ist eine wesentliche Streitfrage, ob die Kosten der Erfassung und Verwertung der Bioabfälle in die Restmüllgebühr eingerechnet werden dürfen oder eine eigenständige Gebühr zu erheben ist. Eine „Quersubventionierung“ der Bioabfallerfassung wurde z. T. richterlich beanstandet. In Hessen können beispielsweise nach einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes die Vorhaltekosten für eine Biotonne nicht in die Grundgebühr für Eigenkompostierer eingerechnet werden. Auch in Nordrhein-Westfalen sind entsprechende Gebührensatzungen vom Oberverwaltungsgericht beanstandet worden, bis eine nähere Bestimmung im Landesabfallgesetz erfolgte. § 9 Absatz 2 Satz 5 LAbfG NRW stellt klar, dass für die Biotonne keine kostendeckende Gebühr erhoben werden muss. Vielmehr ist sowohl die Erhebung einer einheitlichen Behältergebühr für die Restabfall- und Bioabfallentsorgung möglich, als auch die Erhebung einer nicht kostendeckenden Sondergebühr für die Biotonne. Das Einrechnen der Vorhaltekosten für die Bioabfallentsorgung in eine Einheitsgebühr ist danach sowohl vom OVG NRW, als auch vom Bundesverwaltungsgericht (20.12.2000 Az. 11 C 7.00) zugelassen worden. Ähnliche Regelungen enthalten die Landesabfallgesetze in Niedersachen (NAbfG § 12 Abs. 5) und Schleswig-Holstein (§ 5 Abs. 3 LAbfWG SN). Im Ergebnis erhöhen im Hinblick auf die getrennte Sammlung eindeutige landesrechtliche Bestimmungen für die Abfallgebühren die Rechtssicherheit für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber gebührenrechtlicher Kritik an der Förderung der Bioabfallerfassung. Optimierung der getrennten Erfassung von Bioabfällen Durch die flächendeckende Einführung der Biotonne können in Deutschland ca. 1 Mio. t Bioabfälle jährlich zusätzlich erfasst und verwertet werden. Dieser Wert ergibt sich, wenn für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die die Biotonne bislang nicht anbieten, die durchschnittliche spezifische Bioabfallmenge (Biotonne) der Körperschaften vergleichbarer 31

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<strong>Aktuelles</strong><br />

Die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfassten Mengen<br />

an Bioabfällen (Biotonne) hängen ganz wesentlich mit der Siedlungsdichte<br />

zusammen. Der Vergleich von Bevölkerungsdichte und den mit der Biotonne<br />

erfassten Mengen zeigt, dass in ländlichen Bereichen (Siedlungsdichte<br />

kleiner 1.000 E/km²) tendenziell die höchsten Mengen erfasst werden.<br />

Die Bandbreite der Erfassungszahlen in den Körperschaften mit Biotonne<br />

reicht von weniger als 10 kg/(E*a) bis hin zu mehr als 200 kg/(E*a), im Mittel<br />

werden in den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsgebieten, die eine Biotonne<br />

anbieten, 55,7 kg/(E*a) erfasst. In verdichtet großstädtischen Gebieten<br />

mit einer Einwohnerdichte über 2.000 Einwohner/km² - hierunter fallen<br />

Städte wie Dortmund, Nürnberg, Offenbach, Ludwigsburg, Berlin, Hamburg,<br />

München - werden nicht mehr als 50 kg/E*a Biogut erfasst.<br />

Die mit der Biotonne erschließbaren Mengen sind stark von dem Umfang<br />

bzw. Anteil der erfassten Gartenabfälle abhängig. Werden Gartenabfälle<br />

in größerem Umfang mit der Biotonne erfasst, ergeben sich Mengen von<br />

mehr als 100 kg/(E*a); Spitzenwerte liegen bei über 200 kg/(E*a). Der<br />

Jahresgang der erfassten Bioabfälle wird von den Gartenabfällen geprägt.<br />

In städtischen Bereichen ohne Gärten und immer dann, wenn nur ein begrenztes<br />

Biotonnenvolumen zur Verfügung gestellt wird, sind die Küchenabfälle<br />

die bestimmende Fraktion der Biotonne. Es ergibt sich ein vergleichsweise<br />

konstanter Jahresgang auf niedrigem Niveau. Diese unterschiedliche<br />

Art der Bioguterfassung ist bei der Auslegung der Verwertungsanlagen<br />

zu beachten - insbesondere bei Vergärungsanlagen.<br />

Aktuelle Entwicklungen<br />

Diskussionen um die Sinnhaftigkeit der Biotonne finden immer dann statt,<br />

wenn es um die Einführung, Erweiterung oder auch um eine eventuelle<br />

Einstellung dieser Erfassung geht. Gegen die getrennte Sammlung von<br />

Bioabfällen aus Haushaltungen werden z. T. finanzielle Argumente angeführt.<br />

Andere Körperschaften entscheiden sich gerade aufgrund steigender<br />

Restmüllentsorgungskosten für die Einführung der getrennten Bioabfallsammlung.<br />

Aktuelle Diskussionen oder Entscheidungen verschiedener öffentlichrechtlicher<br />

Entsorgungsträger zeigen, dass die getrennte Sammlung von<br />

Bioabfällen derzeit weiter ausgebaut wird. So haben allein in den letzten<br />

beiden Jahre etwa der Landkreis Meißen, der Landkreis Sächsische<br />

Schweiz, die Stadt Rotenburg (Hessen), der Landkreis Osterholz und die<br />

Stadt Karlsruhe die Biotonne eingeführt. In Berlin hatte der Rechnungshof<br />

in 2007 die Einstellung der Biotonne empfohlen. In 2008 hat das Land<br />

aber beschlossen, die getrennte Erfassung von Bioabfällen auszuweiten<br />

und die getrennt erfassten Bioabfälle zu vergären.<br />

2009 haben im Kreis Offenbach die Städte Langen, Rodgau und Dietzenbach<br />

sowie Schwalbach im Main-Taunus-Kreis die Biotonne aufgrund steigender<br />

Kosten der Restmüllverbrennung eingeführt.<br />

Gegen die Biotonne hat sich in 2007 dagegen der Landkreis Uckermark<br />

mit der Begründung ausgesprochen, dass die biogene Fraktion im Restabfall<br />

für MBA- oder MBS-Anlagen wichtig sei. Probleme aufgrund eines<br />

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