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Aktuelles - Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.

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BGK/BGA<br />

Informationsdienst Humuswirtschaft & KomPost 1/09<br />

Aus den Gütegemeinschaften<br />

Tabelle 2: Absatzbereiche von RAL-<strong>Kompost</strong>en. Anteile an der Gesamtproduktion<br />

in 2008.<br />

Absatzbereiche 2008<br />

<strong>Kompost</strong>e<br />

gesamt<br />

14<br />

Frisch-<br />

kompost<br />

Fertig-<br />

kompost<br />

Substrat-<br />

kompost<br />

% % % %<br />

Landwirtschaft 52,2 82,9 33,9 0<br />

Landschaftsbau 11,3 5,6 15,5 3,7<br />

Hobbygartenbau 9,9 0,8 16,0 2,8<br />

Erwerbsgartenbau 3,4 1,2 4,9 2,4<br />

Erdenwerk 13,9 1,4 19,4 87,7<br />

Sonderkulturen 4,8 7,6 3,3 0<br />

Kommune 2,7 0,7 4,1 0,4<br />

Sonstiges 1,8 0,1 3,0 3,0<br />

Gesamt 100 100 100 100<br />

Substratkompost ist ein speziell für den Einsatz in Erdenwerken konzipiertes<br />

Produkt. Er wird dort bei der Erzeugung hochwertiger Blumenerden<br />

und gärtnerischer Kultursubstrate verwendet.<br />

Die Marktdaten zum Absatz von <strong>Kompost</strong> und <strong>Kompost</strong>produkten sind<br />

Mittelwerte der RAL-gütegesicherten <strong>Kompost</strong>anlagen in Deutschland. Die<br />

Vermarktungswege einzelner Hersteller können davon stark abweichen.<br />

Viele Anlagen geben <strong>Kompost</strong> ausschließlich an die Landwirtschaft ab,<br />

andere haben sich ertragsstärkere Absatzwege erschlossen. Geprägt wird<br />

die Vermarktungsstruktur in erster Linie durch die jeweilige Regionalstruktur.<br />

(TJ)<br />

Alternativen zum Nachweis der direkten Prozessprüfung<br />

bei Vergärungsanlagen<br />

Sowohl die Bioabfallverordnung (BioAbfV) als auch die RAL-Gütesicherung<br />

Gärprodukt (RAL GZ 245) sehen eine Prüfung der hygienischen<br />

Wirksamkeit des Behandlungsprozesses (Hygienenachweis) von <strong>Kompost</strong>ierungs-<br />

und Vergärungsanlagen vor. Produktionsanlagen, die den<br />

Nachweis über eine erfolgreiche direkte Prozessprüfung nach § 3 Abs. 4<br />

Nr. 1 oder eine vergleichbare Hygieneprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Bio-<br />

AbfV (Bescheinigung der Konformität) nicht erbracht haben, dürfen die erzeugten<br />

<strong>Kompost</strong>e oder Gärrückstände nicht in den Verkehr bringen, d. h.<br />

abgeben. Das Verbot ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Düngemittelverordnung<br />

(DüMV), die für das Inverkehrbringen von Sekundärrohstoffdünger<br />

und Bodenhilfsstoffe die materiellen Produktanforderungen der §§ 3<br />

und 4 der BioAbfV voraussetzt.

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