Führungsorganisation der Polizei anhand der PDV 100 - Deutscher ...
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1. Bundesfachkongress zum Berliner Abend des Deutschen Feuerwehrverbandes<br />
Thema: <strong>Führungsorganisation</strong> <strong>der</strong> <strong>Polizei</strong> <strong>anhand</strong> <strong>der</strong> <strong>PDV</strong> <strong>100</strong><br />
� bei führungsmäßig vergleichbar schwierigen Lagen<br />
ist ein Ständiger Stab in den Führungsstab des jeweiligen PF zu integrieren.<br />
Der Leiter des Ständigen Stabes übernimmt dann die Leitung des<br />
Führungsstabes. Kernfunktionen im Führungsstab werden durch Mitarbeiter<br />
des Ständigen Stabes besetzt.<br />
Über diese Einsatzanlässe hinaus stehen die Ständigen Stäbe auf Anfor<strong>der</strong>ung allen<br />
<strong>Polizei</strong>behörden des Landes zur Vorbereitung und Durchführung schwieriger<br />
Einsatzlagen zur Verfügung. Art, Umfang und Dauer <strong>der</strong> Unterstützung stimmen die<br />
Verantwortlichen im konkreten Einzelfall ab.<br />
Außerhalb von Einsätzen haben die Ständigen Stäbe vor allem folgende Aufgaben:<br />
� das Einsatzgeschehen (auch überregional) aufgabenbezogen auszuwerten<br />
� Einsatzkonzeptionen in enger Abstimmung mit den Ausführungsebenen zu<br />
erarbeiten<br />
� Stabsarbeit einzuüben und fortzuentwickeln<br />
� die Mitglie<strong>der</strong> von Führungsstäben im jeweiligen Zuständigkeitsbereich (§ 4<br />
KHSt-VO) fortzubilden<br />
� mit Führungs- und Linienkräften zur Vorbereitung ihrer Tätigkeit und zur<br />
För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Akzeptanz zusammenzuarbeiten und zu üben<br />
� Einsatz- und Objektakten zu erstellen und zu pflegen<br />
� bei <strong>der</strong> Nachbereitung von Einsätzen aus beson<strong>der</strong>em Anlass mitzuwirken.<br />
3.<br />
Zuständigkeiten<br />
Die Zuständigkeit von Behörden für bestimmte Einsatzlagen ist in NRW durch die<br />
Kriminalhauptstellenverordnung (KHSt-VO) geregelt. Demnach sind in bestimmten<br />
Einzelfällen nur bestimmte Behörden zur Aufgabenwahrnehmung zuständig.<br />
Die Behörden gem. §2 KHSt-VO sind bei folgenden Delikten zuständig: