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Führungsorganisation der Polizei anhand der PDV 100 - Deutscher ...

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1. Bundesfachkongress zum Berliner Abend des Deutschen Feuerwehrverbandes<br />

Thema: <strong>Führungsorganisation</strong> <strong>der</strong> <strong>Polizei</strong> <strong>anhand</strong> <strong>der</strong> <strong>PDV</strong> <strong>100</strong><br />

� bei führungsmäßig vergleichbar schwierigen Lagen<br />

ist ein Ständiger Stab in den Führungsstab des jeweiligen PF zu integrieren.<br />

Der Leiter des Ständigen Stabes übernimmt dann die Leitung des<br />

Führungsstabes. Kernfunktionen im Führungsstab werden durch Mitarbeiter<br />

des Ständigen Stabes besetzt.<br />

Über diese Einsatzanlässe hinaus stehen die Ständigen Stäbe auf Anfor<strong>der</strong>ung allen<br />

<strong>Polizei</strong>behörden des Landes zur Vorbereitung und Durchführung schwieriger<br />

Einsatzlagen zur Verfügung. Art, Umfang und Dauer <strong>der</strong> Unterstützung stimmen die<br />

Verantwortlichen im konkreten Einzelfall ab.<br />

Außerhalb von Einsätzen haben die Ständigen Stäbe vor allem folgende Aufgaben:<br />

� das Einsatzgeschehen (auch überregional) aufgabenbezogen auszuwerten<br />

� Einsatzkonzeptionen in enger Abstimmung mit den Ausführungsebenen zu<br />

erarbeiten<br />

� Stabsarbeit einzuüben und fortzuentwickeln<br />

� die Mitglie<strong>der</strong> von Führungsstäben im jeweiligen Zuständigkeitsbereich (§ 4<br />

KHSt-VO) fortzubilden<br />

� mit Führungs- und Linienkräften zur Vorbereitung ihrer Tätigkeit und zur<br />

För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Akzeptanz zusammenzuarbeiten und zu üben<br />

� Einsatz- und Objektakten zu erstellen und zu pflegen<br />

� bei <strong>der</strong> Nachbereitung von Einsätzen aus beson<strong>der</strong>em Anlass mitzuwirken.<br />

3.<br />

Zuständigkeiten<br />

Die Zuständigkeit von Behörden für bestimmte Einsatzlagen ist in NRW durch die<br />

Kriminalhauptstellenverordnung (KHSt-VO) geregelt. Demnach sind in bestimmten<br />

Einzelfällen nur bestimmte Behörden zur Aufgabenwahrnehmung zuständig.<br />

Die Behörden gem. §2 KHSt-VO sind bei folgenden Delikten zuständig:

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