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Nachhaltigkeitsbericht Alperia 2017

Erste nichtfinanzielle Erklärung der Gruppe

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<strong>Alperia</strong><br />

<strong>Nachhaltigkeitsbericht</strong> <strong>2017</strong><br />

Bericht der unabhängigen<br />

Abschlussprüfungsgesellschaft<br />

{GRI 102-56}<br />

Bericht der unabhängigen Abschlussprüfungsgesellschaft<br />

über die konsolidierte nichtfinanzielle Berichterstattung<br />

nach Art. 3 Absatz 10 des Gesetzesvertretenden Dekrets 254/2016 und nach Artikel 5 der<br />

CONSOB-Vorschrift Nr. 20267<br />

An die Mitglieder des Vorstands der <strong>Alperia</strong> AG<br />

Wir wurden nach Artikel 3 Absatz 10 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 254 vom 30. Dezember<br />

2016 (nachfolgend „Dekret“) und nach Artikel 5 der CONSOB-Vorschrift Nr. 20267 beauftragt, die<br />

konsolidierte nichtfinanzielle Berichterstattung der <strong>Alperia</strong> AG und ihrer Tochtergesellschaften<br />

(nachfolgend „<strong>Alperia</strong>-Gruppe“) für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember <strong>2017</strong>, die nach Art. 4 des<br />

Dekrets erstellt und am 29. März 2018 vom Vorstand genehmigt wurde (nachfolgend „DNF“), einer<br />

Prüfung zur Erlangung einer begrenzten Prüfungssicherheit („limited assurance engagement“) zu<br />

unterziehen.<br />

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats für die DNF<br />

Die Mitglieder des Vorstands sind verantwortlich für die Erstellung der DNF entsprechend den<br />

Anforderungen von Artikel 3 und 4 des Dekrets und entsprechend den „Global Reporting Initiative<br />

Sustainability Reporting Standards”, die 2016 von der GRI - Global Reporting Initiative (nachfolgend<br />

„GRI Standards”) aufgestellt und von ihnen als Berichterstattungsstandard übernommen wurde.<br />

Die Mitglieder des Vorstands sind ferner im Rahmen des Gesetzes verantwortlich für denjenigen Teil<br />

der internen Kontrolle, den sie als notwendig erachten, um die Erstellung einer DNF zu gewährleisten,<br />

dass diese keine signifikanten Unrichtigkeiten infolge von Verstößen oder unbeabsichtigten<br />

Verhaltensweisen oder Vorgängen enthält.<br />

BERICHT DER UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFUNGS-<br />

GESELLSCHAFT ÜBER DIE KONSOLIDIERTE<br />

NICHTFINANZIELLE BERICHTERSTATTUNG<br />

NACH ART. 3 ABSATZ 10 DES GESETZESVERTRETENDEN<br />

DEKRETS 254/2016 UND NACH ART. 5 DER CONSOB-<br />

VORSCHRIFT NR. 20267<br />

Die Mitglieder des Vorstands sind ferner verantwortlich für die Benennung des Inhalts der DNF im<br />

Rahmen der in Artikel 3 Absatz 1 des Dekrets genannten Themen, unter Berücksichtigung der<br />

Aktivitäten und Merkmale der <strong>Alperia</strong>-Gruppe und insoweit dies notwendig ist, um die Tätigkeit der<br />

<strong>Alperia</strong>-Gruppe, ihre Entwicklung, ihre Ergebnisse und die von der Gruppe ausgehenden<br />

Auswirkungen verständlich zu machen. Schließlich sind die Mitglieder des Vorstands verantwortlich<br />

für die Aufstellung des Geschäftsmodells und die Organisation der Tätigkeiten der <strong>Alperia</strong>-Gruppe<br />

sowie, im Hinblick auf die in der DNF angesprochenen Themen, für die von der <strong>Alperia</strong>-Gruppe<br />

praktizierte Politik und für die Identifizierung und das Management der Risiken, die von der Gruppe<br />

verursacht werden oder denen sie ausgesetzt ist.<br />

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung der im Dekret aufgestellten Vorschriften nach<br />

Maßgabe des Gesetzes.<br />

ALPERIA AG<br />

GESCHÄFTSJAHR ZUM 31. DEZEMBER <strong>2017</strong><br />

Seite 152

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