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Merkblatt Abgabe von Speisen und Getränken Inhalt - GFS-Beratung

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<strong>Abgabe</strong> <strong>von</strong> <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> <strong>Getränken</strong><br />

<strong>Inhalt</strong><br />

1 Allgemeines<br />

2 <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> Getränke bei einer<br />

sonstigen Leistung<br />

3 <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> Getränke bei einer<br />

Lieferung<br />

4 Elf Beispielsfälle<br />

5 Praktische Hinweise<br />

<strong>Merkblatt</strong>


1 Allgemeines<br />

Das Umsatzsteuergesetz sieht verschiedene Steuersätze<br />

vor. Gr<strong>und</strong>sätzlich beträgt die Steuer auf einen<br />

steuerpflichtigen Umsatz 19 % (Regelsteuersatz). Darüber<br />

hinaus können in bestimmten Fällen auch nur 7 %<br />

zur Anwendung kommen (ermäßigter Steuersatz). Die<br />

dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Leistungen<br />

ergeben sich aus § 12 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz in<br />

Verbindung mit der zugehörigen Anlage. Diese Regelung<br />

betrifft vor allem Lebensmittel <strong>und</strong> Bucherzeugnisse.<br />

Bei der <strong>Abgabe</strong> <strong>von</strong> verzehrfertigen <strong>Speisen</strong> sorgt die<br />

Abgrenzung immer wieder für Streit zwischen Unternehmern<br />

<strong>und</strong> Finanzamt: Dabei geht es stets um die<br />

Frage, ob es sich bei der <strong>Abgabe</strong> um eine Lieferung<br />

<strong>von</strong> <strong>Speisen</strong> handelt, die dem ermäßigten Steuersatz<br />

unterliegt, oder um eine Dienstleistung, die zur Anwendung<br />

des Regelsteuersatzes führt. Um den richtigen<br />

Steuersatz festzustellen, muss somit eine Abgrenzung<br />

zwischen der Lieferung <strong>und</strong> der sonstigen Leistung vorgenommen<br />

werden. Probleme bereitet dies insbesondere<br />

bei der <strong>Abgabe</strong> <strong>von</strong> <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> <strong>Getränken</strong> zum<br />

sofortigen Verzehr an Ort <strong>und</strong> Stelle - beispielsweise<br />

über einen Imbisswagen.<br />

So kann es durchaus sein, dass eine Leistung unabhängig<br />

da<strong>von</strong> dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt,<br />

ob die K<strong>und</strong>en die <strong>Speisen</strong> mitnehmen oder direkt<br />

vor Ort verzehren. Dann gelten die 7 % genauso wie im<br />

Lebensmittelhandel oder bei der Lieferung <strong>von</strong> Tiefkühlkost.<br />

Andererseits kann der Dienstleistungscharakter<br />

bei der Essensausgabe so umfangreich <strong>und</strong> prägend<br />

sein, dass der reguläre Tarif für den gesamten<br />

Umsatz gelten muss.<br />

Faustregel<br />

Restaurationsumsätze mit dem 19%igen Steuersatz liegen<br />

dann vor, wenn der Dienstleistungscharakter qualitativ<br />

überwiegt, also nicht die bloße <strong>Abgabe</strong> <strong>von</strong> Nahrungsmitteln<br />

zum Mitnehmen im Vordergr<strong>und</strong> steht.<br />

Es ist also wichtig, die getätigten Umsätze genau zu unterscheiden.<br />

2 <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> Getränke<br />

bei einer sonstigen Leistung<br />

Die <strong>Abgabe</strong> <strong>von</strong> <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> <strong>Getränken</strong> im Rahmen<br />

einer sonstigen Leistung unterliegt in der Regel der<br />

normalen Besteuerung mit einem Steuersatz <strong>von</strong> 19 %.<br />

Eine sonstige Leistung liegt insbesondere dann vor,<br />

wenn das sogenannte Dienstleistungselement der<br />

<strong>Speisen</strong>abgabe qualitativ überwiegt. Dabei werden<br />

nur diejenigen Dienstleistungen berücksichtigt, die sich<br />

<strong>von</strong> denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung<br />

der <strong>Speisen</strong> verb<strong>und</strong>en sind. Diese Leistun-<br />

<strong>Merkblatt</strong><br />

gen sind nämlich nicht mehr das Ergebnis einer bloßen<br />

Standardzubereitung, sondern weisen einen deutlich<br />

größeren Dienstleistungsanteil auf. Sie erfordern mehr<br />

Arbeit <strong>und</strong> Sachverstand - wie etwa hinsichtlich der<br />

Kreativität <strong>und</strong> der Darreichungsform.<br />

Folgende Elemente können dazu führen, dass eine<br />

sonstige Leistung angenommen <strong>und</strong> damit der normale<br />

Steuersatz angewandt wird:<br />

� Der Unternehmer serviert die <strong>Speisen</strong> oder nimmt<br />

die Gestellung <strong>von</strong> Bedienungs- oder Kochpersonal<br />

vor.<br />

� Die <strong>Speisen</strong> werden im Restaurant am Tisch serviert<br />

bzw. in umschlossenen Räumen gereicht.<br />

� Der Verzehr findet in Gasträumen bzw. Gästezimmern<br />

statt.<br />

� Der Unternehmer überlässt Geschirr oder Besteck;<br />

er entsorgt oder reinigt diese.<br />

� Leistungen eines Partyservices weisen einen größeren<br />

Dienstleistungsanteil auf.<br />

� Eine Fleischerei liefert den K<strong>und</strong>en bestellte <strong>Speisen</strong><br />

in verschlossenen Warmhalteschalen aus <strong>und</strong><br />

stellt auf Wunsch auch Geschirr <strong>und</strong> Besteck, Stehtische<br />

<strong>und</strong> Personal zur Verfügung.<br />

� Die Personalverpflegung durch den Arbeitgeber erfolgt<br />

in eigenen Räumen bzw. über eigene Kantinen.<br />

3 <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> Getränke<br />

bei einer Lieferung<br />

Die <strong>Abgabe</strong> <strong>von</strong> <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> <strong>Getränken</strong> im Rahmen<br />

einer Lieferung wird mit dem ermäßigten Steuersatz<br />

<strong>von</strong> 7 % besteuert.<br />

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen<br />

Gerichtshofs (EuGH) wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz<br />

auf solche Lieferungen <strong>von</strong> Gegenständen angewandt,<br />

die einen Verkauf <strong>von</strong> Lebensmitteln darstellen.<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> gilt die <strong>Abgabe</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Speisen</strong> an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen<br />

Verzehr in der Regel als Lieferung <strong>von</strong> Gegenständen.<br />

Somit unterliegen diese Mahlzeiten dem ermäßigten<br />

Steuersatz. Zu den begünstigten Nahrungsmitteln<br />

gehören auch solche <strong>Speisen</strong>, die durch Kochen,<br />

Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen<br />

Verzehr zubereitet werden.<br />

Sofern es sich lediglich um die einfache Zubereitung<br />

handelt, ist die Bereitstellung <strong>von</strong> Vorrichtungen zum<br />

sofortigen Verzehr eine rein untergeordnete Nebenleistung<br />

<strong>und</strong> damit unschädlich für den Steuersatz <strong>von</strong><br />

7 %. Diese rein untergeordnete Nebenleistung ändert<br />

nichts am Charakter der Lieferung. Dabei ist es auch<br />

<strong>Abgabe</strong> <strong>von</strong> <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> <strong>Getränken</strong> Seite 2 <strong>von</strong> 6


unerheblich, ob <strong>und</strong> in welchem Umfang die K<strong>und</strong>en die<br />

angebotenen Verzehreinrichtungen regelmäßig nutzen.<br />

Folgende Elemente können dazu führen, dass eine Lieferung<br />

angenommen <strong>und</strong> damit der ermäßigte Steuersatz<br />

angewandt wird:<br />

� Es handelt sich um einen typischen Außer-Haus-<br />

Verkauf <strong>und</strong> ein Verzehr an Ort <strong>und</strong> Stelle ist mangels<br />

geeigneter Vorrichtungen ausgeschlossen. Hier<br />

ist der Dienstleistungsanteil - wenn überhaupt vorhanden<br />

- nur <strong>von</strong> untergeordneter Bedeutung, etwa<br />

für die Verpackung zum Transport oder zum Warmhalten.<br />

� Ein Unternehmer verkauft auf Wochenmärkten im<br />

Imbisswagen Getränke <strong>und</strong> verzehrfertig zubereitete<br />

<strong>Speisen</strong> wie Würstchen <strong>und</strong> Pommes frites. Unschädlich<br />

ist, dass es an diesem Imbisswagen geschützte<br />

Stellen gibt, an denen die K<strong>und</strong>en die<br />

<strong>Speisen</strong> direkt verzehren können.<br />

� Tische mit Stühlen oder Bänken stehen bereit, an<br />

denen die <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> Getränke an Ort <strong>und</strong> Stelle<br />

verzehrt werden können.<br />

� Ein Unternehmer unterhält einen für den Verzehr an<br />

Ort <strong>und</strong> Stelle besonders ausgestatteten Imbissstand<br />

mit einem Schwenkgrill. Er verkauft dort verzehrfertige<br />

<strong>Speisen</strong> wie Brat- <strong>und</strong> Currywürste oder<br />

Steaks.<br />

� Im Kinofoyer werden Snacks, Fastfood, Süßigkeiten<br />

oder Getränke zum sofortigen Verzehr abgegeben.<br />

� Ein Partyservice bietet ausschließlich die Lieferung<br />

nicht individuell hergerichteter <strong>Speisen</strong> an.<br />

� Ein Pensionswirt stellt seinen Gästen statt der vereinbarten<br />

Verpflegung im Haus sogenannte Lunchpakete<br />

zum Verzehr außer Haus zur Verfügung.<br />

� Beim Verkauf <strong>von</strong> Eis <strong>und</strong> Süßigkeiten handelt es<br />

sich lediglich um eine begünstigte Lieferung <strong>von</strong><br />

Nahrungsmitteln.<br />

� Zur Personalverpflegung beziehen die Arbeitnehmer<br />

das Essen unmittelbar <strong>von</strong> einem Kantinenpächter<br />

<strong>und</strong> der Arbeitgeber stellt lediglich die Räume.<br />

Die Lieferung <strong>von</strong> Gegenständen gilt dann als das<br />

dominierende Element, wenn solche <strong>Speisen</strong> oder<br />

Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr angeboten werden,<br />

denen die einfache, standardisierte Zubereitung wesenseigen<br />

ist. Die Bereitstellung <strong>von</strong> Vorrichtungen, die<br />

einer beschränkten Zahl <strong>von</strong> K<strong>und</strong>en den Verzehr an<br />

Ort <strong>und</strong> Stelle erlauben, ist dann eine rein untergeordnete<br />

Nebenleistung. Die Lieferung unterliegt also dem<br />

ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn eine qualitative<br />

Beurteilung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die<br />

Dienstleistungselemente, die der Lieferung voraus- <strong>und</strong><br />

mit ihr einhergehen, nicht überwiegen.<br />

Hinweis<br />

<strong>Merkblatt</strong><br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich stellt der EuGH aber klar: Bei der <strong>Abgabe</strong><br />

verzehrfertiger <strong>Speisen</strong> handelt es sich stets um eine einheitliche<br />

Leistung. Der Verkauf kann daher gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht in eine begünstigte Lieferung mit 7 % einerseits <strong>und</strong><br />

eine sonstige Leistung mit 19 % andererseits aufgeteilt<br />

werden. Insoweit gilt also das Entweder-oder-Prinzip.<br />

4 Elf Beispielsfälle<br />

Folgende Beispiele sollen helfen zu unterscheiden, ob<br />

eine begünstigte Lieferung (7 %) oder eine nicht begünstigte<br />

sonstige Leistung (19 %) vorliegt.<br />

Beispiel 1<br />

Der Inhaber eines Imbissstands verkauft verzehrfertige<br />

<strong>Speisen</strong> in Pappbehältern. Die K<strong>und</strong>en erhalten dazu eine<br />

Serviette, Einwegbesteck <strong>und</strong> - sofern sie wünschen -<br />

Ketchup, Mayonnaise oder Senf. Der Imbissstand hat nur<br />

eine Verkaufstheke. Für die Rücknahme des Einweggeschirrs<br />

<strong>und</strong> -bestecks stellt der Unternehmer Abfalleimer<br />

bereit. Die K<strong>und</strong>en essen im Stehen in der Nähe des Imbissstands<br />

oder entfernen sich mit den <strong>Speisen</strong> gänzlich<br />

vom Stand.<br />

Lösung<br />

Die erbrachte Leistung ist als Lieferung zu beurteilen <strong>und</strong><br />

der ermäßigte Steuersatz <strong>von</strong> 7 % anzuwenden.<br />

Beispiel 2<br />

Der Inhaber eines Imbissstands verkauft verzehrfertige<br />

<strong>Speisen</strong> an seine K<strong>und</strong>en in Pappbehältern. Die K<strong>und</strong>en<br />

erhalten dazu eine Serviette, Einwegbesteck <strong>und</strong> auf<br />

Wunsch Ketchup, Mayonnaise oder Senf. Am Stand befindet<br />

sich eine Theke, an der sie die erworbenen <strong>Speisen</strong><br />

einnehmen können. Des Weiteren hat der Inhaber mehrere<br />

Stehtische aufgestellt. Er gibt 80 % der <strong>Speisen</strong> zum sofortigen<br />

Verzehr ab. Die restlichen <strong>Speisen</strong> nehmen die K<strong>und</strong>en<br />

mit.<br />

Lösung<br />

Die <strong>Speisen</strong>, die sofort verzehrt werden (80 %), unterlagen<br />

nach der bisherigen Auffassung der deutschen Finanzverwaltung<br />

dem Regelsteuersatz <strong>von</strong> 19 %. Nach der neuen<br />

EuGH-Rechtsprechung werden diese nunmehr mit dem<br />

ermäßigten Steuersatz <strong>von</strong> 7 % besteuert - genau wie die<br />

<strong>Speisen</strong>, die die K<strong>und</strong>en mitnehmen (20 %).<br />

Beispiel 3<br />

Ein Metzgermeister betreibt neben seiner Metzgerei einen<br />

Partyservice. Die Metzgerei belegt Platten mit kalten Käse-<br />

<strong>und</strong> Wurstwaren <strong>und</strong> gibt Brot <strong>und</strong> Brötchen dazu. Außerdem<br />

steht frisch zubereitete Suppe in einem Warmhaltebehälter<br />

bereit. Die Platten <strong>und</strong> die Suppe werden <strong>von</strong> den<br />

<strong>Abgabe</strong> <strong>von</strong> <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> <strong>Getränken</strong> Seite 3 <strong>von</strong> 6


K<strong>und</strong>en abgeholt oder <strong>von</strong> der Metzgerei ausgeliefert. Weitere<br />

Serviceleistungen bietet der Metzger nicht.<br />

Lösung<br />

Die erbrachten Lieferungen werden nur dem ermäßigten<br />

Steuersatz <strong>von</strong> 7 % unterworfen.<br />

Abwandlung<br />

Verleiht die Metzgerei jedoch zusätzlich Geschirr <strong>und</strong> Besteck<br />

<strong>und</strong> übernimmt auf Wunsch auch Bedienung <strong>und</strong><br />

Reinigung, werden die erbrachten Lieferungen dem normalen<br />

Steuersatz <strong>von</strong> 19 % unterworfen.<br />

Beispiel 4<br />

Ein Partyservice wird beauftragt, verzehrfertige <strong>Speisen</strong> für<br />

eine Party zu liefern <strong>und</strong> ein Buffet herzurichten, indem er<br />

die <strong>Speisen</strong> auf den Tischen des Auftraggebers anordnet<br />

<strong>und</strong> festlich dekoriert.<br />

Lösung<br />

Die Besteuerung erfolgt mit dem normalen Steuersatz <strong>von</strong><br />

19 %.<br />

Abwandlung<br />

Gleiches gilt auch dann, wenn der Auftraggeber zusätzlich<br />

Servietten, Einweggeschirr <strong>und</strong> -besteck vom Partyservice<br />

erhält <strong>und</strong> der Partyservice dieses wieder abholt <strong>und</strong> entsorgt<br />

oder das Geschirr reinigt.<br />

Beispiel 5<br />

Ein Multiplexkino verkauft Popcorn <strong>und</strong> Tortillas <strong>und</strong> stellt<br />

den Erwerbern Sitzgelegenheiten im Kino zur Verfügung.<br />

Lösung<br />

Die erbrachten Lieferungen werden nur dem ermäßigten<br />

Steuersatz <strong>von</strong> 7 % unterworfen. Es handelt sich um keine<br />

Dienstleistung, weil die Ausstattungsgegenstände unabhängig<br />

vom Verkauf der Snacks zur Verfügung stehen. So<br />

können auch Besucher, die nichts verzehren, diese nutzen.<br />

Beispiel 6<br />

Ein Catering-Unternehmer verabreicht in einer Schule auf<br />

Gr<strong>und</strong>lage eines mit dem Schulträger geschlossenen Vertrags<br />

ein verzehrfähig angeliefertes Mittagessen. Er übernimmt<br />

mit eigenem Personal die Essensausgabe, die Reinigung<br />

der Räume, der Tische, des Geschirrs <strong>und</strong> des Bestecks.<br />

Lösung<br />

Es liegen nicht begünstigte sonstige Leistungen vor, da zur<br />

<strong>Speisen</strong>lieferung noch Dienstleistungselemente - wie die<br />

Portionierung <strong>und</strong> Ausgabe der <strong>Speisen</strong> vor Ort, die Reinigung<br />

der Räume, der Tische, des Geschirrs <strong>und</strong> des Bestecks<br />

- hinzukommen. Es werden also nicht nur solche<br />

<strong>Merkblatt</strong><br />

Dienstleistungen erbracht, die notwendig mit der Vermarktung<br />

der <strong>Speisen</strong> verb<strong>und</strong>en sind.<br />

Beispiel 7<br />

Ein Schulverein bietet den Schülern ein Mittagessen in der<br />

Schule an. Das verzehrfertige Essen liefert ein Catering-<br />

Unternehmer in Großgebinden oder einzelportioniert in<br />

Warmhaltevorrichtungen an. Anschließend geben die Mitglieder<br />

des Schulvereins dieses an die Schüler aus<br />

(Selbstbedienung). Die Schüler nehmen die Mahlzeit in einem<br />

Mehrzweckraum ein, der über Tische <strong>und</strong> Stühle verfügt.<br />

Der Schulverein übernimmt auch die Reinigung der<br />

Räume, der Tische, des Geschirrs <strong>und</strong> des Bestecks.<br />

Lösung<br />

Der Catering-Unternehmer erbringt begünstigte Lieferungen,<br />

da er neben der <strong>Speisen</strong>lieferung nur solche Dienstleistungen<br />

erbringt, die notwendig mit der Vermarktung der<br />

<strong>Speisen</strong> verb<strong>und</strong>en sind. Das Transportieren in den Warmhaltevorrichtungen<br />

ist unschädlich.<br />

Beispiel 8<br />

Ein Unternehmer beliefert ein Krankenhaus mit Mittag- <strong>und</strong><br />

Abendessen für die Patienten. Er bereitet die nur teils verzehrfähigen<br />

Nahrungsmittel in der Küche des Krankenhauses<br />

fertig zu <strong>und</strong> portioniert sie dort. Den Transport auf die<br />

Stationen, die Ausgabe an die Patienten <strong>und</strong> die anschließende<br />

Reinigung des Geschirrs <strong>und</strong> Bestecks übernimmt<br />

das Krankenhauspersonal.<br />

Lösung<br />

Es liegen begünstigte <strong>Speisen</strong>lieferungen vor, weil nur solche<br />

Dienstleistungselemente hinzutreten, die notwendig mit<br />

der Vermarktung der <strong>Speisen</strong> verb<strong>und</strong>en sind. Die Dienstleistungselemente,<br />

die das Krankenhauspersonal erbringt,<br />

werden dabei nicht berücksichtigt.<br />

Beispiel 9<br />

Im Fußballstadion verkauft ein Unternehmer Bratwürste.<br />

Lösung<br />

Seine Lieferung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz. Die<br />

vom Stadionbetreiber bereitgehaltenen Tribünenplätze sind<br />

nicht als besondere Vorrichtungen anzusehen.<br />

Beispiel 10<br />

Ein Unternehmer führt Veranstaltungen als sogenannte<br />

Dinnershows durch, bei denen den Gästen neben einem<br />

Showprogramm (musikalische <strong>und</strong> künstlerische Unterhaltung)<br />

auch <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> Getränke (z.B. ein Viergängemenü)<br />

geboten werden.<br />

<strong>Abgabe</strong> <strong>von</strong> <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> <strong>Getränken</strong> Seite 4 <strong>von</strong> 6


Lösung<br />

Die Finanzverwaltung geht in der Regel <strong>von</strong> einer einheitlichen<br />

sonstigen Leistung eigener Art (also weder Verzehr<br />

vor Ort noch begünstigte Theateraufführung) aus, welche<br />

dem Regelsteuersatz unterliegt. Denn aus der Sicht des<br />

Durchschnittsverbrauchers steht ihrer Ansicht nach gerade<br />

das Kombinationserlebnis der Veranstaltung (Dinner <strong>und</strong><br />

Show) im Vordergr<strong>und</strong>.<br />

Dies ist derzeit aber umstritten <strong>und</strong> <strong>von</strong> den Finanzgerichten<br />

noch nicht eindeutig entschieden.<br />

Beispiel 11<br />

Ein Unternehmer betreibt einen gemieteten Pizzastand in<br />

einer Gastronomie-Mall eines Fußballstadions. Der Vermieter<br />

stellt in der Halle für alle Stände Stehtische <strong>und</strong> Bierzeltgarnituren<br />

auf. Immer wenn ein Heimspielen des dort<br />

ansässigen Vereins stattfindet, verkauft der Pizzabäcker an<br />

seinem Stand Getränke <strong>und</strong> heiße Pizzateile aus dem<br />

Ofen.<br />

Lösung<br />

Der Verkauf <strong>von</strong> zubereiteten Pizzateilen an einem Imbissstand<br />

in einem Fußballstadion unterliegt auch dann dem<br />

ermäßigten Steuersatz, wenn sich in der Nähe des Imbissstands<br />

Stehtische <strong>und</strong> Bierzeltgarnituren befinden, die vom<br />

Vermieter des Pizzastandes <strong>und</strong> nicht <strong>von</strong> dem Imbissbetreiber<br />

selbst bereitgestellt werden. Denn auch der Verkauf<br />

<strong>von</strong> Popcorn <strong>und</strong> Tortilla-Chips in einem Kino-Foyer kostet<br />

nur sieben Prozent Umsatzsteuer. Daher wird auch das<br />

bloße Vorhandensein <strong>von</strong> Mobiliar, das dazu bestimmt ist,<br />

den Verzehr zu erleichtern, nicht als schädliches Dienstleistungselement<br />

angesehen.<br />

5 Praktische Hinweise<br />

Die Zuordnung seiner Leistungen zum Regelsteuersatz<br />

<strong>von</strong> 19 % oder zum ermäßigten Steuersatz <strong>von</strong> 7 %<br />

stellt für den Unternehmer einen entsprechend geringeren<br />

oder höheren Einnahmefaktor dar. Rein rechnerisch<br />

verbleiben bei einem Bruttoverkaufspreis <strong>von</strong> 100 € bei<br />

7 % Umsatzsteuer netto 93,45 € in der Kasse <strong>und</strong> nur<br />

6,55 € wandern an das Finanzamt. Sind es hingegen<br />

19 %, bleiben ihm netto nur 84,03 € <strong>und</strong> die Differenz<br />

<strong>von</strong> (15,97 € - 6,55 € =) 9,42 € geht zusätzlich an den<br />

Fiskus.<br />

Kurzfristige Beherbergungen in Hotels, Gaststätten,<br />

Pensionen, Fremdenzimmern, auf Campingplätzen <strong>und</strong><br />

vergleichbaren Einrichtungen unterliegen seit 2010 dem<br />

ermäßigten Tarif <strong>von</strong> 7 %. Es bleibt aber beim normalen<br />

Satz, wenn <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> Getränke zum Verzehr an Ort<br />

<strong>und</strong> Stelle angegeben werden. Sofern ein Hotelgast also<br />

beispielsweise auch noch<br />

� Frühstück,<br />

� Abendessen,<br />

<strong>Merkblatt</strong><br />

� Voll- oder Halbpension oder<br />

� Getränkeversorgung aus der Minibar<br />

bekommt, muss die Gesamtrechnung zwei verschiedene<br />

Leistungen mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen<br />

ausweisen. Denn die Steuerermäßigung gilt nicht<br />

für solche Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung<br />

dienen - selbst wenn sie Nebenleistungen zur Beherbergung<br />

<strong>und</strong> mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten<br />

sind (all inclusive).<br />

Hinweis<br />

Aus Vereinfachungsgründen - <strong>und</strong> auch beim Vorsteuerabzug<br />

des Leistungsempfängers - beanstandet es die Verwaltung<br />

nicht, wenn die Frühstücksabgabe in einem Pauschalangebot<br />

(z.B. Business-Package, Servicepauschale) enthalten<br />

ist, dies in der Rechnung zu einem Sammelposten<br />

zusammengefasst <strong>und</strong> der darauf entfallende Entgeltanteil<br />

in einem Betrag ausgewiesen wird. Es wird auch nicht beanstandet,<br />

wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil<br />

mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird.<br />

Nach den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes muss<br />

ein Unternehmer in seinen Aufzeichnungen ersichtlich<br />

machen, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen<br />

Umsätze - getrennt nach Steuersätzen - verteilen. Fastfood-Geschäfte<br />

bewirken sowohl Restaurationsleistungen<br />

als auch Lieferungen außer Haus. Somit kann<br />

die <strong>Abgabe</strong> <strong>von</strong> <strong>Speisen</strong> sowohl dem ermäßigten Umsatzsteuersatz<br />

<strong>von</strong> 7 % als auch dem Regelsatz <strong>von</strong><br />

19 % unterliegen. Große Fastfood-Ketten setzen hierzu<br />

Registrierkassen mit Zählwerken für mehrere Warengruppen<br />

oder anderen Speichermöglichkeiten ein. Kleineren<br />

Unternehmern, die - wie etwa die Eisdiele - unterschiedlich<br />

zu besteuernde Umsätze nicht per EDV-<br />

Buchhaltung getrennt aufzeichnen, bereitet dies allerdings<br />

Schwierigkeiten.<br />

Hinweis<br />

Unternehmern, denen wegen der Art <strong>und</strong> des Umfangs ihres<br />

Geschäfts eine Trennung der Umsätze nach Steuersätzen<br />

in den Aufzeichnungen nicht zuzumuten ist, kann das<br />

Finanzamt auf Antrag gestatten, die Entgelte nachträglich<br />

auf der Gr<strong>und</strong>lage der Wareneingänge oder nach anderen<br />

Merkmalen zu trennen. Dabei darf das Finanzamt nur ein<br />

Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht<br />

wesentlich <strong>von</strong> dem Ergebnis abweicht, das eine nach<br />

Steuersätzen getrennte Aufzeichnung der Entgelte <strong>und</strong><br />

sonstigen Bemessungsgr<strong>und</strong>lagen ergeben würde.<br />

Da nach dem Einkauf nicht immer erkennbar ist, bei<br />

welchen Waren eine Restaurationsleistung <strong>und</strong> bei welchen<br />

ein Außer-Haus-Verkauf vorliegt, erlaubt die Finanzverwaltung<br />

eine vereinfachte Aufzeichnungsmöglichkeit:<br />

Dem Unternehmer wird zur Auflage gemacht,<br />

für einen begrenzten Zeitraum <strong>von</strong> etwa drei Monaten<br />

genaue Aufzeichnungen über die Verkäufe außer Haus<br />

zu führen <strong>und</strong> anschließend nach diesem Ergebnis die<br />

<strong>Abgabe</strong> <strong>von</strong> <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> <strong>Getränken</strong> Seite 5 <strong>von</strong> 6


künftige Aufteilung der Entgelte vorzunehmen, die dem<br />

ermäßigten Steuersatz <strong>und</strong> dem Regelsteuersatz unterliegen.<br />

Um eventuellen Änderungen in der Struktur des<br />

Unternehmens Rechnung zu tragen, ist diese Ermittlung<br />

spätestens alle drei Jahre zu wiederholen.<br />

Hinweis<br />

Bei Saisongeschäften wie Eisdielen reichen schon genaue<br />

Aufzeichnungen über die Verkäufe <strong>von</strong> zwei Monaten.<br />

Bis zu den Entscheidungen des EuGH vom 10.03.2011<br />

war die Finanzverwaltung noch der Auffassung, dass<br />

jedes einzelne über die Vermarktung hinausgehende<br />

Leistungselement bereits zur Annahme einer schädlichen<br />

Dienstleistung führt: beispielsweise das Zurverfügungstellen<br />

<strong>von</strong> Verzehreinrichtungen wie Räumlichkeiten,<br />

Stehtischen, Bänken oder Stühlen. Der EuGH hingegen<br />

sieht hierin lediglich eine rein untergeordnete<br />

Nebenleistung, sofern dieser Service dem Gesamtumsatz<br />

nicht eine eigene Prägung gibt.<br />

Hinweis<br />

Soweit die Umsatzsteuerfestsetzungen noch offen sind -<br />

entweder durch den gesetzlichen Vorbehalt der Nachprüfung<br />

oder einen ruhenden Einspruch -, können Unternehmer<br />

mit entsprechenden Angeboten nun die für sie günstige<br />

EuGH-Rechtsprechung nutzen <strong>und</strong> normale Verkäufe<br />

über Imbissstände <strong>und</strong> vergleichbare Fastfood-<br />

Einrichtungen ändern lassen. Soweit die Umsätze bislang<br />

mit dem Regelsteuersatz erfasst worden sind, kommt es zu<br />

einer Reduzierung <strong>und</strong> zu entsprechend höheren Betriebseinnahmen.<br />

Im Regelfall hat ein Unternehmer bei solchen typischen<br />

Bargeschäften keine Rechnungen mit offen ausgewiesener<br />

Umsatzsteuer erstellt. So kann er seinen K<strong>und</strong>en<br />

auch keine Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis<br />

gegeben haben. Ist dies aber der Fall, schuldet er den<br />

erhöhten Mehrbetrag, wenn er keine berichtigen Rechnungen<br />

an die Abnehmer ausgibt oder eine Korrektur<br />

bei den Endk<strong>und</strong>en unmöglich ist. Es ist aber durchaus<br />

denkbar, dass die Verwaltung hierzu Übergangsregelungen<br />

erlässt.<br />

Bei den Leistungen <strong>von</strong> Partyservices entspricht die<br />

EuGH-Rechtsprechung dagegen der bisherigen Auffassung<br />

der Finanzverwaltung, so dass es im Cateringbereich<br />

kaum zu Neueinschätzungen kommen wird. Gleiches<br />

gilt bei der <strong>Abgabe</strong> <strong>von</strong> <strong>Speisen</strong> in Restaurants.<br />

Hier liegt weiterhin eine sonstige Leistung zum Regelsteuersatz<br />

vor, insbesondere bei der Bedienung am<br />

Tisch <strong>und</strong> der Essensaufnahme in umschlossenen<br />

Räumen.<br />

<strong>Merkblatt</strong><br />

Ihr Steuerberater steht Ihnen gerne für weitere Fragen<br />

zur Verfügung.<br />

Rechtsstand: Januar 2012<br />

Alle Informationen <strong>und</strong> Angaben in diesem Mandanten-<br />

<strong>Merkblatt</strong> haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt.<br />

Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information<br />

kann eine individuelle <strong>Beratung</strong> im Einzelfall<br />

nicht ersetzen.<br />

<strong>Abgabe</strong> <strong>von</strong> <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> <strong>Getränken</strong> Seite 6 <strong>von</strong> 6

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