Merkblatt Abgabe von Speisen und Getränken Inhalt - GFS-Beratung
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<strong>Abgabe</strong> <strong>von</strong> <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> <strong>Getränken</strong><br />
<strong>Inhalt</strong><br />
1 Allgemeines<br />
2 <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> Getränke bei einer<br />
sonstigen Leistung<br />
3 <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> Getränke bei einer<br />
Lieferung<br />
4 Elf Beispielsfälle<br />
5 Praktische Hinweise<br />
<strong>Merkblatt</strong>
1 Allgemeines<br />
Das Umsatzsteuergesetz sieht verschiedene Steuersätze<br />
vor. Gr<strong>und</strong>sätzlich beträgt die Steuer auf einen<br />
steuerpflichtigen Umsatz 19 % (Regelsteuersatz). Darüber<br />
hinaus können in bestimmten Fällen auch nur 7 %<br />
zur Anwendung kommen (ermäßigter Steuersatz). Die<br />
dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Leistungen<br />
ergeben sich aus § 12 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz in<br />
Verbindung mit der zugehörigen Anlage. Diese Regelung<br />
betrifft vor allem Lebensmittel <strong>und</strong> Bucherzeugnisse.<br />
Bei der <strong>Abgabe</strong> <strong>von</strong> verzehrfertigen <strong>Speisen</strong> sorgt die<br />
Abgrenzung immer wieder für Streit zwischen Unternehmern<br />
<strong>und</strong> Finanzamt: Dabei geht es stets um die<br />
Frage, ob es sich bei der <strong>Abgabe</strong> um eine Lieferung<br />
<strong>von</strong> <strong>Speisen</strong> handelt, die dem ermäßigten Steuersatz<br />
unterliegt, oder um eine Dienstleistung, die zur Anwendung<br />
des Regelsteuersatzes führt. Um den richtigen<br />
Steuersatz festzustellen, muss somit eine Abgrenzung<br />
zwischen der Lieferung <strong>und</strong> der sonstigen Leistung vorgenommen<br />
werden. Probleme bereitet dies insbesondere<br />
bei der <strong>Abgabe</strong> <strong>von</strong> <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> <strong>Getränken</strong> zum<br />
sofortigen Verzehr an Ort <strong>und</strong> Stelle - beispielsweise<br />
über einen Imbisswagen.<br />
So kann es durchaus sein, dass eine Leistung unabhängig<br />
da<strong>von</strong> dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt,<br />
ob die K<strong>und</strong>en die <strong>Speisen</strong> mitnehmen oder direkt<br />
vor Ort verzehren. Dann gelten die 7 % genauso wie im<br />
Lebensmittelhandel oder bei der Lieferung <strong>von</strong> Tiefkühlkost.<br />
Andererseits kann der Dienstleistungscharakter<br />
bei der Essensausgabe so umfangreich <strong>und</strong> prägend<br />
sein, dass der reguläre Tarif für den gesamten<br />
Umsatz gelten muss.<br />
Faustregel<br />
Restaurationsumsätze mit dem 19%igen Steuersatz liegen<br />
dann vor, wenn der Dienstleistungscharakter qualitativ<br />
überwiegt, also nicht die bloße <strong>Abgabe</strong> <strong>von</strong> Nahrungsmitteln<br />
zum Mitnehmen im Vordergr<strong>und</strong> steht.<br />
Es ist also wichtig, die getätigten Umsätze genau zu unterscheiden.<br />
2 <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> Getränke<br />
bei einer sonstigen Leistung<br />
Die <strong>Abgabe</strong> <strong>von</strong> <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> <strong>Getränken</strong> im Rahmen<br />
einer sonstigen Leistung unterliegt in der Regel der<br />
normalen Besteuerung mit einem Steuersatz <strong>von</strong> 19 %.<br />
Eine sonstige Leistung liegt insbesondere dann vor,<br />
wenn das sogenannte Dienstleistungselement der<br />
<strong>Speisen</strong>abgabe qualitativ überwiegt. Dabei werden<br />
nur diejenigen Dienstleistungen berücksichtigt, die sich<br />
<strong>von</strong> denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung<br />
der <strong>Speisen</strong> verb<strong>und</strong>en sind. Diese Leistun-<br />
<strong>Merkblatt</strong><br />
gen sind nämlich nicht mehr das Ergebnis einer bloßen<br />
Standardzubereitung, sondern weisen einen deutlich<br />
größeren Dienstleistungsanteil auf. Sie erfordern mehr<br />
Arbeit <strong>und</strong> Sachverstand - wie etwa hinsichtlich der<br />
Kreativität <strong>und</strong> der Darreichungsform.<br />
Folgende Elemente können dazu führen, dass eine<br />
sonstige Leistung angenommen <strong>und</strong> damit der normale<br />
Steuersatz angewandt wird:<br />
� Der Unternehmer serviert die <strong>Speisen</strong> oder nimmt<br />
die Gestellung <strong>von</strong> Bedienungs- oder Kochpersonal<br />
vor.<br />
� Die <strong>Speisen</strong> werden im Restaurant am Tisch serviert<br />
bzw. in umschlossenen Räumen gereicht.<br />
� Der Verzehr findet in Gasträumen bzw. Gästezimmern<br />
statt.<br />
� Der Unternehmer überlässt Geschirr oder Besteck;<br />
er entsorgt oder reinigt diese.<br />
� Leistungen eines Partyservices weisen einen größeren<br />
Dienstleistungsanteil auf.<br />
� Eine Fleischerei liefert den K<strong>und</strong>en bestellte <strong>Speisen</strong><br />
in verschlossenen Warmhalteschalen aus <strong>und</strong><br />
stellt auf Wunsch auch Geschirr <strong>und</strong> Besteck, Stehtische<br />
<strong>und</strong> Personal zur Verfügung.<br />
� Die Personalverpflegung durch den Arbeitgeber erfolgt<br />
in eigenen Räumen bzw. über eigene Kantinen.<br />
3 <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> Getränke<br />
bei einer Lieferung<br />
Die <strong>Abgabe</strong> <strong>von</strong> <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> <strong>Getränken</strong> im Rahmen<br />
einer Lieferung wird mit dem ermäßigten Steuersatz<br />
<strong>von</strong> 7 % besteuert.<br />
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen<br />
Gerichtshofs (EuGH) wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz<br />
auf solche Lieferungen <strong>von</strong> Gegenständen angewandt,<br />
die einen Verkauf <strong>von</strong> Lebensmitteln darstellen.<br />
Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> gilt die <strong>Abgabe</strong> <strong>von</strong><br />
<strong>Speisen</strong> an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen<br />
Verzehr in der Regel als Lieferung <strong>von</strong> Gegenständen.<br />
Somit unterliegen diese Mahlzeiten dem ermäßigten<br />
Steuersatz. Zu den begünstigten Nahrungsmitteln<br />
gehören auch solche <strong>Speisen</strong>, die durch Kochen,<br />
Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen<br />
Verzehr zubereitet werden.<br />
Sofern es sich lediglich um die einfache Zubereitung<br />
handelt, ist die Bereitstellung <strong>von</strong> Vorrichtungen zum<br />
sofortigen Verzehr eine rein untergeordnete Nebenleistung<br />
<strong>und</strong> damit unschädlich für den Steuersatz <strong>von</strong><br />
7 %. Diese rein untergeordnete Nebenleistung ändert<br />
nichts am Charakter der Lieferung. Dabei ist es auch<br />
<strong>Abgabe</strong> <strong>von</strong> <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> <strong>Getränken</strong> Seite 2 <strong>von</strong> 6
unerheblich, ob <strong>und</strong> in welchem Umfang die K<strong>und</strong>en die<br />
angebotenen Verzehreinrichtungen regelmäßig nutzen.<br />
Folgende Elemente können dazu führen, dass eine Lieferung<br />
angenommen <strong>und</strong> damit der ermäßigte Steuersatz<br />
angewandt wird:<br />
� Es handelt sich um einen typischen Außer-Haus-<br />
Verkauf <strong>und</strong> ein Verzehr an Ort <strong>und</strong> Stelle ist mangels<br />
geeigneter Vorrichtungen ausgeschlossen. Hier<br />
ist der Dienstleistungsanteil - wenn überhaupt vorhanden<br />
- nur <strong>von</strong> untergeordneter Bedeutung, etwa<br />
für die Verpackung zum Transport oder zum Warmhalten.<br />
� Ein Unternehmer verkauft auf Wochenmärkten im<br />
Imbisswagen Getränke <strong>und</strong> verzehrfertig zubereitete<br />
<strong>Speisen</strong> wie Würstchen <strong>und</strong> Pommes frites. Unschädlich<br />
ist, dass es an diesem Imbisswagen geschützte<br />
Stellen gibt, an denen die K<strong>und</strong>en die<br />
<strong>Speisen</strong> direkt verzehren können.<br />
� Tische mit Stühlen oder Bänken stehen bereit, an<br />
denen die <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> Getränke an Ort <strong>und</strong> Stelle<br />
verzehrt werden können.<br />
� Ein Unternehmer unterhält einen für den Verzehr an<br />
Ort <strong>und</strong> Stelle besonders ausgestatteten Imbissstand<br />
mit einem Schwenkgrill. Er verkauft dort verzehrfertige<br />
<strong>Speisen</strong> wie Brat- <strong>und</strong> Currywürste oder<br />
Steaks.<br />
� Im Kinofoyer werden Snacks, Fastfood, Süßigkeiten<br />
oder Getränke zum sofortigen Verzehr abgegeben.<br />
� Ein Partyservice bietet ausschließlich die Lieferung<br />
nicht individuell hergerichteter <strong>Speisen</strong> an.<br />
� Ein Pensionswirt stellt seinen Gästen statt der vereinbarten<br />
Verpflegung im Haus sogenannte Lunchpakete<br />
zum Verzehr außer Haus zur Verfügung.<br />
� Beim Verkauf <strong>von</strong> Eis <strong>und</strong> Süßigkeiten handelt es<br />
sich lediglich um eine begünstigte Lieferung <strong>von</strong><br />
Nahrungsmitteln.<br />
� Zur Personalverpflegung beziehen die Arbeitnehmer<br />
das Essen unmittelbar <strong>von</strong> einem Kantinenpächter<br />
<strong>und</strong> der Arbeitgeber stellt lediglich die Räume.<br />
Die Lieferung <strong>von</strong> Gegenständen gilt dann als das<br />
dominierende Element, wenn solche <strong>Speisen</strong> oder<br />
Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr angeboten werden,<br />
denen die einfache, standardisierte Zubereitung wesenseigen<br />
ist. Die Bereitstellung <strong>von</strong> Vorrichtungen, die<br />
einer beschränkten Zahl <strong>von</strong> K<strong>und</strong>en den Verzehr an<br />
Ort <strong>und</strong> Stelle erlauben, ist dann eine rein untergeordnete<br />
Nebenleistung. Die Lieferung unterliegt also dem<br />
ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn eine qualitative<br />
Beurteilung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die<br />
Dienstleistungselemente, die der Lieferung voraus- <strong>und</strong><br />
mit ihr einhergehen, nicht überwiegen.<br />
Hinweis<br />
<strong>Merkblatt</strong><br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich stellt der EuGH aber klar: Bei der <strong>Abgabe</strong><br />
verzehrfertiger <strong>Speisen</strong> handelt es sich stets um eine einheitliche<br />
Leistung. Der Verkauf kann daher gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
nicht in eine begünstigte Lieferung mit 7 % einerseits <strong>und</strong><br />
eine sonstige Leistung mit 19 % andererseits aufgeteilt<br />
werden. Insoweit gilt also das Entweder-oder-Prinzip.<br />
4 Elf Beispielsfälle<br />
Folgende Beispiele sollen helfen zu unterscheiden, ob<br />
eine begünstigte Lieferung (7 %) oder eine nicht begünstigte<br />
sonstige Leistung (19 %) vorliegt.<br />
Beispiel 1<br />
Der Inhaber eines Imbissstands verkauft verzehrfertige<br />
<strong>Speisen</strong> in Pappbehältern. Die K<strong>und</strong>en erhalten dazu eine<br />
Serviette, Einwegbesteck <strong>und</strong> - sofern sie wünschen -<br />
Ketchup, Mayonnaise oder Senf. Der Imbissstand hat nur<br />
eine Verkaufstheke. Für die Rücknahme des Einweggeschirrs<br />
<strong>und</strong> -bestecks stellt der Unternehmer Abfalleimer<br />
bereit. Die K<strong>und</strong>en essen im Stehen in der Nähe des Imbissstands<br />
oder entfernen sich mit den <strong>Speisen</strong> gänzlich<br />
vom Stand.<br />
Lösung<br />
Die erbrachte Leistung ist als Lieferung zu beurteilen <strong>und</strong><br />
der ermäßigte Steuersatz <strong>von</strong> 7 % anzuwenden.<br />
Beispiel 2<br />
Der Inhaber eines Imbissstands verkauft verzehrfertige<br />
<strong>Speisen</strong> an seine K<strong>und</strong>en in Pappbehältern. Die K<strong>und</strong>en<br />
erhalten dazu eine Serviette, Einwegbesteck <strong>und</strong> auf<br />
Wunsch Ketchup, Mayonnaise oder Senf. Am Stand befindet<br />
sich eine Theke, an der sie die erworbenen <strong>Speisen</strong><br />
einnehmen können. Des Weiteren hat der Inhaber mehrere<br />
Stehtische aufgestellt. Er gibt 80 % der <strong>Speisen</strong> zum sofortigen<br />
Verzehr ab. Die restlichen <strong>Speisen</strong> nehmen die K<strong>und</strong>en<br />
mit.<br />
Lösung<br />
Die <strong>Speisen</strong>, die sofort verzehrt werden (80 %), unterlagen<br />
nach der bisherigen Auffassung der deutschen Finanzverwaltung<br />
dem Regelsteuersatz <strong>von</strong> 19 %. Nach der neuen<br />
EuGH-Rechtsprechung werden diese nunmehr mit dem<br />
ermäßigten Steuersatz <strong>von</strong> 7 % besteuert - genau wie die<br />
<strong>Speisen</strong>, die die K<strong>und</strong>en mitnehmen (20 %).<br />
Beispiel 3<br />
Ein Metzgermeister betreibt neben seiner Metzgerei einen<br />
Partyservice. Die Metzgerei belegt Platten mit kalten Käse-<br />
<strong>und</strong> Wurstwaren <strong>und</strong> gibt Brot <strong>und</strong> Brötchen dazu. Außerdem<br />
steht frisch zubereitete Suppe in einem Warmhaltebehälter<br />
bereit. Die Platten <strong>und</strong> die Suppe werden <strong>von</strong> den<br />
<strong>Abgabe</strong> <strong>von</strong> <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> <strong>Getränken</strong> Seite 3 <strong>von</strong> 6
K<strong>und</strong>en abgeholt oder <strong>von</strong> der Metzgerei ausgeliefert. Weitere<br />
Serviceleistungen bietet der Metzger nicht.<br />
Lösung<br />
Die erbrachten Lieferungen werden nur dem ermäßigten<br />
Steuersatz <strong>von</strong> 7 % unterworfen.<br />
Abwandlung<br />
Verleiht die Metzgerei jedoch zusätzlich Geschirr <strong>und</strong> Besteck<br />
<strong>und</strong> übernimmt auf Wunsch auch Bedienung <strong>und</strong><br />
Reinigung, werden die erbrachten Lieferungen dem normalen<br />
Steuersatz <strong>von</strong> 19 % unterworfen.<br />
Beispiel 4<br />
Ein Partyservice wird beauftragt, verzehrfertige <strong>Speisen</strong> für<br />
eine Party zu liefern <strong>und</strong> ein Buffet herzurichten, indem er<br />
die <strong>Speisen</strong> auf den Tischen des Auftraggebers anordnet<br />
<strong>und</strong> festlich dekoriert.<br />
Lösung<br />
Die Besteuerung erfolgt mit dem normalen Steuersatz <strong>von</strong><br />
19 %.<br />
Abwandlung<br />
Gleiches gilt auch dann, wenn der Auftraggeber zusätzlich<br />
Servietten, Einweggeschirr <strong>und</strong> -besteck vom Partyservice<br />
erhält <strong>und</strong> der Partyservice dieses wieder abholt <strong>und</strong> entsorgt<br />
oder das Geschirr reinigt.<br />
Beispiel 5<br />
Ein Multiplexkino verkauft Popcorn <strong>und</strong> Tortillas <strong>und</strong> stellt<br />
den Erwerbern Sitzgelegenheiten im Kino zur Verfügung.<br />
Lösung<br />
Die erbrachten Lieferungen werden nur dem ermäßigten<br />
Steuersatz <strong>von</strong> 7 % unterworfen. Es handelt sich um keine<br />
Dienstleistung, weil die Ausstattungsgegenstände unabhängig<br />
vom Verkauf der Snacks zur Verfügung stehen. So<br />
können auch Besucher, die nichts verzehren, diese nutzen.<br />
Beispiel 6<br />
Ein Catering-Unternehmer verabreicht in einer Schule auf<br />
Gr<strong>und</strong>lage eines mit dem Schulträger geschlossenen Vertrags<br />
ein verzehrfähig angeliefertes Mittagessen. Er übernimmt<br />
mit eigenem Personal die Essensausgabe, die Reinigung<br />
der Räume, der Tische, des Geschirrs <strong>und</strong> des Bestecks.<br />
Lösung<br />
Es liegen nicht begünstigte sonstige Leistungen vor, da zur<br />
<strong>Speisen</strong>lieferung noch Dienstleistungselemente - wie die<br />
Portionierung <strong>und</strong> Ausgabe der <strong>Speisen</strong> vor Ort, die Reinigung<br />
der Räume, der Tische, des Geschirrs <strong>und</strong> des Bestecks<br />
- hinzukommen. Es werden also nicht nur solche<br />
<strong>Merkblatt</strong><br />
Dienstleistungen erbracht, die notwendig mit der Vermarktung<br />
der <strong>Speisen</strong> verb<strong>und</strong>en sind.<br />
Beispiel 7<br />
Ein Schulverein bietet den Schülern ein Mittagessen in der<br />
Schule an. Das verzehrfertige Essen liefert ein Catering-<br />
Unternehmer in Großgebinden oder einzelportioniert in<br />
Warmhaltevorrichtungen an. Anschließend geben die Mitglieder<br />
des Schulvereins dieses an die Schüler aus<br />
(Selbstbedienung). Die Schüler nehmen die Mahlzeit in einem<br />
Mehrzweckraum ein, der über Tische <strong>und</strong> Stühle verfügt.<br />
Der Schulverein übernimmt auch die Reinigung der<br />
Räume, der Tische, des Geschirrs <strong>und</strong> des Bestecks.<br />
Lösung<br />
Der Catering-Unternehmer erbringt begünstigte Lieferungen,<br />
da er neben der <strong>Speisen</strong>lieferung nur solche Dienstleistungen<br />
erbringt, die notwendig mit der Vermarktung der<br />
<strong>Speisen</strong> verb<strong>und</strong>en sind. Das Transportieren in den Warmhaltevorrichtungen<br />
ist unschädlich.<br />
Beispiel 8<br />
Ein Unternehmer beliefert ein Krankenhaus mit Mittag- <strong>und</strong><br />
Abendessen für die Patienten. Er bereitet die nur teils verzehrfähigen<br />
Nahrungsmittel in der Küche des Krankenhauses<br />
fertig zu <strong>und</strong> portioniert sie dort. Den Transport auf die<br />
Stationen, die Ausgabe an die Patienten <strong>und</strong> die anschließende<br />
Reinigung des Geschirrs <strong>und</strong> Bestecks übernimmt<br />
das Krankenhauspersonal.<br />
Lösung<br />
Es liegen begünstigte <strong>Speisen</strong>lieferungen vor, weil nur solche<br />
Dienstleistungselemente hinzutreten, die notwendig mit<br />
der Vermarktung der <strong>Speisen</strong> verb<strong>und</strong>en sind. Die Dienstleistungselemente,<br />
die das Krankenhauspersonal erbringt,<br />
werden dabei nicht berücksichtigt.<br />
Beispiel 9<br />
Im Fußballstadion verkauft ein Unternehmer Bratwürste.<br />
Lösung<br />
Seine Lieferung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz. Die<br />
vom Stadionbetreiber bereitgehaltenen Tribünenplätze sind<br />
nicht als besondere Vorrichtungen anzusehen.<br />
Beispiel 10<br />
Ein Unternehmer führt Veranstaltungen als sogenannte<br />
Dinnershows durch, bei denen den Gästen neben einem<br />
Showprogramm (musikalische <strong>und</strong> künstlerische Unterhaltung)<br />
auch <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> Getränke (z.B. ein Viergängemenü)<br />
geboten werden.<br />
<strong>Abgabe</strong> <strong>von</strong> <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> <strong>Getränken</strong> Seite 4 <strong>von</strong> 6
Lösung<br />
Die Finanzverwaltung geht in der Regel <strong>von</strong> einer einheitlichen<br />
sonstigen Leistung eigener Art (also weder Verzehr<br />
vor Ort noch begünstigte Theateraufführung) aus, welche<br />
dem Regelsteuersatz unterliegt. Denn aus der Sicht des<br />
Durchschnittsverbrauchers steht ihrer Ansicht nach gerade<br />
das Kombinationserlebnis der Veranstaltung (Dinner <strong>und</strong><br />
Show) im Vordergr<strong>und</strong>.<br />
Dies ist derzeit aber umstritten <strong>und</strong> <strong>von</strong> den Finanzgerichten<br />
noch nicht eindeutig entschieden.<br />
Beispiel 11<br />
Ein Unternehmer betreibt einen gemieteten Pizzastand in<br />
einer Gastronomie-Mall eines Fußballstadions. Der Vermieter<br />
stellt in der Halle für alle Stände Stehtische <strong>und</strong> Bierzeltgarnituren<br />
auf. Immer wenn ein Heimspielen des dort<br />
ansässigen Vereins stattfindet, verkauft der Pizzabäcker an<br />
seinem Stand Getränke <strong>und</strong> heiße Pizzateile aus dem<br />
Ofen.<br />
Lösung<br />
Der Verkauf <strong>von</strong> zubereiteten Pizzateilen an einem Imbissstand<br />
in einem Fußballstadion unterliegt auch dann dem<br />
ermäßigten Steuersatz, wenn sich in der Nähe des Imbissstands<br />
Stehtische <strong>und</strong> Bierzeltgarnituren befinden, die vom<br />
Vermieter des Pizzastandes <strong>und</strong> nicht <strong>von</strong> dem Imbissbetreiber<br />
selbst bereitgestellt werden. Denn auch der Verkauf<br />
<strong>von</strong> Popcorn <strong>und</strong> Tortilla-Chips in einem Kino-Foyer kostet<br />
nur sieben Prozent Umsatzsteuer. Daher wird auch das<br />
bloße Vorhandensein <strong>von</strong> Mobiliar, das dazu bestimmt ist,<br />
den Verzehr zu erleichtern, nicht als schädliches Dienstleistungselement<br />
angesehen.<br />
5 Praktische Hinweise<br />
Die Zuordnung seiner Leistungen zum Regelsteuersatz<br />
<strong>von</strong> 19 % oder zum ermäßigten Steuersatz <strong>von</strong> 7 %<br />
stellt für den Unternehmer einen entsprechend geringeren<br />
oder höheren Einnahmefaktor dar. Rein rechnerisch<br />
verbleiben bei einem Bruttoverkaufspreis <strong>von</strong> 100 € bei<br />
7 % Umsatzsteuer netto 93,45 € in der Kasse <strong>und</strong> nur<br />
6,55 € wandern an das Finanzamt. Sind es hingegen<br />
19 %, bleiben ihm netto nur 84,03 € <strong>und</strong> die Differenz<br />
<strong>von</strong> (15,97 € - 6,55 € =) 9,42 € geht zusätzlich an den<br />
Fiskus.<br />
Kurzfristige Beherbergungen in Hotels, Gaststätten,<br />
Pensionen, Fremdenzimmern, auf Campingplätzen <strong>und</strong><br />
vergleichbaren Einrichtungen unterliegen seit 2010 dem<br />
ermäßigten Tarif <strong>von</strong> 7 %. Es bleibt aber beim normalen<br />
Satz, wenn <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> Getränke zum Verzehr an Ort<br />
<strong>und</strong> Stelle angegeben werden. Sofern ein Hotelgast also<br />
beispielsweise auch noch<br />
� Frühstück,<br />
� Abendessen,<br />
<strong>Merkblatt</strong><br />
� Voll- oder Halbpension oder<br />
� Getränkeversorgung aus der Minibar<br />
bekommt, muss die Gesamtrechnung zwei verschiedene<br />
Leistungen mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen<br />
ausweisen. Denn die Steuerermäßigung gilt nicht<br />
für solche Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung<br />
dienen - selbst wenn sie Nebenleistungen zur Beherbergung<br />
<strong>und</strong> mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten<br />
sind (all inclusive).<br />
Hinweis<br />
Aus Vereinfachungsgründen - <strong>und</strong> auch beim Vorsteuerabzug<br />
des Leistungsempfängers - beanstandet es die Verwaltung<br />
nicht, wenn die Frühstücksabgabe in einem Pauschalangebot<br />
(z.B. Business-Package, Servicepauschale) enthalten<br />
ist, dies in der Rechnung zu einem Sammelposten<br />
zusammengefasst <strong>und</strong> der darauf entfallende Entgeltanteil<br />
in einem Betrag ausgewiesen wird. Es wird auch nicht beanstandet,<br />
wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil<br />
mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird.<br />
Nach den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes muss<br />
ein Unternehmer in seinen Aufzeichnungen ersichtlich<br />
machen, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen<br />
Umsätze - getrennt nach Steuersätzen - verteilen. Fastfood-Geschäfte<br />
bewirken sowohl Restaurationsleistungen<br />
als auch Lieferungen außer Haus. Somit kann<br />
die <strong>Abgabe</strong> <strong>von</strong> <strong>Speisen</strong> sowohl dem ermäßigten Umsatzsteuersatz<br />
<strong>von</strong> 7 % als auch dem Regelsatz <strong>von</strong><br />
19 % unterliegen. Große Fastfood-Ketten setzen hierzu<br />
Registrierkassen mit Zählwerken für mehrere Warengruppen<br />
oder anderen Speichermöglichkeiten ein. Kleineren<br />
Unternehmern, die - wie etwa die Eisdiele - unterschiedlich<br />
zu besteuernde Umsätze nicht per EDV-<br />
Buchhaltung getrennt aufzeichnen, bereitet dies allerdings<br />
Schwierigkeiten.<br />
Hinweis<br />
Unternehmern, denen wegen der Art <strong>und</strong> des Umfangs ihres<br />
Geschäfts eine Trennung der Umsätze nach Steuersätzen<br />
in den Aufzeichnungen nicht zuzumuten ist, kann das<br />
Finanzamt auf Antrag gestatten, die Entgelte nachträglich<br />
auf der Gr<strong>und</strong>lage der Wareneingänge oder nach anderen<br />
Merkmalen zu trennen. Dabei darf das Finanzamt nur ein<br />
Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht<br />
wesentlich <strong>von</strong> dem Ergebnis abweicht, das eine nach<br />
Steuersätzen getrennte Aufzeichnung der Entgelte <strong>und</strong><br />
sonstigen Bemessungsgr<strong>und</strong>lagen ergeben würde.<br />
Da nach dem Einkauf nicht immer erkennbar ist, bei<br />
welchen Waren eine Restaurationsleistung <strong>und</strong> bei welchen<br />
ein Außer-Haus-Verkauf vorliegt, erlaubt die Finanzverwaltung<br />
eine vereinfachte Aufzeichnungsmöglichkeit:<br />
Dem Unternehmer wird zur Auflage gemacht,<br />
für einen begrenzten Zeitraum <strong>von</strong> etwa drei Monaten<br />
genaue Aufzeichnungen über die Verkäufe außer Haus<br />
zu führen <strong>und</strong> anschließend nach diesem Ergebnis die<br />
<strong>Abgabe</strong> <strong>von</strong> <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> <strong>Getränken</strong> Seite 5 <strong>von</strong> 6
künftige Aufteilung der Entgelte vorzunehmen, die dem<br />
ermäßigten Steuersatz <strong>und</strong> dem Regelsteuersatz unterliegen.<br />
Um eventuellen Änderungen in der Struktur des<br />
Unternehmens Rechnung zu tragen, ist diese Ermittlung<br />
spätestens alle drei Jahre zu wiederholen.<br />
Hinweis<br />
Bei Saisongeschäften wie Eisdielen reichen schon genaue<br />
Aufzeichnungen über die Verkäufe <strong>von</strong> zwei Monaten.<br />
Bis zu den Entscheidungen des EuGH vom 10.03.2011<br />
war die Finanzverwaltung noch der Auffassung, dass<br />
jedes einzelne über die Vermarktung hinausgehende<br />
Leistungselement bereits zur Annahme einer schädlichen<br />
Dienstleistung führt: beispielsweise das Zurverfügungstellen<br />
<strong>von</strong> Verzehreinrichtungen wie Räumlichkeiten,<br />
Stehtischen, Bänken oder Stühlen. Der EuGH hingegen<br />
sieht hierin lediglich eine rein untergeordnete<br />
Nebenleistung, sofern dieser Service dem Gesamtumsatz<br />
nicht eine eigene Prägung gibt.<br />
Hinweis<br />
Soweit die Umsatzsteuerfestsetzungen noch offen sind -<br />
entweder durch den gesetzlichen Vorbehalt der Nachprüfung<br />
oder einen ruhenden Einspruch -, können Unternehmer<br />
mit entsprechenden Angeboten nun die für sie günstige<br />
EuGH-Rechtsprechung nutzen <strong>und</strong> normale Verkäufe<br />
über Imbissstände <strong>und</strong> vergleichbare Fastfood-<br />
Einrichtungen ändern lassen. Soweit die Umsätze bislang<br />
mit dem Regelsteuersatz erfasst worden sind, kommt es zu<br />
einer Reduzierung <strong>und</strong> zu entsprechend höheren Betriebseinnahmen.<br />
Im Regelfall hat ein Unternehmer bei solchen typischen<br />
Bargeschäften keine Rechnungen mit offen ausgewiesener<br />
Umsatzsteuer erstellt. So kann er seinen K<strong>und</strong>en<br />
auch keine Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis<br />
gegeben haben. Ist dies aber der Fall, schuldet er den<br />
erhöhten Mehrbetrag, wenn er keine berichtigen Rechnungen<br />
an die Abnehmer ausgibt oder eine Korrektur<br />
bei den Endk<strong>und</strong>en unmöglich ist. Es ist aber durchaus<br />
denkbar, dass die Verwaltung hierzu Übergangsregelungen<br />
erlässt.<br />
Bei den Leistungen <strong>von</strong> Partyservices entspricht die<br />
EuGH-Rechtsprechung dagegen der bisherigen Auffassung<br />
der Finanzverwaltung, so dass es im Cateringbereich<br />
kaum zu Neueinschätzungen kommen wird. Gleiches<br />
gilt bei der <strong>Abgabe</strong> <strong>von</strong> <strong>Speisen</strong> in Restaurants.<br />
Hier liegt weiterhin eine sonstige Leistung zum Regelsteuersatz<br />
vor, insbesondere bei der Bedienung am<br />
Tisch <strong>und</strong> der Essensaufnahme in umschlossenen<br />
Räumen.<br />
<strong>Merkblatt</strong><br />
Ihr Steuerberater steht Ihnen gerne für weitere Fragen<br />
zur Verfügung.<br />
Rechtsstand: Januar 2012<br />
Alle Informationen <strong>und</strong> Angaben in diesem Mandanten-<br />
<strong>Merkblatt</strong> haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt.<br />
Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information<br />
kann eine individuelle <strong>Beratung</strong> im Einzelfall<br />
nicht ersetzen.<br />
<strong>Abgabe</strong> <strong>von</strong> <strong>Speisen</strong> <strong>und</strong> <strong>Getränken</strong> Seite 6 <strong>von</strong> 6