Hausarbeit Öffentliches Recht (große Übung) - Ehrenamtlich.de
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-. Fachsemester<br />
<strong>Übung</strong> im Öffentlichen <strong>Recht</strong> für Fortgeschrittene<br />
Prof. Dr. Heintzen<br />
Wintersemester 2002/03<br />
2. <strong>Hausarbeit</strong>
Stu<strong>de</strong>ntenausweis
Leistungsübersicht
Sachverhalt:<br />
Frau X ist Eigentümerin eines Hanggrundstückes in <strong>de</strong>r Stadt L, die im Bun<strong>de</strong>sland B liegt. Auf<br />
ihrem Grundstück befin<strong>de</strong>t sich ein Felsenabhang aus Sandstein, aus <strong>de</strong>m sich in <strong>de</strong>r Vergangenheit<br />
bereits häufiger Steine gelöst haben und auf das darunter liegen<strong>de</strong> Grundstück <strong>de</strong>r Familie Y<br />
gefallen sind. Als sich ein größerer Stein löst, zeigt Herr Y <strong>de</strong>n Vorgang bei <strong>de</strong>r zuständigen<br />
städtischen Behör<strong>de</strong> an. Diese lässt ein Gutachten erstellen, das zu <strong>de</strong>m - zutreffen<strong>de</strong>n - Ergebnis<br />
kommt, <strong>de</strong>r Felshang stelle zwar zur Zeit keine akute Bedrohung für das Grundstück <strong>de</strong>r Y dar.<br />
Ohne grundlegen<strong>de</strong> Sanierung könne aber nicht ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n, dass es - etwa ausgelöst<br />
durch stärkere Unwetter o<strong>de</strong>r Ähnliches - zu größeren Steinschlägen kommt. Dadurch seien <strong>große</strong><br />
Teile <strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r Familie Y benutzten Gartens sowie das Wohnhaus gefähr<strong>de</strong>t. Daraufhin gibt die<br />
Behör<strong>de</strong> Frau X nach entsprechen<strong>de</strong>r Anhörung auf, <strong>de</strong>n Hang auf einem näher bezeichneten<br />
Abschnitt zu sanieren. Zu diesem Zweck müsse das Gestein teilweise abgeschlagen, teilweise<br />
durch Beton gesichert wer<strong>de</strong>n. Die Arbeiten müssten vom Grundstück <strong>de</strong>r Familie Y aus<br />
vorgenommen wer<strong>de</strong>n. Die Familie Y habe <strong>de</strong>r Nutzung ihres Grundstücks zu diesem Zweck<br />
zugestimmt. Frau x ist empört und legt Wi<strong>de</strong>rspruch ein. Die Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong>, die mit <strong>de</strong>r<br />
Ausgangsbehör<strong>de</strong> nicht i<strong>de</strong>ntisch und gleichzeitig die Fachaufsichtsbehör<strong>de</strong> ist, stellt zutreffend<br />
fest, dass <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Ausgangsbehör<strong>de</strong> benannt Abschnitt zu knapp bemessen sei. Sie weitet<br />
<strong>de</strong>mentsprechend mit Bescheid vom 17. Mai 2002 nach erneuter Anhörung von Frau X die<br />
Sanierungspflicht auf einen bisher nicht erfassten Abschnitt <strong>de</strong>s Felshanges aus.<br />
Frau X, die die Sanierungskosten nicht tragen will, verkauft im Juni 2002 das Grundstück an Herrn<br />
Z, <strong>de</strong>r schon lange ein Auge auf das Objekt geworfen hatte. Herr Z ist mit <strong>de</strong>m ursprünglichen<br />
Ausmaß <strong>de</strong>r Sanierungspflicht einverstan<strong>de</strong>n, möchte die Ausweitung durch die<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> aber nicht hinnehmen. Er erhebt daher am 17. Juni Klage vor <strong>de</strong>m<br />
Verwaltungsgericht gegen <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid, soweit er über <strong>de</strong>n Ausgangsbescheid<br />
hinausgeht. Über die Klage ist noch nicht entschie<strong>de</strong>n. Die Sanierung hinsichtlich <strong>de</strong>s ursprünglich<br />
bezeichneten Hangteils möchte er im Laufe <strong>de</strong>s Jahres 2003 vornehmen, wenn er wie<strong>de</strong>r flüssiger<br />
ist.<br />
Herr Y befürchtet, dass ohne Sicherungsmaßnahmen <strong>de</strong>r Hang zusammenbrechen könnte. Er wen<strong>de</strong>t<br />
sich wie<strong>de</strong>rum an die Behör<strong>de</strong>, die Herrn Z mit Bescheid vom 12.8.2002 unter Androhung <strong>de</strong>r<br />
Ersatzvornahme für <strong>de</strong>n 2.12.2002 aufgibt, bis zu diesem Datum Sanierungsmaßnahmen in <strong>de</strong>m<br />
Umfang, wie ihn <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid festlegt, auf seie Kosten durchzuführen. Dieser weigert<br />
sich empört. Er habe im Moment kein Geld für <strong>de</strong>rartige Lappalien. Mitte August 2002 kommt es in<br />
<strong>de</strong>r Stadt zu starken Regenfällen, die <strong>de</strong>n Hangbo<strong>de</strong>n erheblich aufweichen. Am 20. August fallen<br />
mehrere kleinere Gesteinsbrocken auf das Dach <strong>de</strong>s Hauses <strong>de</strong>r Familie Y, ohne allerdings<br />
Scha<strong>de</strong>n anzurichten. Diese Steine wur<strong>de</strong>n, was nieman<strong>de</strong>m bekannt war, mutwillig von <strong>de</strong>n bösen<br />
Nachbarsbuben M und N heruntergeworfen. Eine akute natürliche Steinschlaggefahr bestand, wie<br />
sich später herausstellte, durch <strong>de</strong>n Regen zu keiner Zeit. Nun völlig in Panik spricht Herr Y<br />
wie<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Stadt vor. Der zuständige Beamte teilt mit, dass wegen <strong>de</strong>s Hochwassers diejenigen<br />
Spezialunternehmen, die man normalerweise für <strong>de</strong>rartige Sanierungen heranziehe, an<strong>de</strong>rweitig<br />
beschäftigt seien. Es bestehe aber die Möglichkeit, die Bun<strong>de</strong>swehr, die man wegen <strong>de</strong>r Flut zur<br />
Katastrophenhilfe herangezogen habe und die <strong>de</strong>rzeit an <strong>de</strong>n nahegelegenen Deichen tätig sei, zu<br />
einem Einsatz auf seinem Grundstück zu verpflichten. Herr Y stimmt zu.
Am 22. August rückt die Bun<strong>de</strong>swehr mit schwerem Räumgerät auf das Grundstück <strong>de</strong>r Familie Y<br />
vor. Da die vor Ort eingesetzten Räumgeräte aber für die örtlichen Verhältnisse zu groß sind,<br />
richten sie im Garten erhebliche Verwüstungen an. Auch das Dach <strong>de</strong>s Hauses wird beschädigt.<br />
Von leichter Fahrlässigkeit <strong>de</strong>r diensthaben<strong>de</strong>n Soldaten ist auszugehen. Die Schä<strong>de</strong>n summieren<br />
sich auf 5.000,- Euro. Das Hanggrundstück hingegen wird durch <strong>de</strong>n Einsatz dauerhaft gesichert, so<br />
dass künftige Sanierungen entfallen.<br />
Mit Kostenbescheid vom 21. Oktober 2002 for<strong>de</strong>rt die Stadt L Herrn Z auf, die Kosten <strong>de</strong>s<br />
Einsatzes in Höhe von 20.000,- Euro zu entrichten. Die Kosten teilen sich so auf, dass auf die<br />
Sanierung im ursprünglichen Umfang 15.000 Euro und auf die Erweiterung im<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid 5.000 Euro entfallen. Herr Y verlangt <strong>de</strong>mgegenüber von <strong>de</strong>r Stadt L sowie<br />
von <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland Ersatz <strong>de</strong>s ihm entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>ns.<br />
I. Hat die von Herrn Z gegen <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid erhobene Klage Aussicht auf Erfolg?<br />
Ist <strong>de</strong>r Kostenbescheid rechtmäßig? Gehen Sie davon aus, dass <strong>de</strong>r Kostenansatz ordnungsgemäß<br />
ist und dass die Frist bis zum 2.12.2002 angemessen ist.<br />
III. Hat Herr Y einen Anspruch in Höhe von 5.000 Euro gegen die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland<br />
o<strong>de</strong>r die Stadt L?
A. Frage I<br />
I. Zulässigkeit<br />
1. Eröffnung <strong>de</strong>s Verwaltungsrechtsweges<br />
a) Aufdrängen<strong>de</strong> Son<strong>de</strong>rzuweisung<br />
b) Eröffnung <strong>de</strong>s Verwaltungsrechtsweges nach § 40 I 1 VwGO<br />
aa) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit<br />
bb) Nichtverfassungsrechtlicher Art<br />
c) Abdrängen<strong>de</strong> Son<strong>de</strong>rzuweisung<br />
2. Statthafte Klageart<br />
3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO<br />
4. Vorverfahren, §§ 68 ff VwGO<br />
5. Klagefrist, § 74 I VwGO<br />
6. Klagegegner, § 78 I Nr. 1 VwGO<br />
7. Beteiligten- und Prozeßfähigkeit<br />
8. <strong>Recht</strong>sschutzbedürfnis<br />
9. Zwischenergebnis<br />
II. Begrün<strong>de</strong>theit<br />
1. <strong>Recht</strong>sgrundlage<br />
a) Grundsätzliche Zulässigkeit <strong>de</strong>r reformatio in peius<br />
aa) Meinungsstand<br />
(1) Gegen die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Verböserung<br />
(2) Für die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Verböserung<br />
bb) Stellungnahme<br />
b) Ermächtigungsgrundlage für die reformatio in peius<br />
aa) Meinungsstand<br />
(1) §§ 48, 49 VwVfG<br />
(2) Ermächtigungsgrundlage <strong>de</strong>r Ausgangsbehör<strong>de</strong><br />
bb) Stellungnahme<br />
2. Formelle <strong>Recht</strong>mäßigkeit <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>s
III. Ergebnis<br />
B. Frage 2:<br />
a) Zuständigkeit<br />
b) Verfahren<br />
c) Form<br />
aa) Meinungsstand<br />
bb) Stellungnahme<br />
3. Materielle <strong>Recht</strong>mäßigkeit <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>s<br />
a) <strong>Recht</strong>sgrundlage<br />
b) Vereinbarkeit <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>r <strong>Recht</strong>sgrundlage<br />
(Tatbestandsmerkmale)<br />
aa) Gefahr<br />
bb) Schutzgut<br />
c) <strong>Recht</strong>sfolge: Ermessen<br />
d) Adressierung<br />
4. <strong>Recht</strong>sverletzung <strong>de</strong>s Klägers<br />
I. Ermächtigung<br />
II. Formelle <strong>Recht</strong>mäßigkeit<br />
1. Zuständigkeit<br />
2. Verfahren<br />
3. Form<br />
III. Materielle <strong>Recht</strong>mäßigkeit<br />
1. Materielle <strong>Recht</strong>mäßigkeit <strong>de</strong>s Kostenbeschei<strong>de</strong>s<br />
2. <strong>Recht</strong>mäßigkeit <strong>de</strong>r Ersatzvornahme<br />
a) Ersatzvornahme nach §§ 6 I, 10 VwVG<br />
aa) Formelle <strong>Recht</strong>mäßigkeit<br />
bb) Materielle <strong>Recht</strong>smäßigkeit<br />
(1) Belasten<strong>de</strong>r Verwaltungsakt<br />
(2) Androhung <strong>de</strong>s Zwangsmittels<br />
(3) Festsetzung nach § 14 VwVG<br />
(4) Anwendung nach § 15 VwVG
IV. Ergebnis<br />
C. Frage 3<br />
cc) Zwischenergebnis<br />
b) Ersatzvornahme nach §§ 6 II, 10 VwVG<br />
aa) Formelle <strong>Recht</strong>mäßigkeit<br />
bb) Materielle <strong>Recht</strong>mäßigkeit<br />
(1) Grundverwaltungsakt<br />
(2) Gefahr<br />
(3) „einen an<strong>de</strong>ren beauftragt“<br />
(a) „ein an<strong>de</strong>rer“<br />
(b) <strong>Recht</strong>mäßigkeit <strong>de</strong>r Beauftragung<br />
(4) Festsetzung<br />
cc) Zwischenergebnis<br />
(aa) Ersuchen<br />
(bb) Ersuchensgrund<br />
(cc) Verbot <strong>de</strong>r Amtshilfe<br />
I. Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 S. 1 GG<br />
1. Anspruchsgegner<br />
2. Voraussetzungen<br />
3. Ergebnis<br />
a) Ausübung eines öffentlichen Amtes<br />
aa) Amtswalter<br />
(1) Meinungsstand<br />
(2) Stellungnahme<br />
bb) In Ausübung <strong>de</strong>s öffentlichen Amtes<br />
cc) <strong>Öffentliches</strong> Amt<br />
dd) Verletzung einer Amtspflicht<br />
ee) Drittbezogenheit <strong>de</strong>r Amtspflicht<br />
ff) Kausalität<br />
gg) Verschul<strong>de</strong>n<br />
hh) Haftungsausschluss/Haftungsbeschränkung
II. Entschädigungsanspruch nach § 59 II ASOG gegen das Land Berlin<br />
III. Konkurrenz
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(zitiert als "Palandt-Bearbeiter")<br />
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(zitiert als "Stelkens/Bonk/Sachs-Bearbeiter")<br />
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(zitiert als "Umbach/Clemens-Bearbeiter")<br />
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(zitiert als "Wei<strong>de</strong>s")<br />
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(zitiert als "Wilke/Dageför<strong>de</strong>/Knuth/Meyer")
Gutachten:<br />
A. Frage I<br />
Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begrün<strong>de</strong>t ist.<br />
I. Zulässigkeit<br />
Die Klage ist zulässig, wenn die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und <strong>de</strong>r<br />
Verwaltungsrechtsweg in <strong>de</strong>r statthaften Klageart eröffnet ist.<br />
1. Eröffnung <strong>de</strong>s Verwaltungsrechtsweges<br />
Aufdrängen<strong>de</strong> Son<strong>de</strong>rzuweisung<br />
Eine aufdrängen<strong>de</strong> Son<strong>de</strong>rzuweisung liegt nicht vor.<br />
b) Eröffnung <strong>de</strong>s Verwaltungsrechtsweges nach § 40 I 1 VwGO<br />
Der Verwaltungsrechtsweg könnte gemäß § 40 I 1 VwGO<br />
eröffnet sein.<br />
aa) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit<br />
Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn über das<br />
Klagebegehren nach Maßgabe <strong>de</strong>s öffentlichen <strong>Recht</strong>s<br />
entschie<strong>de</strong>n wird. Streitgegenstand ist hier <strong>de</strong>r<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid, insofern er über <strong>de</strong>n Ausgangsbescheid<br />
hinausgeht.<br />
Als streitentschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Normen kommen § 17 I ASOG, §§ 48,<br />
49 VwVfG, die Bo<strong>de</strong>nschutzgesetze o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Normen <strong>de</strong>r<br />
VwGO in Frage. Jedoch sind alle nach allen hierzu vertretenen<br />
Theorien Normen <strong>de</strong>s öffentlichen <strong>Recht</strong>s. Die Entscheidung<br />
für die streitentschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Norm ist also an dieser Stelle<br />
entbehrlich.<br />
Damit ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlich.
) Nichtverfassungsrechtlicher Art<br />
Da Z eine Privatperson ist, liegt kein Streit<br />
verfassungsrechtlicher Art vor.<br />
c) Abdrängen<strong>de</strong> Son<strong>de</strong>rzuweisung<br />
Eine abdrängen<strong>de</strong> Son<strong>de</strong>rzuweisung liegt nicht vor.<br />
Somit ist <strong>de</strong>r Verwaltungsrechtsweg eröffnet.<br />
2. Statthafte Klageart<br />
Die statthafte Klageart richtet sich nach <strong>de</strong>m Begehren <strong>de</strong>s<br />
Klägers. Z begehrt die Beseitigung <strong>de</strong>r zusätzlichen Beschwer<br />
im Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid. Somit ist statthafte Klageart die<br />
Anfechtungsklage gemäß § 42 I Alt. 1 VwGO.<br />
Voraussetzung ist das Vorliegen eines Verwaltungsaktes im<br />
Sinne von § 1 I VwVfGBln, § 35 VwVfGBnd. Z will hier nicht<br />
<strong>de</strong>n Ausgangsbescheid anfechten, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>n<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid, sofern er über <strong>de</strong>n Ausgangsbescheid<br />
hinausgeht. Seine Klage ist nach § 88 VwGO dahingehend<br />
umzu<strong>de</strong>uten, dass Z die Aufhebung <strong>de</strong>s<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>s an sich begehrt und damit auch die<br />
<strong>de</strong>r Beschwer. Der Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid ist ein<br />
Verwaltungsakt im Sinne <strong>de</strong>s § 1 I VwVfGBln i. V. m. § 35<br />
VwVfGBnd.<br />
Gemäß § 79 I Nr. 1 VwGO ist <strong>de</strong>r Verwaltungsakt<br />
grundsätzlich in <strong>de</strong>r Gestalt, die er durch <strong>de</strong>n<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid gefun<strong>de</strong>n hat, Gegenstand <strong>de</strong>r<br />
Anfechtungsklage. Dies ist von Z jedoch ausdrücklich nicht<br />
beabsichtigt, da er mit <strong>de</strong>m Ausgangsbescheid einverstan<strong>de</strong>n<br />
ist.
Nach § 79 I Nr. 2 VwGO besteht die Möglichkeit <strong>de</strong>n<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid isoliert anzufechten, sofern er die erste<br />
Beschwer enthält. Dies ist <strong>de</strong>r Fall, wenn <strong>de</strong>r<br />
Ausgangsbescheid überhaupt keine belasten<strong>de</strong> Regelung<br />
enthielt. Hier enthielt jedoch schon <strong>de</strong>r ursprüngliche Bescheid<br />
die erste Beschwer.<br />
Gemäß § 79 II 1 VwGO ist eine isolierte Anfechtung <strong>de</strong>s<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>s als Teilanfechtung jedoch auch<br />
möglich, wenn <strong>de</strong>r Verwaltungsakt eine zusätzliche<br />
selbständige Beschwer enthält.<br />
Umstritten ist jedoch, wann eine zusätzliche selbständige<br />
Beschwer zu bejahen ist.<br />
Meinungsstand:<br />
Zum einen wird die Auffassung vertreten, dass zusätzliche<br />
Beschwer je<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s ursprünglichen Beschei<strong>de</strong>s<br />
zuungunsten <strong>de</strong>s durch <strong>de</strong>n Bescheid Belasteten ist. Es liege<br />
nicht im Interesse eines effektiven <strong>Recht</strong>sschutzes, dass <strong>de</strong>r<br />
Betroffene zunächst eine Prüfung bezüglich einer eventuellen<br />
Wesensän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>s vornehmen<br />
müsse.<br />
Zum an<strong>de</strong>ren wird gefor<strong>de</strong>rt, dass <strong>de</strong>r Ausgangsverwaltungsakt<br />
eine Wesensän<strong>de</strong>rung, d. h. eine qualitative Än<strong>de</strong>rung erfahren<br />
muss. Die Vertreter dieser Auffassung stellen auf das Merkmal<br />
<strong>de</strong>r Selbständigkeit ab. Es bedarf daher eben einer solchen<br />
Verän<strong>de</strong>rung.<br />
Stellungnahme:<br />
Vorzugswürdig ist die vorstehend zuerst genannte Ansicht.<br />
Dem Argument <strong>de</strong>r mangeln<strong>de</strong>n Selbständigkeit bei fehlen<strong>de</strong>r
Wesensän<strong>de</strong>rung kann entgegengehalten wer<strong>de</strong>n, dass die<br />
zusätzliche Beschwer im Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid je<strong>de</strong>nfalls<br />
insofern selbständig ist, als sie allein hinzugekommen ist.<br />
Somit ist statthafte Klageart die Anfechtungsklage aus § 42 I<br />
Alt. 1 VwGO.<br />
3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO<br />
Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn <strong>de</strong>r Kläger gemäß § 42 II<br />
VwGO geltend macht, durch <strong>de</strong>n Verwaltungsakt in eigenen<br />
<strong>Recht</strong>en verletzt zu sein. Der Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid ist ein<br />
Verwaltungsakt. Auch ist er belastend. Jedoch war Adressatin<br />
<strong>de</strong>s Ausgangsbeschei<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>s<br />
noch X. Grundsätzlich wirken gegen <strong>de</strong>n alten Eigentümer<br />
erlassene Anordnungen auch gegen <strong>de</strong>n <strong>Recht</strong>snachfolger, wenn<br />
die öffentlich-rechtliche Position übertragungsfähig ist, und ein<br />
ausreichen<strong>de</strong>r Übertragungstatbestand vorhan<strong>de</strong>n ist.<br />
Die Eigentumsübertragung stellt hier unproblematisch <strong>de</strong>n<br />
Übertragungstatbestand dar. Umstritten ist, ob eine öffentlich-<br />
rechtliche Position bereits dann übertragbar ist, wenn die<br />
angeordnete Handlung vertretbar ist, d. h. nicht<br />
höchstpersönlich ist, o<strong>de</strong>r ob sie zusätzlich abtrennbar sein und<br />
Ersatzvornahme möglich sein muss. Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall ist<br />
jedoch alles zu bejahen, so dass <strong>de</strong>r Streit dahinstehen kann.<br />
Z müßte ferner in eigenen <strong>Recht</strong>en verletzt sein. Hierzu genügt<br />
es, dass die Möglichkeit <strong>de</strong>r behaupteten <strong>Recht</strong>sverletzung<br />
besteht. Z könnte als Eigentümer <strong>de</strong>s Grundstückes in seinem<br />
<strong>Recht</strong> aus Art. 14 I GG verletzt sein. Ferner könnte auch eine<br />
<strong>Recht</strong>sverletzung aus Art. 2 I GG vorliegen.<br />
Damit ist Z klagebefugt.
4. Vorverfahren, §§ 68 ff VwGO<br />
Das Vorverfahren könnte gemäß § 68 I 2 Nr. 2 entbehrlich<br />
sein. Zwar ist nur <strong>de</strong>r Fall <strong>de</strong>r erstmaligen Beschwer<br />
aufgeführt; diese erfaßt jedoch auch entsprechend <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r<br />
zusätzlichen selbständigen Beschwer.<br />
Damit war das Vorverfahren entbehrlich.<br />
5. Klagefrist, § 74 I VwGO<br />
Die Klage ist gemäß § 74 I 1 VwGO grundsätzlich innerhalb<br />
eines Monats nach Zustellung <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>s zu<br />
erheben. Jedoch ist hier <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid allein<br />
Gegenstand <strong>de</strong>r Klage. Wie unter I. 4. geprüft, ist ein<br />
Vorverfahren gemäß § 68 I Nr. 2 VwGO analog entbehrlich.<br />
Damit hier ist bezüglich <strong>de</strong>r Klagefrist § 74 I 2 VwGO<br />
anwendbar. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach<br />
Bekanntgabe <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes, d. h. in diesem Fall <strong>de</strong>s<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>s, einzureichen.<br />
Der Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid datiert auf <strong>de</strong>n 17.05.2002. Gemäß<br />
§ 1 I VwVfGBln i.V.m. § 41 II VwVfGBnd gilt dieser als am<br />
dritten Tag nach <strong>de</strong>r Aufgabe bei <strong>de</strong>r Post bekanntgegeben. Der<br />
Termin <strong>de</strong>r Aufgabe ist nicht bekannt, somit wäre <strong>de</strong>r früheste<br />
Bekanntgabetermin <strong>de</strong>r 20.05.2002. Gemäß § 57 II VwGO, §<br />
222 I ZPO, § 187 I BGB wird <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>r Bekanntgabe nicht<br />
mitgerechnet. Damit wäre nach § 57 II VwGO, § 222 I ZPO, §<br />
188 II BGB mit <strong>de</strong>r Einreichung <strong>de</strong>r Klage noch zum<br />
21.06.2002 die Monatsfrist eingehalten wor<strong>de</strong>n.<br />
Damit wur<strong>de</strong> die Klagefrist mit <strong>de</strong>r Einreichung <strong>de</strong>r Klage zum<br />
17.06.2002 eingehalten.<br />
6. Klagegegner, § 78 I Nr. 1 VwGO<br />
Klagegegner ist gemäß § 78 I Nr. 1 VwGO das Land Berlin.<br />
Ein Rückgriff auf § 78 II VwGO ist nicht notwendig, da dieser
nur Be<strong>de</strong>utung erlangt, wenn Ausgangs- und<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> unterschiedlichen <strong>Recht</strong>strägern<br />
zugeordnet sind. Zwar sind die bei<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n nicht<br />
i<strong>de</strong>ntisch, das Land Berlin ist aber <strong>Recht</strong>sträger von bei<strong>de</strong>n<br />
Behör<strong>de</strong>n.<br />
7. Beteiligten- und Prozeßfähigkeit<br />
Z hat die Klage gemäß §§ 81, 82 VwGO ordnungsgemäß<br />
erhoben. Z ist gemäß §§ 61 Nr. 1, 62 I Nr. 1 VwGO und das<br />
Land Berlin gemäß §§ 61 Nr. 1, 62 III VwGO beteiligten- und<br />
prozeßfähig.<br />
8. <strong>Recht</strong>sschutzbedürfnis<br />
Es dürfte für Z keine leichtere Möglichkeit geben, seine Begehr<br />
zu erfüllen. Eine solche ist hier nicht ersichtlich. Insbeson<strong>de</strong>re<br />
ist kein Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren möglich.<br />
Somit ist das <strong>Recht</strong>sschutzbedürfnis zu bejahen.<br />
9. Zwischenergebnis<br />
Damit ist die Anfechtungsklage vor <strong>de</strong>m Verwaltungsgericht<br />
zulässig.<br />
II. Begrün<strong>de</strong>theit<br />
Die Klage ist gemäß § 115 i. V. m. § 113 I 1VwGO begrün<strong>de</strong>t,<br />
wenn <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid rechtswidrig ist und Z<br />
dadurch in seinen <strong>Recht</strong>en verletzt wur<strong>de</strong>.<br />
1. <strong>Recht</strong>sgrundlage<br />
a) Grundsätzliche Zulässigkeit <strong>de</strong>r reformatio in peius<br />
Fraglich ist zunächst, ob die Verböserung in einem<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid überhaupt zulässig ist, an<strong>de</strong>rnfalls
wür<strong>de</strong>n sich die anschließen<strong>de</strong>n Probleme nicht stellen und<br />
wären somit nicht zu prüfen.<br />
Eine reformatio in peius liegt vor, wenn <strong>de</strong>r<br />
Entscheidungstenor <strong>de</strong>r Ausgangsbehör<strong>de</strong> zum Nachteil <strong>de</strong>s<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsführer geän<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>. Dies ist hier durch <strong>de</strong>n<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid geschehen.<br />
Die Zulässigkeit <strong>de</strong>r reformatio in peius ist jedoch umstritten.<br />
aa) Meinungsstand<br />
(1) Gegen die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Verböserung<br />
Teilweise wird sie für unzulässig gehalten. Sie verstoße gegen<br />
<strong>de</strong>n Grundsatz „ne ultra petita“, da sie zu Lasten <strong>de</strong>s<br />
Antragstellers über <strong>de</strong>n Antrag hinausgehe (§ 88 VwGO).<br />
Ferner verstoße sie gegen Sinn und Zweck <strong>de</strong>r §§ 71, 72<br />
VwGO. Eine Än<strong>de</strong>rung sei nur zugunsten <strong>de</strong>s<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsführers zulässig, an<strong>de</strong>rnfalls wer<strong>de</strong> gegen <strong>de</strong>n<br />
rechtsstaatlichen Vertrauenschutzgrundsatz verstoßen.<br />
Außer<strong>de</strong>m müsste <strong>de</strong>r Betroffene damit rechnen, dass seine<br />
Situation schlimmer wird. Dies könne ihn davon abhalten,<br />
ausreichen<strong>de</strong>n <strong>Recht</strong>sschutz wahrzunehmen. Dies führe zu einer<br />
faktischen Verkürzung <strong>de</strong>r <strong>Recht</strong>sschutzgarantie <strong>de</strong>s Art. 19 IV<br />
1 GG.<br />
(2) Für die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Verböserung<br />
Demgegenüber stehen die Vertreter <strong>de</strong>r Auffassung, die die<br />
reformatio in peius für zulässig halten.<br />
Dafür spricht, dass <strong>de</strong>r Betroffene durch die<br />
<strong>Recht</strong>sbehelfseinlegung sich seine Vertrauensgrundlage selbst<br />
entzogen habe. Außer<strong>de</strong>m ist in einem Gerichtsverfahren auch<br />
mit Anschlußrechtsbehelfen <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Partei zu rechnen.
Von Art. 19 I GG (<strong>Recht</strong>sschutzgarantie) ist außer<strong>de</strong>m das<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren nach §§ 68 VwGO nicht gefor<strong>de</strong>rt. Es<br />
gibt also mehr, als notwendig wäre.<br />
Außer<strong>de</strong>m setzen §§ 79 II 1, 71 VwGO die Schlechterstellung<br />
gera<strong>de</strong> voraus.<br />
Ferner dient das Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren in erster Linie nicht<br />
<strong>de</strong>m <strong>Recht</strong>sschutz <strong>de</strong>s Betroffenen, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Selbstkontrolle<br />
<strong>de</strong>r Verwaltung. Die Verwaltung ist ja gemäß Art. 20 III GG an<br />
das Gesetz gebun<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r Regel steht ihr ja auch die Fach-<br />
und <strong>Recht</strong>saufsicht zu<br />
bb) Stellungnahme<br />
Der zweiten Auffassung ist zuzustimmen. Die<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> ist Herrin <strong>de</strong>s Vorverfahrens und hat<br />
damit wohl die Befugnis selbst zu entschei<strong>de</strong>n.<br />
Darüberhinaus führt es noch zu einer Entlastung <strong>de</strong>r Gerichte.<br />
Zur ersten Auffassung ist noch zu bemerken, dass <strong>de</strong>r Grundsatz<br />
„ne ultra petita“ nicht im Vorverfahren gilt.<br />
b) Ermächtigungsgrundlage für die reformatio in peius<br />
Umstritten ist, aufgrund welcher <strong>Recht</strong>sgrundlage eine<br />
Verschlechterung <strong>de</strong>r Position <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchsführers im<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren, d. h. eine reformatio in peius,<br />
vorgenommen wer<strong>de</strong>n kann. Einigkeit besteht dahingehend,<br />
dass §§ 68 ff. VwGO als <strong>Recht</strong>sgrundlage nicht in Frage<br />
kommen.<br />
aa) Meinungsstand<br />
(1) §§ 48, 49 VwVfG<br />
Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass, soweit keine<br />
lan<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r bun<strong>de</strong>sgesetzlichen Regelungen vorhan<strong>de</strong>n sind,<br />
auf die Grundsätze <strong>de</strong>r §§ 48, 49 VwVfG zurückgegriffen
wer<strong>de</strong>n soll. Lan<strong>de</strong>sgesetzliche Regelungen sind in Berlin nicht<br />
vorhan<strong>de</strong>n. Auch eine bun<strong>de</strong>sgesetzliche Ermächtigungsnorm<br />
ist nicht ersichtlich. Insbeson<strong>de</strong>re ist dies auch nicht <strong>de</strong>n §§ 68<br />
ff. VwGO zu entnehmen. Argumentiert wird, dass diese<br />
Regelungslücken über § 79 VwVfG mit <strong>de</strong>n §§ 48, 49 VwVfG<br />
geschlossen wer<strong>de</strong>n kann.<br />
(2) Ermächtigungsgrundlage <strong>de</strong>r Ausgangsbehör<strong>de</strong><br />
Die Vertreter dieser Auffassung lehnen die Anwendung <strong>de</strong>r §§<br />
48, 49 VwVfG ab. Vielmehr soll die Ermächtigungsgrundlage<br />
<strong>de</strong>r Ausgangsbehör<strong>de</strong> angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Dies sei <strong>de</strong>r Fall,<br />
weil die Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> an die Stelle <strong>de</strong>r<br />
Ausgangsbehör<strong>de</strong> tritt, sofern sie Fachaufsichtsbehör<strong>de</strong> tritt.<br />
Außer<strong>de</strong>m spricht § 43 II VwVfG neben Rücknahme und<br />
Wi<strong>de</strong>rruf noch von an<strong>de</strong>rweitiger Aufhebung. Daher wür<strong>de</strong> die<br />
Verböserung gera<strong>de</strong> nicht unter §§ 48, 49 VwVfG fallen.<br />
bb) Stellungnahme<br />
Der zweiten Auffassung ist zuzustimmen. § 68 I VwGO ordnen<br />
eine <strong>Recht</strong>- und Zweckmäßigkeitsprüfung an. Soll die<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> jetzt die Entscheidung <strong>de</strong>r<br />
Ausgangsbehör<strong>de</strong> prüfen, kann sie dies nur am entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Maßstab, d.h. <strong>de</strong>r Ermächtigungsgrundlage <strong>de</strong>r<br />
Ausgangsbehör<strong>de</strong> vornehmen.<br />
Ferner sind §§ 48, 49 VwVfG nicht passend, da sie <strong>de</strong>r<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> ein Ermessen über die Rücknahme eines<br />
rechtswidrigen Verwaltungsaktes einräumen wür<strong>de</strong>n. Dies<br />
kann jedoch nicht gewollt sein.<br />
Der Vertrauensschutzgrundsatz läßt sich darüber hinaus auch<br />
bereits <strong>de</strong>m Grundgesetz entnehmen.
Somit ist hier auf die Ermächtigungsgrundlage zurückzugreifen,<br />
die schon für die Ausgangsbehör<strong>de</strong> entschei<strong>de</strong>nd war.<br />
Fraglich ist, was Ermächtigungsgrundlage war.<br />
Dies könnten zunächst Befugnisnormen <strong>de</strong>s Beson<strong>de</strong>ren<br />
Verwaltungsrechtes sein. § 10 I Bln BodSchG o<strong>de</strong>r § 10 I<br />
BBodSchG ermächtigen die Behör<strong>de</strong>n zur Gefahrenabwehr.<br />
Bei<strong>de</strong>n Normen ist jedoch gemein, dass <strong>de</strong>r Gesetzeszweck in<br />
eine an<strong>de</strong>re Richtung weist, als für <strong>de</strong>n vorliegen<strong>de</strong>n Fall<br />
notwendig ist. Die Bo<strong>de</strong>nschutzgesetze sollen eine<br />
Ermächtigung für die Abwehr schädlicher<br />
Bo<strong>de</strong>nverän<strong>de</strong>rungen gewähren. Der klassische<br />
Anwendungsfall sind die Altlastenfälle. Eine solche Gefahr ist<br />
hier nicht abzuwehren.<br />
Somit war seitens <strong>de</strong>r Ausgangsbehör<strong>de</strong> mangels einer<br />
Befugnisklausel aus <strong>de</strong>m Beson<strong>de</strong>ren Verwaltungsrecht o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>n Standardmaßnahmen <strong>de</strong>s ASOG auf die Generalklausel <strong>de</strong>s<br />
§ 17 I ASOG zurückzugreifen.<br />
Damit ist auch für das Han<strong>de</strong>ln <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> § 17<br />
I ASOG <strong>Recht</strong>sgrundlage.<br />
2. Formelle <strong>Recht</strong>mäßigkeit <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>s<br />
Der Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid könnte formell rechtswidrig sein.<br />
a) Zuständigkeit<br />
Fraglich ist, ob die Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> zuständig für <strong>de</strong>n<br />
Erlaß <strong>de</strong>r Verböserung war.<br />
Dies ist zu bejahen, sofern Ausgangs- und<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> i<strong>de</strong>ntisch sind. Dies ist vorliegend nicht<br />
<strong>de</strong>r Fall. Damit ist hier die Zuständigkeit umstritten.
aa) Meinungsstand<br />
Zum einen wird eine Zuständigkeit völlig abgelehnt, wenn die<br />
Behör<strong>de</strong>n nicht i<strong>de</strong>ntisch sind, o<strong>de</strong>r kein ausdrücklich<br />
normiertes Selbsteintrittsrecht besteht.<br />
Es wird auch angenommen, dass die Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong><br />
kraft Devolutiveffektes aus § 73 I Nr. 1 VwGO zuständig sei.<br />
Durch die Zuweisung <strong>de</strong>r Zweck- und <strong>Recht</strong>mäßigkeitsprüfung<br />
erhalte die Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> Ermessen, alle Kompetenzen<br />
<strong>de</strong>r Ausgangsbehör<strong>de</strong> wahrzunehmen.<br />
Nach <strong>de</strong>r dritten Theorie ist die Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong><br />
ebenfalls zuständig, jedoch nicht kraft Devolutiveffektes.<br />
Vielmehr müsse man einschlägiges Bun<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>srecht<br />
auf Zuständigkeitsvorschriften prüfen. Soweit dort keine<br />
Zuständigkeitsvorschriften zu fin<strong>de</strong>n sind, sei auf allgemeine<br />
Grundsätze <strong>de</strong>s Verfahrensrechtes zurückzugreifen. Danach ist<br />
die Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> verböserungsbefugt, wenn sie als<br />
vorgesetzte Behör<strong>de</strong> weisungsbefugt ist, also <strong>Recht</strong>s- und<br />
Fachaufsichtsbehör<strong>de</strong> ist. Diese allgemeinen Grundsätze<br />
wer<strong>de</strong>n aufgrund ihrer langen <strong>Übung</strong> und Tradition als<br />
gemein<strong>de</strong>utsches Gewohnheitsrecht angesehen.<br />
bb) Stellungnahme<br />
Gegen die erste Auffassung spricht, dass sie unter<br />
verfahrensökonomischen Gesichtspunkten sinnlos ist, wenn die<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> Fachaufsichtsbehör<strong>de</strong> ist. Schließlich ist<br />
diese weisungsbefugt und könnte die Ausgangsbehör<strong>de</strong><br />
anweisen, in ihrem Sinne zu verfahren. Das Ergebnis bliebe<br />
gleich.<br />
Gegen die zweite Auffassung spricht, dass diese die<br />
Zuständigkeit aus § 73 VwGO entnimmt. Die VwGO enthält
jedoch keine verbindliche Entscheidung über die Zuständigkeit<br />
<strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong>.<br />
Somit ist <strong>de</strong>r dritten Auffassung zuzustimmen. Hat die<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> die Kompetenz, die Ausgangsbehör<strong>de</strong><br />
anzuweisen einen begünstigen<strong>de</strong>n Verwaltungsakt<br />
zurückzunehmen, muss sie auch einen Verwaltungsakt abän<strong>de</strong>rn<br />
können, sofern Wi<strong>de</strong>rspruch eingelegt wur<strong>de</strong>. Zusätzlich muß<br />
es eines Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>s nach 73 VwGO bedürfen.<br />
Es bedarf eines solchen Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>s.<br />
Im Berliner Lan<strong>de</strong>srecht ist eine Norm, die die Zuständigkeit<br />
für die Verböserung zuweist, nicht vorhan<strong>de</strong>n. Also ist auf die<br />
allgemeinen Grundsätze <strong>de</strong>s Verwaltungsverfahrensrechts<br />
zurückzugreifen. Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall ist die<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> gleichzeitig Fachaufsichtsbehör<strong>de</strong> und<br />
<strong>de</strong>mnach für eine Verböserung zuständig.<br />
b) Verfahren<br />
Bezüglich <strong>de</strong>s Verfahrens besteht Einigkeit hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />
Tatsache, dass <strong>de</strong>r Belastete gehört wer<strong>de</strong>n muss, wenn <strong>de</strong>r<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid eine zusätzliche Beschwer zum Inhalt<br />
haben soll. Der Streit über die dogmatische Begründung dieser<br />
Verfahrensvorschrift kann dahinstehen, <strong>de</strong>nn X wur<strong>de</strong> angehört.<br />
Damit ist das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wor<strong>de</strong>n.<br />
c) Form<br />
Für <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid gilt § 73 III VwGO. Von <strong>de</strong>r<br />
Einhaltung <strong>de</strong>r Formvorschriften ist auszugehen.<br />
3. Materielle <strong>Recht</strong>mäßigkeit <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>s<br />
a) <strong>Recht</strong>sgrundlage
<strong>Recht</strong>sgrundlage für <strong>de</strong>n verbösern<strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid<br />
ist wie vorstehend unter ... geprüft, § 17 I ASOG.<br />
b) Vereinbarkeit <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>r<br />
<strong>Recht</strong>sgrundlage (Tatbestandsmerkmale)<br />
Eine Ordnungsbehör<strong>de</strong> darf die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen<br />
ergreifen, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und<br />
Ordnung besteht.<br />
aa) Gefahr<br />
Eine Gefahr besteht bei einer Sachlage, die in absehbarer Zeit<br />
mit hinreichen<strong>de</strong>r Wahrscheinlichkeit zu einem Scha<strong>de</strong>n für die<br />
öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird. Problematisch<br />
ist hier die Wahrscheinlichkeit <strong>de</strong>s Eintritts <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns. Das<br />
Gutachten kam zu <strong>de</strong>m Ergebnis, dass zur Zeit keine akute<br />
Bedrohung besteht. Es konnte jedoch nicht ausgeschlossen<br />
wer<strong>de</strong>n, dass bei bestimmten Wetterverhältnissen eine<br />
Bedrohung eintritt. Nun muss die Gefahr jedoch we<strong>de</strong>r gewiß<br />
noch unmittelbar bevorstehen, es genügt vielmehr die<br />
hinreichen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bloße Wahrscheinlichkeit. Bei <strong>de</strong>r<br />
Wahrscheinlichkeit eines beson<strong>de</strong>rs <strong>große</strong>n Scha<strong>de</strong>ns für ein<br />
hochwertiges <strong>Recht</strong>sgut ist auch die entferntere Möglichkeit<br />
eines Scha<strong>de</strong>nseintritts ausreichend. Hier wür<strong>de</strong>n durch einen<br />
Steinschlag <strong>de</strong>r Garten und das Wohnhaus <strong>de</strong>r Y betroffen.<br />
Damit ist nicht ausgeschlossen, dass auch eines <strong>de</strong>r<br />
Familienmitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Y verletzt wird o<strong>de</strong>r ums Leben kommt.<br />
Dies ist als beson<strong>de</strong>rs hoher Scha<strong>de</strong>n zu qualifizieren, <strong>de</strong>nn die<br />
körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 II GG ist ein beson<strong>de</strong>rs<br />
hochwertiges <strong>Recht</strong>sgut. Auch waren nach <strong>de</strong>n richtigen<br />
Feststellungen <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> die von <strong>de</strong>r<br />
Ausgangsbehör<strong>de</strong> getroffenen Anordnungen nicht genügend, um
die Y ausreichend zu schützen. Daher verböserte diese <strong>de</strong>n<br />
Bescheid.<br />
Damit sind geringere Anfor<strong>de</strong>rungen an das Merkmal <strong>de</strong>r<br />
Wahrscheinlichkeit zustellen, womit eine Gefahr für die<br />
öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bejahen ist.<br />
bb) Schutzgut<br />
Diese Gefahr müsste für die öffentliche Sicherheit o<strong>de</strong>r<br />
Ordnung bestehen.<br />
Öffentliche Sicherheit ist die Unverletzlichkeit <strong>de</strong>r objektiven<br />
<strong>Recht</strong>sordnung, <strong>de</strong>r subjektiven <strong>Recht</strong>e und <strong>Recht</strong>sgüter <strong>de</strong>s<br />
einzelnen sowie <strong>de</strong>r Einrichtungen und Veranstaltungen <strong>de</strong>s<br />
Staates und <strong>de</strong>r sonstigen Träger <strong>de</strong>r Hoheitsgewalt.<br />
Es könnte also eine Verletzung <strong>de</strong>r objektiven <strong>Recht</strong>sordnung<br />
vorliegen. In Frage kommt § 3 I BauO Bln. Dieser ordnet an,<br />
dass Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 I 2 BauO Bln<br />
so instand zu halten sind, dass von ihr keine Gefahren für die<br />
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Fraglich ist, ob<br />
<strong>de</strong>r Felsabhang unter Anlagen und Einrichtungen <strong>de</strong>s § 1 I 2<br />
BauO Bln fällt. Der Felsabhang ist ein Grundstück in diesem<br />
Sinne. Fraglich ist aber, ob auch das Grundstück von § 3 I<br />
BauO Bln erfaßt ist. Zum einen wird vertreten, dass<br />
Grundstücke nicht erfaßt sind, weil diese in § 1 I 2 BauO Bln<br />
im Nebensatz aufgeführt ist. Der Rest <strong>de</strong>s Satzes 2 erstrecke<br />
sich nicht auf Grundstücke und daher sei § 3 I BauO Bln nicht<br />
anwendbar. Zum an<strong>de</strong>ren wird vertreten, dass § 3 I BauO Bln<br />
sehr wohl anzuwen<strong>de</strong>n sei, da sich <strong>de</strong>r Rest <strong>de</strong>s Satzes 2 in § 1<br />
I BauO Bln auch auf Grundstücke beziehe. Der zweiten<br />
Auffassung ist zuzustimmen. In § 3 a.F. war <strong>de</strong>r Verweis auf §<br />
1 I 2 BauO Bln nicht enhalten. Zu <strong>de</strong>r Zeit hielten die Vertreter<br />
<strong>de</strong>r ersten Auffassung Grundstücke noch für erfaßt. Warum sich
dies durch die Gesetzesän<strong>de</strong>rung geän<strong>de</strong>rt haben soll ist nicht<br />
ersichtlich.<br />
Somit mit § 3 I BauO Bln auch auf Grundstücke anwendbar<br />
und damit auch auf <strong>de</strong>n Felsenhang.<br />
Auch gefähr<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Hang das Leben o<strong>de</strong>r die Gesundheit <strong>de</strong>r<br />
Familie Y. Damit sind die körperliche Unversehrtheit nach Art.<br />
2 II 1 GG und ferner das Eigentum nach Art. 14 I GG <strong>de</strong>r Y<br />
betroffen.<br />
Somit ist die öffentliche Sicherheit durch <strong>de</strong>n Felshang<br />
gefähr<strong>de</strong>t.<br />
Der Tatbestand <strong>de</strong>s § 17 I ASOG ist also erfüllt.<br />
c) <strong>Recht</strong>sfolge: Ermessen<br />
§ 17 I ASOG eröffnet Ermessen nach § 12 ASOG, d. h.<br />
Auswahl- und Entschließungsermessen. Das Ermessen muß<br />
pflichtgemäß ausgeübt wer<strong>de</strong>n, d. h. die Behör<strong>de</strong> muss<br />
ermessenfehlerfrei han<strong>de</strong>ln. Dies ist <strong>de</strong>r Fall, wenn die<br />
Maßnahme geeignet, erfor<strong>de</strong>rlich und angemessen sein. Diese<br />
Grundsätze wer<strong>de</strong>n im Berliner <strong>Recht</strong> in § 11 ASOG näher<br />
beschrieben.<br />
Geeignet ist sie, wenn sie die Zweckerreichung zumi n<strong>de</strong>st<br />
för<strong>de</strong>rt. Das Haus und Grundstück <strong>de</strong>s Y soll geschützt wer<strong>de</strong>n,<br />
was durch eine Hangsicherung geschehen wür<strong>de</strong>. Damit ist die<br />
Verböserung geeignet.<br />
Die Erfor<strong>de</strong>rlichkeit richtet sich nach § 11 I ASOG. Damit ist<br />
eine Maßnahme erfor<strong>de</strong>rlich, wenn es keine gleich wirksame<br />
aber weniger einschränken<strong>de</strong> Maßnahme auszuwählen gab.<br />
Eine solche Maßnahme ist nicht ersichtlich, somit war sie<br />
erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
Die Verhältnismäßigkeit richtet sich nach § 11 II ASOG.<br />
Danach darf die Maßnahme nicht zu einem Nachteil führen, <strong>de</strong>r<br />
zu <strong>de</strong>m erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
Zwar ist durch die Maßnahme das Eigentum <strong>de</strong>s Z betroffen<br />
und damit sein Grundrecht aus Art. 14 I GG. Dies jedoch nur in<br />
geringem Maße. Er wird nicht verpflichtet Än<strong>de</strong>rungen <strong>große</strong>n<br />
Ausmaßes an seinem Grundstück vorzunehmen. Er muss es nur<br />
soweit absichern, als dass davon keine Gefahr mehr für die Y<br />
ausgeht. Die ursprüngliche Maßnahme war zu gering<br />
ausgestaltet, so dass im Interesse <strong>de</strong>s gewichtigen<br />
Grundrechtes <strong>de</strong>r körperlichen Unversehrtheit <strong>de</strong>r Y <strong>de</strong>r<br />
Bescheid ausgeweitet wer<strong>de</strong>n musste.<br />
Somit ist die Maßnahme auch verhältnismäßig, und <strong>de</strong>mgemäß<br />
ermessenfehlerfrei.<br />
d) Adressierung<br />
Die Maßnahme ist rechtmäßig, wenn sie an <strong>de</strong>n richtigen<br />
Adressaten gerichtet wur<strong>de</strong>.<br />
Nach § 13 ASOG ist die Maßnahme gegen die Person zu<br />
richten, die die Gefahr verursacht - <strong>de</strong>n Verhaltensstörer. Hier<br />
störte jedoch keine Person, son<strong>de</strong>rn das Grundstück <strong>de</strong>r X.<br />
Nach § 14 ASOG ist die Maßnahme gegen die Person zu<br />
richten, die Inhaber <strong>de</strong>r tatsächlichen Gewalt über die Sache<br />
ist, von <strong>de</strong>r die Gefahr ausgeht - <strong>de</strong>n Zustandsstörer. Die<br />
Gefahr ging vom Grundstück <strong>de</strong>r X aus. Damit war die<br />
Maßnahme gegen die X zu richten.<br />
Fraglich ist jedoch, ob unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>r<br />
Eigentumsgarantie <strong>de</strong>s Art. 14 I GG nicht eine Einschränkung<br />
<strong>de</strong>r Störereigenschaft vorgenommen wer<strong>de</strong>n muss. Dies wird<br />
zum Teil in <strong>de</strong>r Literatur gefor<strong>de</strong>rt, und zwar in <strong>de</strong>n Fällen, in<br />
<strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Störung kein persönliches Han<strong>de</strong>ln o<strong>de</strong>r gar<br />
Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Eigentümers zugrun<strong>de</strong>liegt, son<strong>de</strong>rn die Sache<br />
durch bestimmte Natur- o<strong>de</strong>r Dritteinwirkungen in <strong>de</strong>n<br />
gefährlichen Zustand versetzt wur<strong>de</strong>. Dies wird u. a. bei<br />
Naturkatastrophen bejaht. Nun ist aber <strong>de</strong>r Abrutsch eines
Teiles eines Felshanges keine Naturkatastrophe, o<strong>de</strong>r eine<br />
Natureinwirkung solchen Maßes bei <strong>de</strong>r es außer Verhältnis<br />
stän<strong>de</strong>, <strong>de</strong>n Eigentümer bzw. Inhaber <strong>de</strong>r tatsächlichen Gewalt<br />
zur Verantwortung zu ziehen. Somit war die Adressierung <strong>de</strong>r<br />
Maßnahme an die X rechtmäßig. Z ist <strong>Recht</strong>snachfolgerin <strong>de</strong>r<br />
X. Somit muss er die Maßnahme nun gegen sich gelten lassen.<br />
Da die Maßnahme rechtmäßig ist, kann keine <strong>Recht</strong>sverletzung<br />
<strong>de</strong>s Klägers vorliegen.<br />
III. Ergebnis<br />
Die Klage <strong>de</strong>s Y ist zulässig, aber unbegrün<strong>de</strong>t.
Frage 2:<br />
I. Ermächtigung<br />
Fraglich ist zunächst, aufgrund welcher <strong>Recht</strong>sgrundlage <strong>de</strong>r<br />
Kostenbescheid ergangen ist. In Betracht kommen § 15 I ASOG<br />
für die unmittelbare Ausführung und § 10 VwVG für <strong>de</strong>n<br />
unmittelbaren Zwang.<br />
Da die Voraussetzungen bei<strong>de</strong>r Normen nahezu i<strong>de</strong>ntisch sind,<br />
ist eine Abgrenzung schwierig. Jedoch ist die Abgrenzung nach<br />
<strong>de</strong>m ursprünglichen Sinn bei<strong>de</strong>r Maßnahmen möglich. Hierzu<br />
ist zunächst die Frage, was unter Zwang zu verstehen ist.<br />
Zum einen wird als Voraussetzung von Zwang ein<br />
entsprechen<strong>de</strong>r entgegenstehen<strong>de</strong>r Wille <strong>de</strong>s Betroffenen<br />
gefor<strong>de</strong>rt. Zum an<strong>de</strong>ren wird vertreten, es sei nur Han<strong>de</strong>ln <strong>de</strong>r<br />
Behör<strong>de</strong> ohne erkennbaren Willen <strong>de</strong>s Betroffenen<br />
erfor<strong>de</strong>rlich. Knüpft man aber an § 2 UZwGBln an, muss auf<br />
die Willensentscheidung o<strong>de</strong>r -betätigung Einfluß genommen<br />
wer<strong>de</strong>n. Damit ist Zwang Han<strong>de</strong>ln <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> gegen <strong>de</strong>n<br />
Willen <strong>de</strong>s Betroffenen. Muss also <strong>de</strong>r Wille <strong>de</strong>s Betroffenen<br />
überwun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, liegt unmittelbarer Zwang vor.<br />
Ferner sind im ASOG keine Zwangsmittel enthalten, weswegen<br />
die in § 15 ASOG kodifizierte unmittelbare Ausführung kein<br />
Zwang ist.<br />
Hinzu kommt noch, dass um unmittelbare Ausführung anwen<strong>de</strong>n<br />
zu können, <strong>de</strong>r Betroffene nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig erreicht<br />
wer<strong>de</strong>n konnte. Z wußte aber von <strong>de</strong>n Beschei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong><br />
und wäre erreichbar gewesen.<br />
§ 10 VwVG for<strong>de</strong>rt, dass eine um eine vertretbare Handlung<br />
gehen muss. Dies ist <strong>de</strong>r Fall, die Sanierung wäre vermutlich in<br />
je<strong>de</strong>m Fall von einem Handwerkerunternehmen durchgeführt<br />
wor<strong>de</strong>n.
Damit liegt hier unmittelbarer Zwang gemäß § 10 VwVG vor.<br />
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s ist gemäß §<br />
5 II VwVfG Bln in Berlin anwendbar.<br />
II. Formelles<br />
1. Zuständigkeit<br />
Zuständig für <strong>de</strong>n Vollzug ist gemäß § 7 I VwVG die Behör<strong>de</strong>,<br />
die <strong>de</strong>n Verwaltungsakt erlassen hat. Diesen hat hier die eine<br />
Behör<strong>de</strong> erlassen, <strong>de</strong>r Kostenbescheid wur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r Stadt L<br />
ausgestellt. Diese ist <strong>Recht</strong>strägerin <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> selbst, so<br />
dass <strong>de</strong>r Kostenbescheid auch von ihr ausgestellt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
2. Verfahren<br />
Zu <strong>de</strong>nken wäre hier an eine Anhörung. Diese ist jedoch nach §<br />
28 II Nr. 5 VwVfG Bnd i. V. m. § 1 I VwVfG Bln nicht<br />
erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
3. Form<br />
Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall ist davon auszugehen, dass die<br />
erfor<strong>de</strong>rliche Form nach § 37 II VwVfG Bnd i. V. m. § 1 I<br />
VwVfG Bln eingehalten wur<strong>de</strong>.<br />
III. Materielle <strong>Recht</strong>mäßigkeit<br />
1. Materielle <strong>Recht</strong>mäßigkeit <strong>de</strong>s Kostenbeschei<strong>de</strong>s<br />
Nach <strong>de</strong>n Sachverhaltsangaben ist vom ordnungsgemäßen<br />
Kostenansatz auszugehen.<br />
Auch ist <strong>de</strong>r Kostenbescheid über 20.000 Euro korrekt. Zwar<br />
hat Z gegen <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid Klage eingereicht.<br />
Dieser ist jedoch, wie vorstehend zu Frage 1 geprüft,<br />
rechtmäßig, womit die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.<br />
Damit ist auch die Sanierung <strong>de</strong>s im Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid
estimmten Teils <strong>de</strong>s Felsabhangs mit zu veranschlagen. Eine<br />
Beschränkung <strong>de</strong>r Kosten auf 15.000 Euro, was <strong>de</strong>m Anteil <strong>de</strong>r<br />
ursprünglichen Sanierungspflicht entspräche, kommt nicht in<br />
Betracht.<br />
2. <strong>Recht</strong>mäßigkeit <strong>de</strong>r Ersatzvornahme<br />
a) Ersatzvornahme nach §§ 6 I, 10 VwVG<br />
Es könnte Ersatzvornahme im gestreckten Verfahren nach § 6 I<br />
VwVG vorliegen. Diese müßte formell und materiell<br />
rechtmäßig sein.<br />
aa) Formelle <strong>Recht</strong>mäßigkeit<br />
Die Behör<strong>de</strong> war gemäß § 7 I VwVG zuständig, eine solche<br />
Ersatzvornahme vorzunehmen. Eine Anhörung ist nach § 28 II<br />
Nr. 5 VwVfG Bnd i. V. m . § 1 I VwVfG Bln nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
Von <strong>de</strong>r Einhaltung <strong>de</strong>s Schriftformerfor<strong>de</strong>rnisses ist<br />
auszugehen.<br />
bb) Materielle <strong>Recht</strong>smäßigkeit<br />
Ferner müßte die Ersatzvornahme materiell rechtmäßig sein.<br />
(1) Belasten<strong>de</strong>r Verwaltungsakt<br />
Zunächst müßte ein belasten<strong>de</strong>r Verwaltungsakt vorliegen.<br />
Dies ist <strong>de</strong>r Fall.<br />
(2) Androhung <strong>de</strong>s Zwangsmittels<br />
Die Androhung <strong>de</strong>s Zwangsmittels richtet sich nach § 13<br />
VwVG. Grundsätzlich setzt die Zwangsmittelandrohung voraus,<br />
dass <strong>de</strong>r Grundverwaltungsakt unanfechtbar ist. Eine Ausnahme<br />
von diesem Grundsatz bil<strong>de</strong>t jedoch <strong>de</strong>r Fall, dass die<br />
Zwangsmittelandrohung mit <strong>de</strong>m Grundverwaltungsakt<br />
verbun<strong>de</strong>n ist. Dies ist § 13 II VwVG zu entnehmen. Vorliegend
ist die Zwangsmittelandrohung mit <strong>de</strong>m Grundverwaltungsakt -<br />
also <strong>de</strong>m Bescheid, die Sanierung in <strong>de</strong>m Maße vorzunehmen,<br />
wie es <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid vorgibt - verbun<strong>de</strong>n.<br />
Damit mußte die Unanfechtbarkeit <strong>de</strong>s Grundverwaltungsaktes<br />
nicht abgewartet wer<strong>de</strong>n. Ferner wur<strong>de</strong> eine angemessene Frist<br />
bis zur Ersatzvornahme gesetzt und damit gleichzeitig das<br />
Zwangsmittel konkret bezeichnet (§ 13 III 1 VwVG).<br />
Damit wur<strong>de</strong> das Zwangsmittel <strong>de</strong>r Ersatzvornahme angedroht.<br />
(3) Festsetzung nach § 14 VwVG<br />
Die Festsetzung bei <strong>de</strong>r Ersatzvornahme liegt in <strong>de</strong>r<br />
Feststellung, dass die Anwendung von Zwang nunmehr zulässig<br />
ist, und in <strong>de</strong>r verbindlichen Weise, dass diese im Wege <strong>de</strong>r<br />
Ersatzvornahme zu geschehen hat. Voraussetzung für die<br />
Festsetzung ist grundsätzlich, dass entwe<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Grundverwaltungsakt und die Androhung unanfechtbar sind,<br />
o<strong>de</strong>r die <strong>Recht</strong>smittel keine aufschieben<strong>de</strong> Wirkung entfalten.<br />
Dies ist nicht <strong>de</strong>r Fall. Die Monatsfrist für einen Wi<strong>de</strong>rspruch<br />
(§ 70 VwGO) ist noch nicht abgelaufen. Insofern stellt sich<br />
auch nicht die Frage nach <strong>de</strong>r aufschieben<strong>de</strong>n Wirkung. Damit<br />
liegen die Voraussetzungen grundsätzlich nicht vor. Verweigert<br />
<strong>de</strong>r vom Verwaltungsakt Verpflichtete die verlangte Leistung<br />
jedoch ernsthaft, so ist die Festsetzung entbehrlich.<br />
Damit ist die Festsetzung hier entbehrlich.<br />
(4) Anwendung nach § 15 VwVG<br />
Zwar wur<strong>de</strong> das Zwangsmittel angewen<strong>de</strong>t. Jedoch darf es<br />
nicht vor Ablauf <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Androhung gesetzten Frist<br />
angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.
cc) Zwischenergebnis<br />
Somit liegt keine rechtmäßige Ersatzvornahme gemäß §§ 6 I, 10<br />
VwVG vor.<br />
b) Ersatzvornahme nach §§ 6 II, 10 VwVG<br />
aa) Formelle <strong>Recht</strong>mäßigkeit<br />
Wie vorstehend unter .. a) aa) geprüft, war die Behör<strong>de</strong><br />
zuständig.<br />
bb) Materielle <strong>Recht</strong>mäßigkeit<br />
§§ 6 II, 10 VwVG regelt <strong>de</strong>n sofortigen Vollzug, <strong>de</strong>r eine<br />
beson<strong>de</strong>re Erscheinungsform <strong>de</strong>r Anwendung von<br />
Zwangsmitteln ist. Somit ist auch sie unter <strong>de</strong>r Ersatzvornahme<br />
zu prüfen.<br />
Der sofortige Vollzug ist zur Verhin<strong>de</strong>rung einer<br />
rechtswidrigen Tat, die einen Straf- o<strong>de</strong>r Bußgeldtatbestand<br />
erfüllt, zulässig. Vorliegend geht es jedoch nicht um eine<br />
solche Verhin<strong>de</strong>rung. § 6 II Alt. 1 VwVG ist also nicht<br />
einschlägig.<br />
Somit verbleit <strong>de</strong>r Tatbestand <strong>de</strong>r Abwendung einer Gefahr<br />
nach §§ 6 II Alt. 2, 10 VwVG.<br />
(1) Grundverwaltungsakt<br />
Grundsätzlich ist <strong>de</strong>r sofortige Vollzug ohne<br />
Grundverwaltungsakt möglich, das Vorliegen eines solchen ist<br />
jedoch auch nicht weiter schädlich.<br />
(2) Gefahr<br />
Eine Gefahr besteht grundsätzlich bei einer Sachlage, die in<br />
absehbarer Zeit mit hinreichen<strong>de</strong>r Wahrscheinlichkeit zu einem<br />
Scha<strong>de</strong>n für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen<br />
wird. Problematisch ist hier, dass sich später herausstellt, dass
tatsächlich nie die Gefahr eines Steinschlags bestand, da die<br />
Nachbarkin<strong>de</strong>r die Steine auf das Haus <strong>de</strong>s Y geworfen hatten.<br />
Dies war aber für nieman<strong>de</strong>n erkennbar. Es könnte jedoch eine<br />
Anscheinsgefahr vorgelegen haben. Bei diesem Gefahrentyp<br />
trifft die Behör<strong>de</strong> bei verständiger Würdigung <strong>de</strong>s<br />
Sachverhaltes nach pflichtgemäßen Ermessen eine als<br />
notwendig zu erachten<strong>de</strong> Maßnahme um eine konkrete Gefahr<br />
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. In<br />
Wirklichkeit liegt eine Gefahr aber nicht vor. Das stellt sich<br />
erst nachträglich heraus. Dadurch wird die <strong>Recht</strong>mäßigkeit <strong>de</strong>s<br />
früheren Eingriffs nicht berührt. Denn die Erfor<strong>de</strong>rlichkeit<br />
einer Maßnahme ist nicht danach zu beurteilen, wie sich die<br />
Sache später, vielleicht nach eingehen<strong>de</strong>r Beweisaufnahme<br />
darstellt (ex post), son<strong>de</strong>rn nach Maßgabe <strong>de</strong>r im Zeitpunkt <strong>de</strong>s<br />
Eingriffs bestehen<strong>de</strong>n Verhältnisse (ex ante). Abzustellen ist<br />
dabei auf einen gewissenhaften, besonnenen und sachkundigen<br />
Amtswalter.<br />
Abzugrenzen ist die Anscheinsgefahr vom Gefahrenverdacht.<br />
Hier sind <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> bestimmte Unsicherheiten bekannt. Dies<br />
war vorliegen<strong>de</strong> jedoch nicht <strong>de</strong>r Fall.<br />
Damit lag hier aufgrund <strong>de</strong>r Anscheinsgefahr eine echte Gefahr<br />
vor.<br />
Grundsätzlich darf <strong>de</strong>r Betroffene auch bei einer<br />
Anscheinsgefahr in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r<br />
Betroffene bei rückblicken<strong>de</strong>r Betrachtung tatsächlich die<br />
Anscheinsgefahr zu verantworten hat. Z hätte <strong>de</strong>n Bescheid<br />
schon ausführen können. Dann wäre die Anscheinsgefahr gar<br />
nicht erst eingetreten. Damit können ihm die Kosten trotz<br />
Anscheinsgefahr auferlegt wer<strong>de</strong>n.
(3) „einen an<strong>de</strong>ren beauftragt“<br />
Gemäß § 10 VwVG müsste die Behör<strong>de</strong> einen an<strong>de</strong>ren<br />
beauftragt haben. Hier ist die Bun<strong>de</strong>swehr angerückt.<br />
(a) „ein an<strong>de</strong>rer“<br />
Fraglich ist zunächst, ob diese „ein an<strong>de</strong>rer“ ist. Es stellt sich<br />
die Frage, ob es nicht allein aufgrund ihrer Dienststellung am<br />
Merkmal <strong>de</strong>s Dritten mangelt.<br />
Dritte sind nicht Behör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>rselben Dienstkörperschaft.<br />
Dagegen wird die Ausführung durch Dienstkräfte einer an<strong>de</strong>ren<br />
Dienstkörperschaft als Ausführung durch Dritte angesehen Die<br />
Bun<strong>de</strong>swehr gehört nicht zur Dienstkörperschaft <strong>de</strong>r<br />
han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>. Damit ist sie „ein an<strong>de</strong>rer“.<br />
(b) <strong>Recht</strong>mäßigkeit <strong>de</strong>r Beauftragung<br />
Nunmehr ist aber zu klären, ob die Bun<strong>de</strong>swehr han<strong>de</strong>ln durfte.<br />
In Frage kommt Han<strong>de</strong>ln im Rahmen <strong>de</strong>r Amtshilfe. Diese<br />
richtet sich grundsätzlich nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 4 ff.<br />
VwVfG Bnd, § 1 VwVfG Bln.<br />
Diese sind eigentlich für Verfahren nach <strong>de</strong>m VwVfG<br />
konzipiert. In Verbindung mit Art. 35GG und aufgrund ihrer<br />
Stellung vor § 9 VwVfG sind die Grundsätze von §§ 4 ff<br />
VwVfG entsprechend anwendbar. Je<strong>de</strong>nfalls ist die<br />
Bun<strong>de</strong>swehr eine Behör<strong>de</strong>, die um Amtshilfe ersucht wer<strong>de</strong>n<br />
kann.<br />
(aa) Ersuchen<br />
Ein Ersuchen an die Bun<strong>de</strong>swehr lag vor.<br />
(bb) Ersuchensgrund<br />
Die ersuchen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> müsste einen Grund für ihr Ersuchen<br />
gehabt haben. Vorliegend greift § 5 I Nr. 2 VwVfG Bnd, § 1 I
VwVfG Bln - die ersuchen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> konnte aus tatsächlichen<br />
Grün<strong>de</strong>n die Ausführung nicht selbst vornehmen, bzw. jemand<br />
an<strong>de</strong>ren beauftragen.<br />
(cc) Verbot <strong>de</strong>r Amtshilfe<br />
Das Verbot <strong>de</strong>r Amtshilfe ist in § 5 II VwVfG normiert. Hier<br />
könnte aus rechtlichen Grün<strong>de</strong>n das Verbot für ein Beauftragen<br />
<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr vorliegen. Grundsätzlich darf die Bun<strong>de</strong>swehr<br />
gemäß Art. 87 a II GG nur zur Verteidigung eingesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
Für an<strong>de</strong>rweitige Einsätze bedarf es gemäß Art. 87 a II GG<br />
einer Zuweisung im Grundgesetz. Art. 35 III GG enthält eine<br />
Zuweisung für <strong>de</strong>n Fall einer Naturkatastrophe. Dieses Ausmaß<br />
liegt aber im Fall nicht vor. Fraglich ist, ob überhaupt ein<br />
Einsatz vorliegt. Einsatz meint nicht Verwendung schlechthin,<br />
son<strong>de</strong>rn nur Verwendung als Mittel <strong>de</strong>r vollziehen<strong>de</strong>n Gewalt,<br />
d. h. als Bewaffnete. Damit ist die vorliegen<strong>de</strong> Verwendung<br />
unterhalb <strong>de</strong>r Einsatz-Schwelle und bedarf keiner Zuweisung<br />
aus <strong>de</strong>m Grundgesetz.<br />
Außer<strong>de</strong>m könnte sich ein rechtliches Hin<strong>de</strong>rnis aus einer<br />
mangeln<strong>de</strong>n Zuständigkeit ergeben. Einer Zuständigkeitsnorm<br />
bedarf es jedoch nur bei rechtlich relevantem Han<strong>de</strong>ln. Die<br />
Bun<strong>de</strong>swehrsoldaten han<strong>de</strong>ln hier nur tatsächlich durch die<br />
Bereitstellung von Soldaten und technischen Mitteln. Damit<br />
bedarf es hier keiner Zuständigkeitsnorm.<br />
Ein Verbot aus rechtlichen Grün<strong>de</strong>n liegt <strong>de</strong>mnach nicht vor.<br />
(4) Festsetzung<br />
Einer Festsetzung bedarf es gemäß § 14 S. 2 VwVG i. V. m. § 5<br />
II 1 VwVfG Bln.<br />
(5) Zwischenergebnis<br />
Damit ist die Ersatzvornahme rechtmäßig gewesen.
3. Ergebnis<br />
Der Kostenbescheid ist rechtmäßig.
C. Frage 3:<br />
I. Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 S.<br />
1 GG<br />
1. Anspruchsgegner<br />
Die diensthaben<strong>de</strong>n Soldaten haben bei <strong>de</strong>r Beschädigung <strong>de</strong>s<br />
Hauses und <strong>de</strong>s Gartens <strong>de</strong>s Y Amtshilfe geleistet. Gegen wen<br />
Ansprüche wegen Schä<strong>de</strong>n aus Amtshilfehandlungen zu richten<br />
sind, bestimmt § 7 II 2 VwVfG Bnd i. V. m § 1 I VwVfG Bln.<br />
Danach ist <strong>de</strong>r Anspruch gegen <strong>de</strong>n Hoheitsträger <strong>de</strong>r<br />
ersuchen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> zu richten, wenn die Maßnahme<br />
rechtswidrig war. Dagegen ist er gegen <strong>de</strong>n Hoheitsträger <strong>de</strong>r<br />
ersuchen Behör<strong>de</strong> zu richten, wenn das scha<strong>de</strong>nsstiften<strong>de</strong><br />
Ereigenis in <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Amtshilfe gelegen ist. Die<br />
Beschädigungen am Haus <strong>de</strong>s Y sind beim „Wie“ <strong>de</strong>r<br />
Maßnahme aufgetreten. Damit resultiert <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n nicht aus<br />
<strong>de</strong>r <strong>Recht</strong>swidrigkeit <strong>de</strong>r Hauptmaßnahme, son<strong>de</strong>rn aus<br />
Fehlverhalten <strong>de</strong>r Soldaten während <strong>de</strong>r Ausführung. Somit ist<br />
<strong>de</strong>r Amtshaftungsanspruch gegen <strong>de</strong>n Hoheitsträger <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>swehr, <strong>de</strong>n Bund, zu richten.<br />
2. Voraussetzungen<br />
Y könnte einen Entschädigungsanspruch aus Amtshaftung gegen<br />
<strong>de</strong>n Bund haben. Dazu müsste jemand in Ausübung eines ihm<br />
anvertrauten öffentlichen Amtes eine Amtspflicht verletzt<br />
haben, die ihm einem Dritten gegenüber obliegt. Dadurch<br />
müßte er einen Scha<strong>de</strong>n verursacht haben, wobei die<br />
Amtspflichtverletzung schuldhaft erfolgt sein muss und we<strong>de</strong>r<br />
ein Haftungsausschluss noch sonstige Haftungsbeschränkungen<br />
eingreifen dürfen.
a) Ausübung eines öffentlichen Amtes<br />
aa) Amtswalter<br />
Fraglich ist, ob die diensthaben<strong>de</strong>n Soldaten als Amtswalter<br />
tätig wur<strong>de</strong>n. Dazu ist zunächst festzustellen, wie <strong>de</strong>r Begriff<br />
<strong>de</strong>s Amtswalters zu verstehen ist.<br />
Der Begriff ist von <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n abgelöst, <strong>de</strong>nn<br />
Amtshaftung ist keine Beamtenhaftung, son<strong>de</strong>rn Haftung für<br />
Amtswaltertätigkeit. Es liegt also keine Statushaftung, son<strong>de</strong>rn<br />
Funktionshaftung vor. Damit ist Amtswalters <strong>de</strong>r<br />
haftungsrechtliche Beamte, d. h. je<strong>de</strong>rmann <strong>de</strong>r hoheitlich tätig<br />
wird. Zur Bestimmung ist also nicht <strong>de</strong>r staatsrechtliche<br />
Beamtenbegriff, hinzuzuziehen.<br />
Hoheitliches Han<strong>de</strong>ln seitens <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr kann hier nicht<br />
allein aus ihrer Stellung als Behör<strong>de</strong> hergeleitet wer<strong>de</strong>n. Es<br />
ging nur um die Bereitstellung technischer Mittel und Personal.<br />
Vielmehr wird sie zur Verrichtung <strong>de</strong>r Sanierungsarbeiten<br />
anstelle eines Privatunternehmers herangezogen. Es liegt eine<br />
vergleichbare Situation zur <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Heranziehung eines<br />
Privatunternehmers vor. Die dort gelten<strong>de</strong>n Grundsätze sind<br />
hier mangels Regelung entsprechend heranzuziehen.<br />
Die dort gelten<strong>de</strong>n Grundsätze sind jedoch umstritten.<br />
(1) Meinungsstand<br />
Zum einen wur<strong>de</strong> hier lange Zeit die „Werkzeugtheorie“<br />
vertreten. Nach dieser Theorie han<strong>de</strong>lte <strong>de</strong>r Privatunternehmer<br />
als Werkzeug <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> hoheitlich, wenn die Behör<strong>de</strong> durch<br />
Weisung o<strong>de</strong>r sonstige Einflußmöglichkeiten <strong>de</strong>n<br />
Privatunternehmer lenken und dirigieren kann. Dem wur<strong>de</strong><br />
entgegengehalten, dass sie <strong>de</strong>m Staat ermögliche einem<br />
Entschädigungsanspruch zu entgehen, in<strong>de</strong>m sie<br />
Privatunternehmer beauftrage, und ihnen freie Hand läßt. Daher<br />
sei diese Theorie rechtlich be<strong>de</strong>nklich und überkommen.
Später wur<strong>de</strong> diese Theorie dahingehend modifiziert, dass je<br />
stärker <strong>de</strong>r hoheitliche Charakter <strong>de</strong>r übertragenen Tätigkeiten<br />
und <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> zu erfüllen<strong>de</strong>n hoheitlichen Aufgabe<br />
sei, <strong>de</strong>sto eher könne man auch bei einem Privatunternehmer<br />
von einem Beamten im haftungsrechtlichen Sinne ausgehen.<br />
Jedoch stellt diese Modifikation nur einen Zusatz zur<br />
Werkzeugtheorie dar - die alten Voraussetzungen <strong>de</strong>r<br />
Weisungsgebun<strong>de</strong>nheit müssen kumulativ vorliegen. Somit<br />
wer<strong>de</strong>n dieser Modifikation die vorgenannten Argumente<br />
ebenfalls entgegengesetzt.<br />
Zum an<strong>de</strong>ren wird zwischen <strong>de</strong>n vorhan<strong>de</strong>nen<br />
<strong>Recht</strong>sbeziehungen getrennt. Die Beziehung zwischen<br />
Hoheitsträger und Unternehmer (Innenverhältnis) ist<br />
unabhängig von <strong>de</strong>r Beziehung zwischen Hoheitsträger und<br />
Geschädigter (Außenverhältnis). Danach hat das<br />
Innenverhältnis auch keine Auswirkungen auf das<br />
Außenverhältnis. Relevant für die Feststellung, ob <strong>de</strong>r<br />
Privatunternehmer „Erfüllungsgehilfe“ <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> ist, ist nur<br />
das Außenverhältnis.<br />
(2) Stellungnahme<br />
Die erste Auffassung, als auch ihre Modifikation haben <strong>de</strong>n<br />
entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Nachteil, dass für <strong>de</strong>n Geschädigten nicht<br />
erkennbar ist, ob er seinen Entschädigungsanspruch gegen <strong>de</strong>n<br />
Staat o<strong>de</strong>r das Privatunternehmen richten muss, da er in <strong>de</strong>r<br />
Regel nicht genügend Einblick hat, um zutreffend feststellen zu<br />
können, wie sehr <strong>de</strong>r Privatunternehmer Weisungen <strong>de</strong>r<br />
Behör<strong>de</strong> unterliegt. Ferner hat in <strong>de</strong>r Praxis die Behör<strong>de</strong> selten<br />
eine so weit reichen<strong>de</strong> Weisungsmöglichkeit gegenüber <strong>de</strong>m<br />
Unternehmer und nimmt auch selten eine dauern<strong>de</strong> Aufsicht<br />
wahr. Damit ist die zweite Auffassung vorzugswürdig. Zwar ist
auch hier die Abgrenzung schwierig, aber wohl für <strong>de</strong>n Bürger<br />
einfacher zu handhaben.<br />
Damit ist im vorliegen<strong>de</strong>n Fall das Verhältnis zwischen Y und<br />
<strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> ein öffentlich-rechtliches. Y hat die Behör<strong>de</strong> um<br />
Schutz <strong>de</strong>r öffentlichen Sicherheit ersucht, und diese hat <strong>de</strong>m<br />
stattgegeben.<br />
Damit sind die diensthaben<strong>de</strong>n Soldaten wegen ihrer Nähe zum<br />
Privatunternehmer in diesem Falle nach <strong>de</strong>n Regeln für<br />
Privatunternehmer als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne zu<br />
qualifizieren.<br />
bb) In Ausübung <strong>de</strong>s öffentlichen Amtes<br />
Da die Schä<strong>de</strong>n an Haus und Garten <strong>de</strong>s Y während <strong>de</strong>r<br />
Sanierungsarbeiten entstan<strong>de</strong>n, ist ein innerer Zusammenhang<br />
zwischen Amtsausübung und Scha<strong>de</strong>nzufügung zu bejahen.<br />
cc) <strong>Öffentliches</strong> Amt<br />
Die diensthaben<strong>de</strong>n Soldaten müssten ein öffentliches Amt<br />
wahrgenommen haben. Zur Abgrenzung von staatlichen<br />
Aufgaben bedient man sich zweier Theorien. Zunächst wird<br />
nach <strong>de</strong>r <strong>Recht</strong>sform abgegrenzt. Führt dies zu keinem<br />
Ergebnis, ist nach <strong>de</strong>m Aufgabencharakter und<br />
Funktionszusammenhang mit <strong>de</strong>r zu erfüllen<strong>de</strong>n hoheitlichen<br />
Aufgabe abzugrenzen.<br />
Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall han<strong>de</strong>ln die diensthaben<strong>de</strong>n Soldaten<br />
tatsächlich. Die Abgrenzung nach <strong>de</strong>r <strong>Recht</strong>sform ist hier<br />
<strong>de</strong>mnach wenig hilfreich. Jedoch erfolgt die Handlung zur<br />
Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und<br />
Ordnung. Ferner erfolgt sie im Wege <strong>de</strong>s sofortigen Vollzuges<br />
eines Verwaltungsaktes. Damit sind Aufgabencharakter und <strong>de</strong>r<br />
entsprechen<strong>de</strong> Funktionszusammenhang <strong>de</strong>m hoheitlichen
Aufgabenbereich zuzuordnen. Es wur<strong>de</strong> also ein öffentliches<br />
Amt wahrgenommen.<br />
dd) Verletzung einer Amtspflicht<br />
Es müßte eine Amtspflicht verletzt wor<strong>de</strong>n sein. Eine solche ist<br />
eine persönliche Verhaltenspflicht <strong>de</strong>s Beamten im<br />
haftungsrechtlichen Sinne in Bezug auf seine Amtsführung<br />
gegenüber <strong>de</strong>m Dienstherrn.<br />
Vorliegend könnte eine Verletzung <strong>de</strong>r Amtspflicht zu<br />
rechtmäßigem Han<strong>de</strong>ln vorliegen. Diese resultiert aus <strong>de</strong>m<br />
Gebot <strong>de</strong>r Gesetzmäßigkeit nach Art. 20 III GG; Gesetz und<br />
<strong>Recht</strong> sind zu beachten. Durch die Beschädigungen könnte §<br />
823 I BGB erfüllt sein. Gemäß § 823 I BGB liegt unter<br />
an<strong>de</strong>rem dann eine <strong>Recht</strong>sverletzung vor, wenn Eigentum eines<br />
an<strong>de</strong>ren fahrlässig wi<strong>de</strong>rrechtlich verletzt wird. Die Soldaten<br />
haben hier leicht fahrlässig das Eigentum <strong>de</strong>s Y (Haus und<br />
Garten) wi<strong>de</strong>rrechtlich beschädigt, d. h. verletzt. Fahrlässig ist<br />
gemäß § 276 I 2 BGB, wer die im Verkehr erfor<strong>de</strong>rliche<br />
Sorgfalt außer Acht läßt. Auch leichte Fahrlässigkeit ist erfaßt.<br />
Damit ist <strong>de</strong>r Tatbestand <strong>de</strong>s § 823 I BGB erfüllt, und die<br />
Soldaten han<strong>de</strong>lten nicht rechtmäßig. Die Amtspflicht,<br />
rechtmäßig zu han<strong>de</strong>ln, wur<strong>de</strong> verletzt. Durch die Verletzung<br />
einer <strong>Recht</strong>snorm ist diese Amtspflichtverletzung zugleich auch<br />
rechtswidrig.<br />
Ferner wur<strong>de</strong> noch die Amtspflicht zur Schonung unbeteiligter<br />
Dritter verletzt.<br />
ee) Drittbezogenheit <strong>de</strong>r Amtspflicht<br />
Die verletzte Amtspflicht müßte <strong>de</strong>n Geschädigten geschützt<br />
haben. § 823 I BGB schützt das Eigentum <strong>de</strong>s Y vor<br />
unerlaubten Beschädigungen. Damit schützt hier die Pflicht,<br />
rechtmäßig zu han<strong>de</strong>ln, und damit auch § 823 I BGB zu
eachten, nach allen hierzu vertretenen Ansichten auch <strong>de</strong>n Y.<br />
Es han<strong>de</strong>lt sich um eine sogenannte absolute Amtspflicht. Somit<br />
ist die Amtspflicht drittbezogen.<br />
ff) Kausalität<br />
Die Amtspflichtverletzung müßte bei <strong>de</strong>m durch die<br />
Amtspflicht geschützten Dritten einen Scha<strong>de</strong>n verursacht<br />
haben. Y, als von § 823 I BGB geschützter Dritter, ist durch<br />
die Verletzung dieser Norm geschädigt wor<strong>de</strong>n. Kausalität ist<br />
zu bejahen.<br />
gg) Verschul<strong>de</strong>n<br />
Der Amtswalter müsste schuldhaft gehan<strong>de</strong>lt haben. Maßstab<br />
hierfür ist § 276 BGB mit seinen Vorschriften über Vorsatz und<br />
Fahrlässigkeit. Leichte Fahrlässigkeit ist, wie vorstehend<br />
erläutert, ebenfalls erfaßt. Bezugspunkt ist die Amtspflicht.<br />
Dem Sachverhalt zufolge ist von leichter Fahrlässigkeit <strong>de</strong>r<br />
diensthaben<strong>de</strong>n Soldaten auszugehen. Somit liegt ein<br />
Verschul<strong>de</strong>n vor.<br />
hh) Haftungsausschluss/Haftungsbeschränkung<br />
Gemäß § 839 I 2 BGB ist eine Entschädigung aus Amtshaftung<br />
bei Fahrlässigkeit <strong>de</strong>s Amtswalters nur zu leisten, sofern <strong>de</strong>r<br />
Verletzte nicht auf an<strong>de</strong>re Weise Ersatz zu verlangen verma g.<br />
Damit ist <strong>de</strong>r Amtshaftungsanspruch subsidiär. Vorliegend<br />
wur<strong>de</strong> fahrlässig gehan<strong>de</strong>lt. Privatrechtlich kann Y keine<br />
an<strong>de</strong>rweitige Entschädigung erlangen.<br />
Y könnte noch einen Anspruch gegen das Land B aus § 59 II<br />
ASOG haben. Gemäß § 59 IV ASOG bleiben<br />
Amtshaftungsansprüche jedoch unberührt. Damit wür<strong>de</strong> ein<br />
Anspruch aus § 59 II ASOG keine Haftungsbeschränkung<br />
auslösen.
3. Ergebnis<br />
Also hat Y einen Entschädigungsanspruch aus Amtshaftung<br />
gegen <strong>de</strong>n Bund.<br />
II. Entschädigungsanspruch nach § 59 II ASOG gegen das Land<br />
Berlin<br />
Y könnte einen Entschädigungsanspruch gegen das Land Berlin<br />
haben. § 59 II ASOG gewährt diesen, wenn jemand durch<br />
rechtswidrige Maßnahme einen Scha<strong>de</strong>n erlei<strong>de</strong>t.<br />
Y hat Schä<strong>de</strong>n in Höhe von 5.000,- Euro erlitten. Diese<br />
entstan<strong>de</strong>n durch rechtswidrige Handlungen. Die Soldaten<br />
haben wie vorstehend unter... geprüft gegen § 823 BGB<br />
verstoßen.<br />
Damit steht Y auch ein Anspruch aus § 59 II ASOG gegen das<br />
Land Berlin zu. Gemäß § 60 III 1 ASOG hat die Entschädigung<br />
in Geld gezahlt zu wer<strong>de</strong>n.<br />
III. Konkurrenz<br />
Gemäß § 59 IV ASOG bleiben weitergehen<strong>de</strong> Ansprüche,<br />
insbeson<strong>de</strong>re aus Amtspflichtverletzung, unberührt.<br />
In <strong>de</strong>r Regel ist <strong>de</strong>r Amtshaftungsanspruch für <strong>de</strong>n<br />
Geschädigten günstiger. Jedoch bestehen bei<strong>de</strong> Ansprüche<br />
parallel.<br />
Damit kann Y zwischen Amtshaftungsanspruch gegen <strong>de</strong>n Bund<br />
und Entschädigungsanspruch aus § 59 II ASOG gegen das Land<br />
wählen.