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Hausarbeit Öffentliches Recht (große Übung) - Ehrenamtlich.de

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-. Fachsemester<br />

<strong>Übung</strong> im Öffentlichen <strong>Recht</strong> für Fortgeschrittene<br />

Prof. Dr. Heintzen<br />

Wintersemester 2002/03<br />

2. <strong>Hausarbeit</strong>


Stu<strong>de</strong>ntenausweis


Leistungsübersicht


Sachverhalt:<br />

Frau X ist Eigentümerin eines Hanggrundstückes in <strong>de</strong>r Stadt L, die im Bun<strong>de</strong>sland B liegt. Auf<br />

ihrem Grundstück befin<strong>de</strong>t sich ein Felsenabhang aus Sandstein, aus <strong>de</strong>m sich in <strong>de</strong>r Vergangenheit<br />

bereits häufiger Steine gelöst haben und auf das darunter liegen<strong>de</strong> Grundstück <strong>de</strong>r Familie Y<br />

gefallen sind. Als sich ein größerer Stein löst, zeigt Herr Y <strong>de</strong>n Vorgang bei <strong>de</strong>r zuständigen<br />

städtischen Behör<strong>de</strong> an. Diese lässt ein Gutachten erstellen, das zu <strong>de</strong>m - zutreffen<strong>de</strong>n - Ergebnis<br />

kommt, <strong>de</strong>r Felshang stelle zwar zur Zeit keine akute Bedrohung für das Grundstück <strong>de</strong>r Y dar.<br />

Ohne grundlegen<strong>de</strong> Sanierung könne aber nicht ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n, dass es - etwa ausgelöst<br />

durch stärkere Unwetter o<strong>de</strong>r Ähnliches - zu größeren Steinschlägen kommt. Dadurch seien <strong>große</strong><br />

Teile <strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r Familie Y benutzten Gartens sowie das Wohnhaus gefähr<strong>de</strong>t. Daraufhin gibt die<br />

Behör<strong>de</strong> Frau X nach entsprechen<strong>de</strong>r Anhörung auf, <strong>de</strong>n Hang auf einem näher bezeichneten<br />

Abschnitt zu sanieren. Zu diesem Zweck müsse das Gestein teilweise abgeschlagen, teilweise<br />

durch Beton gesichert wer<strong>de</strong>n. Die Arbeiten müssten vom Grundstück <strong>de</strong>r Familie Y aus<br />

vorgenommen wer<strong>de</strong>n. Die Familie Y habe <strong>de</strong>r Nutzung ihres Grundstücks zu diesem Zweck<br />

zugestimmt. Frau x ist empört und legt Wi<strong>de</strong>rspruch ein. Die Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong>, die mit <strong>de</strong>r<br />

Ausgangsbehör<strong>de</strong> nicht i<strong>de</strong>ntisch und gleichzeitig die Fachaufsichtsbehör<strong>de</strong> ist, stellt zutreffend<br />

fest, dass <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Ausgangsbehör<strong>de</strong> benannt Abschnitt zu knapp bemessen sei. Sie weitet<br />

<strong>de</strong>mentsprechend mit Bescheid vom 17. Mai 2002 nach erneuter Anhörung von Frau X die<br />

Sanierungspflicht auf einen bisher nicht erfassten Abschnitt <strong>de</strong>s Felshanges aus.<br />

Frau X, die die Sanierungskosten nicht tragen will, verkauft im Juni 2002 das Grundstück an Herrn<br />

Z, <strong>de</strong>r schon lange ein Auge auf das Objekt geworfen hatte. Herr Z ist mit <strong>de</strong>m ursprünglichen<br />

Ausmaß <strong>de</strong>r Sanierungspflicht einverstan<strong>de</strong>n, möchte die Ausweitung durch die<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> aber nicht hinnehmen. Er erhebt daher am 17. Juni Klage vor <strong>de</strong>m<br />

Verwaltungsgericht gegen <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid, soweit er über <strong>de</strong>n Ausgangsbescheid<br />

hinausgeht. Über die Klage ist noch nicht entschie<strong>de</strong>n. Die Sanierung hinsichtlich <strong>de</strong>s ursprünglich<br />

bezeichneten Hangteils möchte er im Laufe <strong>de</strong>s Jahres 2003 vornehmen, wenn er wie<strong>de</strong>r flüssiger<br />

ist.<br />

Herr Y befürchtet, dass ohne Sicherungsmaßnahmen <strong>de</strong>r Hang zusammenbrechen könnte. Er wen<strong>de</strong>t<br />

sich wie<strong>de</strong>rum an die Behör<strong>de</strong>, die Herrn Z mit Bescheid vom 12.8.2002 unter Androhung <strong>de</strong>r<br />

Ersatzvornahme für <strong>de</strong>n 2.12.2002 aufgibt, bis zu diesem Datum Sanierungsmaßnahmen in <strong>de</strong>m<br />

Umfang, wie ihn <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid festlegt, auf seie Kosten durchzuführen. Dieser weigert<br />

sich empört. Er habe im Moment kein Geld für <strong>de</strong>rartige Lappalien. Mitte August 2002 kommt es in<br />

<strong>de</strong>r Stadt zu starken Regenfällen, die <strong>de</strong>n Hangbo<strong>de</strong>n erheblich aufweichen. Am 20. August fallen<br />

mehrere kleinere Gesteinsbrocken auf das Dach <strong>de</strong>s Hauses <strong>de</strong>r Familie Y, ohne allerdings<br />

Scha<strong>de</strong>n anzurichten. Diese Steine wur<strong>de</strong>n, was nieman<strong>de</strong>m bekannt war, mutwillig von <strong>de</strong>n bösen<br />

Nachbarsbuben M und N heruntergeworfen. Eine akute natürliche Steinschlaggefahr bestand, wie<br />

sich später herausstellte, durch <strong>de</strong>n Regen zu keiner Zeit. Nun völlig in Panik spricht Herr Y<br />

wie<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Stadt vor. Der zuständige Beamte teilt mit, dass wegen <strong>de</strong>s Hochwassers diejenigen<br />

Spezialunternehmen, die man normalerweise für <strong>de</strong>rartige Sanierungen heranziehe, an<strong>de</strong>rweitig<br />

beschäftigt seien. Es bestehe aber die Möglichkeit, die Bun<strong>de</strong>swehr, die man wegen <strong>de</strong>r Flut zur<br />

Katastrophenhilfe herangezogen habe und die <strong>de</strong>rzeit an <strong>de</strong>n nahegelegenen Deichen tätig sei, zu<br />

einem Einsatz auf seinem Grundstück zu verpflichten. Herr Y stimmt zu.


Am 22. August rückt die Bun<strong>de</strong>swehr mit schwerem Räumgerät auf das Grundstück <strong>de</strong>r Familie Y<br />

vor. Da die vor Ort eingesetzten Räumgeräte aber für die örtlichen Verhältnisse zu groß sind,<br />

richten sie im Garten erhebliche Verwüstungen an. Auch das Dach <strong>de</strong>s Hauses wird beschädigt.<br />

Von leichter Fahrlässigkeit <strong>de</strong>r diensthaben<strong>de</strong>n Soldaten ist auszugehen. Die Schä<strong>de</strong>n summieren<br />

sich auf 5.000,- Euro. Das Hanggrundstück hingegen wird durch <strong>de</strong>n Einsatz dauerhaft gesichert, so<br />

dass künftige Sanierungen entfallen.<br />

Mit Kostenbescheid vom 21. Oktober 2002 for<strong>de</strong>rt die Stadt L Herrn Z auf, die Kosten <strong>de</strong>s<br />

Einsatzes in Höhe von 20.000,- Euro zu entrichten. Die Kosten teilen sich so auf, dass auf die<br />

Sanierung im ursprünglichen Umfang 15.000 Euro und auf die Erweiterung im<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid 5.000 Euro entfallen. Herr Y verlangt <strong>de</strong>mgegenüber von <strong>de</strong>r Stadt L sowie<br />

von <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland Ersatz <strong>de</strong>s ihm entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>ns.<br />

I. Hat die von Herrn Z gegen <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid erhobene Klage Aussicht auf Erfolg?<br />

Ist <strong>de</strong>r Kostenbescheid rechtmäßig? Gehen Sie davon aus, dass <strong>de</strong>r Kostenansatz ordnungsgemäß<br />

ist und dass die Frist bis zum 2.12.2002 angemessen ist.<br />

III. Hat Herr Y einen Anspruch in Höhe von 5.000 Euro gegen die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland<br />

o<strong>de</strong>r die Stadt L?


A. Frage I<br />

I. Zulässigkeit<br />

1. Eröffnung <strong>de</strong>s Verwaltungsrechtsweges<br />

a) Aufdrängen<strong>de</strong> Son<strong>de</strong>rzuweisung<br />

b) Eröffnung <strong>de</strong>s Verwaltungsrechtsweges nach § 40 I 1 VwGO<br />

aa) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit<br />

bb) Nichtverfassungsrechtlicher Art<br />

c) Abdrängen<strong>de</strong> Son<strong>de</strong>rzuweisung<br />

2. Statthafte Klageart<br />

3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO<br />

4. Vorverfahren, §§ 68 ff VwGO<br />

5. Klagefrist, § 74 I VwGO<br />

6. Klagegegner, § 78 I Nr. 1 VwGO<br />

7. Beteiligten- und Prozeßfähigkeit<br />

8. <strong>Recht</strong>sschutzbedürfnis<br />

9. Zwischenergebnis<br />

II. Begrün<strong>de</strong>theit<br />

1. <strong>Recht</strong>sgrundlage<br />

a) Grundsätzliche Zulässigkeit <strong>de</strong>r reformatio in peius<br />

aa) Meinungsstand<br />

(1) Gegen die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Verböserung<br />

(2) Für die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Verböserung<br />

bb) Stellungnahme<br />

b) Ermächtigungsgrundlage für die reformatio in peius<br />

aa) Meinungsstand<br />

(1) §§ 48, 49 VwVfG<br />

(2) Ermächtigungsgrundlage <strong>de</strong>r Ausgangsbehör<strong>de</strong><br />

bb) Stellungnahme<br />

2. Formelle <strong>Recht</strong>mäßigkeit <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>s


III. Ergebnis<br />

B. Frage 2:<br />

a) Zuständigkeit<br />

b) Verfahren<br />

c) Form<br />

aa) Meinungsstand<br />

bb) Stellungnahme<br />

3. Materielle <strong>Recht</strong>mäßigkeit <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>s<br />

a) <strong>Recht</strong>sgrundlage<br />

b) Vereinbarkeit <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>r <strong>Recht</strong>sgrundlage<br />

(Tatbestandsmerkmale)<br />

aa) Gefahr<br />

bb) Schutzgut<br />

c) <strong>Recht</strong>sfolge: Ermessen<br />

d) Adressierung<br />

4. <strong>Recht</strong>sverletzung <strong>de</strong>s Klägers<br />

I. Ermächtigung<br />

II. Formelle <strong>Recht</strong>mäßigkeit<br />

1. Zuständigkeit<br />

2. Verfahren<br />

3. Form<br />

III. Materielle <strong>Recht</strong>mäßigkeit<br />

1. Materielle <strong>Recht</strong>mäßigkeit <strong>de</strong>s Kostenbeschei<strong>de</strong>s<br />

2. <strong>Recht</strong>mäßigkeit <strong>de</strong>r Ersatzvornahme<br />

a) Ersatzvornahme nach §§ 6 I, 10 VwVG<br />

aa) Formelle <strong>Recht</strong>mäßigkeit<br />

bb) Materielle <strong>Recht</strong>smäßigkeit<br />

(1) Belasten<strong>de</strong>r Verwaltungsakt<br />

(2) Androhung <strong>de</strong>s Zwangsmittels<br />

(3) Festsetzung nach § 14 VwVG<br />

(4) Anwendung nach § 15 VwVG


IV. Ergebnis<br />

C. Frage 3<br />

cc) Zwischenergebnis<br />

b) Ersatzvornahme nach §§ 6 II, 10 VwVG<br />

aa) Formelle <strong>Recht</strong>mäßigkeit<br />

bb) Materielle <strong>Recht</strong>mäßigkeit<br />

(1) Grundverwaltungsakt<br />

(2) Gefahr<br />

(3) „einen an<strong>de</strong>ren beauftragt“<br />

(a) „ein an<strong>de</strong>rer“<br />

(b) <strong>Recht</strong>mäßigkeit <strong>de</strong>r Beauftragung<br />

(4) Festsetzung<br />

cc) Zwischenergebnis<br />

(aa) Ersuchen<br />

(bb) Ersuchensgrund<br />

(cc) Verbot <strong>de</strong>r Amtshilfe<br />

I. Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 S. 1 GG<br />

1. Anspruchsgegner<br />

2. Voraussetzungen<br />

3. Ergebnis<br />

a) Ausübung eines öffentlichen Amtes<br />

aa) Amtswalter<br />

(1) Meinungsstand<br />

(2) Stellungnahme<br />

bb) In Ausübung <strong>de</strong>s öffentlichen Amtes<br />

cc) <strong>Öffentliches</strong> Amt<br />

dd) Verletzung einer Amtspflicht<br />

ee) Drittbezogenheit <strong>de</strong>r Amtspflicht<br />

ff) Kausalität<br />

gg) Verschul<strong>de</strong>n<br />

hh) Haftungsausschluss/Haftungsbeschränkung


II. Entschädigungsanspruch nach § 59 II ASOG gegen das Land Berlin<br />

III. Konkurrenz


Literaturverzeichnis<br />

Berg, Günter/Knape, Michael/ Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für<br />

Kiworr, Ulrich Berlin<br />

8. Auflage<br />

Hil<strong>de</strong>n, 2000<br />

(zitiert als "Berg/Knape/Kiworr")<br />

Brandt, Edmund/Smeddinck, Ulrich "Der Gefahrenbegriff im Polizeirecht"<br />

JURA 1994, 225 - 232<br />

Büchner, Lutz Michael/ Einführung in das System <strong>de</strong>r Staatshaftung<br />

Reiner, Hans Jochen 1. Auflage<br />

Hei<strong>de</strong>lberg, 1988<br />

Detterbeck, Steffen/Windthorst, Kay/ Staatshaftungsrecht<br />

Sproll, Hans-Dieter 1. Auflage<br />

München, 2000<br />

Dreier, Horst Grundgesetz - Kommentar<br />

Band III - Artikel 83 - 146<br />

1. Auflage<br />

Tübingen, 2000<br />

(zitiert als "Dreier-Bearbeiter")<br />

Drews, Bill/Wacke, Gerhard/ Allgemeines Polizeirecht (Ordnungsrecht)<br />

Vogel, Klaus/Martens, Wolfgang <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r<br />

9. Auflage<br />

Köln, Berlin, Bonn, München, 1986<br />

Engelhard, Hans/App, Michael Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz<br />

Verwaltungszustellungsgesetz<br />

Kommentar unter beson<strong>de</strong>rer<br />

Berücksichtigung <strong>de</strong>r lan<strong>de</strong>srechtlichen<br />

Bestimmungen und <strong>de</strong>r Regelungen in <strong>de</strong>r<br />

Justizbetreibungsordnung<br />

5. Auflage<br />

München, 2001<br />

(zitiert als "Engelhardt/App")<br />

Erichsen, Hans-Uwe "Das Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO"<br />

JURA 1992, 645 - 653<br />

Erichsen, Hans-Uwe/Hoppe, Werner/ System <strong>de</strong>s verwaltungsgerichtlichen<br />

von Mutius, Albert <strong>Recht</strong>sschutzes<br />

Festschrift für Christian-Friedrich Menger<br />

Zum 70. Geburtstag


Köln, Berlin, Bonn, Müchen, 1985<br />

(zitiert als "FS Menger/Bearbeiter")<br />

Erichsen, Hans-Uwe/Rauschenberg, Dirk "Verwaltungsvollstreckung"<br />

JURA 1998, 31 - 42<br />

Erichsen, Hans-Uwe/Wernsmann, Rainer "Anscheinsgefahr und Anscheinsstörer"<br />

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Eyermann, Erich Verwaltungsgerichtsordnung<br />

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11. Auflage<br />

München, 2000<br />

(zitiert als "Eyermann-Bearbeiter")<br />

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(zitiert als "Hahn/Ra<strong>de</strong>isen")<br />

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Hufen, Friedhelm Verwaltungsprozeßrecht<br />

4. Auflage<br />

München, 2000<br />

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Jarass, Hand./Pieroth, Bodo Grundgesetz für die Bun<strong>de</strong>srepublik<br />

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6. Auflage<br />

München, 2002<br />

(zitiert als "Jarass/Pieroth")<br />

Jaroschek, Marcus "Die reformatio in peius im<br />

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JA 1999, 668 - 676<br />

Jauernig, Othmar Bürgerliches Gesetzbuch<br />

9. Auflage<br />

München, 1999<br />

(zitiert als "Jauernig-Bearbeiter")<br />

Juhnke, Andreas "Prozessuale Probleme <strong>de</strong>r reformatio in peius<br />

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Knemeyer, Franz-Ludwig Polizei- und Ordnungsrecht<br />

8. Auflage<br />

München, 2000<br />

Kopp, Ferdinand/Ramsauer, Ulrich Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

7. Auflage<br />

München, 2000<br />

Kuhla, Wolfgang/ Der Verwaltungsprozess<br />

Hüttenbrink, Jost 3. Auflage<br />

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(zitiert als "Kuhla/Hüttenbrink")<br />

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1. Auflage<br />

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Lisken, Hans/Denninger, Erhard Handbuch <strong>de</strong>s Polizeirechts<br />

3. Auflage


München, 2001<br />

Meister, Johannes "Die reformatio in peius im<br />

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JA 2002, 567 - 571<br />

Menger, Christian Friedrich/ Höchstrichterliche <strong>Recht</strong>sprechung zum<br />

Erichsen, Hans-Uwe Verwaltungsrecht, im Verwaltungsarchiv<br />

Verwaltungsarchiv 57, 270 - 285<br />

Mertens, Klaus Die Kostentragung bei <strong>de</strong>r Ersatzvornahme im<br />

Verwaltungsrecht<br />

Berlin, 1976<br />

Münch, Ingo/Kunig, Philip Grundgesetz - Kommentar<br />

Band 3<br />

3. Auflage<br />

München, 1996<br />

(zitiert als "Münch/Kunig-Bearbeiter")<br />

Münchener Kommentar Münchener Kommentar, Bürgerliches<br />

Gesetzbuch<br />

Schuldrecht, Beson<strong>de</strong>rer Teil<br />

Band III<br />

3. Auflage<br />

München, 1997<br />

(zitiert als "MüKo-Bearbeiter")<br />

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Verwaltungsverfahren und<br />

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Berlin, 1969<br />

Notthoff, Martin "Haftung von Trägern öffentlicher Gewalt für<br />

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NVwZ 1994, 771 - 773<br />

Obermayer, Klaus Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

3. Auflage<br />

Neuwied, 1999<br />

Ossenbühl, Fritz Staatshaftungsrecht<br />

5. Auflage<br />

München, 1998<br />

Palandt Bürgerliches Gesetzbuch<br />

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München, 2003<br />

(zitiert als "Palandt-Bearbeiter")<br />

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RR 1997, 70"<br />

JuS 1997, 984 - 988<br />

Pieroth, Bodo/Schlink, Bernhard Grundrechte<br />

Staatsrecht II<br />

16. Auflage<br />

Hei<strong>de</strong>lberg, 2000<br />

Pieroth, Bodo/Schlink, Bernhard/ Polizei- und Ordnungsrecht<br />

Kniesel, Michael 1. Auflage<br />

München, 2002<br />

Pietzner, Rainer "Zur reformatio in peius im<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren"<br />

Verwaltungsarchiv 80, 501 - 513<br />

Fortsetzung in:<br />

Verwaltungsarchiv 81, 261 - 281<br />

Pietzner, Rainer/Ronellenfitsch, Michael "Das Assessorexamen im Öffentlichen <strong>Recht</strong><br />

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10. Auflage<br />

Düsseldorf, 2000<br />

Re<strong>de</strong>cker, Konrad/ Verwaltungsgerichtsordnung<br />

von Oertzen, Hans-Joachim Kommentar<br />

13. Auflage<br />

Stuttgart, 2000<br />

Renz, Bernhard "Die Kompetenzen <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong><br />

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DÖV 1991, 138 - 146<br />

Sadler, Gerhard Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz<br />

Verwaltungszustellungsgesetz<br />

Kommentar anhand <strong>de</strong>r <strong>Recht</strong>sprechung<br />

4. Auflage<br />

Hei<strong>de</strong>lberg, 2000<br />

Scheerbarth, Walter "Die verwaltungsbehördliche reformatio in<br />

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Frankfurt am Main, 1995


Schenke, Wolf-Rüdiger Verwaltungsprozeßrecht<br />

8. Auflage<br />

Hei<strong>de</strong>lberg, 2002<br />

Schmidt-Aßmann, Eberhard Beson<strong>de</strong>res Verwaltungsrecht<br />

11. Auflage<br />

Berlin, New York 1999<br />

(zitiert als "Schmidt-Aßmann/Bearbeiter")<br />

Schnei<strong>de</strong>r, Otmar „Grundsätzliche Überlegungen zur<br />

polizeilichen Gefahr"<br />

DVBl 1980, 406 - 409<br />

Schoch, Friedrich/ Verwaltungsgerichtsordnung<br />

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Pietzner, Rainer (zitiert als "Schoch-Bearbeiter")<br />

Band I<br />

München, Januar 2002<br />

Sodan, Helge/Ziekow, Jan Nomos-Kommentar zur<br />

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Band I<br />

Stand Dezember 2001<br />

(zitiert als "Sodan/Ziekow-Bearbeiter")<br />

Soergel, Hs. Th. Bürgerliches Gesetzbuch mit<br />

Einführungsgesetz und Nebengesetzen<br />

Schuldrecht IV/2, §§ 823 - 853<br />

12. Auflage<br />

Stuttgart, Berlin, Köln, 1998<br />

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Sachs, Michael Kommentar<br />

6. Auflage<br />

München, 2001<br />

(zitiert als "Stelkens/Bonk/Sachs-Bearbeiter")<br />

Steiner, Udo Beson<strong>de</strong>res Verwaltungsrecht<br />

Ein Lehrbuch<br />

6. Auflage<br />

Hei<strong>de</strong>lberg, 1999<br />

Theuersbacher, Paul Anmerkung zu BayVGH, Urt. v. 7.6.1977,<br />

Nr.99 XI 75<br />

BayVBl 1978, 18 - 19<br />

Topel, Harald "Zur Zulässigkeit <strong>de</strong>r reformation in peius im


Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren"<br />

BayBVl. 1998, 9 - 11<br />

Ule, Carl Herrmann/ Verwaltungsverfahrensrecht<br />

Laubinger, Hans-Werner 4. Auflage<br />

Köln, Berlin, 1995<br />

Umbach, Dieter/Clemens, Thomas Grundgesetz - Mitarbeiterkommentar und<br />

Handbuch<br />

Band I - Artikel 1 - 37 GG<br />

Band II - Artikel 38 - 146 GG<br />

1. Auflage<br />

Hei<strong>de</strong>lberg, 2002<br />

(zitiert als "Umbach/Clemens-Bearbeiter")<br />

Volkmann, Uwe "Wesen, Nachfolgefähigkeit und<br />

Voraussetzungen einer behördlichen<br />

Stillegungsverfügung - VGH Kassel, NVwZ<br />

1998, 1315"<br />

JuS 1999, 544 - 548<br />

Wei<strong>de</strong>s, Peter Verwaltungsverfahren und<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren<br />

3. Auflage<br />

München, 1993<br />

(zitiert als "Wei<strong>de</strong>s")<br />

Wilke, Dieter/Dageför<strong>de</strong>, Hans-Jürgen/ Bauordnung für Berlin<br />

Knuth, Andreas/Meyer, Thomas Kommentar mit <strong>Recht</strong>sverordnung und<br />

Ausführungsvorschriften<br />

5. Auflage<br />

Braunschweig, Wiesba<strong>de</strong>n, 1999<br />

(zitiert als "Wilke/Dageför<strong>de</strong>/Knuth/Meyer")


Gutachten:<br />

A. Frage I<br />

Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begrün<strong>de</strong>t ist.<br />

I. Zulässigkeit<br />

Die Klage ist zulässig, wenn die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und <strong>de</strong>r<br />

Verwaltungsrechtsweg in <strong>de</strong>r statthaften Klageart eröffnet ist.<br />

1. Eröffnung <strong>de</strong>s Verwaltungsrechtsweges<br />

Aufdrängen<strong>de</strong> Son<strong>de</strong>rzuweisung<br />

Eine aufdrängen<strong>de</strong> Son<strong>de</strong>rzuweisung liegt nicht vor.<br />

b) Eröffnung <strong>de</strong>s Verwaltungsrechtsweges nach § 40 I 1 VwGO<br />

Der Verwaltungsrechtsweg könnte gemäß § 40 I 1 VwGO<br />

eröffnet sein.<br />

aa) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit<br />

Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn über das<br />

Klagebegehren nach Maßgabe <strong>de</strong>s öffentlichen <strong>Recht</strong>s<br />

entschie<strong>de</strong>n wird. Streitgegenstand ist hier <strong>de</strong>r<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid, insofern er über <strong>de</strong>n Ausgangsbescheid<br />

hinausgeht.<br />

Als streitentschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Normen kommen § 17 I ASOG, §§ 48,<br />

49 VwVfG, die Bo<strong>de</strong>nschutzgesetze o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Normen <strong>de</strong>r<br />

VwGO in Frage. Jedoch sind alle nach allen hierzu vertretenen<br />

Theorien Normen <strong>de</strong>s öffentlichen <strong>Recht</strong>s. Die Entscheidung<br />

für die streitentschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Norm ist also an dieser Stelle<br />

entbehrlich.<br />

Damit ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlich.


) Nichtverfassungsrechtlicher Art<br />

Da Z eine Privatperson ist, liegt kein Streit<br />

verfassungsrechtlicher Art vor.<br />

c) Abdrängen<strong>de</strong> Son<strong>de</strong>rzuweisung<br />

Eine abdrängen<strong>de</strong> Son<strong>de</strong>rzuweisung liegt nicht vor.<br />

Somit ist <strong>de</strong>r Verwaltungsrechtsweg eröffnet.<br />

2. Statthafte Klageart<br />

Die statthafte Klageart richtet sich nach <strong>de</strong>m Begehren <strong>de</strong>s<br />

Klägers. Z begehrt die Beseitigung <strong>de</strong>r zusätzlichen Beschwer<br />

im Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid. Somit ist statthafte Klageart die<br />

Anfechtungsklage gemäß § 42 I Alt. 1 VwGO.<br />

Voraussetzung ist das Vorliegen eines Verwaltungsaktes im<br />

Sinne von § 1 I VwVfGBln, § 35 VwVfGBnd. Z will hier nicht<br />

<strong>de</strong>n Ausgangsbescheid anfechten, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>n<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid, sofern er über <strong>de</strong>n Ausgangsbescheid<br />

hinausgeht. Seine Klage ist nach § 88 VwGO dahingehend<br />

umzu<strong>de</strong>uten, dass Z die Aufhebung <strong>de</strong>s<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>s an sich begehrt und damit auch die<br />

<strong>de</strong>r Beschwer. Der Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid ist ein<br />

Verwaltungsakt im Sinne <strong>de</strong>s § 1 I VwVfGBln i. V. m. § 35<br />

VwVfGBnd.<br />

Gemäß § 79 I Nr. 1 VwGO ist <strong>de</strong>r Verwaltungsakt<br />

grundsätzlich in <strong>de</strong>r Gestalt, die er durch <strong>de</strong>n<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid gefun<strong>de</strong>n hat, Gegenstand <strong>de</strong>r<br />

Anfechtungsklage. Dies ist von Z jedoch ausdrücklich nicht<br />

beabsichtigt, da er mit <strong>de</strong>m Ausgangsbescheid einverstan<strong>de</strong>n<br />

ist.


Nach § 79 I Nr. 2 VwGO besteht die Möglichkeit <strong>de</strong>n<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid isoliert anzufechten, sofern er die erste<br />

Beschwer enthält. Dies ist <strong>de</strong>r Fall, wenn <strong>de</strong>r<br />

Ausgangsbescheid überhaupt keine belasten<strong>de</strong> Regelung<br />

enthielt. Hier enthielt jedoch schon <strong>de</strong>r ursprüngliche Bescheid<br />

die erste Beschwer.<br />

Gemäß § 79 II 1 VwGO ist eine isolierte Anfechtung <strong>de</strong>s<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>s als Teilanfechtung jedoch auch<br />

möglich, wenn <strong>de</strong>r Verwaltungsakt eine zusätzliche<br />

selbständige Beschwer enthält.<br />

Umstritten ist jedoch, wann eine zusätzliche selbständige<br />

Beschwer zu bejahen ist.<br />

Meinungsstand:<br />

Zum einen wird die Auffassung vertreten, dass zusätzliche<br />

Beschwer je<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s ursprünglichen Beschei<strong>de</strong>s<br />

zuungunsten <strong>de</strong>s durch <strong>de</strong>n Bescheid Belasteten ist. Es liege<br />

nicht im Interesse eines effektiven <strong>Recht</strong>sschutzes, dass <strong>de</strong>r<br />

Betroffene zunächst eine Prüfung bezüglich einer eventuellen<br />

Wesensän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>s vornehmen<br />

müsse.<br />

Zum an<strong>de</strong>ren wird gefor<strong>de</strong>rt, dass <strong>de</strong>r Ausgangsverwaltungsakt<br />

eine Wesensän<strong>de</strong>rung, d. h. eine qualitative Än<strong>de</strong>rung erfahren<br />

muss. Die Vertreter dieser Auffassung stellen auf das Merkmal<br />

<strong>de</strong>r Selbständigkeit ab. Es bedarf daher eben einer solchen<br />

Verän<strong>de</strong>rung.<br />

Stellungnahme:<br />

Vorzugswürdig ist die vorstehend zuerst genannte Ansicht.<br />

Dem Argument <strong>de</strong>r mangeln<strong>de</strong>n Selbständigkeit bei fehlen<strong>de</strong>r


Wesensän<strong>de</strong>rung kann entgegengehalten wer<strong>de</strong>n, dass die<br />

zusätzliche Beschwer im Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid je<strong>de</strong>nfalls<br />

insofern selbständig ist, als sie allein hinzugekommen ist.<br />

Somit ist statthafte Klageart die Anfechtungsklage aus § 42 I<br />

Alt. 1 VwGO.<br />

3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO<br />

Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn <strong>de</strong>r Kläger gemäß § 42 II<br />

VwGO geltend macht, durch <strong>de</strong>n Verwaltungsakt in eigenen<br />

<strong>Recht</strong>en verletzt zu sein. Der Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid ist ein<br />

Verwaltungsakt. Auch ist er belastend. Jedoch war Adressatin<br />

<strong>de</strong>s Ausgangsbeschei<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>s<br />

noch X. Grundsätzlich wirken gegen <strong>de</strong>n alten Eigentümer<br />

erlassene Anordnungen auch gegen <strong>de</strong>n <strong>Recht</strong>snachfolger, wenn<br />

die öffentlich-rechtliche Position übertragungsfähig ist, und ein<br />

ausreichen<strong>de</strong>r Übertragungstatbestand vorhan<strong>de</strong>n ist.<br />

Die Eigentumsübertragung stellt hier unproblematisch <strong>de</strong>n<br />

Übertragungstatbestand dar. Umstritten ist, ob eine öffentlich-<br />

rechtliche Position bereits dann übertragbar ist, wenn die<br />

angeordnete Handlung vertretbar ist, d. h. nicht<br />

höchstpersönlich ist, o<strong>de</strong>r ob sie zusätzlich abtrennbar sein und<br />

Ersatzvornahme möglich sein muss. Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall ist<br />

jedoch alles zu bejahen, so dass <strong>de</strong>r Streit dahinstehen kann.<br />

Z müßte ferner in eigenen <strong>Recht</strong>en verletzt sein. Hierzu genügt<br />

es, dass die Möglichkeit <strong>de</strong>r behaupteten <strong>Recht</strong>sverletzung<br />

besteht. Z könnte als Eigentümer <strong>de</strong>s Grundstückes in seinem<br />

<strong>Recht</strong> aus Art. 14 I GG verletzt sein. Ferner könnte auch eine<br />

<strong>Recht</strong>sverletzung aus Art. 2 I GG vorliegen.<br />

Damit ist Z klagebefugt.


4. Vorverfahren, §§ 68 ff VwGO<br />

Das Vorverfahren könnte gemäß § 68 I 2 Nr. 2 entbehrlich<br />

sein. Zwar ist nur <strong>de</strong>r Fall <strong>de</strong>r erstmaligen Beschwer<br />

aufgeführt; diese erfaßt jedoch auch entsprechend <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r<br />

zusätzlichen selbständigen Beschwer.<br />

Damit war das Vorverfahren entbehrlich.<br />

5. Klagefrist, § 74 I VwGO<br />

Die Klage ist gemäß § 74 I 1 VwGO grundsätzlich innerhalb<br />

eines Monats nach Zustellung <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>s zu<br />

erheben. Jedoch ist hier <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid allein<br />

Gegenstand <strong>de</strong>r Klage. Wie unter I. 4. geprüft, ist ein<br />

Vorverfahren gemäß § 68 I Nr. 2 VwGO analog entbehrlich.<br />

Damit hier ist bezüglich <strong>de</strong>r Klagefrist § 74 I 2 VwGO<br />

anwendbar. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach<br />

Bekanntgabe <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes, d. h. in diesem Fall <strong>de</strong>s<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>s, einzureichen.<br />

Der Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid datiert auf <strong>de</strong>n 17.05.2002. Gemäß<br />

§ 1 I VwVfGBln i.V.m. § 41 II VwVfGBnd gilt dieser als am<br />

dritten Tag nach <strong>de</strong>r Aufgabe bei <strong>de</strong>r Post bekanntgegeben. Der<br />

Termin <strong>de</strong>r Aufgabe ist nicht bekannt, somit wäre <strong>de</strong>r früheste<br />

Bekanntgabetermin <strong>de</strong>r 20.05.2002. Gemäß § 57 II VwGO, §<br />

222 I ZPO, § 187 I BGB wird <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>r Bekanntgabe nicht<br />

mitgerechnet. Damit wäre nach § 57 II VwGO, § 222 I ZPO, §<br />

188 II BGB mit <strong>de</strong>r Einreichung <strong>de</strong>r Klage noch zum<br />

21.06.2002 die Monatsfrist eingehalten wor<strong>de</strong>n.<br />

Damit wur<strong>de</strong> die Klagefrist mit <strong>de</strong>r Einreichung <strong>de</strong>r Klage zum<br />

17.06.2002 eingehalten.<br />

6. Klagegegner, § 78 I Nr. 1 VwGO<br />

Klagegegner ist gemäß § 78 I Nr. 1 VwGO das Land Berlin.<br />

Ein Rückgriff auf § 78 II VwGO ist nicht notwendig, da dieser


nur Be<strong>de</strong>utung erlangt, wenn Ausgangs- und<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> unterschiedlichen <strong>Recht</strong>strägern<br />

zugeordnet sind. Zwar sind die bei<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n nicht<br />

i<strong>de</strong>ntisch, das Land Berlin ist aber <strong>Recht</strong>sträger von bei<strong>de</strong>n<br />

Behör<strong>de</strong>n.<br />

7. Beteiligten- und Prozeßfähigkeit<br />

Z hat die Klage gemäß §§ 81, 82 VwGO ordnungsgemäß<br />

erhoben. Z ist gemäß §§ 61 Nr. 1, 62 I Nr. 1 VwGO und das<br />

Land Berlin gemäß §§ 61 Nr. 1, 62 III VwGO beteiligten- und<br />

prozeßfähig.<br />

8. <strong>Recht</strong>sschutzbedürfnis<br />

Es dürfte für Z keine leichtere Möglichkeit geben, seine Begehr<br />

zu erfüllen. Eine solche ist hier nicht ersichtlich. Insbeson<strong>de</strong>re<br />

ist kein Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren möglich.<br />

Somit ist das <strong>Recht</strong>sschutzbedürfnis zu bejahen.<br />

9. Zwischenergebnis<br />

Damit ist die Anfechtungsklage vor <strong>de</strong>m Verwaltungsgericht<br />

zulässig.<br />

II. Begrün<strong>de</strong>theit<br />

Die Klage ist gemäß § 115 i. V. m. § 113 I 1VwGO begrün<strong>de</strong>t,<br />

wenn <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid rechtswidrig ist und Z<br />

dadurch in seinen <strong>Recht</strong>en verletzt wur<strong>de</strong>.<br />

1. <strong>Recht</strong>sgrundlage<br />

a) Grundsätzliche Zulässigkeit <strong>de</strong>r reformatio in peius<br />

Fraglich ist zunächst, ob die Verböserung in einem<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid überhaupt zulässig ist, an<strong>de</strong>rnfalls


wür<strong>de</strong>n sich die anschließen<strong>de</strong>n Probleme nicht stellen und<br />

wären somit nicht zu prüfen.<br />

Eine reformatio in peius liegt vor, wenn <strong>de</strong>r<br />

Entscheidungstenor <strong>de</strong>r Ausgangsbehör<strong>de</strong> zum Nachteil <strong>de</strong>s<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsführer geän<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>. Dies ist hier durch <strong>de</strong>n<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid geschehen.<br />

Die Zulässigkeit <strong>de</strong>r reformatio in peius ist jedoch umstritten.<br />

aa) Meinungsstand<br />

(1) Gegen die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Verböserung<br />

Teilweise wird sie für unzulässig gehalten. Sie verstoße gegen<br />

<strong>de</strong>n Grundsatz „ne ultra petita“, da sie zu Lasten <strong>de</strong>s<br />

Antragstellers über <strong>de</strong>n Antrag hinausgehe (§ 88 VwGO).<br />

Ferner verstoße sie gegen Sinn und Zweck <strong>de</strong>r §§ 71, 72<br />

VwGO. Eine Än<strong>de</strong>rung sei nur zugunsten <strong>de</strong>s<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsführers zulässig, an<strong>de</strong>rnfalls wer<strong>de</strong> gegen <strong>de</strong>n<br />

rechtsstaatlichen Vertrauenschutzgrundsatz verstoßen.<br />

Außer<strong>de</strong>m müsste <strong>de</strong>r Betroffene damit rechnen, dass seine<br />

Situation schlimmer wird. Dies könne ihn davon abhalten,<br />

ausreichen<strong>de</strong>n <strong>Recht</strong>sschutz wahrzunehmen. Dies führe zu einer<br />

faktischen Verkürzung <strong>de</strong>r <strong>Recht</strong>sschutzgarantie <strong>de</strong>s Art. 19 IV<br />

1 GG.<br />

(2) Für die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Verböserung<br />

Demgegenüber stehen die Vertreter <strong>de</strong>r Auffassung, die die<br />

reformatio in peius für zulässig halten.<br />

Dafür spricht, dass <strong>de</strong>r Betroffene durch die<br />

<strong>Recht</strong>sbehelfseinlegung sich seine Vertrauensgrundlage selbst<br />

entzogen habe. Außer<strong>de</strong>m ist in einem Gerichtsverfahren auch<br />

mit Anschlußrechtsbehelfen <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Partei zu rechnen.


Von Art. 19 I GG (<strong>Recht</strong>sschutzgarantie) ist außer<strong>de</strong>m das<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren nach §§ 68 VwGO nicht gefor<strong>de</strong>rt. Es<br />

gibt also mehr, als notwendig wäre.<br />

Außer<strong>de</strong>m setzen §§ 79 II 1, 71 VwGO die Schlechterstellung<br />

gera<strong>de</strong> voraus.<br />

Ferner dient das Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren in erster Linie nicht<br />

<strong>de</strong>m <strong>Recht</strong>sschutz <strong>de</strong>s Betroffenen, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Selbstkontrolle<br />

<strong>de</strong>r Verwaltung. Die Verwaltung ist ja gemäß Art. 20 III GG an<br />

das Gesetz gebun<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r Regel steht ihr ja auch die Fach-<br />

und <strong>Recht</strong>saufsicht zu<br />

bb) Stellungnahme<br />

Der zweiten Auffassung ist zuzustimmen. Die<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> ist Herrin <strong>de</strong>s Vorverfahrens und hat<br />

damit wohl die Befugnis selbst zu entschei<strong>de</strong>n.<br />

Darüberhinaus führt es noch zu einer Entlastung <strong>de</strong>r Gerichte.<br />

Zur ersten Auffassung ist noch zu bemerken, dass <strong>de</strong>r Grundsatz<br />

„ne ultra petita“ nicht im Vorverfahren gilt.<br />

b) Ermächtigungsgrundlage für die reformatio in peius<br />

Umstritten ist, aufgrund welcher <strong>Recht</strong>sgrundlage eine<br />

Verschlechterung <strong>de</strong>r Position <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchsführers im<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren, d. h. eine reformatio in peius,<br />

vorgenommen wer<strong>de</strong>n kann. Einigkeit besteht dahingehend,<br />

dass §§ 68 ff. VwGO als <strong>Recht</strong>sgrundlage nicht in Frage<br />

kommen.<br />

aa) Meinungsstand<br />

(1) §§ 48, 49 VwVfG<br />

Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass, soweit keine<br />

lan<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r bun<strong>de</strong>sgesetzlichen Regelungen vorhan<strong>de</strong>n sind,<br />

auf die Grundsätze <strong>de</strong>r §§ 48, 49 VwVfG zurückgegriffen


wer<strong>de</strong>n soll. Lan<strong>de</strong>sgesetzliche Regelungen sind in Berlin nicht<br />

vorhan<strong>de</strong>n. Auch eine bun<strong>de</strong>sgesetzliche Ermächtigungsnorm<br />

ist nicht ersichtlich. Insbeson<strong>de</strong>re ist dies auch nicht <strong>de</strong>n §§ 68<br />

ff. VwGO zu entnehmen. Argumentiert wird, dass diese<br />

Regelungslücken über § 79 VwVfG mit <strong>de</strong>n §§ 48, 49 VwVfG<br />

geschlossen wer<strong>de</strong>n kann.<br />

(2) Ermächtigungsgrundlage <strong>de</strong>r Ausgangsbehör<strong>de</strong><br />

Die Vertreter dieser Auffassung lehnen die Anwendung <strong>de</strong>r §§<br />

48, 49 VwVfG ab. Vielmehr soll die Ermächtigungsgrundlage<br />

<strong>de</strong>r Ausgangsbehör<strong>de</strong> angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Dies sei <strong>de</strong>r Fall,<br />

weil die Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> an die Stelle <strong>de</strong>r<br />

Ausgangsbehör<strong>de</strong> tritt, sofern sie Fachaufsichtsbehör<strong>de</strong> tritt.<br />

Außer<strong>de</strong>m spricht § 43 II VwVfG neben Rücknahme und<br />

Wi<strong>de</strong>rruf noch von an<strong>de</strong>rweitiger Aufhebung. Daher wür<strong>de</strong> die<br />

Verböserung gera<strong>de</strong> nicht unter §§ 48, 49 VwVfG fallen.<br />

bb) Stellungnahme<br />

Der zweiten Auffassung ist zuzustimmen. § 68 I VwGO ordnen<br />

eine <strong>Recht</strong>- und Zweckmäßigkeitsprüfung an. Soll die<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> jetzt die Entscheidung <strong>de</strong>r<br />

Ausgangsbehör<strong>de</strong> prüfen, kann sie dies nur am entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Maßstab, d.h. <strong>de</strong>r Ermächtigungsgrundlage <strong>de</strong>r<br />

Ausgangsbehör<strong>de</strong> vornehmen.<br />

Ferner sind §§ 48, 49 VwVfG nicht passend, da sie <strong>de</strong>r<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> ein Ermessen über die Rücknahme eines<br />

rechtswidrigen Verwaltungsaktes einräumen wür<strong>de</strong>n. Dies<br />

kann jedoch nicht gewollt sein.<br />

Der Vertrauensschutzgrundsatz läßt sich darüber hinaus auch<br />

bereits <strong>de</strong>m Grundgesetz entnehmen.


Somit ist hier auf die Ermächtigungsgrundlage zurückzugreifen,<br />

die schon für die Ausgangsbehör<strong>de</strong> entschei<strong>de</strong>nd war.<br />

Fraglich ist, was Ermächtigungsgrundlage war.<br />

Dies könnten zunächst Befugnisnormen <strong>de</strong>s Beson<strong>de</strong>ren<br />

Verwaltungsrechtes sein. § 10 I Bln BodSchG o<strong>de</strong>r § 10 I<br />

BBodSchG ermächtigen die Behör<strong>de</strong>n zur Gefahrenabwehr.<br />

Bei<strong>de</strong>n Normen ist jedoch gemein, dass <strong>de</strong>r Gesetzeszweck in<br />

eine an<strong>de</strong>re Richtung weist, als für <strong>de</strong>n vorliegen<strong>de</strong>n Fall<br />

notwendig ist. Die Bo<strong>de</strong>nschutzgesetze sollen eine<br />

Ermächtigung für die Abwehr schädlicher<br />

Bo<strong>de</strong>nverän<strong>de</strong>rungen gewähren. Der klassische<br />

Anwendungsfall sind die Altlastenfälle. Eine solche Gefahr ist<br />

hier nicht abzuwehren.<br />

Somit war seitens <strong>de</strong>r Ausgangsbehör<strong>de</strong> mangels einer<br />

Befugnisklausel aus <strong>de</strong>m Beson<strong>de</strong>ren Verwaltungsrecht o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>n Standardmaßnahmen <strong>de</strong>s ASOG auf die Generalklausel <strong>de</strong>s<br />

§ 17 I ASOG zurückzugreifen.<br />

Damit ist auch für das Han<strong>de</strong>ln <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> § 17<br />

I ASOG <strong>Recht</strong>sgrundlage.<br />

2. Formelle <strong>Recht</strong>mäßigkeit <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>s<br />

Der Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid könnte formell rechtswidrig sein.<br />

a) Zuständigkeit<br />

Fraglich ist, ob die Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> zuständig für <strong>de</strong>n<br />

Erlaß <strong>de</strong>r Verböserung war.<br />

Dies ist zu bejahen, sofern Ausgangs- und<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> i<strong>de</strong>ntisch sind. Dies ist vorliegend nicht<br />

<strong>de</strong>r Fall. Damit ist hier die Zuständigkeit umstritten.


aa) Meinungsstand<br />

Zum einen wird eine Zuständigkeit völlig abgelehnt, wenn die<br />

Behör<strong>de</strong>n nicht i<strong>de</strong>ntisch sind, o<strong>de</strong>r kein ausdrücklich<br />

normiertes Selbsteintrittsrecht besteht.<br />

Es wird auch angenommen, dass die Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong><br />

kraft Devolutiveffektes aus § 73 I Nr. 1 VwGO zuständig sei.<br />

Durch die Zuweisung <strong>de</strong>r Zweck- und <strong>Recht</strong>mäßigkeitsprüfung<br />

erhalte die Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> Ermessen, alle Kompetenzen<br />

<strong>de</strong>r Ausgangsbehör<strong>de</strong> wahrzunehmen.<br />

Nach <strong>de</strong>r dritten Theorie ist die Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong><br />

ebenfalls zuständig, jedoch nicht kraft Devolutiveffektes.<br />

Vielmehr müsse man einschlägiges Bun<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>srecht<br />

auf Zuständigkeitsvorschriften prüfen. Soweit dort keine<br />

Zuständigkeitsvorschriften zu fin<strong>de</strong>n sind, sei auf allgemeine<br />

Grundsätze <strong>de</strong>s Verfahrensrechtes zurückzugreifen. Danach ist<br />

die Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> verböserungsbefugt, wenn sie als<br />

vorgesetzte Behör<strong>de</strong> weisungsbefugt ist, also <strong>Recht</strong>s- und<br />

Fachaufsichtsbehör<strong>de</strong> ist. Diese allgemeinen Grundsätze<br />

wer<strong>de</strong>n aufgrund ihrer langen <strong>Übung</strong> und Tradition als<br />

gemein<strong>de</strong>utsches Gewohnheitsrecht angesehen.<br />

bb) Stellungnahme<br />

Gegen die erste Auffassung spricht, dass sie unter<br />

verfahrensökonomischen Gesichtspunkten sinnlos ist, wenn die<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> Fachaufsichtsbehör<strong>de</strong> ist. Schließlich ist<br />

diese weisungsbefugt und könnte die Ausgangsbehör<strong>de</strong><br />

anweisen, in ihrem Sinne zu verfahren. Das Ergebnis bliebe<br />

gleich.<br />

Gegen die zweite Auffassung spricht, dass diese die<br />

Zuständigkeit aus § 73 VwGO entnimmt. Die VwGO enthält


jedoch keine verbindliche Entscheidung über die Zuständigkeit<br />

<strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong>.<br />

Somit ist <strong>de</strong>r dritten Auffassung zuzustimmen. Hat die<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> die Kompetenz, die Ausgangsbehör<strong>de</strong><br />

anzuweisen einen begünstigen<strong>de</strong>n Verwaltungsakt<br />

zurückzunehmen, muss sie auch einen Verwaltungsakt abän<strong>de</strong>rn<br />

können, sofern Wi<strong>de</strong>rspruch eingelegt wur<strong>de</strong>. Zusätzlich muß<br />

es eines Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>s nach 73 VwGO bedürfen.<br />

Es bedarf eines solchen Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>s.<br />

Im Berliner Lan<strong>de</strong>srecht ist eine Norm, die die Zuständigkeit<br />

für die Verböserung zuweist, nicht vorhan<strong>de</strong>n. Also ist auf die<br />

allgemeinen Grundsätze <strong>de</strong>s Verwaltungsverfahrensrechts<br />

zurückzugreifen. Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall ist die<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> gleichzeitig Fachaufsichtsbehör<strong>de</strong> und<br />

<strong>de</strong>mnach für eine Verböserung zuständig.<br />

b) Verfahren<br />

Bezüglich <strong>de</strong>s Verfahrens besteht Einigkeit hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

Tatsache, dass <strong>de</strong>r Belastete gehört wer<strong>de</strong>n muss, wenn <strong>de</strong>r<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid eine zusätzliche Beschwer zum Inhalt<br />

haben soll. Der Streit über die dogmatische Begründung dieser<br />

Verfahrensvorschrift kann dahinstehen, <strong>de</strong>nn X wur<strong>de</strong> angehört.<br />

Damit ist das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wor<strong>de</strong>n.<br />

c) Form<br />

Für <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid gilt § 73 III VwGO. Von <strong>de</strong>r<br />

Einhaltung <strong>de</strong>r Formvorschriften ist auszugehen.<br />

3. Materielle <strong>Recht</strong>mäßigkeit <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>s<br />

a) <strong>Recht</strong>sgrundlage


<strong>Recht</strong>sgrundlage für <strong>de</strong>n verbösern<strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid<br />

ist wie vorstehend unter ... geprüft, § 17 I ASOG.<br />

b) Vereinbarkeit <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>r<br />

<strong>Recht</strong>sgrundlage (Tatbestandsmerkmale)<br />

Eine Ordnungsbehör<strong>de</strong> darf die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen<br />

ergreifen, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und<br />

Ordnung besteht.<br />

aa) Gefahr<br />

Eine Gefahr besteht bei einer Sachlage, die in absehbarer Zeit<br />

mit hinreichen<strong>de</strong>r Wahrscheinlichkeit zu einem Scha<strong>de</strong>n für die<br />

öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird. Problematisch<br />

ist hier die Wahrscheinlichkeit <strong>de</strong>s Eintritts <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns. Das<br />

Gutachten kam zu <strong>de</strong>m Ergebnis, dass zur Zeit keine akute<br />

Bedrohung besteht. Es konnte jedoch nicht ausgeschlossen<br />

wer<strong>de</strong>n, dass bei bestimmten Wetterverhältnissen eine<br />

Bedrohung eintritt. Nun muss die Gefahr jedoch we<strong>de</strong>r gewiß<br />

noch unmittelbar bevorstehen, es genügt vielmehr die<br />

hinreichen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bloße Wahrscheinlichkeit. Bei <strong>de</strong>r<br />

Wahrscheinlichkeit eines beson<strong>de</strong>rs <strong>große</strong>n Scha<strong>de</strong>ns für ein<br />

hochwertiges <strong>Recht</strong>sgut ist auch die entferntere Möglichkeit<br />

eines Scha<strong>de</strong>nseintritts ausreichend. Hier wür<strong>de</strong>n durch einen<br />

Steinschlag <strong>de</strong>r Garten und das Wohnhaus <strong>de</strong>r Y betroffen.<br />

Damit ist nicht ausgeschlossen, dass auch eines <strong>de</strong>r<br />

Familienmitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Y verletzt wird o<strong>de</strong>r ums Leben kommt.<br />

Dies ist als beson<strong>de</strong>rs hoher Scha<strong>de</strong>n zu qualifizieren, <strong>de</strong>nn die<br />

körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 II GG ist ein beson<strong>de</strong>rs<br />

hochwertiges <strong>Recht</strong>sgut. Auch waren nach <strong>de</strong>n richtigen<br />

Feststellungen <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> die von <strong>de</strong>r<br />

Ausgangsbehör<strong>de</strong> getroffenen Anordnungen nicht genügend, um


die Y ausreichend zu schützen. Daher verböserte diese <strong>de</strong>n<br />

Bescheid.<br />

Damit sind geringere Anfor<strong>de</strong>rungen an das Merkmal <strong>de</strong>r<br />

Wahrscheinlichkeit zustellen, womit eine Gefahr für die<br />

öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bejahen ist.<br />

bb) Schutzgut<br />

Diese Gefahr müsste für die öffentliche Sicherheit o<strong>de</strong>r<br />

Ordnung bestehen.<br />

Öffentliche Sicherheit ist die Unverletzlichkeit <strong>de</strong>r objektiven<br />

<strong>Recht</strong>sordnung, <strong>de</strong>r subjektiven <strong>Recht</strong>e und <strong>Recht</strong>sgüter <strong>de</strong>s<br />

einzelnen sowie <strong>de</strong>r Einrichtungen und Veranstaltungen <strong>de</strong>s<br />

Staates und <strong>de</strong>r sonstigen Träger <strong>de</strong>r Hoheitsgewalt.<br />

Es könnte also eine Verletzung <strong>de</strong>r objektiven <strong>Recht</strong>sordnung<br />

vorliegen. In Frage kommt § 3 I BauO Bln. Dieser ordnet an,<br />

dass Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 I 2 BauO Bln<br />

so instand zu halten sind, dass von ihr keine Gefahren für die<br />

öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Fraglich ist, ob<br />

<strong>de</strong>r Felsabhang unter Anlagen und Einrichtungen <strong>de</strong>s § 1 I 2<br />

BauO Bln fällt. Der Felsabhang ist ein Grundstück in diesem<br />

Sinne. Fraglich ist aber, ob auch das Grundstück von § 3 I<br />

BauO Bln erfaßt ist. Zum einen wird vertreten, dass<br />

Grundstücke nicht erfaßt sind, weil diese in § 1 I 2 BauO Bln<br />

im Nebensatz aufgeführt ist. Der Rest <strong>de</strong>s Satzes 2 erstrecke<br />

sich nicht auf Grundstücke und daher sei § 3 I BauO Bln nicht<br />

anwendbar. Zum an<strong>de</strong>ren wird vertreten, dass § 3 I BauO Bln<br />

sehr wohl anzuwen<strong>de</strong>n sei, da sich <strong>de</strong>r Rest <strong>de</strong>s Satzes 2 in § 1<br />

I BauO Bln auch auf Grundstücke beziehe. Der zweiten<br />

Auffassung ist zuzustimmen. In § 3 a.F. war <strong>de</strong>r Verweis auf §<br />

1 I 2 BauO Bln nicht enhalten. Zu <strong>de</strong>r Zeit hielten die Vertreter<br />

<strong>de</strong>r ersten Auffassung Grundstücke noch für erfaßt. Warum sich


dies durch die Gesetzesän<strong>de</strong>rung geän<strong>de</strong>rt haben soll ist nicht<br />

ersichtlich.<br />

Somit mit § 3 I BauO Bln auch auf Grundstücke anwendbar<br />

und damit auch auf <strong>de</strong>n Felsenhang.<br />

Auch gefähr<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Hang das Leben o<strong>de</strong>r die Gesundheit <strong>de</strong>r<br />

Familie Y. Damit sind die körperliche Unversehrtheit nach Art.<br />

2 II 1 GG und ferner das Eigentum nach Art. 14 I GG <strong>de</strong>r Y<br />

betroffen.<br />

Somit ist die öffentliche Sicherheit durch <strong>de</strong>n Felshang<br />

gefähr<strong>de</strong>t.<br />

Der Tatbestand <strong>de</strong>s § 17 I ASOG ist also erfüllt.<br />

c) <strong>Recht</strong>sfolge: Ermessen<br />

§ 17 I ASOG eröffnet Ermessen nach § 12 ASOG, d. h.<br />

Auswahl- und Entschließungsermessen. Das Ermessen muß<br />

pflichtgemäß ausgeübt wer<strong>de</strong>n, d. h. die Behör<strong>de</strong> muss<br />

ermessenfehlerfrei han<strong>de</strong>ln. Dies ist <strong>de</strong>r Fall, wenn die<br />

Maßnahme geeignet, erfor<strong>de</strong>rlich und angemessen sein. Diese<br />

Grundsätze wer<strong>de</strong>n im Berliner <strong>Recht</strong> in § 11 ASOG näher<br />

beschrieben.<br />

Geeignet ist sie, wenn sie die Zweckerreichung zumi n<strong>de</strong>st<br />

för<strong>de</strong>rt. Das Haus und Grundstück <strong>de</strong>s Y soll geschützt wer<strong>de</strong>n,<br />

was durch eine Hangsicherung geschehen wür<strong>de</strong>. Damit ist die<br />

Verböserung geeignet.<br />

Die Erfor<strong>de</strong>rlichkeit richtet sich nach § 11 I ASOG. Damit ist<br />

eine Maßnahme erfor<strong>de</strong>rlich, wenn es keine gleich wirksame<br />

aber weniger einschränken<strong>de</strong> Maßnahme auszuwählen gab.<br />

Eine solche Maßnahme ist nicht ersichtlich, somit war sie<br />

erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Die Verhältnismäßigkeit richtet sich nach § 11 II ASOG.<br />

Danach darf die Maßnahme nicht zu einem Nachteil führen, <strong>de</strong>r<br />

zu <strong>de</strong>m erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.


Zwar ist durch die Maßnahme das Eigentum <strong>de</strong>s Z betroffen<br />

und damit sein Grundrecht aus Art. 14 I GG. Dies jedoch nur in<br />

geringem Maße. Er wird nicht verpflichtet Än<strong>de</strong>rungen <strong>große</strong>n<br />

Ausmaßes an seinem Grundstück vorzunehmen. Er muss es nur<br />

soweit absichern, als dass davon keine Gefahr mehr für die Y<br />

ausgeht. Die ursprüngliche Maßnahme war zu gering<br />

ausgestaltet, so dass im Interesse <strong>de</strong>s gewichtigen<br />

Grundrechtes <strong>de</strong>r körperlichen Unversehrtheit <strong>de</strong>r Y <strong>de</strong>r<br />

Bescheid ausgeweitet wer<strong>de</strong>n musste.<br />

Somit ist die Maßnahme auch verhältnismäßig, und <strong>de</strong>mgemäß<br />

ermessenfehlerfrei.<br />

d) Adressierung<br />

Die Maßnahme ist rechtmäßig, wenn sie an <strong>de</strong>n richtigen<br />

Adressaten gerichtet wur<strong>de</strong>.<br />

Nach § 13 ASOG ist die Maßnahme gegen die Person zu<br />

richten, die die Gefahr verursacht - <strong>de</strong>n Verhaltensstörer. Hier<br />

störte jedoch keine Person, son<strong>de</strong>rn das Grundstück <strong>de</strong>r X.<br />

Nach § 14 ASOG ist die Maßnahme gegen die Person zu<br />

richten, die Inhaber <strong>de</strong>r tatsächlichen Gewalt über die Sache<br />

ist, von <strong>de</strong>r die Gefahr ausgeht - <strong>de</strong>n Zustandsstörer. Die<br />

Gefahr ging vom Grundstück <strong>de</strong>r X aus. Damit war die<br />

Maßnahme gegen die X zu richten.<br />

Fraglich ist jedoch, ob unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>r<br />

Eigentumsgarantie <strong>de</strong>s Art. 14 I GG nicht eine Einschränkung<br />

<strong>de</strong>r Störereigenschaft vorgenommen wer<strong>de</strong>n muss. Dies wird<br />

zum Teil in <strong>de</strong>r Literatur gefor<strong>de</strong>rt, und zwar in <strong>de</strong>n Fällen, in<br />

<strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Störung kein persönliches Han<strong>de</strong>ln o<strong>de</strong>r gar<br />

Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Eigentümers zugrun<strong>de</strong>liegt, son<strong>de</strong>rn die Sache<br />

durch bestimmte Natur- o<strong>de</strong>r Dritteinwirkungen in <strong>de</strong>n<br />

gefährlichen Zustand versetzt wur<strong>de</strong>. Dies wird u. a. bei<br />

Naturkatastrophen bejaht. Nun ist aber <strong>de</strong>r Abrutsch eines


Teiles eines Felshanges keine Naturkatastrophe, o<strong>de</strong>r eine<br />

Natureinwirkung solchen Maßes bei <strong>de</strong>r es außer Verhältnis<br />

stän<strong>de</strong>, <strong>de</strong>n Eigentümer bzw. Inhaber <strong>de</strong>r tatsächlichen Gewalt<br />

zur Verantwortung zu ziehen. Somit war die Adressierung <strong>de</strong>r<br />

Maßnahme an die X rechtmäßig. Z ist <strong>Recht</strong>snachfolgerin <strong>de</strong>r<br />

X. Somit muss er die Maßnahme nun gegen sich gelten lassen.<br />

Da die Maßnahme rechtmäßig ist, kann keine <strong>Recht</strong>sverletzung<br />

<strong>de</strong>s Klägers vorliegen.<br />

III. Ergebnis<br />

Die Klage <strong>de</strong>s Y ist zulässig, aber unbegrün<strong>de</strong>t.


Frage 2:<br />

I. Ermächtigung<br />

Fraglich ist zunächst, aufgrund welcher <strong>Recht</strong>sgrundlage <strong>de</strong>r<br />

Kostenbescheid ergangen ist. In Betracht kommen § 15 I ASOG<br />

für die unmittelbare Ausführung und § 10 VwVG für <strong>de</strong>n<br />

unmittelbaren Zwang.<br />

Da die Voraussetzungen bei<strong>de</strong>r Normen nahezu i<strong>de</strong>ntisch sind,<br />

ist eine Abgrenzung schwierig. Jedoch ist die Abgrenzung nach<br />

<strong>de</strong>m ursprünglichen Sinn bei<strong>de</strong>r Maßnahmen möglich. Hierzu<br />

ist zunächst die Frage, was unter Zwang zu verstehen ist.<br />

Zum einen wird als Voraussetzung von Zwang ein<br />

entsprechen<strong>de</strong>r entgegenstehen<strong>de</strong>r Wille <strong>de</strong>s Betroffenen<br />

gefor<strong>de</strong>rt. Zum an<strong>de</strong>ren wird vertreten, es sei nur Han<strong>de</strong>ln <strong>de</strong>r<br />

Behör<strong>de</strong> ohne erkennbaren Willen <strong>de</strong>s Betroffenen<br />

erfor<strong>de</strong>rlich. Knüpft man aber an § 2 UZwGBln an, muss auf<br />

die Willensentscheidung o<strong>de</strong>r -betätigung Einfluß genommen<br />

wer<strong>de</strong>n. Damit ist Zwang Han<strong>de</strong>ln <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> gegen <strong>de</strong>n<br />

Willen <strong>de</strong>s Betroffenen. Muss also <strong>de</strong>r Wille <strong>de</strong>s Betroffenen<br />

überwun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, liegt unmittelbarer Zwang vor.<br />

Ferner sind im ASOG keine Zwangsmittel enthalten, weswegen<br />

die in § 15 ASOG kodifizierte unmittelbare Ausführung kein<br />

Zwang ist.<br />

Hinzu kommt noch, dass um unmittelbare Ausführung anwen<strong>de</strong>n<br />

zu können, <strong>de</strong>r Betroffene nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig erreicht<br />

wer<strong>de</strong>n konnte. Z wußte aber von <strong>de</strong>n Beschei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong><br />

und wäre erreichbar gewesen.<br />

§ 10 VwVG for<strong>de</strong>rt, dass eine um eine vertretbare Handlung<br />

gehen muss. Dies ist <strong>de</strong>r Fall, die Sanierung wäre vermutlich in<br />

je<strong>de</strong>m Fall von einem Handwerkerunternehmen durchgeführt<br />

wor<strong>de</strong>n.


Damit liegt hier unmittelbarer Zwang gemäß § 10 VwVG vor.<br />

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s ist gemäß §<br />

5 II VwVfG Bln in Berlin anwendbar.<br />

II. Formelles<br />

1. Zuständigkeit<br />

Zuständig für <strong>de</strong>n Vollzug ist gemäß § 7 I VwVG die Behör<strong>de</strong>,<br />

die <strong>de</strong>n Verwaltungsakt erlassen hat. Diesen hat hier die eine<br />

Behör<strong>de</strong> erlassen, <strong>de</strong>r Kostenbescheid wur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r Stadt L<br />

ausgestellt. Diese ist <strong>Recht</strong>strägerin <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> selbst, so<br />

dass <strong>de</strong>r Kostenbescheid auch von ihr ausgestellt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

2. Verfahren<br />

Zu <strong>de</strong>nken wäre hier an eine Anhörung. Diese ist jedoch nach §<br />

28 II Nr. 5 VwVfG Bnd i. V. m. § 1 I VwVfG Bln nicht<br />

erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

3. Form<br />

Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall ist davon auszugehen, dass die<br />

erfor<strong>de</strong>rliche Form nach § 37 II VwVfG Bnd i. V. m. § 1 I<br />

VwVfG Bln eingehalten wur<strong>de</strong>.<br />

III. Materielle <strong>Recht</strong>mäßigkeit<br />

1. Materielle <strong>Recht</strong>mäßigkeit <strong>de</strong>s Kostenbeschei<strong>de</strong>s<br />

Nach <strong>de</strong>n Sachverhaltsangaben ist vom ordnungsgemäßen<br />

Kostenansatz auszugehen.<br />

Auch ist <strong>de</strong>r Kostenbescheid über 20.000 Euro korrekt. Zwar<br />

hat Z gegen <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid Klage eingereicht.<br />

Dieser ist jedoch, wie vorstehend zu Frage 1 geprüft,<br />

rechtmäßig, womit die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.<br />

Damit ist auch die Sanierung <strong>de</strong>s im Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid


estimmten Teils <strong>de</strong>s Felsabhangs mit zu veranschlagen. Eine<br />

Beschränkung <strong>de</strong>r Kosten auf 15.000 Euro, was <strong>de</strong>m Anteil <strong>de</strong>r<br />

ursprünglichen Sanierungspflicht entspräche, kommt nicht in<br />

Betracht.<br />

2. <strong>Recht</strong>mäßigkeit <strong>de</strong>r Ersatzvornahme<br />

a) Ersatzvornahme nach §§ 6 I, 10 VwVG<br />

Es könnte Ersatzvornahme im gestreckten Verfahren nach § 6 I<br />

VwVG vorliegen. Diese müßte formell und materiell<br />

rechtmäßig sein.<br />

aa) Formelle <strong>Recht</strong>mäßigkeit<br />

Die Behör<strong>de</strong> war gemäß § 7 I VwVG zuständig, eine solche<br />

Ersatzvornahme vorzunehmen. Eine Anhörung ist nach § 28 II<br />

Nr. 5 VwVfG Bnd i. V. m . § 1 I VwVfG Bln nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Von <strong>de</strong>r Einhaltung <strong>de</strong>s Schriftformerfor<strong>de</strong>rnisses ist<br />

auszugehen.<br />

bb) Materielle <strong>Recht</strong>smäßigkeit<br />

Ferner müßte die Ersatzvornahme materiell rechtmäßig sein.<br />

(1) Belasten<strong>de</strong>r Verwaltungsakt<br />

Zunächst müßte ein belasten<strong>de</strong>r Verwaltungsakt vorliegen.<br />

Dies ist <strong>de</strong>r Fall.<br />

(2) Androhung <strong>de</strong>s Zwangsmittels<br />

Die Androhung <strong>de</strong>s Zwangsmittels richtet sich nach § 13<br />

VwVG. Grundsätzlich setzt die Zwangsmittelandrohung voraus,<br />

dass <strong>de</strong>r Grundverwaltungsakt unanfechtbar ist. Eine Ausnahme<br />

von diesem Grundsatz bil<strong>de</strong>t jedoch <strong>de</strong>r Fall, dass die<br />

Zwangsmittelandrohung mit <strong>de</strong>m Grundverwaltungsakt<br />

verbun<strong>de</strong>n ist. Dies ist § 13 II VwVG zu entnehmen. Vorliegend


ist die Zwangsmittelandrohung mit <strong>de</strong>m Grundverwaltungsakt -<br />

also <strong>de</strong>m Bescheid, die Sanierung in <strong>de</strong>m Maße vorzunehmen,<br />

wie es <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid vorgibt - verbun<strong>de</strong>n.<br />

Damit mußte die Unanfechtbarkeit <strong>de</strong>s Grundverwaltungsaktes<br />

nicht abgewartet wer<strong>de</strong>n. Ferner wur<strong>de</strong> eine angemessene Frist<br />

bis zur Ersatzvornahme gesetzt und damit gleichzeitig das<br />

Zwangsmittel konkret bezeichnet (§ 13 III 1 VwVG).<br />

Damit wur<strong>de</strong> das Zwangsmittel <strong>de</strong>r Ersatzvornahme angedroht.<br />

(3) Festsetzung nach § 14 VwVG<br />

Die Festsetzung bei <strong>de</strong>r Ersatzvornahme liegt in <strong>de</strong>r<br />

Feststellung, dass die Anwendung von Zwang nunmehr zulässig<br />

ist, und in <strong>de</strong>r verbindlichen Weise, dass diese im Wege <strong>de</strong>r<br />

Ersatzvornahme zu geschehen hat. Voraussetzung für die<br />

Festsetzung ist grundsätzlich, dass entwe<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Grundverwaltungsakt und die Androhung unanfechtbar sind,<br />

o<strong>de</strong>r die <strong>Recht</strong>smittel keine aufschieben<strong>de</strong> Wirkung entfalten.<br />

Dies ist nicht <strong>de</strong>r Fall. Die Monatsfrist für einen Wi<strong>de</strong>rspruch<br />

(§ 70 VwGO) ist noch nicht abgelaufen. Insofern stellt sich<br />

auch nicht die Frage nach <strong>de</strong>r aufschieben<strong>de</strong>n Wirkung. Damit<br />

liegen die Voraussetzungen grundsätzlich nicht vor. Verweigert<br />

<strong>de</strong>r vom Verwaltungsakt Verpflichtete die verlangte Leistung<br />

jedoch ernsthaft, so ist die Festsetzung entbehrlich.<br />

Damit ist die Festsetzung hier entbehrlich.<br />

(4) Anwendung nach § 15 VwVG<br />

Zwar wur<strong>de</strong> das Zwangsmittel angewen<strong>de</strong>t. Jedoch darf es<br />

nicht vor Ablauf <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Androhung gesetzten Frist<br />

angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.


cc) Zwischenergebnis<br />

Somit liegt keine rechtmäßige Ersatzvornahme gemäß §§ 6 I, 10<br />

VwVG vor.<br />

b) Ersatzvornahme nach §§ 6 II, 10 VwVG<br />

aa) Formelle <strong>Recht</strong>mäßigkeit<br />

Wie vorstehend unter .. a) aa) geprüft, war die Behör<strong>de</strong><br />

zuständig.<br />

bb) Materielle <strong>Recht</strong>mäßigkeit<br />

§§ 6 II, 10 VwVG regelt <strong>de</strong>n sofortigen Vollzug, <strong>de</strong>r eine<br />

beson<strong>de</strong>re Erscheinungsform <strong>de</strong>r Anwendung von<br />

Zwangsmitteln ist. Somit ist auch sie unter <strong>de</strong>r Ersatzvornahme<br />

zu prüfen.<br />

Der sofortige Vollzug ist zur Verhin<strong>de</strong>rung einer<br />

rechtswidrigen Tat, die einen Straf- o<strong>de</strong>r Bußgeldtatbestand<br />

erfüllt, zulässig. Vorliegend geht es jedoch nicht um eine<br />

solche Verhin<strong>de</strong>rung. § 6 II Alt. 1 VwVG ist also nicht<br />

einschlägig.<br />

Somit verbleit <strong>de</strong>r Tatbestand <strong>de</strong>r Abwendung einer Gefahr<br />

nach §§ 6 II Alt. 2, 10 VwVG.<br />

(1) Grundverwaltungsakt<br />

Grundsätzlich ist <strong>de</strong>r sofortige Vollzug ohne<br />

Grundverwaltungsakt möglich, das Vorliegen eines solchen ist<br />

jedoch auch nicht weiter schädlich.<br />

(2) Gefahr<br />

Eine Gefahr besteht grundsätzlich bei einer Sachlage, die in<br />

absehbarer Zeit mit hinreichen<strong>de</strong>r Wahrscheinlichkeit zu einem<br />

Scha<strong>de</strong>n für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen<br />

wird. Problematisch ist hier, dass sich später herausstellt, dass


tatsächlich nie die Gefahr eines Steinschlags bestand, da die<br />

Nachbarkin<strong>de</strong>r die Steine auf das Haus <strong>de</strong>s Y geworfen hatten.<br />

Dies war aber für nieman<strong>de</strong>n erkennbar. Es könnte jedoch eine<br />

Anscheinsgefahr vorgelegen haben. Bei diesem Gefahrentyp<br />

trifft die Behör<strong>de</strong> bei verständiger Würdigung <strong>de</strong>s<br />

Sachverhaltes nach pflichtgemäßen Ermessen eine als<br />

notwendig zu erachten<strong>de</strong> Maßnahme um eine konkrete Gefahr<br />

für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. In<br />

Wirklichkeit liegt eine Gefahr aber nicht vor. Das stellt sich<br />

erst nachträglich heraus. Dadurch wird die <strong>Recht</strong>mäßigkeit <strong>de</strong>s<br />

früheren Eingriffs nicht berührt. Denn die Erfor<strong>de</strong>rlichkeit<br />

einer Maßnahme ist nicht danach zu beurteilen, wie sich die<br />

Sache später, vielleicht nach eingehen<strong>de</strong>r Beweisaufnahme<br />

darstellt (ex post), son<strong>de</strong>rn nach Maßgabe <strong>de</strong>r im Zeitpunkt <strong>de</strong>s<br />

Eingriffs bestehen<strong>de</strong>n Verhältnisse (ex ante). Abzustellen ist<br />

dabei auf einen gewissenhaften, besonnenen und sachkundigen<br />

Amtswalter.<br />

Abzugrenzen ist die Anscheinsgefahr vom Gefahrenverdacht.<br />

Hier sind <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> bestimmte Unsicherheiten bekannt. Dies<br />

war vorliegen<strong>de</strong> jedoch nicht <strong>de</strong>r Fall.<br />

Damit lag hier aufgrund <strong>de</strong>r Anscheinsgefahr eine echte Gefahr<br />

vor.<br />

Grundsätzlich darf <strong>de</strong>r Betroffene auch bei einer<br />

Anscheinsgefahr in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r<br />

Betroffene bei rückblicken<strong>de</strong>r Betrachtung tatsächlich die<br />

Anscheinsgefahr zu verantworten hat. Z hätte <strong>de</strong>n Bescheid<br />

schon ausführen können. Dann wäre die Anscheinsgefahr gar<br />

nicht erst eingetreten. Damit können ihm die Kosten trotz<br />

Anscheinsgefahr auferlegt wer<strong>de</strong>n.


(3) „einen an<strong>de</strong>ren beauftragt“<br />

Gemäß § 10 VwVG müsste die Behör<strong>de</strong> einen an<strong>de</strong>ren<br />

beauftragt haben. Hier ist die Bun<strong>de</strong>swehr angerückt.<br />

(a) „ein an<strong>de</strong>rer“<br />

Fraglich ist zunächst, ob diese „ein an<strong>de</strong>rer“ ist. Es stellt sich<br />

die Frage, ob es nicht allein aufgrund ihrer Dienststellung am<br />

Merkmal <strong>de</strong>s Dritten mangelt.<br />

Dritte sind nicht Behör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>rselben Dienstkörperschaft.<br />

Dagegen wird die Ausführung durch Dienstkräfte einer an<strong>de</strong>ren<br />

Dienstkörperschaft als Ausführung durch Dritte angesehen Die<br />

Bun<strong>de</strong>swehr gehört nicht zur Dienstkörperschaft <strong>de</strong>r<br />

han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>. Damit ist sie „ein an<strong>de</strong>rer“.<br />

(b) <strong>Recht</strong>mäßigkeit <strong>de</strong>r Beauftragung<br />

Nunmehr ist aber zu klären, ob die Bun<strong>de</strong>swehr han<strong>de</strong>ln durfte.<br />

In Frage kommt Han<strong>de</strong>ln im Rahmen <strong>de</strong>r Amtshilfe. Diese<br />

richtet sich grundsätzlich nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 4 ff.<br />

VwVfG Bnd, § 1 VwVfG Bln.<br />

Diese sind eigentlich für Verfahren nach <strong>de</strong>m VwVfG<br />

konzipiert. In Verbindung mit Art. 35GG und aufgrund ihrer<br />

Stellung vor § 9 VwVfG sind die Grundsätze von §§ 4 ff<br />

VwVfG entsprechend anwendbar. Je<strong>de</strong>nfalls ist die<br />

Bun<strong>de</strong>swehr eine Behör<strong>de</strong>, die um Amtshilfe ersucht wer<strong>de</strong>n<br />

kann.<br />

(aa) Ersuchen<br />

Ein Ersuchen an die Bun<strong>de</strong>swehr lag vor.<br />

(bb) Ersuchensgrund<br />

Die ersuchen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> müsste einen Grund für ihr Ersuchen<br />

gehabt haben. Vorliegend greift § 5 I Nr. 2 VwVfG Bnd, § 1 I


VwVfG Bln - die ersuchen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> konnte aus tatsächlichen<br />

Grün<strong>de</strong>n die Ausführung nicht selbst vornehmen, bzw. jemand<br />

an<strong>de</strong>ren beauftragen.<br />

(cc) Verbot <strong>de</strong>r Amtshilfe<br />

Das Verbot <strong>de</strong>r Amtshilfe ist in § 5 II VwVfG normiert. Hier<br />

könnte aus rechtlichen Grün<strong>de</strong>n das Verbot für ein Beauftragen<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr vorliegen. Grundsätzlich darf die Bun<strong>de</strong>swehr<br />

gemäß Art. 87 a II GG nur zur Verteidigung eingesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Für an<strong>de</strong>rweitige Einsätze bedarf es gemäß Art. 87 a II GG<br />

einer Zuweisung im Grundgesetz. Art. 35 III GG enthält eine<br />

Zuweisung für <strong>de</strong>n Fall einer Naturkatastrophe. Dieses Ausmaß<br />

liegt aber im Fall nicht vor. Fraglich ist, ob überhaupt ein<br />

Einsatz vorliegt. Einsatz meint nicht Verwendung schlechthin,<br />

son<strong>de</strong>rn nur Verwendung als Mittel <strong>de</strong>r vollziehen<strong>de</strong>n Gewalt,<br />

d. h. als Bewaffnete. Damit ist die vorliegen<strong>de</strong> Verwendung<br />

unterhalb <strong>de</strong>r Einsatz-Schwelle und bedarf keiner Zuweisung<br />

aus <strong>de</strong>m Grundgesetz.<br />

Außer<strong>de</strong>m könnte sich ein rechtliches Hin<strong>de</strong>rnis aus einer<br />

mangeln<strong>de</strong>n Zuständigkeit ergeben. Einer Zuständigkeitsnorm<br />

bedarf es jedoch nur bei rechtlich relevantem Han<strong>de</strong>ln. Die<br />

Bun<strong>de</strong>swehrsoldaten han<strong>de</strong>ln hier nur tatsächlich durch die<br />

Bereitstellung von Soldaten und technischen Mitteln. Damit<br />

bedarf es hier keiner Zuständigkeitsnorm.<br />

Ein Verbot aus rechtlichen Grün<strong>de</strong>n liegt <strong>de</strong>mnach nicht vor.<br />

(4) Festsetzung<br />

Einer Festsetzung bedarf es gemäß § 14 S. 2 VwVG i. V. m. § 5<br />

II 1 VwVfG Bln.<br />

(5) Zwischenergebnis<br />

Damit ist die Ersatzvornahme rechtmäßig gewesen.


3. Ergebnis<br />

Der Kostenbescheid ist rechtmäßig.


C. Frage 3:<br />

I. Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 S.<br />

1 GG<br />

1. Anspruchsgegner<br />

Die diensthaben<strong>de</strong>n Soldaten haben bei <strong>de</strong>r Beschädigung <strong>de</strong>s<br />

Hauses und <strong>de</strong>s Gartens <strong>de</strong>s Y Amtshilfe geleistet. Gegen wen<br />

Ansprüche wegen Schä<strong>de</strong>n aus Amtshilfehandlungen zu richten<br />

sind, bestimmt § 7 II 2 VwVfG Bnd i. V. m § 1 I VwVfG Bln.<br />

Danach ist <strong>de</strong>r Anspruch gegen <strong>de</strong>n Hoheitsträger <strong>de</strong>r<br />

ersuchen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> zu richten, wenn die Maßnahme<br />

rechtswidrig war. Dagegen ist er gegen <strong>de</strong>n Hoheitsträger <strong>de</strong>r<br />

ersuchen Behör<strong>de</strong> zu richten, wenn das scha<strong>de</strong>nsstiften<strong>de</strong><br />

Ereigenis in <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Amtshilfe gelegen ist. Die<br />

Beschädigungen am Haus <strong>de</strong>s Y sind beim „Wie“ <strong>de</strong>r<br />

Maßnahme aufgetreten. Damit resultiert <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n nicht aus<br />

<strong>de</strong>r <strong>Recht</strong>swidrigkeit <strong>de</strong>r Hauptmaßnahme, son<strong>de</strong>rn aus<br />

Fehlverhalten <strong>de</strong>r Soldaten während <strong>de</strong>r Ausführung. Somit ist<br />

<strong>de</strong>r Amtshaftungsanspruch gegen <strong>de</strong>n Hoheitsträger <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>swehr, <strong>de</strong>n Bund, zu richten.<br />

2. Voraussetzungen<br />

Y könnte einen Entschädigungsanspruch aus Amtshaftung gegen<br />

<strong>de</strong>n Bund haben. Dazu müsste jemand in Ausübung eines ihm<br />

anvertrauten öffentlichen Amtes eine Amtspflicht verletzt<br />

haben, die ihm einem Dritten gegenüber obliegt. Dadurch<br />

müßte er einen Scha<strong>de</strong>n verursacht haben, wobei die<br />

Amtspflichtverletzung schuldhaft erfolgt sein muss und we<strong>de</strong>r<br />

ein Haftungsausschluss noch sonstige Haftungsbeschränkungen<br />

eingreifen dürfen.


a) Ausübung eines öffentlichen Amtes<br />

aa) Amtswalter<br />

Fraglich ist, ob die diensthaben<strong>de</strong>n Soldaten als Amtswalter<br />

tätig wur<strong>de</strong>n. Dazu ist zunächst festzustellen, wie <strong>de</strong>r Begriff<br />

<strong>de</strong>s Amtswalters zu verstehen ist.<br />

Der Begriff ist von <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n abgelöst, <strong>de</strong>nn<br />

Amtshaftung ist keine Beamtenhaftung, son<strong>de</strong>rn Haftung für<br />

Amtswaltertätigkeit. Es liegt also keine Statushaftung, son<strong>de</strong>rn<br />

Funktionshaftung vor. Damit ist Amtswalters <strong>de</strong>r<br />

haftungsrechtliche Beamte, d. h. je<strong>de</strong>rmann <strong>de</strong>r hoheitlich tätig<br />

wird. Zur Bestimmung ist also nicht <strong>de</strong>r staatsrechtliche<br />

Beamtenbegriff, hinzuzuziehen.<br />

Hoheitliches Han<strong>de</strong>ln seitens <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr kann hier nicht<br />

allein aus ihrer Stellung als Behör<strong>de</strong> hergeleitet wer<strong>de</strong>n. Es<br />

ging nur um die Bereitstellung technischer Mittel und Personal.<br />

Vielmehr wird sie zur Verrichtung <strong>de</strong>r Sanierungsarbeiten<br />

anstelle eines Privatunternehmers herangezogen. Es liegt eine<br />

vergleichbare Situation zur <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Heranziehung eines<br />

Privatunternehmers vor. Die dort gelten<strong>de</strong>n Grundsätze sind<br />

hier mangels Regelung entsprechend heranzuziehen.<br />

Die dort gelten<strong>de</strong>n Grundsätze sind jedoch umstritten.<br />

(1) Meinungsstand<br />

Zum einen wur<strong>de</strong> hier lange Zeit die „Werkzeugtheorie“<br />

vertreten. Nach dieser Theorie han<strong>de</strong>lte <strong>de</strong>r Privatunternehmer<br />

als Werkzeug <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> hoheitlich, wenn die Behör<strong>de</strong> durch<br />

Weisung o<strong>de</strong>r sonstige Einflußmöglichkeiten <strong>de</strong>n<br />

Privatunternehmer lenken und dirigieren kann. Dem wur<strong>de</strong><br />

entgegengehalten, dass sie <strong>de</strong>m Staat ermögliche einem<br />

Entschädigungsanspruch zu entgehen, in<strong>de</strong>m sie<br />

Privatunternehmer beauftrage, und ihnen freie Hand läßt. Daher<br />

sei diese Theorie rechtlich be<strong>de</strong>nklich und überkommen.


Später wur<strong>de</strong> diese Theorie dahingehend modifiziert, dass je<br />

stärker <strong>de</strong>r hoheitliche Charakter <strong>de</strong>r übertragenen Tätigkeiten<br />

und <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> zu erfüllen<strong>de</strong>n hoheitlichen Aufgabe<br />

sei, <strong>de</strong>sto eher könne man auch bei einem Privatunternehmer<br />

von einem Beamten im haftungsrechtlichen Sinne ausgehen.<br />

Jedoch stellt diese Modifikation nur einen Zusatz zur<br />

Werkzeugtheorie dar - die alten Voraussetzungen <strong>de</strong>r<br />

Weisungsgebun<strong>de</strong>nheit müssen kumulativ vorliegen. Somit<br />

wer<strong>de</strong>n dieser Modifikation die vorgenannten Argumente<br />

ebenfalls entgegengesetzt.<br />

Zum an<strong>de</strong>ren wird zwischen <strong>de</strong>n vorhan<strong>de</strong>nen<br />

<strong>Recht</strong>sbeziehungen getrennt. Die Beziehung zwischen<br />

Hoheitsträger und Unternehmer (Innenverhältnis) ist<br />

unabhängig von <strong>de</strong>r Beziehung zwischen Hoheitsträger und<br />

Geschädigter (Außenverhältnis). Danach hat das<br />

Innenverhältnis auch keine Auswirkungen auf das<br />

Außenverhältnis. Relevant für die Feststellung, ob <strong>de</strong>r<br />

Privatunternehmer „Erfüllungsgehilfe“ <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> ist, ist nur<br />

das Außenverhältnis.<br />

(2) Stellungnahme<br />

Die erste Auffassung, als auch ihre Modifikation haben <strong>de</strong>n<br />

entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Nachteil, dass für <strong>de</strong>n Geschädigten nicht<br />

erkennbar ist, ob er seinen Entschädigungsanspruch gegen <strong>de</strong>n<br />

Staat o<strong>de</strong>r das Privatunternehmen richten muss, da er in <strong>de</strong>r<br />

Regel nicht genügend Einblick hat, um zutreffend feststellen zu<br />

können, wie sehr <strong>de</strong>r Privatunternehmer Weisungen <strong>de</strong>r<br />

Behör<strong>de</strong> unterliegt. Ferner hat in <strong>de</strong>r Praxis die Behör<strong>de</strong> selten<br />

eine so weit reichen<strong>de</strong> Weisungsmöglichkeit gegenüber <strong>de</strong>m<br />

Unternehmer und nimmt auch selten eine dauern<strong>de</strong> Aufsicht<br />

wahr. Damit ist die zweite Auffassung vorzugswürdig. Zwar ist


auch hier die Abgrenzung schwierig, aber wohl für <strong>de</strong>n Bürger<br />

einfacher zu handhaben.<br />

Damit ist im vorliegen<strong>de</strong>n Fall das Verhältnis zwischen Y und<br />

<strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> ein öffentlich-rechtliches. Y hat die Behör<strong>de</strong> um<br />

Schutz <strong>de</strong>r öffentlichen Sicherheit ersucht, und diese hat <strong>de</strong>m<br />

stattgegeben.<br />

Damit sind die diensthaben<strong>de</strong>n Soldaten wegen ihrer Nähe zum<br />

Privatunternehmer in diesem Falle nach <strong>de</strong>n Regeln für<br />

Privatunternehmer als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne zu<br />

qualifizieren.<br />

bb) In Ausübung <strong>de</strong>s öffentlichen Amtes<br />

Da die Schä<strong>de</strong>n an Haus und Garten <strong>de</strong>s Y während <strong>de</strong>r<br />

Sanierungsarbeiten entstan<strong>de</strong>n, ist ein innerer Zusammenhang<br />

zwischen Amtsausübung und Scha<strong>de</strong>nzufügung zu bejahen.<br />

cc) <strong>Öffentliches</strong> Amt<br />

Die diensthaben<strong>de</strong>n Soldaten müssten ein öffentliches Amt<br />

wahrgenommen haben. Zur Abgrenzung von staatlichen<br />

Aufgaben bedient man sich zweier Theorien. Zunächst wird<br />

nach <strong>de</strong>r <strong>Recht</strong>sform abgegrenzt. Führt dies zu keinem<br />

Ergebnis, ist nach <strong>de</strong>m Aufgabencharakter und<br />

Funktionszusammenhang mit <strong>de</strong>r zu erfüllen<strong>de</strong>n hoheitlichen<br />

Aufgabe abzugrenzen.<br />

Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall han<strong>de</strong>ln die diensthaben<strong>de</strong>n Soldaten<br />

tatsächlich. Die Abgrenzung nach <strong>de</strong>r <strong>Recht</strong>sform ist hier<br />

<strong>de</strong>mnach wenig hilfreich. Jedoch erfolgt die Handlung zur<br />

Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und<br />

Ordnung. Ferner erfolgt sie im Wege <strong>de</strong>s sofortigen Vollzuges<br />

eines Verwaltungsaktes. Damit sind Aufgabencharakter und <strong>de</strong>r<br />

entsprechen<strong>de</strong> Funktionszusammenhang <strong>de</strong>m hoheitlichen


Aufgabenbereich zuzuordnen. Es wur<strong>de</strong> also ein öffentliches<br />

Amt wahrgenommen.<br />

dd) Verletzung einer Amtspflicht<br />

Es müßte eine Amtspflicht verletzt wor<strong>de</strong>n sein. Eine solche ist<br />

eine persönliche Verhaltenspflicht <strong>de</strong>s Beamten im<br />

haftungsrechtlichen Sinne in Bezug auf seine Amtsführung<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Dienstherrn.<br />

Vorliegend könnte eine Verletzung <strong>de</strong>r Amtspflicht zu<br />

rechtmäßigem Han<strong>de</strong>ln vorliegen. Diese resultiert aus <strong>de</strong>m<br />

Gebot <strong>de</strong>r Gesetzmäßigkeit nach Art. 20 III GG; Gesetz und<br />

<strong>Recht</strong> sind zu beachten. Durch die Beschädigungen könnte §<br />

823 I BGB erfüllt sein. Gemäß § 823 I BGB liegt unter<br />

an<strong>de</strong>rem dann eine <strong>Recht</strong>sverletzung vor, wenn Eigentum eines<br />

an<strong>de</strong>ren fahrlässig wi<strong>de</strong>rrechtlich verletzt wird. Die Soldaten<br />

haben hier leicht fahrlässig das Eigentum <strong>de</strong>s Y (Haus und<br />

Garten) wi<strong>de</strong>rrechtlich beschädigt, d. h. verletzt. Fahrlässig ist<br />

gemäß § 276 I 2 BGB, wer die im Verkehr erfor<strong>de</strong>rliche<br />

Sorgfalt außer Acht läßt. Auch leichte Fahrlässigkeit ist erfaßt.<br />

Damit ist <strong>de</strong>r Tatbestand <strong>de</strong>s § 823 I BGB erfüllt, und die<br />

Soldaten han<strong>de</strong>lten nicht rechtmäßig. Die Amtspflicht,<br />

rechtmäßig zu han<strong>de</strong>ln, wur<strong>de</strong> verletzt. Durch die Verletzung<br />

einer <strong>Recht</strong>snorm ist diese Amtspflichtverletzung zugleich auch<br />

rechtswidrig.<br />

Ferner wur<strong>de</strong> noch die Amtspflicht zur Schonung unbeteiligter<br />

Dritter verletzt.<br />

ee) Drittbezogenheit <strong>de</strong>r Amtspflicht<br />

Die verletzte Amtspflicht müßte <strong>de</strong>n Geschädigten geschützt<br />

haben. § 823 I BGB schützt das Eigentum <strong>de</strong>s Y vor<br />

unerlaubten Beschädigungen. Damit schützt hier die Pflicht,<br />

rechtmäßig zu han<strong>de</strong>ln, und damit auch § 823 I BGB zu


eachten, nach allen hierzu vertretenen Ansichten auch <strong>de</strong>n Y.<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich um eine sogenannte absolute Amtspflicht. Somit<br />

ist die Amtspflicht drittbezogen.<br />

ff) Kausalität<br />

Die Amtspflichtverletzung müßte bei <strong>de</strong>m durch die<br />

Amtspflicht geschützten Dritten einen Scha<strong>de</strong>n verursacht<br />

haben. Y, als von § 823 I BGB geschützter Dritter, ist durch<br />

die Verletzung dieser Norm geschädigt wor<strong>de</strong>n. Kausalität ist<br />

zu bejahen.<br />

gg) Verschul<strong>de</strong>n<br />

Der Amtswalter müsste schuldhaft gehan<strong>de</strong>lt haben. Maßstab<br />

hierfür ist § 276 BGB mit seinen Vorschriften über Vorsatz und<br />

Fahrlässigkeit. Leichte Fahrlässigkeit ist, wie vorstehend<br />

erläutert, ebenfalls erfaßt. Bezugspunkt ist die Amtspflicht.<br />

Dem Sachverhalt zufolge ist von leichter Fahrlässigkeit <strong>de</strong>r<br />

diensthaben<strong>de</strong>n Soldaten auszugehen. Somit liegt ein<br />

Verschul<strong>de</strong>n vor.<br />

hh) Haftungsausschluss/Haftungsbeschränkung<br />

Gemäß § 839 I 2 BGB ist eine Entschädigung aus Amtshaftung<br />

bei Fahrlässigkeit <strong>de</strong>s Amtswalters nur zu leisten, sofern <strong>de</strong>r<br />

Verletzte nicht auf an<strong>de</strong>re Weise Ersatz zu verlangen verma g.<br />

Damit ist <strong>de</strong>r Amtshaftungsanspruch subsidiär. Vorliegend<br />

wur<strong>de</strong> fahrlässig gehan<strong>de</strong>lt. Privatrechtlich kann Y keine<br />

an<strong>de</strong>rweitige Entschädigung erlangen.<br />

Y könnte noch einen Anspruch gegen das Land B aus § 59 II<br />

ASOG haben. Gemäß § 59 IV ASOG bleiben<br />

Amtshaftungsansprüche jedoch unberührt. Damit wür<strong>de</strong> ein<br />

Anspruch aus § 59 II ASOG keine Haftungsbeschränkung<br />

auslösen.


3. Ergebnis<br />

Also hat Y einen Entschädigungsanspruch aus Amtshaftung<br />

gegen <strong>de</strong>n Bund.<br />

II. Entschädigungsanspruch nach § 59 II ASOG gegen das Land<br />

Berlin<br />

Y könnte einen Entschädigungsanspruch gegen das Land Berlin<br />

haben. § 59 II ASOG gewährt diesen, wenn jemand durch<br />

rechtswidrige Maßnahme einen Scha<strong>de</strong>n erlei<strong>de</strong>t.<br />

Y hat Schä<strong>de</strong>n in Höhe von 5.000,- Euro erlitten. Diese<br />

entstan<strong>de</strong>n durch rechtswidrige Handlungen. Die Soldaten<br />

haben wie vorstehend unter... geprüft gegen § 823 BGB<br />

verstoßen.<br />

Damit steht Y auch ein Anspruch aus § 59 II ASOG gegen das<br />

Land Berlin zu. Gemäß § 60 III 1 ASOG hat die Entschädigung<br />

in Geld gezahlt zu wer<strong>de</strong>n.<br />

III. Konkurrenz<br />

Gemäß § 59 IV ASOG bleiben weitergehen<strong>de</strong> Ansprüche,<br />

insbeson<strong>de</strong>re aus Amtspflichtverletzung, unberührt.<br />

In <strong>de</strong>r Regel ist <strong>de</strong>r Amtshaftungsanspruch für <strong>de</strong>n<br />

Geschädigten günstiger. Jedoch bestehen bei<strong>de</strong> Ansprüche<br />

parallel.<br />

Damit kann Y zwischen Amtshaftungsanspruch gegen <strong>de</strong>n Bund<br />

und Entschädigungsanspruch aus § 59 II ASOG gegen das Land<br />

wählen.

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