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Anhang Endbericht.pdf - Sächsisches Staatsministerium für Umwelt ...

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Bericht zur Halbzeitbewertung des<br />

EPLR im Freistaat Sachsen2007 - 2013<br />

In diesem Zusammenhang würde ebenso eine Reduzierung der Zahl der Teilzahlungen pro<br />

Förderprojekt den Aufwand verringern, da die Risikoauswahl anteilig stets über alle Auszahlungsanträge<br />

vorgenommen werden muss. Es wird daher empfohlen, <strong>für</strong> die Teilzahlungen<br />

monetäre oder zeitliche Fristen bzw. eine zulässige Maximalzahl einzuführen.<br />

7.2.2.5 Sanktionsverfahren<br />

Das ELER-Fördermanagement in Sachsen sieht die Prüfung von Auszahlungsanträgen nach Art.<br />

31 VO (EG) Nr. 1975/2006 auf Förderfähigkeit vor. Werden bei dieser Prüfung Kosten als nicht<br />

förderfähig erachtet und übersteigen sie einen festgelegten Anteilswert, ist die Bewilligungsbehörde<br />

verpflichtet, Sanktionen zu verhängen. Dabei wird eine Kürzung der förderfähigen Kosten vorgenommen.<br />

Ausgezahlt wird letztlich der ursprünglich beantragte Betrag abzüglich aller nicht förderfähigen<br />

Kosten sowie abzüglich des Sanktionsbetrages.<br />

Gemäß Art. 31 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1975/2006 setzt die jeweilige Bewilligungsbehörde die förderfähigen<br />

Beträge fest und ermittelt:<br />

a) den dem Begünstigten ausschließlich auf der Grundlage des Zahlungsantrags zu zahlenden<br />

Betrag sowie<br />

b) den dem Begünstigten nach Prüfung der Förderfähigkeit des Zahlungsantrags zu zahlenden<br />

Betrag.<br />

Ist die Differenz zwischen den beiden durch die Bewilligungsbehörde ermittelten Positionen größer<br />

als 3 %, so tritt der in Abs. 31 beschriebene Sanktionsmechanismus in Kraft. Übersteigt der gemäß<br />

Buchstabe a) ermittelte Betrag den gemäß Buchstabe b) ermittelten Betrag um mehr als 3 %,<br />

so wird der gemäß Buchstabe b) ermittelte Betrag gekürzt. Die Kürzung beläuft sich auf die Differenz<br />

zwischen diesen beiden Beträgen. Es lassen sich insbesondere folgende Grundsätze der<br />

Sanktionierung unterscheiden:<br />

− Die Sanktionsregelung findet auf jeden (Teil-)Auszahlungsantrag Anwendung. Es findet<br />

keine Gesamtbetrachtung aller Teilauszahlungsanträge bei Abschluss einer Maßnahme<br />

und somit keine Rückzahlung der einbehaltenden Sanktionsbeträge statt.<br />

− Die Sanktionsregelung wird sinngemäß auf nicht förderfähige Ausgaben angewandt, die<br />

bei Vor-Ort-Kontrollen und Ex-Post-Kontrollen festgestellt werden (Art. 31 Abs. 1 UA 4 S. 2<br />

der VO (EG) Nr. 1975/2006).<br />

− Es wird keine Sanktionierung vorgenommen, wenn der Begünstigte nachweisen kann,<br />

dass er <strong>für</strong> die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist (Art. 31<br />

Abs. 1 UA 4 S. 1 der VO (EG) Nr. 1975/2006).<br />

Nachfolgend werden die in der laufenden Förderperiode verhängten Sanktionen aus den Jahren<br />

2007 bis 2009 <strong>für</strong> die Maßnahmenschwerpunkte 3 5 und 4, die über die ILE-Richtlinie umgesetzt<br />

werden, vertiefend betrachtet. In die Betrachtungen fließen alle bewilligten Verfahren mit ein, <strong>für</strong><br />

welche bis zum 31.12.2009 ein Auszahlungsantrag eingereicht wurde.<br />

Die Anzahl der in den genannten Maßnahmenschwerpunkten eingegangenen Anträge sowie die<br />

Anzahl der verhängten Sanktionen sind aufgeteilt auf die unterschiedlichen Maßnahmen in<br />

Abbildung 9 dargestellt (Zeitraum 2007 bis 2009).<br />

5<br />

ohne Maßnahme „Diversifizierung hin zu nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten“ Code 311, ohne Maßnahmenteil „Siedlungswasserwirtschaft“<br />

im Code 321 und ohne Maßnahmenteil „natürliches Erbe“ im Code 323<br />

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