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Anhang Endbericht.pdf - Sächsisches Staatsministerium für Umwelt ...

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Bericht zur Halbzeitbewertung des<br />

EPLR im Freistaat Sachsen 2007 - 2013<br />

aufgewendeten Zeit und des Stunden- und Tagessatzes <strong>für</strong> eine entsprechende Arbeit ermittelt,<br />

gegebenenfalls auf der Grundlage eines im Voraus aufgestellten Systems <strong>für</strong> die Ermittlung der<br />

Standardkosten, sofern das Kontrollsystem ausreichende Gewähr da<strong>für</strong> bietet, dass die Arbeitsleistungen<br />

tatsächlich erbracht worden sind.“. Andere Bundesländer kalkulieren deshalb Standardkosten<br />

auf Grundlage der verfügbaren Daten der Landesforsten und fördern davon bis zu 80 %.<br />

Die Sicherstellung der Arbeitsleistung kann durch eine entsprechende Erklärung des Zuwendungsempfängers<br />

erreicht werden. Im Freistaat Thüringen wird dies zum Beispiel durch folgende<br />

Formulierung in der Förderrichtlinie erreicht 3 :<br />

„Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger und seiner Familienangehörigen<br />

(Eigenleistung) sind förderfähig bis zu 80 v. H. der Ausgaben, die sich bei<br />

Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten<br />

im Staatswald ergeben würden […]. Beabsichtigt ein Antragsteller Maßnahmen dieser Förderrichtlinie<br />

in Eigenleistung selbst durchzuführen, setzt dies vom staatlichen Forstamt eine<br />

Prüfung und Bestätigung voraus, dass der Begünstigte mit seinen Familienangehörigen in<br />

der Lage ist, diese Leistung tatsächlich selbst zu erbringen.“<br />

Besonders kritisch ist die Zufriedenheit der Waldbesitzer mit der Teilmaßnahme C.5 „Erhalt von<br />

Biotopbäumen und starkem Totholz“ zu sehen. Die zwei durchgeführten Fallstudien sowie der<br />

Workshop haben Defizite beim Verwaltungsablauf und bei den Förderbedingungen gezeigt. Die,<br />

oftmals mehreren, Vor- Ort Besichtigungen werden im Vergleich zum Förderbetrag als zu aufwendigen<br />

angesehen. Besonders kritisch ist der Ablauf zu sehen, bei dem der Waldbesitzer mit einem<br />

Mitarbeiter der Naturschutzbehörde die Bäume aufsucht, sie in eine Arbeitskarte einträgt, auf dieser<br />

Grundlage Mitarbeiter des Staatsbetriebs Sachsenforst die Vermessung vornehmen, ohne die<br />

Bäume dauerhaft zu markieren, da dies der Waldbesitzer nach Zusendung der Plaketten durchzuführen<br />

hat. Der mehrmalige Flächenbegang von verschiedenen Mitarbeitern und die Entkopplung<br />

von Vermessung und Markierung bergen erhebliche Abstimmungsrisiken und Synergieverluste<br />

sowie Verdruss bei den Waldbesitzern. Es sollte geprüft werden, ob sämtliche Arbeiten (Entscheidung<br />

des naturschutzfachlichen Wertes, Vermessen, Markieren) nicht in einem Begang mit dem<br />

Waldbesitzer erledigt werden können oder die Förderbedingungen so vereinfacht werden, dass<br />

eine Beantragung allein durch die Waldbesitzer möglich ist.<br />

Hinzu kommt bei der Teilmaßnahme die Förderbedingung, dass <strong>für</strong> Biotopbäume sowie <strong>für</strong> das<br />

Totholz eine wirtschaftliche Nutzungsoption bestehen muss. Werden die anderen Förderbedingungen<br />

(z.B. Bäume mit Pilzkonsolen) in mindestens einem Punkt aber erfüllt, gibt es diese Nutzungsoption<br />

oftmals nicht. Deshalb werden, wie die Expertenbefragung beim Staatsbetrieb Sachsenforst<br />

ergeben hat, zahlreiche Anträge abgelehnt. Geprüft werden sollte deshalb, ob durch eine<br />

Lockerung der Förderbedingungen das Ziel einer Entwicklung hin zu mehr Biotopen gemäß §26<br />

SächsNatSchG nicht ebenfalls erreicht werden. Denn wenn es keine wirtschaftliche Nutzungsoption<br />

<strong>für</strong> den Waldbesitzer gibt ist fraglich, warum Waldbesitzer diese Biotopbäume oder das Totholz<br />

noch nutzen sollen. Für die oftmals vermutete Brennholznutzung gibt es meist qualitativ bessere<br />

Bäume, da der Heizwert der Biotopbäume und des Totholzes ohnehin gering ist. Andere Bundesländer,<br />

z.B. Niederachsen und Thüringen fördern ähnliche Maßnahmen, allerdings pauschal und in<br />

der Maßnahme 225, differenziert nach Laub- und Nadelholz mit dem Ziel, starke Bäume mit einem<br />

geringen naturschutzfachlichen, aber hohen wirtschaftlichen Wert, zu schützen, damit diese nicht<br />

von den Waldbesitzern genutzt werden und dadurch mittelfristig einen höheren Naturschutzwert<br />

erlangen. Bäume werden dauerhaft aus der Nutzung genommen und der Zerfallsphase preisgegeben.<br />

Schlussfolgerungen<br />

Insgesamt muss festgestellt werden, dass der Verfahrensablauf überwiegend negativ durch die<br />

Zuwendungsempfänger beurteilt werden. Das Verfahren ist sehr komplex und es bedarf im Ver-<br />

3<br />

Vgl. Punkt 05 der Richtlinie des TMLNU „Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen“ vom 04.04.2008<br />

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