Preise - Stadtwerke Pforzheim
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Für den Allgemeinstrombedarf eines Hauses (vor allem die<br />
Hausbeleuchtung) wird bei Goldstadtstrom classic neben dem<br />
Verbrauchspreis nur der Verrechnungspreis berechnet. Der<br />
Grundpreis wird nicht berechnet.<br />
Für Allgemeinstrombedarf bei Goldstadtstrom spezial<br />
zusätzlich netto brutto<br />
Leistungspreis EUR/Jahr 28,45 33,86<br />
Für alle Stromtarife gilt die Durchschnittshöchstpreisbegrenzung:<br />
<strong>Preise</strong> gültig ab 01. 01. 2007<br />
Alle Stromprodukte netto Stromsteuer brutto<br />
Durchschnittshöchstpreis ct/kWh 27,52 2,05 35,19<br />
Grundversorgung nach<br />
§ 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)<br />
Die SWP <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Pforzheim</strong> GmbH & Co. KG (SWP) führen<br />
im Stadtgebiet von <strong>Pforzheim</strong> gemäß § 36 Abs. 2 EnWG die<br />
Grundversorgung von Haushaltskunden durch. Die Allgemeinen<br />
Bedingungen und Allgemeinen <strong>Preise</strong> für die Versorgung in Niederspannung<br />
(Strom) entsprechen den <strong>Preise</strong>n von Goldstadtstrom<br />
classic (Seite 6). Für die Versorgung in Niederdruck (Gas) gelten<br />
die <strong>Preise</strong> der Grundversorgung 1 bis 3 (Seite 17).<br />
Ersatzversorgung nach<br />
§ 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)<br />
<strong>Preise</strong> gültig ab 01. 01. 2007<br />
Letztverbraucher, die im Stadtgebiet von <strong>Pforzheim</strong> über das<br />
Energieversorgungsnetz der Allgemeinen Versorgung in Niederspannung<br />
(Strom) oder Niederdruck (Gas) Energie beziehen, ohne<br />
dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag<br />
zugeordnet werden kann, beziehen diese Energie gemäß<br />
§ 38 Abs. 1 von der SWP <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Pforzheim</strong> GmbH & Co. KG<br />
im Wege der Ersatzversorgung. Die Allgemeinen Bedingungen<br />
und Allgemeinen <strong>Preise</strong> für die Ersatzversorgung entsprechen<br />
denen der Grundversorgung nach § 36 EnWG. Die Ersatzversorgung<br />
endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines<br />
Energieliefervertrags des Kunden erfolgt, spätestens aber drei<br />
Monate nach Beginn der Ersatzversorgung.<br />
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