08/03 - Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
08/03 - Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein 08/03 - Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
Die bisher übliche von den Prüfungsausschüssen für den Bereich der KZV Nordrhein angewandte zeitaufwendige aber einzelfallgerechte Überprüfung der „MKG – Praxen“ im Zuge der repräsentativen Einzelfallprüfung wird daher für die Zukunft von der statistischen Vergleichsprüfung abgelöst werden. Die Mitglieder dieser besonderen Vergleichsgruppe definieren sich ausschließlich über ihren zulassungsrechtlichen Status. 3. Haben mehrere aufeinanderfolgende Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung für die betroffene Praxis mit Festsetzung von Honorarkürzungen geendet, kann der Prüfungsausschuss für ein Folgeverfahren beschliessen, ein schriftliches Vorver- fahren anzuwenden. Im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens wird der Vertragszahnarzt bzw. die Vertragszahnärzte einer Praxis vom Prüfungsausschuss aufgefordert, innerhalb ei- ner gesetzten Frist zu Fragen oder Sachverhalten schriftlich Stellung zu nehmen. In der mündlichen Verhandlung kann dann durch Bezug auf schriftliche Äußerun- gen auf Erkenntnisse aus Vorverfahren zurückgegriffen und darüber hinaus die mündliche Verhandlung verkürzt werden. 4. Soweit das Einverständnis des betroffenen Zahnarztes vorliegt, können in die Prü- fung Folgequartale der Gestalt eingebunden werden, als sich nach Prüfung der Behandlungsunterlagen und der statistisch aufbereiteten Abrechnungsdaten die Feststellungen in Bezug auf die Unwirtschaftlichkeit des Behandlungsverhaltens wiederholen müssten. 5. Einige wesentliche durch den Gesetzgeber geforderte und in der Verfahrensord- nung umgesetzte Änderungen betreffen die Stichprobenprüfung. a) Soweit eine Praxis in mehreren aufeinanderfolgenden Quartalen bei der Men- ge von 2 % - gezogener Praxen vertreten sein sollte, ist für jeden Zeitraum ein Verfahren der Stichprobenprüfung durchzuführen. Die Schonfrist von zwei Jahren nach Beendigung eines Verfahrens ist entfallen. b) Ausgehend vom Ziehungsquartal kann der Prüfungsausschuss Stichprobe bestimmen, dass rückwirkend bis zu drei weitere Quartale einbezogen werden sollen. In einem Verfahren ist somit der Abrechnungszeitraum von vier auf- einanderfolgenden Quartalen überprüfbar. c) Bei geringfügigen sachlich/rechnerischen Unstimmigkeiten der geprüften Ab- rechnung kann der Prüfungsausschuss Stichprobe das Verfahren im Einver- ständnis mit dem betroffenen Zahnarzt durch Vergleich beenden. 3
d) Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses Stichprobe sind nicht mehr rechts- behelfsfähig; die Einrichtung des sog. Stichprobenwiderspruchsausschusses war entbehrlich. U.a. in Gerichtsverfahren hatte sich gezeigt hat, dass mit den vom Prüfungsausschuss Stichprobe ausgesprochenen „Maßnahmen“ wie Hin- weisen und Abgaben keine unmittelbare wirtschaftliche Belastung für die Be- troffenen verbunden ist. Ohne Beschwer ist ein Rechtsbehelfsverfahren jedoch entbehrlich. 6. Die Verfahrensdauer vor den erstinstanzlichen Prüfungsausschüssen beträgt nach wie vor zwei Jahre, hat sich jedoch von einer Muss- in eine Sollvorschrift ge- ändert. Künftig soll die Beschlusszustellung innerhalb von 2 Jahren nach Schluss des Kalenderjahres erfolgt sein, indem der Zahnarzt seine Abrechnung bei der KZV eingereicht hat. „Soll-Regelung“ bedeutet, dass sich in begründeten Ausnahmefällen der Zeitraum verlängern kann, wenn er sich aus der Akte ergibt. Auch künftig gilt die generelle 2-Jahres-Frist für die Zustellung des verfahrensbe- endenden Beschlusses. In Ausnahmefällen jedoch, z. B. bei Abgaben durch den Prüfungsausschuss Stichprobe oder Abgabe in Verfahren auf Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der PAR-Behandlung, gilt die zeitliche Vorgabe der zweijährigen Verfahrensdauer nicht mehr zwingend. 7. Die Kosten für das Widerspruchsverfahren sind nunmehr gem. § 63 SGB X erstattungsfähig; dies regelt die neue Verfahrensordnung ausdrücklich. 8. Die neue Verfahrensordnung enthält ausdrückliche Regelungen zur Mitwirkungs- pflicht der von Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung betroffenen Vertrags- zahnärzte. Alle Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitwirken; der Vertragszahnarzt ist zu einer besonderen Mitwirkung verpflichtet. Er ist verpflichtet entscheidungserhebliche Tatsachen, die ihm allein bekannt (z.B. aufgrund der Aufzeichnungen in seiner Patientenkartei) sind oder nur durch seine Mithilfe aufgeklärt werden können (z.B. durch Einsichtnahme in die Befundunter- lagen), dem Prüfungsausschuss auf Verlangen vorzutragen bzw. vorzulegen. Ein Verstoß gegen diese besondere Mitwirkungspflicht kann ggf. disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen. 4
- Seite 1 und 2: ID 8/2003 /2003 INFORMATIONSDIENST
- Seite 3 und 4: Informationsdienst 8/2003 3 2. Änd
- Seite 5 und 6: Informationsdienst 8/2003 5 sich be
- Seite 7: Liegt der o.g. Ausnahmefall vor und
- Seite 11 und 12: Beschluss des Bundesausschusses am
- Seite 13 und 14: B. Vertragszahnärztliche Behandlun
- Seite 15 und 16: 5. Alle nach Nummer 4 indizierten p
- Seite 17 und 18: Lediglich bei im Röntgenbild erken
- Seite 19 und 20: Protokollnotiz: Der Bundesausschuss
- Seite 21 und 22: haben, b) bei dauerhaft bestehender
- Seite 23 und 24: Steigerung des therapeutischen Nutz
- Seite 25 und 26: ist insbesondere auf Arzneimittelmi
- Seite 27 und 28: Außerdem soll der Zahnarzt den Pat
- Seite 29 und 30: 4. Bei neuen Patienten oder bei Üb
- Seite 31 und 32: 9.1 Für alle endodontischen Maßna
- Seite 33 und 34: 3. Die Notwendigkeit zur Zahnextrak
- Seite 35 und 36: d) Die semipermanente Schienung kan
- Seite 37 und 38: 2. Der Zahnarzt soll Arzneimittel i
- Seite 39 und 40: men der Weltgesundheitsorganisation
- Seite 41 und 42: Beschluss des Bundesausschusses am
- Seite 43 und 44: B. Art und Umfang der zahnmedizinis
- Seite 45 und 46: C. Fissurenversiegelung 15. Zur ver
- Seite 47 und 48: sen und Getränke sowie verbesserte
- Seite 49 und 50: B. Vertragszahnärztliche Behandlun
- Seite 51 und 52: c) Fernröntgenseitenbild mit Durch
- Seite 53: Dauer und Erfolg einer kieferorthop
- Seite 56 und 57: Zu den Fällen der Gruppe A zählen
d) Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses Stichprobe sind nicht mehr rechts-<br />
behelfsfähig; die Einrichtung des sog. Stichprobenwiderspruchsausschusses<br />
war entbehrlich. U.a. in Gerichtsverfahren hatte sich gezeigt hat, dass mit den<br />
vom Prüfungsausschuss Stichprobe ausgesprochenen „Maßnahmen“ wie Hin-<br />
weisen und Abgaben keine unmittelbare wirtschaftliche Belastung für die Be-<br />
troffenen verbunden ist. Ohne Beschwer ist ein Rechtsbehelfsverfahren jedoch<br />
entbehrlich.<br />
6. Die Verfahrensdauer vor den erstinstanzlichen Prüfungsausschüssen beträgt<br />
nach wie vor zwei Jahre, hat sich jedoch von einer Muss- in eine Sollvorschrift ge-<br />
ändert. Künftig soll die Beschlusszustellung innerhalb von 2 Jahren nach Schluss<br />
des Kalenderjahres erfolgt sein, indem der Zahnarzt seine Abrechnung bei der<br />
KZV eingereicht hat.<br />
„Soll-Regelung“ bedeutet, dass sich in begründeten Ausnahmefällen der Zeitraum<br />
verlängern kann, wenn er sich aus der Akte ergibt.<br />
Auch künftig gilt die generelle 2-Jahres-Frist für die Zustellung des verfahrensbe-<br />
endenden Beschlusses. In Ausnahmefällen jedoch, z. B. bei Abgaben durch den<br />
Prüfungsausschuss Stichprobe oder Abgabe in Verfahren auf Überprüfung der<br />
Wirtschaftlichkeit der PAR-Behandlung, gilt die zeitliche Vorgabe der zweijährigen<br />
Verfahrensdauer nicht mehr zwingend.<br />
7. Die Kosten für das Widerspruchsverfahren sind nunmehr gem. § 63 SGB X<br />
erstattungsfähig; dies regelt die neue Verfahrensordnung ausdrücklich.<br />
8. Die neue Verfahrensordnung enthält ausdrückliche Regelungen zur Mitwirkungs-<br />
pflicht der von Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung betroffenen Vertrags-<br />
zahnärzte. Alle Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitwirken;<br />
der Vertragszahnarzt ist zu einer besonderen Mitwirkung verpflichtet.<br />
Er ist verpflichtet entscheidungserhebliche Tatsachen, die ihm allein bekannt (z.B.<br />
aufgrund der Aufzeichnungen in seiner Patientenkartei) sind oder nur durch seine<br />
Mithilfe aufgeklärt werden können (z.B. durch Einsichtnahme in die Befundunter-<br />
lagen), dem Prüfungsausschuss auf Verlangen vorzutragen bzw. vorzulegen.<br />
Ein Verstoß gegen diese besondere Mitwirkungspflicht kann ggf. disziplinarische<br />
Maßnahmen nach sich ziehen.<br />
4