08/03 - Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
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34. Bei totalen Prothesen ist in der Regel die Basis in Kunststoff herzustellen. Eine Metallbasis geht in der Regel über das Gebot der Wirtschaftlichkeit hinaus und unterliegt der Leistungspflicht der Krankenkasse nur in begründeten Ausnahme- fällen (z.B. Torus palatinus und Exostosen). 35. Ein Abdruck mit individuellem Löffel oder individualisiertem Löffel ist nur ange- zeigt, wenn für die Abdrucknahme der übliche Löffel nicht ausreicht. 36. Bei zahnlosem Kiefer ist die Abformung mittels eines Funktionsabdruc??kes an- gezeigt; das gleiche gilt, wenn bei stark reduziertem Restgebiss - in der Regel bis zu drei Zähne - eine funktionelle Randgestaltung notwendig ist. 37. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung. 38. Intraorale Stützstiftregistrierungen zur Feststellung der Zentrallage sind nur ne- ben der Total-/Cover-Denture-Prothese Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung, auch auf implantatgestützten Totalprothesen im Ober- und Unterkie- fer, wenn die Lagebeziehung von Unter- zu Oberkiefer mit einfachen Methoden nicht reproduzierbar ermittelt werden kann. IV. Kombinationsversorgung 39. Über eine Kombinationsversorgung wird festsitzender mit herausnehmbaren Zahnersatz zu einer funktionalen Einheit unter Verwendung von Halteelementen und/oder Verbindungselementen zusammengefügt. Im Rahmen der vertrags- zahnärztlichen Versorgung gehören nur Teleskop-/Konuskronen zu den Verbin- dungselementen. Bei einem Lückenschluss durch eine geteilte Brücke bei dispa- rallelen Pfeilerzähnen gilt Nummer 29 Satz 4. 40. Kombinationsversorgungen sind angezeigt und wirtschaftlich, wenn gegenüber anderen Zahnersatzformen eine statisch und funktionell günstigere Belastung der Restzähne und eine günstige Retention erreicht werden kann. Dies gilt insbe- sondere bei Freiendsituationen. Die parodontale Ausgangssituation der Restzähne ist kritisch zu bewerten. ZahnersatzRili Seite 8
41. Bei Kombinationsversorgungen ist die Versorgung auf bis zu zwei Verbindungs- elemente je Kiefer, bei Versicherten mit einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen je Kiefer auf drei Verbindungselemente je Kiefer begrenzt. Bei Kombinationsversorgungen sind Brücken angezeigt, wenn dadurch die Zahl der Prothesensättel sinnvoll reduziert wird. 42. Für Kombinationsversorgungen, die über die vertragszahnärztliche Versorgung hinausgehen, gilt Nummer 6 der Richtlinien. 43. Die Krankenkasse soll Kombinationsversorgungen daraufhin begutachten lassen, ob die Versorgungen nach diesen Richtlinien medizinisch notwendig sind und dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen. V. Versorgung mit Suprakonstruktionen (implantatgestützter Zahnersatz) 44. Der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen legt in Richtlinien ge- mäß § 92 Abs. 1 SGB V für Suprakonstruktionen Ausnahmefälle fest, in denen ein Anspruch der Versicherten gemäß § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V besteht. Ausnahmefälle für Suprakonstruktionen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V liegen vor a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behand- lungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkro- nungsbedürftig bzw. überkront sind sowie b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer. 45. Der Anspruch ist bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken nach Nummer 44 Buch- stabe a auf die Versorgung mit Einzelzahnkronen und bei atrophiertem zahnlo- sen Kiefer nach Nummer 44 Buchstabe b auf die Versorgung mit Totalprothesen als vertragszahnärztliche Leistungen begrenzt. 46. Sämtliche Vorleistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implan- tate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungsele- mente gehören nicht zur Suprakonstruktion im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V. ZahnersatzRili Seite 9
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34. Bei totalen Prothesen ist in der Regel die Basis in Kunststoff herzustellen. Eine<br />
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