08/03 - Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
08/03 - Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein 08/03 - Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
20. Konfektionierte Kronen dürfen nur in der Kinderzahnheilkunde verwendet wer- den. 21. Für die Versorgung mit einer provisorischen Krone ist grundsätzlich ein im direk- ten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend. 22. Die Krankenkasse soll die Versorgung mit mehr als zwei Einzelkronen pro Kie- ferhälfte oder Frontzahnbereich daraufhin begutachten lassen, ob die Kronen nach diesen Richtlinien medizinisch notwendig sind und dem Wirtschaftlich- keitsgebot entsprechen. 23. Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehören vestibulär verblendete Ver- blendkronen im Oberkiefer nur bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer nur bis einschließlich Zahn 4 und metallische Voll- und Teilkronen. Im Bereich der Zäh- ne 1 bis 3 umfasst die vestibuläre Verblendung auch die Schneidekanten. 24. Für Verblendkronen, die über die Verblendgrenzen nach Nummer 23 hinausge- hen, keramisch vollverblendete Kronen und Vollkeramikkronen gilt Nummer 6 der Richtlinien. II. Versorgung mit Brücken 25. Eine Brücke dient in der Regel der Schließung zahnbegrenzter Lücken. Die In- dikation ergibt sich aus dem klinischen und röntgenologischen Befund der zu überkronenden Zähne einschließlich ihrer Parodontalgewebe und aus stati- schen und funktionellen Gesichtspunkten. Bei der Gestaltung der Brückenglieder sind die Grundsätze der Parodontalhy- giene zu berücksichtigen. 26. Brücken sind angezeigt und wirtschaftlich, wenn dadurch in einem Kiefer die geschlossene Zahnreihe wiederhergestellt wird. ZahnersatzRili Seite 6
27. Brücken sind nicht angezeigt bei ungenügender parodontaler Belastbarkeit und solchen Allgemeinleiden, die das parodontale Gewebe ungünstig beeinflussen. 28. Bei großen Brücken ist die Leistungspflicht der Krankenkasse auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet begrenzt. Mehrere Einzelbrücken je Kiefer sind zulässig, so- fern sie medizinisch indiziert sind und wenn keine wirtschaftlichere, das gleiche Therapieziel erreichende Versorgung möglich ist. 29. Freiendbrücken sind nur angezeigt zum Ersatz eines mesial fehlenden Prämola- ren. Bei Versicherten im Alter zwischen 14 und 20 Jahren können adhäsiv befestigte einspannige Brücken mit Metallgerüst im Frontzahnbereich angezeigt sein. Die Pfeilerzähne sollen dabei karies- und füllungsfrei sein. Die zu überbrücken- de Spanne soll grundsätzlich nicht mehr als einen Zahn umfassen. Bei einem Lückenschluss durch eine geteilte Brücke bei disparallelen Pfeiler- zähnen kann ein Geschiebe angezeigt sein. 30. Für Brücken gelten die Nummern 23 und 24 dieser Richtlinien entsprechend. III. Versorgung mit herausnehmbarem Zahnersatz 31. Zum Zahnersatz gehören die erforderlichen Halte- und Stützvorrichtungen. 32. Bei Teilprothesen ist in der Regel eine parodontal abgestütze Modellgusskon- struktion angezeigt. Die Grundsätze der Parodontal-Hygiene sind dabei zu be- rücksichtigen. 33. Bei einem Restgebiss ohne parodontale Abstützungsmöglichkeit ist in der Regel eine Kunststoffprothese ohne aufwendige Halteelemente angezeigt. ZahnersatzRili Seite 7
- Seite 15 und 16: 5. Alle nach Nummer 4 indizierten p
- Seite 17 und 18: Lediglich bei im Röntgenbild erken
- Seite 19 und 20: Protokollnotiz: Der Bundesausschuss
- Seite 21 und 22: haben, b) bei dauerhaft bestehender
- Seite 23 und 24: Steigerung des therapeutischen Nutz
- Seite 25 und 26: ist insbesondere auf Arzneimittelmi
- Seite 27 und 28: Außerdem soll der Zahnarzt den Pat
- Seite 29 und 30: 4. Bei neuen Patienten oder bei Üb
- Seite 31 und 32: 9.1 Für alle endodontischen Maßna
- Seite 33 und 34: 3. Die Notwendigkeit zur Zahnextrak
- Seite 35 und 36: d) Die semipermanente Schienung kan
- Seite 37 und 38: 2. Der Zahnarzt soll Arzneimittel i
- Seite 39 und 40: men der Weltgesundheitsorganisation
- Seite 41 und 42: Beschluss des Bundesausschusses am
- Seite 43 und 44: B. Art und Umfang der zahnmedizinis
- Seite 45 und 46: C. Fissurenversiegelung 15. Zur ver
- Seite 47 und 48: sen und Getränke sowie verbesserte
- Seite 49 und 50: B. Vertragszahnärztliche Behandlun
- Seite 51 und 52: c) Fernröntgenseitenbild mit Durch
- Seite 53: Dauer und Erfolg einer kieferorthop
- Seite 56 und 57: Zu den Fällen der Gruppe A zählen
- Seite 58 und 59: T Vertikale Stufe - tief Der vertik
- Seite 60 und 61: Anlage 3 zu Abschnitt B. Nr. 4 der
- Seite 62 und 63: 4. Die Krankenkassen haben ihre Ver
- Seite 64 und 65: 12. Der Versorgung mit Zahnersatz,
- Seite 68 und 69: 34. Bei totalen Prothesen ist in de
- Seite 70 und 71: 47. Die Krankenkasse kann die vorge
- Seite 72 und 73: Zur Reduktion exogener und endogene
- Seite 74 und 75: Die Diagnosen sind gemäß der jewe
- Seite 76 und 77: ) Offenes Vorgehen Bei Sondiertiefe
- Seite 78: Köln, 24.09.2003 Aufgezeichnet wir
20. Konfektionierte Kronen dürfen nur in der Kinderzahnheilkunde verwendet wer-<br />
den.<br />
21. Für die Versorgung mit einer provisorischen Krone ist grundsätzlich ein im direk-<br />
ten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend.<br />
22. Die Krankenkasse soll die Versorgung mit mehr als zwei Einzelkronen pro Kie-<br />
ferhälfte oder Frontzahnbereich daraufhin begutachten lassen, ob die Kronen<br />
nach diesen Richtlinien medizinisch notwendig sind und dem Wirtschaftlich-<br />
keitsgebot entsprechen.<br />
23. Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehören vestibulär verblendete Ver-<br />
blendkronen im Oberkiefer nur bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer nur bis<br />
einschließlich Zahn 4 und metallische Voll- und Teilkronen. Im Bereich der Zäh-<br />
ne 1 bis 3 umfasst die vestibuläre Verblendung auch die Schneidekanten.<br />
24. Für Verblendkronen, die über die Verblendgrenzen nach Nummer 23 hinausge-<br />
hen, keramisch vollverblendete Kronen und Vollkeramikkronen gilt Nummer 6<br />
der Richtlinien.<br />
II. Versorgung mit Brücken<br />
25. Eine Brücke dient in der Regel der Schließung zahnbegrenzter Lücken. Die In-<br />
dikation ergibt sich aus dem klinischen und röntgenologischen Befund der zu<br />
überkronenden Zähne einschließlich ihrer Parodontalgewebe und aus stati-<br />
schen und funktionellen Gesichtspunkten.<br />
Bei der Gestaltung der Brückenglieder sind die Grundsätze der Parodontalhy-<br />
giene zu berücksichtigen.<br />
26. Brücken sind angezeigt und wirtschaftlich, wenn dadurch in einem Kiefer die<br />
geschlossene Zahnreihe wiederhergestellt wird.<br />
ZahnersatzRili Seite 6