08/03 - Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
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12. Der Versorgung mit Zahnersatz, insbesondere der Versorgung mit Brücken, hat die Erhebung des Gesamtbefundes des Gebisses und dessen Dokumentation im Heil- und Kostenplan vorauszugehen. Die Versorgung hat die Wiederherstellung der Kaufunktion im Sinne einer Ge- samtplanung zum Ziel. Bei einem Befund, in dem mehr als zwei Zähne pro Kieferhälfte oder Front- zahnbereich als fehlend oder ersetzt gekennzeichnet sind und eine Brückenver- sorgung geplant wird, soll die Krankenkasse eine Begutachtung veranlassen. 13. Der Versorgung mit Zahnersatz hat die notwendige konservierend-chirurgische und parodontale Behandlung des Restgebisses vorauszugehen. a) Tief kariöse Zähne müssen auf ihre Erhaltungswürdigkeit geprüft sein und ggf. nach Versorgung mit einer Füllung klinisch reaktionslos bleiben. b) Pulpatote Zähne müssen mit einer nach den Behandlungs-Richtlinien er- brachten, röntgenologisch nachzuweisenden Wurzelfüllung versorgt sein. c) Zu überkronende Zähne sind auf ihre Sensibilität zu überprüfen. d) Bei Zähnen mit krankhaften Prozessen müssen Maßnahmen zur Aushei- lung eingeleitet sein. An diesen Zähnen dürfen vorerst nur Interimsmaß- nahmen durchgeführt werden. Endgültiger Zahnersatz ist erst nach Aus- heilung angezeigt. e) Notwendige Parodontalbehandlungen müssen bereits vorgenommen sein. f) Bei Verdacht auf krankhafte Prozesse an Zähnen und im Kieferknochen muss eine röntgenologische Überprüfung erfolgen. g) Nicht erhaltungswürdige Zähne und Wurzelreste müssen entfernt sein. h) Retinierte und impaktierte Zähne, die im räumlichen Zusammenhang mit geplantem Zahnersatz stehen, sollen vor Beginn der Behandlung entfernt werden. 14. Eine endgültige Versorgung mit Zahnersatz ist anzustreben. Dies kann ggf. auch durch einen Immediatersatz, der zu einem späteren Zeitpunkt umgestaltet werden kann, geschehen. ZahnersatzRili Seite 4
15. In Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, kann ein Interimsersatz angezeigt sein. Dies gilt insbesondere bei fehlenden Front- zähnen und zur Sicherung der Bisslage. 16. Es dürfen nur solche Werkstoffe verwendet werden, die den Anforderungen des Medizinproduktegesetz entsprechen. Bei nachgewiesener Allergie gegen einen Werkstoff ist ein als verträglich ermittelter Werkstoff zu wählen. Der Nachweis einer Allergie ist gemäß den Kriterien der Kontaktallergiegruppe der Deutschen Gesellschaft für Dermatologie zu erbringen. Die Erprobung von Werkstoffen auf Kosten der Krankenkassen ist unzulässig. Bei der Auswahl der Dentallegierun- gen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung soll beachtet werden, dass Nichtedelmetall und NEM-Legierungen ausreichend, zweckmäßig und wirt- schaftlich sein können. D. Anforderungen an einzelne Behandlungsbereiche I. Versorgung mit Zahnkronen 17. Die Schonung und Erhaltung natürlicher und intakter Zahnhartsubstanz hat Vor- rang vor der Versorgung mit Zahnkronen. Zahnkronen sind angezeigt, wenn sich aus dem klinischen und röntgenologischen Befund der erkrankten Zähne einschließlich ihrer Parodontalgewebe ergibt, dass sie nur durch Kronen erhal- ten werden können. 18. Zahnkronen können angezeigt sein: a) zur Erhaltung eines erhaltungsfähigen und erhaltungswürdigen Zahnes, wenn eine Erhaltung des Zahnes durch andere Maßnahmen nicht mehr oder auf Dauer nicht möglich ist, b) zur Abstützung eines Zahnersatzes, wenn eine Abstützung und Retention auf andere Weise nicht möglich ist, 19. Zahnkronen sind nicht angezeigt bei Zähnen, die auf Dauer ohne Antagonisten bleiben und für die Verankerung von Zahnersatz nicht benötigt werden. ZahnersatzRili Seite 5
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Bei einem Befund, in dem mehr als zwei Zähne pro Kieferhälfte oder Front-<br />
zahnbereich als fehlend oder ersetzt gekennzeichnet sind und eine Brückenver-<br />
sorgung geplant wird, soll die Krankenkasse eine Begutachtung veranlassen.<br />
13. Der Versorgung mit Zahnersatz hat die notwendige konservierend-chirurgische<br />
und parodontale Behandlung des Restgebisses vorauszugehen.<br />
a) Tief kariöse Zähne müssen auf ihre Erhaltungswürdigkeit geprüft sein und<br />
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brachten, röntgenologisch nachzuweisenden Wurzelfüllung versorgt sein.<br />
c) Zu überkronende Zähne sind auf ihre Sensibilität zu überprüfen.<br />
d) Bei Zähnen mit krankhaften Prozessen müssen Maßnahmen zur Aushei-<br />
lung eingeleitet sein. An diesen Zähnen dürfen vorerst nur Interimsmaß-<br />
nahmen durchgeführt werden. Endgültiger Zahnersatz ist erst nach Aus-<br />
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e) Notwendige Parodontalbehandlungen müssen bereits vorgenommen sein.<br />
f) Bei Verdacht auf krankhafte Prozesse an Zähnen und im Kieferknochen<br />
muss eine röntgenologische Überprüfung erfolgen.<br />
g) Nicht erhaltungswürdige Zähne und Wurzelreste müssen entfernt sein.<br />
h) Retinierte und impaktierte Zähne, die im räumlichen Zusammenhang mit<br />
geplantem Zahnersatz stehen, sollen vor Beginn der Behandlung entfernt<br />
werden.<br />
14. Eine endgültige Versorgung mit Zahnersatz ist anzustreben. Dies kann ggf.<br />
auch durch einen Immediatersatz, der zu einem späteren Zeitpunkt umgestaltet<br />
werden kann, geschehen.<br />
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