08/03 - Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
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11. Als begleitende Maßnahme ist die lokale Fluoridierung zur Schmelzhärtung mit Lack, Gel o.ä. angezeigt. Dabei sind häusliche Fluoridierungsmaßnahmen (z. B. mit fluoridiertem Speise- salz, Fluorid-Spülungen und Fluoridgelee) und der Wunsch des Patienten zu berücksichtigen. Voraussetzung für die lokale Fluoridierung ist die gründliche Beseitigung von Zahnbelägen und die Trockenlegung der Zähne, um eine gleichmäßige Benetzung des Zahnschmelzes mit Fluorid zu gewährleisten. Die erste lokale Fluoridierung soll während der Motivationsphase innerhalb von vier Monaten nach der Prophylaxeuntersuchung durchgeführt werden. Die weiteren Fluoridierungen sollen in regelmäßigen Abständen von ca. sechs Monaten er- folgen. 12. Sind bereits wiederholt Prophylaxemaßnahmen durchgeführt worden, so sollen bei zufriedenstellender Mundhygiene nur die Erhebung des Mundhygienestatus sowie die lokale Fluoridierung durchgeführt werden. Weitere Motivations- und Unterweisungsmaßnahmen sind dann entbehrlich. Dies schließt nicht aus, dass bei einer späteren Verschlechterung der Mundhygiene erneut Motivations- und Unterweisungsmaßnahmen im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen erfor- derlich werden können. Verbessert sich der Mundhygienezustand eines Versi- cherten trotz wiederholter Motivationsmaßnahmen nicht, so sind nur noch der Mundhygienestatus und Fluoridierungen zweckmäßig. 13. In ein Bonusheft ist bei den 12- bis 17jährigen für jedes Kalenderhalbjahr das Datum der Erhebung des Mundhygienestatus einzutragen. Das Bonusheft dient dem Versicherten als Nachweis für seinen Anspruch auf erhöhte Zuschüsse zum Zahnersatz gem. § 30 Abs. 2 SGB V. In das Bonusheft sind daher auch die jährlichen Untersuchungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres einzutragen. 14. Die bei der Erhebung des Mundhygienestatus festgestellten Befunde und die In- dexwerte sind im Krankenblatt aufzuzeichnen. IndividualprophylaxeRili Seite 4
C. Fissurenversiegelung 15. Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört die Versiegelung von kariesfreien Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren 6 und 7 mit aushärtenden Kunststoffen. Die Versiegelung der gefährdeten Fissuren sollte so früh wie mög- lich erfolgen, auch bei Durchbruch des 1. Molaren vor Vollendung des 6. Le- bensjahres. Eine Versiegelung ist nicht angezeigt, wenn die Fissur bereits kariös erkrankt ist. Um mit der Fissurenversiegelung einen langfristigen Schutz der Zähne zu erreichen, ist die gründliche Beseitigung von Zahnbelägen und die Trockenle- gung der Zähne erforderlich. Soweit eine Versiegelung im zeitlichen Zusammenhang mit Maßnahmen der lo- kalen Fluoridierung durchgeführt wird, muss die Versiegelung vor der Fluoridie- rung abgeschlossen sein. Die Versiegelung muss alle kariesfreien Fissuren des Zahnes einbeziehen. 16. Diese Richtlinien treten am 01.01.2004 in Kraft. Berlin, 04.06.2003 Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen Der Vorsitzende __________________ Prof. Dr. Herbert Genzel IndividualprophylaxeRili Seite 5
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Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren 6 und 7 mit aushärtenden<br />
Kunststoffen. Die Versiegelung der gefährdeten Fissuren sollte so früh wie mög-<br />
lich erfolgen, auch bei Durchbruch des 1. Molaren vor Vollendung des 6. Le-<br />
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Eine Versiegelung ist nicht angezeigt, wenn die Fissur bereits kariös erkrankt<br />
ist. Um mit der Fissurenversiegelung einen langfristigen Schutz der Zähne zu<br />
erreichen, ist die gründliche Beseitigung von Zahnbelägen und die Trockenle-<br />
gung der Zähne erforderlich.<br />
Soweit eine Versiegelung im zeitlichen Zusammenhang mit Maßnahmen der lo-<br />
kalen Fluoridierung durchgeführt wird, muss die Versiegelung vor der Fluoridie-<br />
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Die Versiegelung muss alle kariesfreien Fissuren des Zahnes einbeziehen.<br />
16. Diese Richtlinien treten am 01.01.2004 in Kraft.<br />
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