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08/03 - Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

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Informationsdienst 8/20<strong>03</strong> 4<br />

nen natürlich auch die Möglichkeit zu Rückfragen<br />

geben. Wir gehen davon aus, dass damit gemeinsam<br />

mit den weiteren schriftlichen Unterlagen<br />

eine umfassende Information aller Vertragszahnärztinnen<br />

und Vertragzahnärzte gewährleistet<br />

ist. In diesen Veranstaltungen werden Sie<br />

über die offizielle Auffassung und Interpretation<br />

der KZV <strong>Nordrhein</strong> informiert. Für den Besuch<br />

von zur Zeit angebotenen nichtoffiziellen<br />

Veranstaltungen sieht der Vorstand der KZV<br />

<strong>Nordrhein</strong> deshalb keine Notwendigkeit und<br />

möchte von einer Teilnahme eher abraten.<br />

Wir möchten Sie bitten, zum gegenwärtigen Zeitpunkt<br />

von Rückfragen hinsichtlich der Änderungen<br />

des BEMA und der Richtlinien in der Verwaltung<br />

der KZV <strong>Nordrhein</strong> abzusehen, weil derzeit<br />

noch etliche Fragen auf Vorstandsebene abgeklärt<br />

werden. Die Mitarbeiter der Verwaltung können<br />

deshalb noch keine detaillierte Auskunft erteilen.<br />

Wir bitten, Ihre eventuellen Fragen mit den<br />

Vorstandsreferenten in den Informationsveranstaltungen<br />

zu erörtern.<br />

3. Änderung des zahntechnischen Leistungsverzeichnisses<br />

BEL II ab 01.01.2004<br />

Die Änderung des Bewertungsmaßstabes und<br />

der Richtlinien ab 01.01.2004 macht auch eine<br />

Änderung des bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses<br />

der zahntechnischen Leistungen<br />

erforderlich.<br />

Die Beratungen des Verbandes Deutscher Zahntechniker-Innungen<br />

und der Spitzenverbände der<br />

Krankenkassen, an denen auch die KZBV teilnimmt,<br />

sollen im Laufe des Monats Oktober 20<strong>03</strong><br />

abgeschlossen werden.<br />

Im Hinblick auf die vom Bewertungsausschuss<br />

und vom Bundesausschuss beschlossenen Leistungseingrenzungen<br />

werden voraussichtlich<br />

mehrere Leistungen aus dem BEL II gestrichen.<br />

Einige neue zahntechnische Leistungen werden<br />

zusätzlich aufgenommen (z. B. Adhäsivbrücke).<br />

Sobald uns die Vereinbarung des Verbandes<br />

Deutscher Zahntechniker-Innungen und der Spitzenverbände<br />

der Krankenkassen vorliegt, werden<br />

wir Sie Ihnen zuleiten.<br />

4. Neufassung der Verfahrensordnung<br />

Die Vertragsverhandlungen zur Neufassung der<br />

Regelungen für die Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />

(Verfahrensordnung) konnten im Juni diesen<br />

Jahres abgeschlossen werden. In der Anlage ist<br />

diesem Informationsdienst eine Ausfertigung der<br />

neugefassten Verfahrensordnung beigefügt. Wir<br />

möchten Sie bitten, den Text in den Ratgeber<br />

Band II der KZV <strong>Nordrhein</strong> unter Klappe IV – 2<br />

einzufügen und auszutauschen.<br />

Zu Ihrer Information ist diesem Informationsdienst<br />

auch eine Zusammenfassung der wesentlichen,<br />

durch die Neufassung begründeten Änderungen<br />

als Anlage beigefügt.<br />

5. Leitfaden zu Verordnungen in der vertragszahnärztlichen<br />

Praxis<br />

Die KZV <strong>Nordrhein</strong> hat ein Nachschlagewerk mit<br />

"Verordnungshinweisen" erstellt, das diesem<br />

Informationsdienst als Anlage beigefügt ist. Es<br />

soll helfen, Ihre Fragen bzgl. der Beachtung der<br />

vertraglichen Bestimmungen im Zusammenhang<br />

mit jeglicher Art von Arznei- und Heilmittelverordnung<br />

schnell zu beantworten.<br />

Die Hinweise beinhalten neben den rechtlichen<br />

und vertraglichen Grundlagen der Verordnungstätigkeit<br />

eine alphabetische Übersicht aller Präparate,<br />

Gegenstände, Substanzen und Heilmittel,<br />

die in der Vergangenheit Gegenstand von Nachfragen<br />

waren. Die Übersicht enthält für jedes<br />

Präparat Angaben zu Zweckbestimmung, Verordnungsfähigkeit<br />

im Rahmen der Sprechstundenbedarfs,<br />

Verordnungsfähigkeit auf den Namen<br />

des Patienten sowie in einer Spalte "Bemerkung“<br />

die Begründung in Stichworten für eine<br />

fehlende oder gegebene Verordnungsfähigkeit.<br />

Die Übersicht ist in Form einer Loseblattsammlung<br />

konzipiert, um sie in Zukunft bei Bedarf<br />

schnell aktualisieren zu können.<br />

II. ABRECHNUNGS-+VERTRAGSHINWEISE<br />

1. Merkblatt über die vertragszahnärztliche<br />

Versorgung von Personen, die nach zwischenstaatlichemKrankenversicherungsrecht<br />

Anspruch auf Leistungen aus der<br />

Krankenversicherung haben<br />

Wir informieren über Änderungen des Merkblattes<br />

über die vertragszahnärztliche Versorgung<br />

von Personen, die nach zwischenstaatlichem<br />

Krankenversicherungsrecht Ansprüche auf Leistungen<br />

aus der Krankenversicherung haben.<br />

Die aktuelle Fassung ist als Anlage beigefügt.<br />

Die Neufassung berücksichtigt folgende Änderungen:<br />

• Zwischen den Staaten der Europäischen<br />

Union und der Schweiz ist am 01.06.2002<br />

das sog. "Sektoralabkommen“ in Kraft getreten.<br />

Damit sind im Verhältnis zur<br />

Schweiz die Verordnungen (EWG) über<br />

soziale Sicherheit anzuwenden, soweit es

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