08/03 - Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
08/03 - Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein 08/03 - Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
Protokollnotiz: Der Bundesausschuss stellt fest: „Eine zentrale Anästhesie (Narkose) oder Analgosedierung gehört dann zur Lei- stungspflicht der GKV, wenn im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Die Leistung ist im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen.“ V. Systematische Behandlung von Parodontopathien (Par-Behandlung) (Anmerkung: Der gesamte Abschnitt V. zur Par-Behandlung wird zurückge- stellt.) VI. Sonstige Behandlungsmaßnahmen 1. Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehören das Entfernen von harten ver- kalkten Belägen und die Behandlung von Erkrankungen der Mundschleimhaut. 2. Aufbissbehelfe a) Das Eingliedern eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche kann an- gezeigt sein bei Kiefergelenkstörungen, Myoarthropathien und zur Behe- bung von Fehlgewohnheiten. Angezeigt sind nur - individuell adjustierte Aufbissbehelfe, - Miniplastschienen mit individuell geformtem Kunststoffrelief, - Interzeptoren, - spezielle Aufbissschienen am Oberkiefer, die alle Okklusionsflächen bedecken (z.B. Michigan-Schienen). b) Das Eingliedern eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche kann angezeigt sein bei akuten Schmerzzuständen. c) Die Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf kann an- gezeigt sein bei Kiefergelenkstörungen, Myoarthropathien und nach chirur- gischen Behandlungen. AllgRili Seite 9
d) Die semipermanente Schienung kann angezeigt sein zur Stabilisierung ge- lockerter Zähne und bei prä- bzw. postchirurgischen Fixationsmaßnahmen. VII. Ausnahmeindikationen für implantologische Leistungen 1. Der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen legt in Richtlinien gem. § 92 Abs. 1 SGB V die seltenen Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle fest, in denen der Anspruch auf implantologische Leistungen einschließlich der Epithesen und/oder der Suprakonstruktionen (implantatgetragener Zahner- satz) im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V als Sachleistung besteht. Der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen folgt dabei den Intentionen des Gesetzgebers, dass Versi- cherte nur in zwingend notwendigen Ausnahmefällen diese Leistungen erhalten. 2. Ausnahmeindikationen für Implantate und Suprakonstruktionen im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V liegen in den in Satz 4 aufgeführten besonders schwe- ren Fällen vor. Bei Vorliegen dieser Ausnahmeindikationen besteht Anspruch auf Implantate zur Abstützung von Zahnersatz als Sachleistung nur dann, wenn eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich ist. In den Fällen von Satz 4 Buchstaben a) bis c) gilt dies nur dann, wenn das rekonstruier- te Prothesenlager durch einen schleimhautgelagerten Zahnersatz nicht belastbar ist. Besonders schwere Fälle liegen vor a) bei größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache - in Tumoroperationen, - in Entzündungen des Kiefers, - in Operationen infolge von großen Zysten (z.B. große follikuläre Zysten oder Keratozysten), - in Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt, - in angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspal- ten) oder - in Unfällen AllgRili Seite 10
- Seite 1 und 2: ID 8/2003 /2003 INFORMATIONSDIENST
- Seite 3 und 4: Informationsdienst 8/2003 3 2. Änd
- Seite 5 und 6: Informationsdienst 8/2003 5 sich be
- Seite 7 und 8: Liegt der o.g. Ausnahmefall vor und
- Seite 9 und 10: d) Die Beschlüsse des Prüfungsaus
- Seite 11 und 12: Beschluss des Bundesausschusses am
- Seite 13 und 14: B. Vertragszahnärztliche Behandlun
- Seite 15 und 16: 5. Alle nach Nummer 4 indizierten p
- Seite 17 und 18: Lediglich bei im Röntgenbild erken
- Seite 19 und 20: Protokollnotiz: Der Bundesausschuss
- Seite 21 und 22: haben, b) bei dauerhaft bestehender
- Seite 23 und 24: Steigerung des therapeutischen Nutz
- Seite 25 und 26: ist insbesondere auf Arzneimittelmi
- Seite 27 und 28: Außerdem soll der Zahnarzt den Pat
- Seite 29 und 30: 4. Bei neuen Patienten oder bei Üb
- Seite 31 und 32: 9.1 Für alle endodontischen Maßna
- Seite 33: 3. Die Notwendigkeit zur Zahnextrak
- Seite 37 und 38: 2. Der Zahnarzt soll Arzneimittel i
- Seite 39 und 40: men der Weltgesundheitsorganisation
- Seite 41 und 42: Beschluss des Bundesausschusses am
- Seite 43 und 44: B. Art und Umfang der zahnmedizinis
- Seite 45 und 46: C. Fissurenversiegelung 15. Zur ver
- Seite 47 und 48: sen und Getränke sowie verbesserte
- Seite 49 und 50: B. Vertragszahnärztliche Behandlun
- Seite 51 und 52: c) Fernröntgenseitenbild mit Durch
- Seite 53: Dauer und Erfolg einer kieferorthop
- Seite 56 und 57: Zu den Fällen der Gruppe A zählen
- Seite 58 und 59: T Vertikale Stufe - tief Der vertik
- Seite 60 und 61: Anlage 3 zu Abschnitt B. Nr. 4 der
- Seite 62 und 63: 4. Die Krankenkassen haben ihre Ver
- Seite 64 und 65: 12. Der Versorgung mit Zahnersatz,
- Seite 66 und 67: 20. Konfektionierte Kronen dürfen
- Seite 68 und 69: 34. Bei totalen Prothesen ist in de
- Seite 70 und 71: 47. Die Krankenkasse kann die vorge
- Seite 72 und 73: Zur Reduktion exogener und endogene
- Seite 74 und 75: Die Diagnosen sind gemäß der jewe
- Seite 76 und 77: ) Offenes Vorgehen Bei Sondiertiefe
- Seite 78: Köln, 24.09.2003 Aufgezeichnet wir
d) Die semipermanente Schienung kann angezeigt sein zur Stabilisierung ge-<br />
lockerter Zähne und bei prä- bzw. postchirurgischen Fixationsmaßnahmen.<br />
VII. Ausnahmeindikationen für implantologische Leistungen<br />
1. Der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen legt in Richtlinien gem.<br />
§ 92 Abs. 1 SGB V die seltenen Ausnahmeindikationen für besonders schwere<br />
Fälle fest, in denen der Anspruch auf implantologische Leistungen einschließlich<br />
der Epithesen und/oder der Suprakonstruktionen (implantatgetragener Zahner-<br />
satz) im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung gemäß § 28 Abs. 2<br />
Satz 9 SGB V als Sachleistung besteht. Der Bundesausschuss der Zahnärzte<br />
und Krankenkassen folgt dabei den Intentionen des Gesetzgebers, dass Versi-<br />
cherte nur in zwingend notwendigen Ausnahmefällen diese Leistungen erhalten.<br />
2. Ausnahmeindikationen für Implantate und Suprakonstruktionen im Sinne von §<br />
28 Abs. 2 Satz 9 SGB V liegen in den in Satz 4 aufgeführten besonders schwe-<br />
ren Fällen vor. Bei Vorliegen dieser Ausnahmeindikationen besteht Anspruch auf<br />
Implantate zur Abstützung von Zahnersatz als Sachleistung nur dann, wenn eine<br />
konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich ist. In den<br />
Fällen von Satz 4 Buchstaben a) bis c) gilt dies nur dann, wenn das rekonstruier-<br />
te Prothesenlager durch einen schleimhautgelagerten Zahnersatz nicht belastbar<br />
ist.<br />
Besonders schwere Fälle liegen vor<br />
a) bei größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache<br />
- in Tumoroperationen,<br />
- in Entzündungen des Kiefers,<br />
- in Operationen infolge von großen Zysten (z.B. große follikuläre Zysten oder<br />
Keratozysten),<br />
- in Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für<br />
eine Implantatversorgung vorliegt,<br />
- in angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspal-<br />
ten) oder<br />
- in Unfällen<br />
AllgRili Seite 10