08/03 - Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
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Beschluss des Bundesausschusses am 04.06.2003 Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen A. Allgemeines für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungs-Richtlinien) vom 04. Juni 2003 in der ab 01.01.2004 gültigen Fassung 1. Die vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen gemäß § 92 Abs. 1 SGB V beschlossenen Richtlinien sichern die Maßnahmen, die im Sinne der §§ 2, 12 Abs. 1 und 70 SGB V Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung der Versicherten bieten sowie eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und dem medizinischen Fortschritt berücksichtigende Versorgung der Versicherten gewährleisten. Sie sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorien- tierte zahnärztliche Behandlung ausgerichtet. Die Richtlinien sind auch Kriterien im Sinne von § 136 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Die Abrechenbarkeit der in diesen Richtlinien beschriebenen Maßnahmen regeln die Vertragspartner gemäß § 87 SGB V. 2. Die vertragszahnärztliche Versorgung umfasst die Maßnahmen, die geeignet sind, Krankheiten der Zähne, des Mundes und der Kiefer nach dem wissen- schaftlich anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu verhüten, zu heilen, durch diese Krankheiten verursachte Beschwerden zu lindern oder Ver- schlimmerungen abzuwenden, soweit diese Maßnahmen nicht der Eigenverant- wortung der Versicherten zugerechnet werden. Die Versicherten sind für ihre Ge- sundheit mit verantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewusste Lebens- führung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an der Krankenbehandlung dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Ob die Behandlung zum Erfolg führt, ist auch von der aktiven Mitwirkung des Pa- tienten abhängig; deswegen soll der Zahnarzt (Vertragszahnarzt) den Patienten auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Mundhygiene hinweisen. AllgRili Seite 1
Außerdem soll der Zahnarzt den Patienten darauf hinweisen, dass eine zahnärzt- liche Behandlung einer entsprechenden Mitarbeit des Patienten bedarf. Einzel- heiten über die erforderliche Mitarbeit des Patienten werden für die einzelnen Behandlungsbereiche in den Richtlinien näher beschrieben. 3. Maßnahmen, die lediglich kosmetischen Zwecken dienen, gehören nicht zur ver- tragszahnärztlichen Versorgung. 4. Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung bestimmt der Zahnarzt nach entsprechender Aufklärung und unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten Art und Umfang der Behandlungsmaßnahmen. Der Zahnarzt hat auf eine zweckmäßige Verwendung der von der Gemeinschaft aufgebrachten Mittel der Krankenversicherung zu achten. Das Maß des medizinisch Notwendi- gen darf nicht überschritten werden. Die diagnostischen Maßnahmen und die Therapie haben dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu entsprechen. 5. Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört die Tätigkeit eines Zahnarztes auch dann, wenn er sie auf Veranlassung eines Arztes vornimmt. 6. Bei der vertragszahnärztlichen Versorgung sind Maßnahmen der Praxishygiene und des Infektionsschutzes von Patienten, Personal und Zahnärzten sorgfältig zu beachten. 7. Es sollen nur Untersuchungs- oder Heilmethoden angewandt werden, deren dia- gnostischer und therapeutischer Wert ausreichend gesichert ist. Die Erprobung solcher Methoden auf Kosten der Versicherungsträger ist unzulässig. 8. Die in der vertragszahnärztlichen Versorgung tätigen Zahnärzte haben darauf hinzuwirken, dass auch für sie tätig werdende Vertreter und Assistenten diese Richtlinien kennen und beachten. AllgRili Seite 2
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heiten über die erforderliche Mitarbeit des Patienten werden für die einzelnen<br />
Behandlungsbereiche in den Richtlinien näher beschrieben.<br />
3. Maßnahmen, die lediglich kosmetischen Zwecken dienen, gehören nicht zur ver-<br />
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4. Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung bestimmt der Zahnarzt nach<br />
entsprechender Aufklärung und unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts<br />
des Patienten Art und Umfang der Behandlungsmaßnahmen. Der Zahnarzt hat<br />
auf eine zweckmäßige Verwendung der von der Gemeinschaft aufgebrachten<br />
Mittel der Krankenversicherung zu achten. Das Maß des medizinisch Notwendi-<br />
gen darf nicht überschritten werden. Die diagnostischen Maßnahmen und die<br />
Therapie haben dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu entsprechen.<br />
5. Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört die Tätigkeit eines Zahnarztes<br />
auch dann, wenn er sie auf Veranlassung eines Arztes vornimmt.<br />
6. Bei der vertragszahnärztlichen Versorgung sind Maßnahmen der Praxishygiene<br />
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7. Es sollen nur Untersuchungs- oder Heilmethoden angewandt werden, deren dia-<br />
gnostischer und therapeutischer Wert ausreichend gesichert ist. Die Erprobung<br />
solcher Methoden auf Kosten der Versicherungsträger ist unzulässig.<br />
8. Die in der vertragszahnärztlichen Versorgung tätigen Zahnärzte haben darauf<br />
hinzuwirken, dass auch für sie tätig werdende Vertreter und Assistenten diese<br />
Richtlinien kennen und beachten.<br />
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