Weiterbildungsordnung neu - Zahnärztekammer Bremen
Weiterbildungsordnung neu - Zahnärztekammer Bremen
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<strong>Weiterbildungsordnung</strong><br />
der <strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong><br />
Aufgrund des § 22 Abs.1 Nr.1 und § 40 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die<br />
Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte,<br />
Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG) in der Fassung<br />
vom 5. Januar 2000 (Brem. GBl. S. 9), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2001<br />
(Brem. GBl. S. 393) geändert worden ist, beschließt die Delegiertenversammlung der <strong>Zahnärztekammer</strong><br />
<strong>Bremen</strong> am 28. Mai 2002 folgende <strong>Weiterbildungsordnung</strong>:<br />
1. Abschnitt<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1<br />
(1) Zahnärzte können nach Maßgabe dieser <strong>Weiterbildungsordnung</strong> Gebietsbezeichnungen<br />
führen, die auf besondere Kenntnisse in den im 2. Abschnitt bestimmten Gebieten der Zahn-,<br />
Mund- und Kieferheilkunde hinweisen. Es können mehrere Gebietsbezeichnungen nebeneinander<br />
geführt werden.<br />
(2) Eine Gebietsbezeichnung darf führen, wer hierfür eine Anerkennung der <strong>Zahnärztekammer</strong><br />
erhalten hat.<br />
(3) Die Berechtigung im Sinne dieser <strong>Weiterbildungsordnung</strong> entspricht der Befugnis im<br />
Sinne des V. Abschnitts des Heilberufsgesetzes.<br />
§ 2<br />
(1) Die Anerkennung erhält, wer nach der zahnärztlichen Approbation oder - nach abgeschlossener<br />
Berufsausbildung - nach Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen<br />
Berufes die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.<br />
(2) Die Weiterbildung erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung.<br />
Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Gebietsbezeichnung erforderliche<br />
Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Inhalt und weitere Einzelheiten<br />
werden in den Bestimmungen des 2. Abschnittes dieser <strong>Weiterbildungsordnung</strong> geregelt.<br />
(3) Die Weiterbildung darf vier Jahre nicht unterschreiten und muss zeitlich zusammenhängend<br />
erfolgen. Die Dauer der Weiterbildung in den einzelnen Gebieten ist im 2. Abschnitt<br />
dieser <strong>Weiterbildungsordnung</strong> geregelt.
2<br />
(4) Die Weiterbildung beginnt im Regelfall mit einem allgemein-zahnärztlichen Jahr in einer<br />
allgemein-zahnärztlichen Praxis oder entsprechenden Einrichtung. Ausnahmen sind in<br />
begründeten Fällen möglich. Die fachspezifische Weiterbildung soll mindestens zwei Jahre<br />
ohne Unterbrechung an einer Weiterbildungsstätte abgeleistet werden. Weiterbildungszeiten<br />
zwischen sechs und zwölf Monaten an einer Weiterbildungsstätte können nur anerkannt werden,<br />
wenn feststeht, dass durch die kürzere Weiterbildungszeit die Weiterbildung nicht beeinträchtigt<br />
wurde. Weiterbildungszeiten unter sechs Monaten können nicht anerkannt werden.<br />
Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung,<br />
Wehrdienst usw. von mehr als einem Monat oder von insgesamt mehr als sechs<br />
Wochen im Kalenderjahr kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet<br />
werden.<br />
(1) Die Weiterbildung muss ganztägig und in hauptberuflicher Stellung erfolgen.<br />
§ 3<br />
(2) Wenn eine ganztägige Weiterbildung aus wichtigem Grund unzumutbar ist und eine<br />
Teilzeittätigkeit das Ziel der Weiterbildung im jeweiligen Gebiet nicht beeinträchtigt, kann<br />
die Weiterbildung nach vorheriger Zustimmung der <strong>Zahnärztekammer</strong> in einem Umfang von<br />
mindestens der Hälfte der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen. Eine ganztägige<br />
Weiterbildung ist aus wichtigem Grund insbesondere dann unzumutbar, wenn sie für den<br />
weiterzubildenden Zahnarzt aus zwingenden familiären Gründen eine besondere Härte<br />
bedeuten würde. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.<br />
(3) Eine Zeit beruflicher Tätigkeit, in der auch eine eigene Praxis ausgeübt wird, ist auf die<br />
Weiterbildungszeit nicht anrechnungsfähig.<br />
(4) Eine im Rahmen eines abweichenden Weiterbildungsganges nicht abgeschlossene oder<br />
abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Weiterbildung an einer anerkannten Weiterbildungsstätte<br />
kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen dieser<br />
<strong>Weiterbildungsordnung</strong> entspricht und eine Weiterbildung von mindestens zwölf Monaten in<br />
einem angestrebten Gebiet in der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet wurde. Gleiches<br />
gilt für die Weiterbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, wenn sie<br />
von einem Zahnarzt abgeleistet wurde, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist.<br />
Die Entscheidung trifft die <strong>Zahnärztekammer</strong>.<br />
(5) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften einen<br />
nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang B und Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 78/686/EWG<br />
anzuerkennenden Befähigungsnachweis in der Kieferorthopädie und der zahnärztlichen<br />
Chirurgie (Oralchirurgie) besitzt, erhält auf Antrag die Anerkennung nach dieser<br />
<strong>Weiterbildungsordnung</strong>, soweit danach in diesem Gebiet eine entsprechende Anerkennung<br />
möglich ist.<br />
(6) Die von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften<br />
bereits abgeleistete Weiterbildungszeit, die noch nicht zu einem Befähigungsnachweis in der<br />
Kieferorthopädie oder der zahnärztlichen Chirurgie (Oralchirurgie) geführt hat, ist anzuerkennen,<br />
wenn die Weiterbildungszeit in einem Mitgliedstaat abgeleistet worden ist, der nach<br />
Artikel 4 in Verbindung mit Anhang B der Richtlinie 78/686/EWG anzuerkennende Befähigungsnachweise<br />
erteilt.
3<br />
§ 4<br />
(1) Die Weiterbildung wird unter der verantwortlichen Leitung berechtigter Zahnärzte in<br />
Einrichtungen der Hochschulen, in zugelassenen Krankenhausabteilungen, in zugelassenen<br />
Instituten, in anderen zugelassenen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) oder in der Praxis<br />
eines berechtigten niedergelassenen Zahnarztes durchgeführt.<br />
(2) Die Berechtigung zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Zahnarzt fachlich<br />
und persönlich geeignet ist. Er muss auf dem Gebiet umfassende Kenntnisse und Erfahrungen<br />
besitzen. Der niedergelassene, zur Weiterbildung berechtigte Zahnarzt kann grundsätzlich<br />
jeweils nur einen weiterzubildenden Zahnarzt beschäftigen.<br />
(3) Der berechtigte Zahnarzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und entsprechend<br />
der <strong>Weiterbildungsordnung</strong> zu gestalten. Er hat in jedem Einzelfall ein Zeugnis<br />
auszustellen, das über die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie Unterbrechungen<br />
der Weiterbildung durch Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst usw.,<br />
Ausbildungsmodus (ganztägig, halbtägig, kontinuierlich, nicht kontinuierlich), Inhalt,<br />
Umfang, Ergebnis der Weiterbildung und über erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten<br />
Aufschluss gibt.<br />
(4) Die Berechtigung eines niedergelassenen Zahnarztes setzt voraus, dass<br />
1. dem weiterzubildenden Zahnarzt ein voll ausgestatteter, eigener Arbeitsplatz sowie die<br />
erforderlichen Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung stehen und<br />
2. Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende<br />
Zahnarzt die Möglichkeit hat, sich während der fachspezifischen Weiterbildung mit der<br />
Feststellung und Behandlung der jeweils typischen Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten<br />
vertraut zu machen.<br />
§ 5<br />
(1) Über die Berechtigung entscheidet die <strong>Zahnärztekammer</strong>.<br />
(2) Die Berechtigung ist bei der <strong>Zahnärztekammer</strong> zu beantragen. Die Voraussetzungen nach<br />
§ 4 Abs. 2 und 4 sind nachzuweisen.<br />
(3) Die <strong>Zahnärztekammer</strong> führt ein Verzeichnis der zur Weiterbildung berechtigten Zahnärzte<br />
a) für das allgemein-zahnärztliche Jahr und<br />
b) für die fachspezifische Weiterbildung in den Gebieten nach den §§ 10 und 15.<br />
(4) Die Berechtigung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht gegeben sind. Über<br />
den Widerruf entscheidet die <strong>Zahnärztekammer</strong>.<br />
(5) Die Berechtigung ist auf 5 Jahre begrenzt.<br />
(6) Mit der Beendigung der Tätigkeit des Zahnarztes an der Weiterbildungsstätte erlischt<br />
seine Berechtigung zur Weiterbildung.
4<br />
§ 6<br />
(1) Der Zahnarzt beantragt bei der <strong>Zahnärztekammer</strong> die Anerkennung seiner Weiterbildung.<br />
Die <strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> ist zuständig, wenn der Antragsteller seine Weiterbildung im<br />
Zuständigkeitsbereich der <strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> abgeschlossen hat. Dem Antrag auf<br />
Anerkennung sind beizufügen:<br />
1. die Approbation oder die Erlaubnis gemäss § 13 ZHG (in beglaubigter Abschrift),<br />
2. die Zeugnisse über die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit.<br />
(2) Die <strong>Zahnärztekammer</strong> entscheidet über den Antrag aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt<br />
und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und erworbene<br />
Kenntnisse mündlich darzulegen sind.<br />
(3) Die Prüfung wird von einem bei der <strong>Zahnärztekammer</strong> für jedes Gebiet zu bildenden<br />
Prüfungsausschuss durchgeführt. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei Mitglieder an.<br />
Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch in<br />
Abwesenheit dieses Mitgliedes durchgeführt werden. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse<br />
haben Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.<br />
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit<br />
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen<br />
nicht gebunden.<br />
§ 7<br />
(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Antragsteller in seiner nach abgeschlossener<br />
Berufsausbildung durchgeführten Weiterbildung auf dem von ihm gewählten Gebiet die als<br />
Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen Kenntnisse erworben hat.<br />
Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Prüfungsausschuss sowohl Inhalt, Umfang<br />
und Ergebnisse der vorgelegten Zeugnisse über die einzelnen durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte<br />
als auch die mündlich dargelegten Kenntnisse zu beurteilen.<br />
(2) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch<br />
Zeugnisse nachgewiesen wird. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />
Eine Ablehnung der Zulassung ist dem Antragsteller mit Begründung schriftlich<br />
mitzuteilen.<br />
(3) Nach Zulassung zur Prüfung setzt die <strong>Zahnärztekammer</strong> den Termin der Prüfung im Einvernehmen<br />
mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest. Die Prüfung soll in angemessener<br />
Frist nach der Zulassung stattfinden. Der Antragsteller ist zum festgesetzten Termin<br />
mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.<br />
(4) Die Prüfung ist mündlich. Sie soll für jeden Antragsteller in der Regel 30 Minuten dauern.<br />
Es sollen nicht mehr als vier Antragsteller gleichzeitig geprüft werden.<br />
(5) Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte werden durch<br />
die vorgelegten Zeugnisse nachgewiesen. Die während der Weiterbildung erworbenen Kennt-
5<br />
nisse werden in einem Fachgespräch durch den Prüfungsausschuss überprüft. Nach Abschluss<br />
der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und der<br />
ergänzenden mündlichen Darlegungen des Antragstellers, ob der Antragsteller die vorgeschriebene<br />
Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und die vorgeschriebenen besonderen<br />
Kenntnisse auf dem Gebiet (§ 10 Abs. 2 bis 4 und § 15 Abs. 2 bis 4) erworben hat.<br />
(6) Wenn der Antragsteller der Prüfung ohne ausreichenden Grund fernbleibt oder sie ohne<br />
ausreichenden Grund abbricht, gilt die Weiterbildung als nicht erfolgreich abgeschlossen.<br />
(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt das Ergebnis der Prüfung schriftlich nieder<br />
und teilt es der <strong>Zahnärztekammer</strong> mit.<br />
(8) Wird die Prüfung erfolgreich abgeschlossen, so spricht die <strong>Zahnärztekammer</strong> die Anerkennung<br />
nach § 2 Abs. 1 aus.<br />
(9) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so kann der Ausschuss die vorgeschriebene<br />
fachspezifische Weiterbildungszeit verlängern und für diese Zeit Weiterbildungsschwerpunkte<br />
entsprechend den bei der Prüfung festgestellten Mängeln angeben. Die Prüfung<br />
kann mehrmals wiederholt werden.<br />
§ 8<br />
(1) Entscheidungen nach dieser <strong>Weiterbildungsordnung</strong> sind dem Antragsteller in schriftlicher<br />
Form bekannt zu geben. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen, gegebenenfalls sind<br />
die vom Prüfungsausschuss beschlossenen Anforderungen an die fachspezifische Weiterbildung<br />
anzugeben. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />
(2) Gegen ablehnende Entscheidungen nach dieser <strong>Weiterbildungsordnung</strong> kann innerhalb<br />
eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch bei der <strong>Zahnärztekammer</strong><br />
erhoben werden.<br />
(3) Über den Widerspruch entscheidet die <strong>Zahnärztekammer</strong>. Ein ablehnender Widerspruchsbescheid<br />
ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.<br />
2. Abschnitt<br />
I. Allgemein-zahnärztliches Jahr<br />
§ 9<br />
Das allgemein-zahnärztliche Jahr dient der Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten sowie<br />
dem Erwerb von Erfahrungen in der allgemein-zahnärztlichen Tätigkeit.
6<br />
II. Kieferorthopädie<br />
§ 10<br />
(1) Die Gebietsbezeichnung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie lautet: „Kieferorthopädie“;<br />
wer die Anerkennung erworben hat, führt die Bezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“<br />
oder „Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“, alternativ „Kieferorthopäde“ oder „Kieferorthopädin“.<br />
(2) Das Gebiet der Kieferorthopädie umfasst die Erkennung, Verhütung und Behandlung von<br />
Fehlbildungen des Kauorgans, von Zahnstellungs- und Bissanomalien sowie Kieferfehlbildungen,<br />
Deformierungen der Kiefer und des Gesichtsschädels.<br />
(3) Die fachspezifische Weiterbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie umfasst die<br />
Ätiologie und Genese der Gebissfehlbildung, die kieferorthopädische Diagnostik einschließlich<br />
kephalometrischer Untersuchungen mittels Fernröntgenaufnahme sowie die Therapie<br />
nach anerkannten Behandlungsmethoden.<br />
(4) Im Einzelnen sind im Rahmen der fachspezifischen Weiterbildung folgende Kenntnisse<br />
und Fertigkeiten zu vermitteln:<br />
Kieferorthopädische Nomenklatur, Entwicklung des Gesichtsschädels und des Kauorgans,<br />
Einfluss von Erbe und Umwelt, statisch-funktionelle Zusammenhänge, verschiedene Verfahren<br />
der Diagnostik einschließlich kephalometrischer Untersuchungen, Auswertungsverfahren<br />
von Röntgenaufnahmen, Fotografien und Fernröntgenaufnahmen, Grundlagen der Therapie,<br />
Indikation, Durchführung, prognostische Beurteilung, Anfertigung und Wirkungsweise der<br />
Behelfe, Gewebsreaktion, orthodontische Mechanik, Grundlagen biomechanischer und funktioneller<br />
Behandlungsmittel, Grenzen der kieferorthopädischen Behandlungsmöglichkeiten,<br />
epikritische Beurteilung der Behandlungsergebnisse, Zusammenhänge mit anderen Teilgebieten<br />
der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und den Grenzgebieten der Medizin.<br />
Als Reihenfolge der fachspezifischen Weiterbildungsabschnitte wird festgelegt:<br />
Erstes Jahr: Einführung<br />
Zweites Jahr: Vertiefung<br />
Drittes Jahr: Umfassende praktische Anwendung der im ersten<br />
und zweiten Jahr erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.<br />
§ 11<br />
(1) Die Berechtigung eines niedergelassenen Zahnarztes zur fachspezifischen Weiterbildung<br />
setzt voraus, dass er seine Tätigkeit grundsätzlich auf das Gebiet der Kieferorthopädie<br />
beschränkt.<br />
(2) Die Berechtigung zur fachspezifischen Weiterbildung kann einem Zahnarzt, der die<br />
Bezeichnung nach § 10 Abs. 1 führt, erteilt werden, der
7<br />
1. als Leiter einer Kieferorthopädischen Abteilung an Zahnärztlichen Universitätskliniken<br />
oder eines Instituts mindestens halbtägig in der Weiterbildungsstätte anwesend ist,<br />
wenn qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung stehen,<br />
2. als Leiter einer Kieferorthopädischen Abteilung, einer Einrichtung gemäss § 4 Abs. 1<br />
oder als niedergelassener Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ganztägig in der Abteilung,<br />
dem Institut, der Einrichtung oder der Praxis anwesend ist.<br />
(3) Die Berechtigung setzt weiterhin voraus:<br />
1. eine fünfjährige kieferorthopädische Tätigkeit nach der Anerkennung der Gebietsbezeichnung<br />
Kieferorthopädie. Hiervon kann in Ausnahmefällen bei Leitern von Kieferorthopädischen<br />
Abteilungen an Zahnärztlichen Universitätskliniken abgesehen werden,<br />
2. dass dem weiterzubildenden Zahnarzt eine genügende Zahl zu behandelnder Patienten<br />
zur Verfügung steht. Es sollen in der Praxis, in der die Weiterbildung absolviert wird,<br />
mindestens 500 Patienten in Behandlung sein.<br />
(4) Es soll gewährleistet sein, dass höchstens die Hälfte der täglichen Arbeitszeit zur Erledigung<br />
der außerhalb der Tätigkeit am Patienten anfallenden Arbeiten und zur Herstellung der<br />
Behandlungsbehelfe angesetzt wird.<br />
§ 12<br />
(1) Die fachspezifische Weiterbildungszeit beträgt mindestens drei Jahre.<br />
(2) Eine fachspezifische Weiterbildungszeit in Kieferorthopädischen Abteilungen an Zahnärztlichen<br />
Universitätskliniken kann bis zu drei Jahren angerechnet werden.<br />
(3) Eine fachspezifische Weiterbildungszeit bei einem niedergelassenen, zur Weiterbildung<br />
auf dem Gebiet „Kieferorthopädie“ Berechtigten kann bis zu zwei Jahren angerechnet werden.<br />
(4) Eine fachspezifische Weiterbildungszeit an einer Kieferorthopädischen Abteilung einer<br />
anderen Einrichtung gemäss § 4 Abs. 1 kann bis zu einem Jahr angerechnet werden.<br />
(5) Von der dreijährigen fachspezifischen Weiterbildungszeit müssen zwei Jahre ohne Unterbrechung<br />
an einer der in den Absätzen 2 und 3 genannten Weiterbildungsstätten abgeleistet<br />
werden. § 2 Abs. 4 Satz 6 bleibt unberührt.<br />
§ 13<br />
Der Zahnarzt kann dem Antrag auf Anerkennung gemäß § 6 Abs. 1 die Erklärung beifügen,<br />
dass er sich grundsätzlich auf das Gebiet beschränken will.
8<br />
§ 14<br />
Der Prüfungsausschuss für Kieferorthopädie besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei<br />
Mitglieder zur fachspezifischen Weiterbildung berechtigt und ein Mitglied Leiter einer Kieferorthopädischen<br />
Abteilung einer Zahnärztlichen Universitätsklinik sein müssen.<br />
III. Zahnärztliche Chirurgie<br />
§ 15<br />
(1) Die Gebietsbezeichnung auf dem Gebiet der Zahnärztlichen Chirurgie lautet:<br />
„Oralchirurgie“; wer die Anerkennung erworben hat, führt die Bezeichnung „Fachzahnarzt für<br />
Oralchirurgie“ oder „Fachzahnärztin für Oralchirurgie“, alternativ „Oralchirurg“ oder<br />
„Oralchirurgin“.<br />
(2) Das Gebiet umfasst die Zahnärztliche Chirurgie einschließlich der Behandlung von Luxationen<br />
und Frakturen im Bereich des Gesichtsschädels (Kieferbruchbehandlung) sowie die<br />
entsprechende Diagnostik.<br />
(3) Die fachspezifische Weiterbildung umfasst die Zahnärztliche Chirurgie gemäß Absatz 2.<br />
In den Weiterbildungsstätten soll die Möglichkeit gegeben sein, eine fachspezifische<br />
Weiterbildung mit Schwergewicht auf dem Gebiet der zahnärztlichen Chirurgie und der<br />
Traumatologie durchzuführen und dabei auch ausreichende Kenntnisse in der Notfallmedizin<br />
unter Berücksichtigung anästhesiologischer Gesichtspunkte und in der Röntgentechnik zu<br />
vermitteln. In den Weiterbildungsstätten muss der Kontakt zur allgemein-zahnärztlichen<br />
Tätigkeit gewährleistet sein.<br />
(4) Als Reihenfolge der fachspezifischen Weiterbildungsabschnitte wird festgelegt:<br />
Erstes Jahr:<br />
Pathologisch-anatomische Grundlagen, Röntgen, Diagnostik, einfache operative Eingriffe,<br />
Grundlagen der Kieferbruchschienung, geförderte Assistenz.<br />
Zweites und drittes Jahr:<br />
Spezielle und schwierige operative Eingriffe unter besonderer Berücksichtigung traumatologischer<br />
Gesichtspunkte, Versorgung von Kieferverletzungen.<br />
§ 16<br />
(1) Die Berechtigung zur fachspezifischen Weiterbildung kann einem Arzt für Mund-, Kiefer-<br />
und Gesichtschirurgie oder einem Zahnarzt, der die Bezeichnung nach § 15 Abs. 1 führt,<br />
erteilt werden, wenn er<br />
1. als Leiter einer Chirurgischen Abteilung an zahnärztlichen Universitätskliniken mindestens<br />
halbtägig in der Weiterbildungsstätte anwesend ist, wenn qualifizierte Mitarbeiter<br />
zur Verfügung stehen,
9<br />
2. als Leiter einer Kieferchirurgischen Abteilung einer Einrichtung gemäß § 4 Abs. 1 oder<br />
als niedergelassener Fachzahnarzt für Oralchirurgie ganztägig in der Abteilung, dem<br />
Institut, der Einrichtung oder in der Praxis anwesend ist.<br />
(2) Wer in eigener Praxis tätig ist, muss mindestens fünf Jahre nach seiner Anerkennung<br />
gemäß § 2 Abs. 1 oder als Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie praktisch tätig<br />
gewesen sein.<br />
§ 17<br />
(1) Die fachspezifische Weiterbildungszeit beträgt mindestens drei Jahre.<br />
(2) Eine Weiterbildungszeit in Chirurgischen Abteilungen an zahnärztlichen Universitätskliniken<br />
und in Kieferchirurgischen Abteilungen an Krankenhäusern kann bis zu drei Jahren<br />
angerechnet werden.<br />
(3) Eine Weiterbildungszeit, die in der Praxis eines berechtigten niedergelassenen Zahnarztes<br />
oder Arztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie abgeleistet wird, kann bis zu zwei<br />
Jahren angerechnet werden, wenn in dieser Praxis mindestens 1000 chirurgische Eingriffe pro<br />
Jahr durchgeführt werden.<br />
(4) Die dreijährige fachspezifische Weiterbildungszeit soll an nicht mehr als zwei Weiterbildungsstätten<br />
abgeleistet werden.<br />
§ 18<br />
Der Prüfungsausschuss Oralchirurgie besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder<br />
zur fachspezifischen Weiterbildung berechtigt und ein Mitglied Hochschullehrer für Mund-,<br />
Kiefer- und Gesichtschirurgie oder zahnärztliche Chirurgie einer deutschen Universität sein<br />
müssen.<br />
3. Abschnitt<br />
Übergangsvorschriften<br />
§ 19<br />
(1) Die bisher von der <strong>Zahnärztekammer</strong> ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung<br />
nach dieser <strong>Weiterbildungsordnung</strong> mit der Maßgabe, dass die in §§ 10 Abs. 1 und<br />
15 Abs. 1 dieser <strong>Weiterbildungsordnung</strong> bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu<br />
führen sind.<br />
(2) Zahnärzte, die sich bei Inkrafttreten dieser <strong>Weiterbildungsordnung</strong> in der Weiterbildung<br />
befinden, können diese nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen. Sie erhalten<br />
jedoch eine Anerkennung nach dieser <strong>Weiterbildungsordnung</strong>.
10<br />
§ 20<br />
Die bisher von der <strong>Zahnärztekammer</strong> erteilten Berechtigungen zur Weiterbildung gelten als<br />
Berechtigungen nach dieser <strong>Weiterbildungsordnung</strong>.<br />
§ 21<br />
(1) Die von anderen <strong>Zahnärztekammer</strong>n in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Anerkennungen<br />
gelten auch im Bereich der <strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> mit der Maßgabe, dass die<br />
entsprechenden, in dieser <strong>Weiterbildungsordnung</strong> bestimmten Bezeichnungen zu führen sind.<br />
(2) Die von anderen <strong>Zahnärztekammer</strong>n in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Berechtigungen<br />
zur Weiterbildung gelten auch im Bereich der <strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong>.<br />
4. Abschnitt<br />
Öffentliches Gesundheitswesen<br />
§ 22<br />
(1) Die Gebietsbezeichnung auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens lautet:<br />
„Öffentliches Gesundheitswesen“; wer die Anerkennung erworben hat, führt die Bezeichnung<br />
„Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen“ oder „Fachzahnärztin für Öffentliches Gesundheitswesen“.<br />
(2) Die Anerkennung für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ wird aufgrund des<br />
Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung an einer Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen<br />
erteilt.<br />
(3) Die Abschnitte 1 bis 3 der <strong>Weiterbildungsordnung</strong> gelten nicht für die Anerkennung des<br />
Gebietes „Öffentliches Gesundheitswesen“. Das Verfahren regelt sich unmittelbar nach den<br />
Vorschriften des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung<br />
und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker<br />
(Heilberufsgesetz - HeilberG) in der Fassung vom 5. Januar 2000 (Brem. GBl. S. 9),<br />
geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2001 (Brem. GBl. S. 393).<br />
5. Abschnitt<br />
Schlussvorschriften<br />
§ 23<br />
Die <strong>Weiterbildungsordnung</strong> tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der<br />
Freien Hansestadt <strong>Bremen</strong> in Kraft. Gleichzeitig tritt die <strong>Weiterbildungsordnung</strong> der <strong>Zahnärztekammer</strong><br />
<strong>Bremen</strong> vom 12. Dezember 1995 (Brem. ABl. S. 191), geändert am 22. Mai<br />
2001 (Brem. ABl. S. 973), außer Kraft.
11<br />
Gemäß § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die<br />
Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten,<br />
Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz) in der Fassung vom 05. Januar 2000 (Brem. GBl.<br />
S. 9) wird die von der Delegiertenversammlung der <strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> am 28. Mai<br />
2002 beschlossene <strong>Weiterbildungsordnung</strong> der <strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> genehmigt.<br />
<strong>Bremen</strong>, den 12. November 2002 Der Senator für Arbeit, Frauen,<br />
Gesundheit, Jugend und Soziales<br />
Karin Röpke<br />
Senatorin