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Notfalldienst (einschließlich bis zum 03.01.2010) IV. Quartal 2009

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ZÄK i n t E r n<br />

14<br />

Die neue Satzung des VZB<br />

Vorsorge für Hinterbliebene<br />

Die Bedingungen für die Hinterbliebenenrente<br />

wurden in einigen Punkten neu gefasst. Grundsätzlich<br />

zahlen alle Mitglieder des Versorgungswerkes seit Jahresbeginn<br />

2008 auch für die Versorgung von Hinterbliebenen. Dafür sind<br />

in den monatlichen Beiträgen entsprechende Anteile enthalten,<br />

während früher für die Hinterbliebenen-Versorgung von vielen<br />

Mitgliedern zusätzliche Beiträge zu zahlen waren.<br />

Witwer oder Witwen haben ebenso wie Waisen einen Rechtsanspruch<br />

auf die Leistungen des Versorgungswerkes. Eine neue<br />

Bestimmung in der Satzung präzisiert, dass Hinterbliebene aus<br />

gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften den Ehepartnern<br />

gleichgestellt sind. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht<br />

nicht, wenn die Ehe geschlossen wurde, als das Mitglied<br />

bereits Altersrente bezog.<br />

Eine Hinterbliebenenrente wird auch nicht gezahlt, wenn die<br />

Partner nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder nach Vollendung<br />

des 60. Lebensjahres eines aktiven Mitglieds geheiratet<br />

haben und die Ehe nicht mindestens drei Jahre bestanden<br />

hatte. Es kommt in einer solchen Ehe zur Begründung des<br />

Anspruchs auf Hinterbliebenenrente ferner auf den Altersunterschied<br />

an: Ist das Mitglied mehr als zehn Jahre älter als<br />

die Partnerin oder der Partner, so muss die Ehe mindestens<br />

vier Jahre bestanden haben; bei einem Altersunterschied von<br />

20 Jahren wären es sogar fünf Jahre. Die Fristen gelten nicht,<br />

wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist.<br />

Die Rente für die Witwe oder den Witwer eines verstorbenen<br />

Mitglieds beträgt 60 Prozent der Rente, die dem Mitglied<br />

<strong>zum</strong> Zeitpunkt seines Todes zustand oder zugestanden<br />

hätte,<br />

ADV_08003_ANZEIGE_MBZ<br />

wenn es berufsunfähig<br />

24.09.2008<br />

gewesen wäre.<br />

15:57<br />

Heiratet<br />

Uhr<br />

der<br />

Seite 1<br />

Steuerberatung<br />

Fortlaufende Steuerberatung<br />

Steuererklärungen – Jahresabschlüsse<br />

Buchhaltung<br />

Beratung zu steuerlichen<br />

Gestaltungsspielräumen<br />

Kooperationen der Ärzte sowie Zahnärzte<br />

Gründungen – Nachfolge – Übernahme<br />

Steuerrecht<br />

Einspruchsverfahren | Klageverfahren<br />

MBZ Heft 7/8 <strong>2009</strong><br />

oder die Hinterbliebene wieder, entfällt die Rente.<br />

Einen Anspruch auf Waisenrente haben Kinder eines verstorbenen<br />

Mitglieds <strong>bis</strong> zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ist<br />

das Kind in der Ausbildung, wird die Rente <strong>bis</strong> <strong>zum</strong> 27. Lebensjahr<br />

gezahlt. Waisenrente erhalten sowohl eheliche als<br />

auch angenommene Kinder sowie außereheliche Nachkommen,<br />

sofern seine Unterhaltspflicht anerkannt ist. Halbwaisen<br />

erhalten ein Sechstel, Vollwaisen ein Drittel der Rente, die dem<br />

Mitglied <strong>zum</strong> Zeitpunkt seines Todes zustand oder zugestanden<br />

hätte, wenn es berufsunfähig gewesen wäre.<br />

Mit den Beiträgen <strong>zum</strong> Versorgungswerk wird auch ein Anspruch<br />

auf Berufsunfähigkeitsrente erworben. Ein Mitglied,<br />

das vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Krankheit<br />

oder irgendwelcher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, als<br />

Zahnarzt zu arbeiten, erhält Rente vom Tag der Antragstellung<br />

an und nur ab Aufgabe des zahnärztlichen Berufes. Bei der Berechnung<br />

der Rente werden die Ansprüche berücksichtigt, die<br />

das Mitglied noch <strong>bis</strong> <strong>zum</strong> 60. Lebensjahr erworben hätte.<br />

Nach der neuen Satzung kann die Rente auch auf Zeit gezahlt<br />

werden; bei vorübergehender Berufsunfähigkeit ist jedoch eine<br />

Wartezeit von fünf Kalendermonaten vorgesehen. Nach Vollendung<br />

des 60. Lebensjahres wird die Altersrente in gleicher<br />

Höhe gezahlt.<br />

Das Leistungsspektrum des Versorgungswerkes wurde darüber<br />

hinaus deutlich erweitert: Dazu gehören nach der neuen Satzung<br />

auch Zuschüsse für besonders aufwendige Rehabilitationsmaßnahmen,<br />

die geeignet sind, eine drohende Berufsunfähigkeit<br />

abzuwenden oder die Berufsfähigkeit wiederherzustellen.<br />

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