Eurochair - Meyra
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PRODUKTHAFTUNG - wAS IST DAS?<br />
Mit der Einführung des Gesetzes über die Haftung<br />
für fehlerhafte Produkte (ProdHaft G)<br />
müssen Hersteller fehlerhafter Produkte für<br />
Körperschäden und Sachbeschädigungen auch<br />
dann haften, wenn sie keine Schuld an der Fehlerhaftigkeit<br />
tragen. Gelegentlich wird dieses<br />
Gesetz auch als „Produzentenhaftung“ bezeichnet.<br />
Da die Haftung aber auch jeden anderen,<br />
der ein mangelhaftes Produkt in den Verkehr<br />
bringt, treffen kann, z. B. den Händler, ist das<br />
Verständnis, dass nur der Produzent haftet, zu<br />
eng gefasst.<br />
Die verschuldensunabhängige Haftung<br />
Für den Fall, dass ein fehlerhaftes Erzeugnis bei seinem<br />
Benutzer einen Personen- oder Sachschaden verursacht,<br />
ist der Haftende dem Geschädigten gegenüber<br />
schadensersatzpflichtig; auf ein Verschulden kommt es<br />
dabei nicht an!<br />
Bricht z. B. die Steckachse an einem Aktiv-Rollstuhl, so<br />
wird für daraus entstehende Schäden gehaftet, gleichgültig,<br />
ob die Steckachse maßabweichend gefertigt<br />
wurde oder einen für niemand erkennbaren Materialfehler<br />
aufwies.<br />
Dieses Risiko muss jeder verantwortungsbewusste Hersteller<br />
umfassend absichern.<br />
Die Erweiterung des haftenden Personenkreises<br />
Grundsätzlich haften alle Hersteller, ob Industrie oder<br />
Ein-Mann-Betrieb. Handelsbetriebe sind von der Haftungsverschärfung<br />
besonders betroffen. Nach dem Gesetz<br />
müssen Händler und Hersteller haften, wenn sie<br />
• Produkte aus Nicht-EU-Ländern einführen,<br />
• Produkte vertreiben, deren Hersteller im Schadensfall<br />
nicht genannt werden können,<br />
• Produkte fremder Hersteller mit eigenem Namen versehen<br />
(Quasi-Hersteller).<br />
Haftungsbeschränkungen<br />
Grundsätzlich kann die Haftung weder durch sogenannte<br />
Haftungsfreizeichnung noch durch „Allgemeine<br />
Geschäftsbedingungen“ beschränkt werden. Bemerkenswert<br />
ist, dass die Haftungssumme für einen<br />
Vorfall auf 85 Mio. € festgesetzt ist.<br />
Erlöschen von Ansprüchen<br />
Der Anspruch auf Schadensersatz erlischt 10 Jahre<br />
nach dem Zeitpunkt, zu dem das Erzeugnis in den Verkehr<br />
gebracht wurde.<br />
Vor diesem Hintergrund verfügt MEYRA-ORTOPEDIA<br />
über eine umfassende Versicherung, da unverschuldete<br />
Produktfehler unberechenbar sind und unberechenbar<br />
auftreten können.<br />
Besonders große Sorgfalt ist bei Erzeugnissen aus<br />
Nicht-EU-Ländern geboten. Hier haftet ein Importeur<br />
wie der Hersteller, und es gelten die Anforderungen<br />
nach europäischem Standard.<br />
Nicht immer entspricht das ausländische Erzeugnis unserem<br />
Stand der Technik (DIN, EN, ISO). Im Schadensfall<br />
kann dies für Importeur bzw. Händler folgenschwere<br />
Haftung auslösen.<br />
Entscheidet sich der Fachhändler für unsere Produkte,<br />
so sind seine Haftungsrisiken im Schadensfall begrenzt<br />
und wir bleiben in jedem Fall Ansprechpartner.<br />
Das Gesetz über Medizinprodukte (MPG)<br />
Das MPG steht in enger Verwandschaft zum Produkthaftungsgesetz.<br />
Nach einer 5-jährigen Übergangszeit<br />
erhielt das MPG ab dem 14.06.1998 Rechtsverbindlichkeit.<br />
Nach dem MPG werden 4 Risikoklassen<br />
unterschieden, die Klassen I, IIa; IIb, III. Fast alle unsere<br />
Erzeugnisse gehören in die Risikoklasse I.<br />
Äußeres Erkennungszeichen, dass ein Gerät (Medizinprodukt)<br />
den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht<br />
(Konformität), ist das CE-Zeichen als rechtsverbindliche<br />
Kennzeichnungspflicht; ein unbedingtes<br />
Muss. Ab oben genanntem Stichtag (14.06.1998) ist<br />
das bekannte GS-Zeichen, das als freiwillige Qualitätsbestätigung<br />
galt, für Medizinprodukte verboten. Das<br />
GS-Zeichen (Qualitätszeichen) ist mit dem CE-Zeichen<br />
(Konformitätszeichen) nicht verwandt. Erzeugnisse unseres<br />
Hauses werden weiterhin von unabhängigen Institutionen<br />
freiwillig über das notwendige Maß hinaus<br />
auf Qualität geprüft, was durch das abgebildete TÜV-<br />
Zeichen dokumentiert wird. Wer Medizinprodukte herstellt<br />
und in den Verkehr bringt, hat das Konformitäts-<br />
Bewertungsverfahren durchzuführen.<br />
Dieses besteht aus strengen Auflagen und einer umfassenden<br />
Dokumentation. Dazu zählen z. B. die Risikoanalyse<br />
(welche Gefahren gehen vom Gerät aus?),<br />
z. B. eine Erklärung über Toxizitätsfragen (Giftigkeit)<br />
und vieles andere mehr, aber auch genaue vorgegebene<br />
Auslegungs- und Berechnungsvorschriften nach<br />
entsprechenden Normen.<br />
Nehmen Sie an einem Rollstuhl unserer Fertigung Veränderungen<br />
vor, die über die vorgesehenen Anpassungen<br />
(z. B. Einstellen der Länge der Beinstütze) und<br />
die Nutzung unseres Baukastens hinausgehen (Sie bohren<br />
z. B. den Rahmen ohne unsere Freigabe an), gelten<br />
Sie als Hersteller mit der gesamten daraus abzuleitenden<br />
Verantwortung.<br />
Dies betrifft sowohl die Produkthaftung als auch das<br />
MPG.<br />
FARBEN UND PRODUKTHAFTUNG<br />
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