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3ureohph - IT-Dienstleistungszentrum Berlin

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ç • Einhaltung von Ergonomiestandards<br />

• Konzept zur Einhaltung von Bestimmungen des Datenschutzes und der<br />

Datensicherheit<br />

• welche Mitarbeiterdaten werden zu welchem Zweck wie lange gespeichert ?<br />

• welche Mitarbeiterdaten werden durch wen ausgewertet ?<br />

• Vorhandensein eines Fortbildungskonzeptes<br />

• Gestaltung der Mitarbeiterarbeitsplätze<br />

Neben dem PersVG gibt es weitere einschlägige Rechtsvorschriften, deren Bestimmungen<br />

beim <strong>IT</strong>-Einsatz Berücksichtigung finden:<br />

1. Die Bildschirmrichtlinie EU-RL 90/270 „über die Mindestvorschriften bezüglich<br />

der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an<br />

Bildschirmgeräten“<br />

2. Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen<br />

mit Geräten der Informationstechnik (TV Infotechnik)<br />

Die Bildschirmrichtlinie der EU regelt inhaltlich folgende arbeitsspezifischen Merkmale:<br />

• die Hardware-Ergonomie<br />

• die Software-Ergonomie<br />

• die Arbeitsumgebung<br />

• Einflüsse sonstiger Arbeitsmittel am Arbeitsplatz<br />

• die Arbeitsorganisation<br />

• Ermittlung daraus erwachsender physischer Belastungen<br />

• Ermittlung daraus erwachsender psychischer Belastungen<br />

Der TV-Infotechnik benennt auszugsweise diese Regelungstatbestände<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen von Geräten der Informationstechnik<br />

§ 3 Zusammenarbeit mit den Personal- und Betriebsvertretungen und Information<br />

der Arbeitnehmer<br />

§ 4 Ausstattung und Gestaltung von Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik<br />

§ 5 Schutzbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen<br />

§ 6 Ärztliche Untersuchungen<br />

§ 7 Einarbeitung, Aus- und Fortbildung<br />

§ 9 Leistungs- und Verhaltenskontrolle<br />

2<br />

2/01 2 52<br />

Personalvertretungen beurteilen die eingebrachten<br />

Beteiligungsvorlagen bezüglich<br />

der Einhaltung von Bestimmungen<br />

des TV Infotechnik insbesondere ob<br />

• die Arbeitsplätze, an denen<br />

Bildschirmgeräte eingesetzt werden<br />

so ausgestattet sind, dass für<br />

die Arbeitnehmer eine möglichst<br />

geringe psychische und physische<br />

Belastung bei der Tätigkeit<br />

besteht.<br />

• das Recht von Schwangeren, nicht<br />

an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigt<br />

zu werden, soweit nach<br />

ärztlichem Zeugnis die Gesundheit<br />

von Mutter und Kind gefährdet<br />

ist, berücksichtigt wird<br />

• vor der Aufnahme der Tätigkeit<br />

auf einem Bildschirmarbeitsplatz<br />

eine Untersuchung der Augen<br />

des Arbeitnehmers vorgenommen<br />

wird<br />

• eine den Arbeitnehmern ausreichende<br />

Einarbeitung sowie Ausund<br />

Fortbildung eingeräumt<br />

wird. Dabei müssen die Aus- und<br />

Fortbildungsmaßnahmen folgende<br />

Inhalte umfassen<br />

1. Einführung in die Informations-<br />

und Kommunikationstechnik<br />

2. fachspezifische Grundlagen<br />

der eingesetzten Anwendungsprogramme<br />

3. Einweisung in Datenschutz<br />

und Datensicherung<br />

• technische Möglichkeiten, mit<br />

denen Geräte und Programme<br />

angeboten werden und die sich<br />

zur Kontrolle der Leistung oder<br />

des Verhaltens der Mitarbeiter<br />

eignen, die jedoch nicht zur Aufgabenerfüllung<br />

vorgesehen werden<br />

sollen, nicht genutzt werden.<br />

• personenbezogene Daten, die<br />

ausschließlich zur Datenschutzkontrolle,<br />

zur Datensicherung<br />

oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen<br />

Betriebs einer<br />

Datenverarbeitungsanlage gespeichert<br />

werden, dürfen nicht<br />

zur individuellen Leistungskontrolle<br />

der Mitarbeiter verwendet<br />

werden. è

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