3ureohph - IT-Dienstleistungszentrum Berlin
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ç • Einhaltung von Ergonomiestandards<br />
• Konzept zur Einhaltung von Bestimmungen des Datenschutzes und der<br />
Datensicherheit<br />
• welche Mitarbeiterdaten werden zu welchem Zweck wie lange gespeichert ?<br />
• welche Mitarbeiterdaten werden durch wen ausgewertet ?<br />
• Vorhandensein eines Fortbildungskonzeptes<br />
• Gestaltung der Mitarbeiterarbeitsplätze<br />
Neben dem PersVG gibt es weitere einschlägige Rechtsvorschriften, deren Bestimmungen<br />
beim <strong>IT</strong>-Einsatz Berücksichtigung finden:<br />
1. Die Bildschirmrichtlinie EU-RL 90/270 „über die Mindestvorschriften bezüglich<br />
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an<br />
Bildschirmgeräten“<br />
2. Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen<br />
mit Geräten der Informationstechnik (TV Infotechnik)<br />
Die Bildschirmrichtlinie der EU regelt inhaltlich folgende arbeitsspezifischen Merkmale:<br />
• die Hardware-Ergonomie<br />
• die Software-Ergonomie<br />
• die Arbeitsumgebung<br />
• Einflüsse sonstiger Arbeitsmittel am Arbeitsplatz<br />
• die Arbeitsorganisation<br />
• Ermittlung daraus erwachsender physischer Belastungen<br />
• Ermittlung daraus erwachsender psychischer Belastungen<br />
Der TV-Infotechnik benennt auszugsweise diese Regelungstatbestände<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen von Geräten der Informationstechnik<br />
§ 3 Zusammenarbeit mit den Personal- und Betriebsvertretungen und Information<br />
der Arbeitnehmer<br />
§ 4 Ausstattung und Gestaltung von Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik<br />
§ 5 Schutzbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen<br />
§ 6 Ärztliche Untersuchungen<br />
§ 7 Einarbeitung, Aus- und Fortbildung<br />
§ 9 Leistungs- und Verhaltenskontrolle<br />
2<br />
2/01 2 52<br />
Personalvertretungen beurteilen die eingebrachten<br />
Beteiligungsvorlagen bezüglich<br />
der Einhaltung von Bestimmungen<br />
des TV Infotechnik insbesondere ob<br />
• die Arbeitsplätze, an denen<br />
Bildschirmgeräte eingesetzt werden<br />
so ausgestattet sind, dass für<br />
die Arbeitnehmer eine möglichst<br />
geringe psychische und physische<br />
Belastung bei der Tätigkeit<br />
besteht.<br />
• das Recht von Schwangeren, nicht<br />
an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigt<br />
zu werden, soweit nach<br />
ärztlichem Zeugnis die Gesundheit<br />
von Mutter und Kind gefährdet<br />
ist, berücksichtigt wird<br />
• vor der Aufnahme der Tätigkeit<br />
auf einem Bildschirmarbeitsplatz<br />
eine Untersuchung der Augen<br />
des Arbeitnehmers vorgenommen<br />
wird<br />
• eine den Arbeitnehmern ausreichende<br />
Einarbeitung sowie Ausund<br />
Fortbildung eingeräumt<br />
wird. Dabei müssen die Aus- und<br />
Fortbildungsmaßnahmen folgende<br />
Inhalte umfassen<br />
1. Einführung in die Informations-<br />
und Kommunikationstechnik<br />
2. fachspezifische Grundlagen<br />
der eingesetzten Anwendungsprogramme<br />
3. Einweisung in Datenschutz<br />
und Datensicherung<br />
• technische Möglichkeiten, mit<br />
denen Geräte und Programme<br />
angeboten werden und die sich<br />
zur Kontrolle der Leistung oder<br />
des Verhaltens der Mitarbeiter<br />
eignen, die jedoch nicht zur Aufgabenerfüllung<br />
vorgesehen werden<br />
sollen, nicht genutzt werden.<br />
• personenbezogene Daten, die<br />
ausschließlich zur Datenschutzkontrolle,<br />
zur Datensicherung<br />
oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen<br />
Betriebs einer<br />
Datenverarbeitungsanlage gespeichert<br />
werden, dürfen nicht<br />
zur individuellen Leistungskontrolle<br />
der Mitarbeiter verwendet<br />
werden. è