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ç Förderung der Informationsfreiheit<br />
im Land <strong>Berlin</strong> (<strong>Berlin</strong>er Informationsfreiheitsgesetz<br />
– IFG)“ der Senatsverwaltung<br />
für Inneres vom 23. April<br />
2001. Die Auswertung wird Ihnen mit<br />
separater Post übersandt.<br />
Zu 4.: § 5 der Verwaltungsgebührenordnung<br />
(VGebO) regelt, wie bei sogenannten<br />
Rahmengebühren die Gebühr<br />
im Einzelfall zu bemessen ist. Die Vorschrift<br />
lautet:<br />
„Bei Amtshandlungen, für die in dem<br />
Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt<br />
ist, ist die Gebühr zu bemessen<br />
1. nach der Bedeutung des Gegenstands<br />
und dem wirtschaftlichen<br />
Nutzen für die Beteiligten,<br />
2. nach dem Umfang der Amtshandlung<br />
und den Schwierigkeiten,<br />
die sich bei der Durchführung<br />
der Amtshandlung ergeben,<br />
3. nach den wirtschaftlichen Verhältnissen<br />
des Gebührenschuldners.“<br />
Bei Anfragen nach dem IFG kommt<br />
dem zur Beantwortung der Anfrage erforderlichen<br />
Verwaltungsaufwand (§ 5<br />
Nr. 2 VGebO) entscheidende Bedeutung<br />
zu. § 5 Nr. 1 VGebO dürfte mit<br />
Blick auf den Gesetzeszweck des IFG in<br />
der Regel nicht zum Tragen kommen.<br />
Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse<br />
des Kostenschuldners können im Einzelfall<br />
Gebühren rechtfertigen, die den<br />
Verwaltungsaufwand nicht decken,<br />
Grundlage hierfür ist § 5 Nr. 3 VGebO.<br />
Zu 5.: Da der Umfang der Amtshandlung<br />
als Bemessungskriterium auf den<br />
tatsächlichen Verwaltungsaufwand abzielt,<br />
ist hier insbesondere der Umfang<br />
und die Verfügbarkeit des Aktenmaterials<br />
und der daraus resultierende<br />
zeitliche und personelle Aufwand zur<br />
Bearbeitung des Antrages maßgeblich.<br />
Der Aufwand kann allerdings auch durch<br />
eine gegebenenfalls notwendige Anhörung<br />
von Dritten beeinflusst werden.<br />
Wie der Umfang der Amtshandlung<br />
konkret bemessen wird, liegt in der Verantwortung<br />
der öffentlichen Stelle, die<br />
2<br />
Aktenauskunft gibt oder Akteneinsicht<br />
gewährt und dabei die gebührenrechtlichen<br />
Vorgaben zu beachten hat.<br />
Zu 6.: Was unter den Begriff der „Schwierigkeiten“<br />
im Sinne von § 5 Nr. 2 VGebO<br />
fällt, lässt die Verwaltungsgebührenordnung<br />
bewusst offen, um den Besonderheiten<br />
des Einzelfalls Rechnung tragen<br />
zu können. Die Festlegung, welche<br />
Schwierigkeiten sich bei der Durchführung<br />
der Amtshandlung ergeben haben,<br />
kann nur die jeweilige Auskunft gebende<br />
oder Einsicht gewährende öffentliche<br />
Stelle selbst treffen.<br />
Zu 7.: Für die Festlegung der Höhe der<br />
Verwaltungsgebühren ist die öffentliche<br />
Stelle zuständig, die Akteneinsicht<br />
gewährt oder Aktenauskunft gegeben<br />
hat.<br />
Zu 8.: Die bei der Ermessensausübung<br />
zu beachtenden Maßstäbe ergeben sich<br />
bei Rahmengebühren aus den gebührenrechtlichen<br />
Vorschriften (§ 5 VGebO)<br />
und dem sogenannten Äquivalenzprinzip,<br />
welches eine gebührenrechtliche<br />
Ausprägung des Verfassungsgrundsatzes<br />
der Verhältnismäßigkeit ist und wonach<br />
zwischen Leistung und Gegenleistung<br />
ein angemessenes Verhältnis bestehen<br />
muss.<br />
Zu 9.: Vergleiche die Antwort zu 4.<br />
Darüber hinaus kann Stundung, Niederschlagung<br />
und Erlass gemäß § 19 des<br />
Gesetzes über Gebühren und Beiträge<br />
(GebG) beantragt werden. Hierfür müssen<br />
aber bestimmte Voraussetzungen<br />
erfüllt werden, die allgemeine Formulierung<br />
„dringende Gründe“ reicht nicht<br />
aus.<br />
Zu 10.: Bürgerbeteiligung setzt Informationen<br />
voraus. Durch die geltenden<br />
Regelungen wird eine solche gewährleistet<br />
und keineswegs verhindert oder<br />
in nicht zumutbarer Weise erschwert.<br />
Die Akteneinsicht von Verfahrensbeteiligten<br />
ist weiterhin grundsätzlich<br />
kostenfrei. Bei Amtshandlungen nach<br />
dem IFG wird für die Ablehnung der<br />
Akteneinsicht oder Aktenauskunft keine<br />
Gebühr erhoben. Mündliche Aus-<br />
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§§§§§§§<br />
künfte, die nicht mit einem besonderen<br />
Verwaltungsaufwand verbunden sind,<br />
sind ebenfalls kostenfrei. Dem gegenüber<br />
erscheint es angemessen, für die<br />
Gewährung von Akteneinsicht oder<br />
Aktenauskunft nach dem IFG aufgrund<br />
des (teilweise erheblichen) Prüf- und<br />
Verwaltungsaufwandes eine - dem Einzelfall<br />
angemessene Gebühr zu erheben,<br />
um so die Kosten für die Verwaltung<br />
bei Anfragen von Nichtverfahrensbeteiligten<br />
wenigstens teilweise decken<br />
zu können.<br />
Zu 11.: Die geltenden Regelungen sind<br />
angemessen und ausgewogen, zumal in<br />
besonderen Fällen bei Rahmengebühren<br />
eine Reduzierung der Gebühr bereits<br />
möglich ist.<br />
<strong>Berlin</strong>, den 11. Mai 2001<br />
In Vertretung<br />
Mathilde Koller<br />
Senatsverwaltung für Inneres u<br />
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