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3ureohph - IT-Dienstleistungszentrum Berlin

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ç Förderung der Informationsfreiheit<br />

im Land <strong>Berlin</strong> (<strong>Berlin</strong>er Informationsfreiheitsgesetz<br />

– IFG)“ der Senatsverwaltung<br />

für Inneres vom 23. April<br />

2001. Die Auswertung wird Ihnen mit<br />

separater Post übersandt.<br />

Zu 4.: § 5 der Verwaltungsgebührenordnung<br />

(VGebO) regelt, wie bei sogenannten<br />

Rahmengebühren die Gebühr<br />

im Einzelfall zu bemessen ist. Die Vorschrift<br />

lautet:<br />

„Bei Amtshandlungen, für die in dem<br />

Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt<br />

ist, ist die Gebühr zu bemessen<br />

1. nach der Bedeutung des Gegenstands<br />

und dem wirtschaftlichen<br />

Nutzen für die Beteiligten,<br />

2. nach dem Umfang der Amtshandlung<br />

und den Schwierigkeiten,<br />

die sich bei der Durchführung<br />

der Amtshandlung ergeben,<br />

3. nach den wirtschaftlichen Verhältnissen<br />

des Gebührenschuldners.“<br />

Bei Anfragen nach dem IFG kommt<br />

dem zur Beantwortung der Anfrage erforderlichen<br />

Verwaltungsaufwand (§ 5<br />

Nr. 2 VGebO) entscheidende Bedeutung<br />

zu. § 5 Nr. 1 VGebO dürfte mit<br />

Blick auf den Gesetzeszweck des IFG in<br />

der Regel nicht zum Tragen kommen.<br />

Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse<br />

des Kostenschuldners können im Einzelfall<br />

Gebühren rechtfertigen, die den<br />

Verwaltungsaufwand nicht decken,<br />

Grundlage hierfür ist § 5 Nr. 3 VGebO.<br />

Zu 5.: Da der Umfang der Amtshandlung<br />

als Bemessungskriterium auf den<br />

tatsächlichen Verwaltungsaufwand abzielt,<br />

ist hier insbesondere der Umfang<br />

und die Verfügbarkeit des Aktenmaterials<br />

und der daraus resultierende<br />

zeitliche und personelle Aufwand zur<br />

Bearbeitung des Antrages maßgeblich.<br />

Der Aufwand kann allerdings auch durch<br />

eine gegebenenfalls notwendige Anhörung<br />

von Dritten beeinflusst werden.<br />

Wie der Umfang der Amtshandlung<br />

konkret bemessen wird, liegt in der Verantwortung<br />

der öffentlichen Stelle, die<br />

2<br />

Aktenauskunft gibt oder Akteneinsicht<br />

gewährt und dabei die gebührenrechtlichen<br />

Vorgaben zu beachten hat.<br />

Zu 6.: Was unter den Begriff der „Schwierigkeiten“<br />

im Sinne von § 5 Nr. 2 VGebO<br />

fällt, lässt die Verwaltungsgebührenordnung<br />

bewusst offen, um den Besonderheiten<br />

des Einzelfalls Rechnung tragen<br />

zu können. Die Festlegung, welche<br />

Schwierigkeiten sich bei der Durchführung<br />

der Amtshandlung ergeben haben,<br />

kann nur die jeweilige Auskunft gebende<br />

oder Einsicht gewährende öffentliche<br />

Stelle selbst treffen.<br />

Zu 7.: Für die Festlegung der Höhe der<br />

Verwaltungsgebühren ist die öffentliche<br />

Stelle zuständig, die Akteneinsicht<br />

gewährt oder Aktenauskunft gegeben<br />

hat.<br />

Zu 8.: Die bei der Ermessensausübung<br />

zu beachtenden Maßstäbe ergeben sich<br />

bei Rahmengebühren aus den gebührenrechtlichen<br />

Vorschriften (§ 5 VGebO)<br />

und dem sogenannten Äquivalenzprinzip,<br />

welches eine gebührenrechtliche<br />

Ausprägung des Verfassungsgrundsatzes<br />

der Verhältnismäßigkeit ist und wonach<br />

zwischen Leistung und Gegenleistung<br />

ein angemessenes Verhältnis bestehen<br />

muss.<br />

Zu 9.: Vergleiche die Antwort zu 4.<br />

Darüber hinaus kann Stundung, Niederschlagung<br />

und Erlass gemäß § 19 des<br />

Gesetzes über Gebühren und Beiträge<br />

(GebG) beantragt werden. Hierfür müssen<br />

aber bestimmte Voraussetzungen<br />

erfüllt werden, die allgemeine Formulierung<br />

„dringende Gründe“ reicht nicht<br />

aus.<br />

Zu 10.: Bürgerbeteiligung setzt Informationen<br />

voraus. Durch die geltenden<br />

Regelungen wird eine solche gewährleistet<br />

und keineswegs verhindert oder<br />

in nicht zumutbarer Weise erschwert.<br />

Die Akteneinsicht von Verfahrensbeteiligten<br />

ist weiterhin grundsätzlich<br />

kostenfrei. Bei Amtshandlungen nach<br />

dem IFG wird für die Ablehnung der<br />

Akteneinsicht oder Aktenauskunft keine<br />

Gebühr erhoben. Mündliche Aus-<br />

2/01 2 32<br />

§§§§§§§<br />

künfte, die nicht mit einem besonderen<br />

Verwaltungsaufwand verbunden sind,<br />

sind ebenfalls kostenfrei. Dem gegenüber<br />

erscheint es angemessen, für die<br />

Gewährung von Akteneinsicht oder<br />

Aktenauskunft nach dem IFG aufgrund<br />

des (teilweise erheblichen) Prüf- und<br />

Verwaltungsaufwandes eine - dem Einzelfall<br />

angemessene Gebühr zu erheben,<br />

um so die Kosten für die Verwaltung<br />

bei Anfragen von Nichtverfahrensbeteiligten<br />

wenigstens teilweise decken<br />

zu können.<br />

Zu 11.: Die geltenden Regelungen sind<br />

angemessen und ausgewogen, zumal in<br />

besonderen Fällen bei Rahmengebühren<br />

eine Reduzierung der Gebühr bereits<br />

möglich ist.<br />

<strong>Berlin</strong>, den 11. Mai 2001<br />

In Vertretung<br />

Mathilde Koller<br />

Senatsverwaltung für Inneres u<br />

3UREOHPH "<br />

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User Help Desk<br />

90 12 (912) 2000

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