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Mehrmarkenhandel 2011 - F&C

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Vertriebssystem<br />

Verbindung Vertrieb<br />

und Kundendienst<br />

Vertragsgebiet<br />

Standort des Betriebes<br />

Verkaufsgebiet<br />

Verkauf an nichtautorisierte<br />

Wiederverkäufer<br />

<strong>Mehrmarkenhandel</strong><br />

Direktvertrieb des<br />

Herstellers<br />

Technische<br />

Informationen<br />

Informationsberechtigte<br />

10<br />

GVO 1400/2002<br />

Vertrieb:<br />

Exklusiver oder selektiver Vertrieb<br />

Kundendienst:<br />

Ausschließlich qualitative Selektion, quantitative Selektion nicht zulässig,<br />

d. h. jede Werkstatt, die den qualitativen Standards eines Herstellers<br />

entspricht, hat den Anspruch, dessen autorisierte Werkstatt zu werden.<br />

Freie Wahl des Händlers, ob er ausschließlich Handel treiben will oder<br />

Handel und Kundendienst in einer Hand behalten möchte. Der Hersteller<br />

kann jedoch von reinen Handelsbetrieben verlangen, dass diese den<br />

Kundendienst durch Beauftragung einer autorisierten Werkstatt desselben<br />

Fabrikats (ggf. vertragliche Regelung- "Sub-contracting") sicherstellen.<br />

Exklusiver Vertrieb: Vertraglich vereinbart und geschützt<br />

Selektiver Vertrieb: Gesamte EU<br />

Kundendienst: Kein Vertragsgebiet<br />

Kundendienst: Freie Standortwahl<br />

Vertrieb: Kann vertraglich vereinbart werden, generell dürfen Handelsbetriebe<br />

Auslieferungs- und Verkaufsstellen innerhalb der gesamten EU<br />

eröffnen (gilt nicht für Handel mit Nutzfahrzeugen mit mehr als 3,5 t zulässiger<br />

Gesamtmasse)<br />

Selektiver Vertrieb: Aktiv und passiv innerhalb der gesamten EU (Ausnahme:<br />

kein aktiver Verkauf in Gebieten mit Exklusivvertrieb)<br />

Exklusiver Vertrieb: Aktiv nur innerhalb des Vertragsgebietes, passiv in<br />

der gesamten EU<br />

Selektiver Vertrieb: Kann vom Hersteller untersagt werden<br />

Exklusiver Vertrieb: Kann vom Hersteller nicht untersagt werden<br />

In einem Verkaufslokal möglich, es können allerdings separate Flächen<br />

zur Trennung der Marken innerhalb des Verkaufsraums verlangt werden.<br />

Keine getrennte Geschäftsführung oder Rechtspersönlichkeit erforderlich.<br />

Kein getrenntes Verkaufspersonal notwendig; Händler hat die Möglichkeit,<br />

sich dazu zu entschließen; dann muss der Hersteller alle zusätzlich<br />

anfallenden Kosten tragen<br />

Möglich<br />

Herausgabe aller zur jeweiligen Reparatur gewünschten technischen<br />

Informationen an alle<br />

Neben unabhängigen Werkstätten u. a. auch unabhängige Ersatzteilhändler,<br />

Hersteller von Instandsetzungsausrüstungen und -geräten, u. a.<br />

Tabelle 2: Übersicht der wichtigsten Regelungen der GVO 1400/2002<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Ferner besteht für Vertragswerkstätten die Möglichkeit, Ersatzteile nicht nur über den<br />

Fahrzeughersteller zu beziehen, sondern auch direkt von den Herstellern der Ersatzteile<br />

und/oder von unabhängigen Lieferanten, solange diese die gleiche Qualität aufweisen<br />

(vgl. Genzow, 2002, S. 99). Einen weiteren Aspekt im Rahmen des Kundendienstes<br />

betrifft gemäß Art. 4 Abs. 2 GVO die Verpflichtung zur Bereitstellung von<br />

technischen Informationen durch den Hersteller an Reparaturunternehmen, die nicht<br />

seinem Vertriebsnetz angehören (vgl. Art. 4 Abs. 2 GVO 1400/2002). Es gibt jedoch

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