Mehrmarkenhandel 2011 - F&C
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Vertriebssystem<br />
Verbindung Vertrieb<br />
und Kundendienst<br />
Vertragsgebiet<br />
Standort des Betriebes<br />
Verkaufsgebiet<br />
Verkauf an nichtautorisierte<br />
Wiederverkäufer<br />
<strong>Mehrmarkenhandel</strong><br />
Direktvertrieb des<br />
Herstellers<br />
Technische<br />
Informationen<br />
Informationsberechtigte<br />
10<br />
GVO 1400/2002<br />
Vertrieb:<br />
Exklusiver oder selektiver Vertrieb<br />
Kundendienst:<br />
Ausschließlich qualitative Selektion, quantitative Selektion nicht zulässig,<br />
d. h. jede Werkstatt, die den qualitativen Standards eines Herstellers<br />
entspricht, hat den Anspruch, dessen autorisierte Werkstatt zu werden.<br />
Freie Wahl des Händlers, ob er ausschließlich Handel treiben will oder<br />
Handel und Kundendienst in einer Hand behalten möchte. Der Hersteller<br />
kann jedoch von reinen Handelsbetrieben verlangen, dass diese den<br />
Kundendienst durch Beauftragung einer autorisierten Werkstatt desselben<br />
Fabrikats (ggf. vertragliche Regelung- "Sub-contracting") sicherstellen.<br />
Exklusiver Vertrieb: Vertraglich vereinbart und geschützt<br />
Selektiver Vertrieb: Gesamte EU<br />
Kundendienst: Kein Vertragsgebiet<br />
Kundendienst: Freie Standortwahl<br />
Vertrieb: Kann vertraglich vereinbart werden, generell dürfen Handelsbetriebe<br />
Auslieferungs- und Verkaufsstellen innerhalb der gesamten EU<br />
eröffnen (gilt nicht für Handel mit Nutzfahrzeugen mit mehr als 3,5 t zulässiger<br />
Gesamtmasse)<br />
Selektiver Vertrieb: Aktiv und passiv innerhalb der gesamten EU (Ausnahme:<br />
kein aktiver Verkauf in Gebieten mit Exklusivvertrieb)<br />
Exklusiver Vertrieb: Aktiv nur innerhalb des Vertragsgebietes, passiv in<br />
der gesamten EU<br />
Selektiver Vertrieb: Kann vom Hersteller untersagt werden<br />
Exklusiver Vertrieb: Kann vom Hersteller nicht untersagt werden<br />
In einem Verkaufslokal möglich, es können allerdings separate Flächen<br />
zur Trennung der Marken innerhalb des Verkaufsraums verlangt werden.<br />
Keine getrennte Geschäftsführung oder Rechtspersönlichkeit erforderlich.<br />
Kein getrenntes Verkaufspersonal notwendig; Händler hat die Möglichkeit,<br />
sich dazu zu entschließen; dann muss der Hersteller alle zusätzlich<br />
anfallenden Kosten tragen<br />
Möglich<br />
Herausgabe aller zur jeweiligen Reparatur gewünschten technischen<br />
Informationen an alle<br />
Neben unabhängigen Werkstätten u. a. auch unabhängige Ersatzteilhändler,<br />
Hersteller von Instandsetzungsausrüstungen und -geräten, u. a.<br />
Tabelle 2: Übersicht der wichtigsten Regelungen der GVO 1400/2002<br />
Quelle: Eigene Darstellung<br />
Ferner besteht für Vertragswerkstätten die Möglichkeit, Ersatzteile nicht nur über den<br />
Fahrzeughersteller zu beziehen, sondern auch direkt von den Herstellern der Ersatzteile<br />
und/oder von unabhängigen Lieferanten, solange diese die gleiche Qualität aufweisen<br />
(vgl. Genzow, 2002, S. 99). Einen weiteren Aspekt im Rahmen des Kundendienstes<br />
betrifft gemäß Art. 4 Abs. 2 GVO die Verpflichtung zur Bereitstellung von<br />
technischen Informationen durch den Hersteller an Reparaturunternehmen, die nicht<br />
seinem Vertriebsnetz angehören (vgl. Art. 4 Abs. 2 GVO 1400/2002). Es gibt jedoch