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Mehrmarkenhandel 2011 - F&C

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2005 die Standortklausel, die das Verkaufsverbot außerhalb des zugewiesenen<br />

Marktverantwortungsgebietes beinhaltet, nicht mehr Bestandteil der Vereinbarungen<br />

zwischen Hersteller und Händler sein. Beim exklusiven Vertrieb wird dagegen jedem<br />

Händler ein festes Vertragsgebiet zugewiesen (vgl. Berg, Welzel, 2004, S. 421). Außerhalb<br />

dieses Gebietes darf dieser nicht aktiv um Kunden werben. Im Gegensatz<br />

zum Selektivvertrieb darf der Händler beim Exklusivvertrieb jedoch an „nichtautorisierte“<br />

Händler wie z. B. Internet-Anbieter oder Supermärkte weiterverkaufen.<br />

Eine weitere Veränderung der GVO 1400/2002 bezieht sich, wie bereits kurz erwähnt,<br />

auf den Mehrmarken-Vertrieb, der deutlich vereinfacht wurde (vgl. Karl, 2005,<br />

S. 235). War bisher der Verkauf mehrerer Marken lediglich unter räumlicher und juristischer<br />

Trennung möglich, ist nunmehr der Mehrmarkenvertrieb innerhalb eines Verkaufslokals<br />

und unter gemeinsamer Geschäftsführung realisierbar (vgl. Brachat,<br />

2002, S. 60). Der Hersteller kann von seinem Händler nur noch fordern, dass die<br />

Fahrzeuge seiner Marke in einem der eigenen Marke vorbehaltenen Teil des Ausstellungsraumes<br />

aufgestellt werden (vgl. Röttig, 2004, S. 502). Ebenfalls frei in seiner<br />

Entscheidung ist der Händler bei der Beschäftigung von markenspezifischem Personal.<br />

Wird dieses gewünscht, hat der Hersteller die Personalkosten zu tragen (vgl.<br />

Gottschalk, 2002, S. 132). Des Weiteren kann der Hersteller den Händler verpflichten,<br />

maximal 30 % seiner gesamten Einkäufe an Waren oder Dienstleistungen von<br />

ihm oder einem anderen Vertragshändler zu beziehen, die auf Grundlage des Einkaufswertes<br />

des vorherigen Kalenderjahres berechnet wurden (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit.<br />

a) i. V. m. Art. 1 Abs. 1 lit. b) GVO 1400/2002). Zweck dieser Klausel ist es sicherzustellen,<br />

dass der Händler mindestens drei Marken vertreiben kann.<br />

Nach dem Kauf eines Neufahrzeugs wird der Kunde entlang des Automobillebenszyklus<br />

weiterhin von Unternehmen der Kfz-Branche begleitet (vgl. Ensthaler,<br />

Funk, Stopper, 2003, S. 130). Dieser sog. After-Sales-Markt wird wegen seiner hohen<br />

wirtschaftlichen Bedeutung ebenfalls in der GVO geregelt. So ist eine Verpflichtung<br />

der Händler durch die Hersteller, bei der Übernahme eines Neuwagenvertriebs<br />

auch die Instandsetzung und Wartung der Fahrzeuge zu übernehmen, nicht mehr<br />

zulässig (vgl. o. V., 2002, S. 14). Die GVO 1400/2002 ermöglicht somit die Trennung<br />

von Verkauf und Service. Weiterhin besteht im Gegensatz zur alten GVO 1475/95<br />

ein Zwang für die Hersteller, alle Werkstätten, welche die qualitativen Standards erfüllen,<br />

als Vertragswerkstatt anzuerkennen (vgl. Winkelmann, 2003, S. 65).

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