Mehrmarkenhandel 2011 - F&C
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2005 die Standortklausel, die das Verkaufsverbot außerhalb des zugewiesenen<br />
Marktverantwortungsgebietes beinhaltet, nicht mehr Bestandteil der Vereinbarungen<br />
zwischen Hersteller und Händler sein. Beim exklusiven Vertrieb wird dagegen jedem<br />
Händler ein festes Vertragsgebiet zugewiesen (vgl. Berg, Welzel, 2004, S. 421). Außerhalb<br />
dieses Gebietes darf dieser nicht aktiv um Kunden werben. Im Gegensatz<br />
zum Selektivvertrieb darf der Händler beim Exklusivvertrieb jedoch an „nichtautorisierte“<br />
Händler wie z. B. Internet-Anbieter oder Supermärkte weiterverkaufen.<br />
Eine weitere Veränderung der GVO 1400/2002 bezieht sich, wie bereits kurz erwähnt,<br />
auf den Mehrmarken-Vertrieb, der deutlich vereinfacht wurde (vgl. Karl, 2005,<br />
S. 235). War bisher der Verkauf mehrerer Marken lediglich unter räumlicher und juristischer<br />
Trennung möglich, ist nunmehr der Mehrmarkenvertrieb innerhalb eines Verkaufslokals<br />
und unter gemeinsamer Geschäftsführung realisierbar (vgl. Brachat,<br />
2002, S. 60). Der Hersteller kann von seinem Händler nur noch fordern, dass die<br />
Fahrzeuge seiner Marke in einem der eigenen Marke vorbehaltenen Teil des Ausstellungsraumes<br />
aufgestellt werden (vgl. Röttig, 2004, S. 502). Ebenfalls frei in seiner<br />
Entscheidung ist der Händler bei der Beschäftigung von markenspezifischem Personal.<br />
Wird dieses gewünscht, hat der Hersteller die Personalkosten zu tragen (vgl.<br />
Gottschalk, 2002, S. 132). Des Weiteren kann der Hersteller den Händler verpflichten,<br />
maximal 30 % seiner gesamten Einkäufe an Waren oder Dienstleistungen von<br />
ihm oder einem anderen Vertragshändler zu beziehen, die auf Grundlage des Einkaufswertes<br />
des vorherigen Kalenderjahres berechnet wurden (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit.<br />
a) i. V. m. Art. 1 Abs. 1 lit. b) GVO 1400/2002). Zweck dieser Klausel ist es sicherzustellen,<br />
dass der Händler mindestens drei Marken vertreiben kann.<br />
Nach dem Kauf eines Neufahrzeugs wird der Kunde entlang des Automobillebenszyklus<br />
weiterhin von Unternehmen der Kfz-Branche begleitet (vgl. Ensthaler,<br />
Funk, Stopper, 2003, S. 130). Dieser sog. After-Sales-Markt wird wegen seiner hohen<br />
wirtschaftlichen Bedeutung ebenfalls in der GVO geregelt. So ist eine Verpflichtung<br />
der Händler durch die Hersteller, bei der Übernahme eines Neuwagenvertriebs<br />
auch die Instandsetzung und Wartung der Fahrzeuge zu übernehmen, nicht mehr<br />
zulässig (vgl. o. V., 2002, S. 14). Die GVO 1400/2002 ermöglicht somit die Trennung<br />
von Verkauf und Service. Weiterhin besteht im Gegensatz zur alten GVO 1475/95<br />
ein Zwang für die Hersteller, alle Werkstätten, welche die qualitativen Standards erfüllen,<br />
als Vertragswerkstatt anzuerkennen (vgl. Winkelmann, 2003, S. 65).