Nr. 13 12/2006 - Prof. Dr. Ludewig + Sozien · Wirtschaftsprüfer und ...
Nr. 13 12/2006 - Prof. Dr. Ludewig + Sozien · Wirtschaftsprüfer und ...
Nr. 13 12/2006 - Prof. Dr. Ludewig + Sozien · Wirtschaftsprüfer und ...
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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Ludewig</strong> + <strong>Sozien</strong><br />
<strong>Wirtschaftsprüfer</strong> <strong>·</strong> Steuerberater<br />
Knyrim & <strong>Ludewig</strong> GmbH <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Ludewig</strong> u. Partner GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
ÜBER UNS<br />
Umzug unserer bisherigen Außen−<br />
stelle Friedrichsstraße 18<br />
Umsatzsteuererhöhung<br />
UNSERE MITARBEITER<br />
STEUERRECHT<br />
Jahressteuergesetz 2007<br />
Gesetz zur Erleichterung der Unter−<br />
nehmensnachfolge<br />
Betriebliche Nutzung von Kraftfahr−<br />
zeugen<br />
Realsplitting<br />
Verfassungsmäßigkeit der Antrags−<br />
frist für die Arbeitnehmerveranlagung<br />
Gemischt veranlasste Reisekosten<br />
Umsatzsteuer Seeling−Modell<br />
Private Leibrentenversicherung<br />
Kleinbetragsrechnung<br />
Lohnsteuerabführungspflicht eines<br />
Gesellschafter−Geschäftsführers<br />
Unternehmenssteuerreform 2008<br />
Vor Gericht <strong>und</strong> auf hoher See …<br />
Einordnung in Größenklassen gemäß<br />
§ 3 BpO<br />
INHALT<br />
GESELLSCHAFTSRECHT<br />
Elektronisches Handelsregister<br />
Geschäftsführerhaftung für Steuer−<br />
schulden in der Krise der Gesellschaft<br />
Firmenrecht<br />
Beschränkung der Vertretungsmacht<br />
des GmbH−Geschäftsführers<br />
Anforderungen an eine Pensionszu−<br />
sage<br />
Änderungen von IDW−<br />
Prüfungsstandards<br />
ARBEITSRECHT<br />
Nachvertragliches Wettbewerbsver−<br />
bot für Geschäftsführer<br />
Geltendmachung von noch zu ge−<br />
währendem <strong>und</strong> künftigem Urlaub<br />
SONSTIGES<br />
Gesetz zur Einführung des Elterngel−<br />
des verabschiedet<br />
Schonvermögen beim Elternunterhalt<br />
für Altersvorsorge<br />
Die Bezeichnung „Jahreswagen“ als<br />
Beschaffenheitsvereinbarung<br />
DER STANDPUNKT<br />
„Das Fell des Bären“<br />
Wenn Sie Interesse haben, unsere<br />
Mandantenr<strong>und</strong>schreiben jeweils per<br />
e−mail (als pdf−Datei) zu erhalten,<br />
sprechen Sie bitte einen unserer für<br />
Sie zuständigen Mitarbeiter an oder<br />
schicken Sie eine e−mail an<br />
ingrid.barthelmay@ludewig−sozien.de<br />
Wir nehmen Sie gern in den Verteiler<br />
auf.<br />
<strong>Nr</strong>. <strong>13</strong> <strong>12</strong>/<strong>2006</strong><br />
A member firm of MOORE STEPHENS INTER-<br />
NATIONAL LIMITED – members in principal<br />
cities throughout the world.<br />
www.moorestephens.com<br />
− 1 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>
ÜBER UNS<br />
UMZUG UNSERER BISHERIGEN<br />
AUßENSTELLE<br />
FRIEDRICHSSTRAßE 18<br />
Zur Erleichterung unserer internen<br />
Organisation sind Ende November die<br />
Mitarbeiter (−innen) unserer Außen−<br />
stelle vollständig in die erste Etage<br />
unseres Stammhauses, in die Fried−<br />
richsstraße 11, umgezogen.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der unveränderten Zustän−<br />
digkeiten der Ansprechpartner, Frau<br />
Christel Anthes im Empfang <strong>und</strong> den<br />
jeweiligen Mitarbeiterinnen (Frau Heidi<br />
Antic, Frau Sarah Aufenanger, Frau<br />
Nadja Brandau, Frau Pamela Fiege <strong>und</strong><br />
Frau Alexandra Lauer) bis hin zum<br />
verantwortlichen Teamleiter, Herrn<br />
Steuerberater Ortwin Boll, werden sich<br />
für unsere Mandanten durch den Um−<br />
zug mit Ausnahme der Rufnummern<br />
keine Veränderungen ergeben. Das<br />
Team steht Ihnen wie bisher mit Rat<br />
<strong>und</strong> Tat zur Verfügung.<br />
Wir bitten Sie, künftig folgende Ruf−<br />
nummern zu verwenden:<br />
Zentrale: 0561 / 70002−0<br />
Frau Anthes: 0561 / 70002−710<br />
Herr Boll: 0561 / 70002−711<br />
Frau Antic: 0561 / 70002−7<strong>13</strong><br />
Frau Lauer: 0561 / 70002−714<br />
Frau Brandau: 0561 / 70002−715<br />
Frau Aufenanger: 0561 / 70002−717<br />
Frau Fiege: 0561 / 70002−718<br />
Telefax Zentrale: 0561 / 70002−50<br />
Telefax Team Boll: 0561 / 70002−116<br />
UMSATZSTEUERERHÖHUNG<br />
Der Bauindustrieverband Hessen−<br />
Thüringen e.V. hat seine Mitglieder in<br />
diesem Herbst über die Chancen <strong>und</strong><br />
Risiken, die sich aus der anstehenden<br />
Erhöhung des Umsatzsteuersatzes<br />
ergeben, informiert. Dazu wurde Herr<br />
WP/StB Dipl.−Kfm. B. Muster als<br />
Referent für Veranstaltungen in Kas−<br />
sel, Erfurt <strong>und</strong> Frankfurt / Main ein−<br />
geladen. Es wurde deutlich, dass die<br />
Branchen−Erfahrung − selbst im<br />
Bereich der Umsatzsteuer − von ent−<br />
scheidender Bedeutung ist. Sofern Sie<br />
die Vortrags−Präsentation intern<br />
nutzen möchten, stellen wir Ihnen die<br />
Powerpoint−Datei gerne per E−Mail<br />
zur Verfügung (info@ludewig−<br />
sozien.de).<br />
− 2 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>
UNSERE MITARBEITER<br />
In der heutigen Ausgabe unserer Infohauszeitung möchten wir Ihnen drei weitere Mitarbeiter unseres Hauses<br />
vorstellen:<br />
Rita Zimmermann<br />
Nach dem Wirtschaftsabitur im Jahr<br />
1985 begann Frau Zimmermann ihre<br />
Ausbildung zur Steuerfachangestellten<br />
in der Praxis von Herrn Wirtschafts−<br />
prüfer W. Knyrim. In 1998 legte sie<br />
erfolgreich ihre Steuerberaterprüfung<br />
ab.<br />
Das Tätigkeitsfeld von Frau Zimmer−<br />
mann umfasst die Erstellung <strong>und</strong> Prü−<br />
fung von Jahresabschlüssen, Steuerer−<br />
klärungen für Betriebe <strong>und</strong> Privatper−<br />
sonen sowie deren steuerliche Bera−<br />
tung.<br />
Zudem ist Frau Zimmermann Teamlei−<br />
terin im Bereich Steuern einschließlich<br />
Lohn− <strong>und</strong> Finanzbuchhaltung.<br />
Angela Appel<br />
Nach absolvierter Ausbildung in unse−<br />
rem Hause ist Frau Angela Appel seit<br />
Sommer 2003 in der Steuerabteilung<br />
tätig <strong>und</strong> hier mit Lohn− <strong>und</strong> Finanz−<br />
buchhaltung, Jahresabschlusserstellung<br />
<strong>und</strong> Erstellung von Einkommensteuer−<br />
erklärungen betraut. Frau Appel nimmt<br />
des Weiteren an gesetzlichen <strong>und</strong> frei−<br />
willigen Jahresabschlussprüfungen teil.<br />
Nach der erfolgreich abgeschlossenen<br />
Ausbildereignungsprüfung bei der IHK<br />
Paderborn im September 2005 betreut<br />
<strong>und</strong> unterrichtet Frau Appel in unserer<br />
Kanzlei die Auszubildenden.<br />
Ihr Aufgabengebiet erstreckt sich zu−<br />
sätzlich auf die interne EDV Verwal−<br />
tung sowie die DATEV Administration.<br />
Sarah Aufenanger<br />
Frau Aufenanger hat in 1997 ihre Aus−<br />
bildung zur Steuerfachangestellten in<br />
unserem Haus begonnen <strong>und</strong> diese im<br />
Jahr 2000 erfolgreich abgeschlossen.<br />
Darüber hinaus hat sie sich weiter<br />
qualifiziert <strong>und</strong> ist nach bestandener<br />
Prüfung seit dem Jahr 2004 als Steu−<br />
erfachwirtin für unser Haus tätig.<br />
Die Schwerpunkte ihrer Arbeit liegen<br />
vor allem in der Erstellung von Ein−<br />
kommensteuererklärungen <strong>und</strong> Gewin−<br />
nermittlungen sowie der Erstellung von<br />
Jahresabschlüssen für Unternehmen<br />
aller Rechtsformen. In unserem Haus<br />
betreut sie insbesondere diverse Verei−<br />
ne mit denen für diese geltenden Be−<br />
sonderheiten.<br />
Frau Aufenanger ist sportbegeistert<br />
<strong>und</strong> hat in den letzten Jahren die Teil−<br />
nahme unseres Hauses am WVC Fir−<br />
mentriathlon organisiert. In ihrer Frei−<br />
zeit verstärkt sie momentan das Orga−<br />
nisationsteam des ersten Kassel−<br />
Marathon, der am 10.06.2007 stattfin−<br />
den wird.<br />
− 3 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>
STEUERRECHT<br />
JAHRESSTEUERGESETZ 2007<br />
Der B<strong>und</strong>esrat hat am 24.11.<strong>2006</strong> dem<br />
am 09.11.<strong>2006</strong> vom B<strong>und</strong>estag verab−<br />
schiedeten Jahressteuergesetz 2007<br />
zugestimmt. Hierdurch werden wieder<br />
einmal erhebliche Änderungen der bisher<br />
geltenden Steuergesetze erfolgen.<br />
Scheckzahlung bei Steuerschulden<br />
Ab dem 01.01.2007 gilt bei Zahlung von<br />
Steuerschulden durch Scheckeinreichung<br />
die Zahlung erst als 3 Tage nach<br />
Scheckeingang als entrichtet. Zur Ver−<br />
meidung von Säumniszuschlägen muss<br />
daher bei Scheckzahlungen darauf ge−<br />
achtet werden, dass diese 3 Tage vor<br />
Fälligkeit beim Finanzamt eingehen<br />
müssen.<br />
Pauschalierung der Einkommensteuer<br />
bei Sachzuwendungen<br />
Ab dem 01.01.2007 kann die Einkom−<br />
mensteuer bei Sachzuwendungen bis<br />
10.000,− Euro per annum an Geschäfts−<br />
fre<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Arbeitnehmer pauschal vom<br />
Unternehmer übernommen werden. Die−<br />
se beträgt in einem solchen Fall 30 %<br />
der Sachzuwendung. Das für den Unter−<br />
nehmer bestehende Wahlrecht, ob er von<br />
einer solchen Pauschalierungsmöglich−<br />
keit Ge−brauch machen möchte, kann<br />
nur einheitlich für jedes Wirtschaftsjahr<br />
ausgeübt werden.<br />
Gebühren für verbindliche Auskünfte<br />
Die Bearbeitung von Anträgen auf Ertei−<br />
lung von verbindlichen Auskünften er−<br />
folgt künftig ausschließlich gegen Ge−<br />
bühr. Diese Gebühren richten sich nach<br />
dem Gegenstandswert.<br />
Auszahlung des Körperschaftsteuer−<br />
guthabens<br />
Nach bisherigem Recht war die Körper−<br />
schaftsteuerminderung für Gewinnaus−<br />
schüttungen, die nach dem 31.<strong>12</strong>.2005<br />
erfolgten, der Höhe nach beschränkt.<br />
Eine Erstattung erfolgte lediglich in Hö−<br />
he des Bruchteils, der sich bei gleichmä−<br />
ßiger Verteilung des vorhandenen Kör−<br />
perschaftsteuerguthabens auf den Zeit−<br />
raum vom Veranlagungszeitraum der<br />
Gewinnausschüttung bis zum Veranla−<br />
gungszeitraum 2019 anteilig ergab.<br />
Nach den geänderten Bestimmungen<br />
wird das Körperschaftsteuerguthaben<br />
nunmehr letztmalig auf den 31.<strong>12</strong>.<strong>2006</strong><br />
ermittelt <strong>und</strong> festgestellt. Die Kapitalge−<br />
sellschaften erhalten sodann im Zeit−<br />
raum von 2008 bis 2017 jeweils zum<br />
30.09. des Jahres 1/10 des Körper−<br />
schaftsteuerguthaben, welches in dieser<br />
Feststellung zum 31.<strong>12</strong>.<strong>2006</strong> dokumen−<br />
tiert ist, ausbezahlt. Diese Auszahlungen<br />
sind unabhängig von der Vornahme von<br />
Gewinnausschüttungen.<br />
Die bisherige Regelung gilt letztmals für<br />
Gewinnausschüttungen, die vor dem<br />
31.<strong>12</strong>.<strong>2006</strong> erfolgen. Im Jahr 2007 kann<br />
somit kein Körperschaftsteuerguthaben<br />
realisiert werden. Insgesamt entfällt<br />
jedoch die Notwendigkeit, Gewinnaus−<br />
schüttungen vor dem Hintergr<strong>und</strong> der<br />
Realisierung von Körperschaftsteuergut−<br />
haben zu planen.<br />
Neues Umwandlungssteuergesetz<br />
Der B<strong>und</strong>esrat hat ebenfalls am<br />
24.11.<strong>2006</strong> dem Gesetz über steuerliche<br />
Begleitmaßnahmen zur Einführung der<br />
Europäischen Gesellschaft <strong>und</strong> zur Än−<br />
derung weiterer steuerrechtlicher Vor−<br />
schriften (SEStEG), welches am<br />
09.11.<strong>2006</strong> vom B<strong>und</strong>estag verabschie−<br />
det wurde, zugestimmt. Anders als der<br />
Name des Gesetzes vermuten lässt, ver−<br />
birgt sich hierhinter ein vollständig<br />
überarbeitetes Umwandlungssteuerge−<br />
setz. Das neue Umwandlungsrecht ist<br />
erstmals auf Umwandlungen <strong>und</strong> Ein−<br />
bringungen anzuwenden, bei denen die<br />
Anmeldung zur Eintragung in das Han−<br />
delsregister nach dem Tag der Ver−<br />
kündung des Gesetzes im B<strong>und</strong>esge−<br />
setzblatt erfolgt. Sofern keine Han−<br />
delsregistereintragung vorgenommen<br />
wird, ist der Übergang des wirt−<br />
schaftlichen Eigentums maßgeblich.<br />
Einbringung eines Einzelunterneh−<br />
mens in eine GmbH<br />
Erfreulicherweise kann entgegen dem<br />
ursprünglichen Referentenentwurf<br />
auch nach neuem Recht bei Einbrin−<br />
gungen zwischen dem Buchwert, dem<br />
gemeinen Wert <strong>und</strong> einem Zwi−<br />
schenwert gewählt werden. Auch die<br />
Möglichkeit, neben der Gewährung<br />
mindestens eines neuen Geschäfts−<br />
anteils auch andere Wirtschaftsgüter<br />
wie z. B. Darlehen zu gewähren,<br />
bleibt erfreulicherweise erhalten.<br />
Eine wesentliche Änderung ergibt<br />
sich jedoch dahingehend, dass bei<br />
einem Verkauf von Anteilen an der<br />
übernehmenden Kapitalgesellschaft<br />
innerhalb der 7−Jahresfrist künftig<br />
nicht mehr rückwirkend die Besteue−<br />
rung der vollständigen stillen Reser−<br />
ven erfolgt. Es erfolgt vielmehr eine<br />
zeitanteilige Besteuerung.<br />
Verschmelzung von Kapitalgesell−<br />
schaften<br />
Auch bei der Verschmelzung von<br />
Kapitalgesellschaften bleibt künftig<br />
das Wahlrecht zwischen Buchwert,<br />
gemeinem Wert <strong>und</strong> Zwischenwert<br />
erhalten. Eine wesentliche Änderung<br />
ergibt sich jedoch bei den verblei−<br />
benden Verlustvorträgen der übertra−<br />
genden Kapitalgesellschaft. Diese<br />
gehen nicht mehr auf die überneh−<br />
mende Kapitalgesellschaft über. Nach<br />
bisherigem Recht konnte durch eine<br />
Fortführung des bei der übertragen−<br />
den Kapitalgesellschaft für die Ver−<br />
luste verantwortlichen Betriebes der<br />
verbleibende Verlustvortrag weiterhin<br />
genutzt werden. Dies ist nach neuem<br />
Recht nicht möglich. Allerdings kön−<br />
nen etwaige Verlustvorträge durch<br />
− 4 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>
den Ansatz des gemeinen Wertes oder<br />
eines Zwischenwertes in der steuerlichen<br />
Schlussbilanz der übertragenden GmbH<br />
genutzt werden. Diese Möglichkeit be−<br />
steht jedoch nur, wenn ausreichend stille<br />
Reserven bei der übertragenden Gesell−<br />
schaft vorhanden sind. In allen anderen<br />
Fällen geht der Verlustvortrag verloren.<br />
Gr<strong>und</strong>stücksbewertung<br />
Ab dem 01.01.2007 werden bei der Be−<br />
wertung von Gr<strong>und</strong>besitz nicht mehr die<br />
Wertverhältnisse zum 01.01.1996, son−<br />
dern diejenigen zum Besteuerungszeit−<br />
punkt zugr<strong>und</strong>e gelegt. Die Bewertung<br />
richtet sich zudem nicht mehr nach der<br />
im Durchschnitt der letzten 3 Jahre vor<br />
dem Besteuerungszeitpunkt erzielten<br />
Jahresmiete, sondern nach der zum Be−<br />
steuerungszeitpunkt vereinbarten Jah−<br />
resmiete. Bei Abweichungen von mehr<br />
als 20 % von der üblichen Miete, ist die<br />
übliche Miete zugr<strong>und</strong>ezulegen. Dies gilt<br />
auch bei Eigennutzung oder unentgeltli−<br />
cher Überlassung.<br />
Auch die Bewertung von Erbbaurechten<br />
wird vollständig geändert. Gleiches gilt<br />
für die Bewertung von Gebäuden auf<br />
fremdem Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden. In beiden<br />
Fällen werden 80 % des nach dem Er−<br />
tragswertverfahren ermittelten Wert für<br />
ein bebautes Gr<strong>und</strong>stück als Wert des<br />
Erbbaurechtes angesetzt. Dies gilt nur<br />
dann, wenn die Restlaufzeit des Erbbau−<br />
rechts noch mindestens 40 Jahre beträgt<br />
oder bei Ablauf des Erbbaurechts eine<br />
Entschädigung in Höhe des Gebäude−<br />
wertes zu leisten ist. Anderenfalls orien−<br />
tiert sich der Wertansatz nach der Rest−<br />
laufzeit.<br />
GESETZ ZUR ERLEICHTERUNG DER<br />
UNTERNEHMENSNACHFOLGE<br />
Die B<strong>und</strong>esregierung hat am 25.10.<strong>2006</strong><br />
den Entwurf eines Gesetzes zur Erleich−<br />
terung der Unternehmensnachfolge ver−<br />
abschiedet. Mit einer Verabschiedung<br />
dieses Gesetzes ist jedoch nicht vor dem<br />
31.03.2007 zu rechnen, da zuvor noch<br />
die Entscheidung des B<strong>und</strong>esverfas−<br />
sungsgerichts zur Prüfung der Verfas−<br />
sungsmäßigkeit der erbschaftsteuerli−<br />
chen Privilegierung abgewartet werden<br />
soll.<br />
Soweit Unternehmensnachfolgen ge−<br />
plant sind, sollte genau geprüft werden,<br />
ob im Einzelfall die Regelung nach altem<br />
Rechtsstand oder aber die geplanten<br />
Neuerungen vorteilhaft sind.<br />
BETRIEBLICHE NUTZUNG VON<br />
KRAFTFAHRZEUGEN<br />
Ab dem Veranlagungszeitraum 2007<br />
wird die Entfernungspauschale für die<br />
ersten 20 Entfernungskilometer nicht<br />
mehr gewährt.<br />
Die seit dem Veranlagungszeitraum <strong>2006</strong><br />
geltende Regelung, dass bei Pkw, die<br />
nicht zu mehr als 50 % betrieblich ge−<br />
nutzt werden, die Nutzungsentnahme<br />
für Privatfahrten nicht mit der<br />
1−Prozent−regelung, sondern auch mit<br />
den tatsächlichen Selbstkosten anzuset−<br />
zen ist, bleibt erhalten.<br />
REALSPLITTING<br />
Der BFH hat in einem Urteil vom<br />
28.06.<strong>2006</strong> entschieden, dass eine nach−<br />
trägliche, nach Bestandskraft des Ein−<br />
kommensteuerbescheides beantragte<br />
Erweiterung des Sonderabgabenabzugs<br />
zulässig sein soll. Da im Unterschied<br />
hierzu ein einmal gestellter Antrag we−<br />
der zurückgenommen noch nachträglich<br />
auf einen niedrigeren Betrag beschränkt<br />
werden kann, sollten die Auswirkungen<br />
dieses Urteils auf den jeweiligen Ein−<br />
zelfall genau geprüft werden. Es kann<br />
sich anbieten, den Antrag auf Son−<br />
derausgabenabzug vorerst für einen<br />
niedrigeren Betrag zu stellen, um ihn<br />
im Falle einer späteren Änderung der<br />
Verhältnisse innerhalb der Festset−<br />
zungsfrist ggf. zu erhöhen.<br />
VERFASSUNGSMÄßIGKEIT DER<br />
ANTRAGSFRIST FÜR DIE AR−<br />
BEITNEHMERVERANLAGUNG<br />
Der BFH hat mit Beschluss vom<br />
22.05.<strong>2006</strong> dem B<strong>und</strong>esverfassungs−<br />
gericht die zeitliche Beschränkung<br />
der Antragsfrist für eine Veranlagung<br />
von Arbeitnehmern zur Entscheidung<br />
vorgelegt. Der BFH sieht in der 2−<br />
Jahresfrist einen Verstoß gegen den<br />
Gleichheitsgr<strong>und</strong>satz (Art. 3 GG) <strong>und</strong><br />
hält sie daher für verfassungswidrig.<br />
Nach bisher geltendem Recht wird<br />
bei Steuerpflichtigen mit Einkünften<br />
aus nicht selbständiger Arbeit eine<br />
Veranlagung nur dann durchgeführt,<br />
wenn der Steuerpflichtige zusätzlich<br />
Einkünfte von mehr als 410,− Euro<br />
erzielt, die nicht dem Lohnsteuerab−<br />
zug unterliegen oder er eine Veranla−<br />
gung innerhalb der 2−Jahresfrist<br />
beantragt.<br />
In den gleichen Bereich fällt auch ein<br />
Urteil des BFH vom 21.09.<strong>2006</strong>, mit<br />
dem er eine Pflicht zur Veranlagung<br />
von Arbeitnehmern auch dann ange−<br />
nommen hat, wenn es sich bei den<br />
Einkünften, die nicht dem Lohnsteu−<br />
erabzug unterliegen, um negative<br />
Einkünfte von mehr als 410,− Euro<br />
handelt. Allerdings wurde mit Jah−<br />
ressteuergesetz 2007 das Gesetz<br />
dahingehend abgeändert, dass nur<br />
bei einer positiven Summe der Ne−<br />
beneinkünfte von mehr als 410,−<br />
Euro eine Pflichtveranlagung durch−<br />
zuführen ist. Nach der Gesetzesände−<br />
rung soll dies auch für sämtliche<br />
Veranlagungszeiträume vor dem Jahr<br />
<strong>2006</strong> gelten. Hier bleibt abzuwarten,<br />
inwieweit die Gesetzesänderung ver−<br />
fassungskonform ist.<br />
− 5 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>
GEMISCHT VERANLASSTE REISE−<br />
KOSTEN<br />
Der BFH hat in einem Beschluss vom<br />
20.07.<strong>2006</strong> zur Frage der steuerlichen<br />
Abzugsfähigkeit bei gemischt veranlass−<br />
ten Reisekosten Stellung genommen.<br />
Nach der ständigen BFH−Recht−<br />
sprechung ist eine teilweise steuerliche<br />
Geltendmachung möglich, wenn <strong>und</strong><br />
soweit sich der dem Beruf dienende Teil<br />
der Aufwendungen nach objektiven<br />
Maßstäben mit Sicherheit <strong>und</strong> leicht<br />
abgrenzen lässt. Bisher scheiterte eine<br />
Anerkennung von gemischt veranlassten<br />
Reisekosten jedoch stets aus dem Gr<strong>und</strong>,<br />
dass die Kosten nicht leicht <strong>und</strong> eindeu−<br />
tig abgrenzbar seien. Mit dem Beschluss<br />
vom 20.07.<strong>2006</strong> ist nunmehr eine Ände−<br />
rung der Rechtsprechung erfolgt. Der<br />
BFH lässt die Aufteilung der Kosten für<br />
die An− <strong>und</strong> Abreise nach dem Verhält−<br />
nis der beruflich bzw. betrieblich <strong>und</strong><br />
privat veranlassten Zeitanteile der Reise<br />
zu. Voraussetzung für die Aufteilung ist<br />
jedoch, dass der beruflich veranlasste<br />
Zeitanteil der Reise nicht nur von unter−<br />
geordneter Bedeutung ist. Eine steuerli−<br />
che Berücksichtigung kommt daher in<br />
der Regel bei einem Zeitanteil von unter<br />
15 % nicht in Betracht.<br />
UMSATZSTEUER –<br />
SEELING−MODELL<br />
Nach dem Urteil des EUGH vom<br />
08.05.2003 (Seeling−Urteil) können Un−<br />
ternehmer, die ein teilweise privat <strong>und</strong><br />
teilweise betrieblich genutztes Gebäude<br />
umsatzsteuerlich insgesamt dem Unter−<br />
nehmensvermögen zuordnen, zunächst<br />
die volle Vorsteuer aus den Anschaf−<br />
fungs− <strong>und</strong> Herstellungskosten des Ge−<br />
bäudes ziehen. Andererseits muss jedoch<br />
die private Verwendung des Gebäudes<br />
der Umsatzsteuer unterworfen werden<br />
(unentgeltliche Wertabgabe). Nach dem<br />
daraufhin geänderten § 10 Abs. 4 Satz 1<br />
<strong>Nr</strong>. 2 Satz 3 Umsatzsteuergesetz bemisst<br />
sich die Höhe der unentgeltlichen Wert−<br />
abgabe nicht nach der ertragsteuerlichen<br />
AfA, sondern nach 10 % der Anschaf−<br />
fungs− oder Herstellungskosten pro Jahr.<br />
Der EUGH hat mit Urteil vom 14.09.<strong>2006</strong><br />
die Vereinbarkeit dieser Regelung mit<br />
dem Europäischen Recht festgestellt.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der Erhöhung der Umsatzsteu−<br />
er ab dem 01.01.2007 von 16 % auf<br />
19 % ist zu beachten, dass in Summe<br />
eine höhere Umsatzsteuer auf die private<br />
Nutzung gezahlt wird, als an Vorsteuer−<br />
volumen in Anspruch genommen wurde,<br />
wenn die Vorsteuer noch während der<br />
Geltung des alten Umsatzsteuersatzes in<br />
Anspruch genommen wurden.<br />
Die Finanzverwaltung behandelt zudem<br />
seit dem Jahr 2004 die Gr<strong>und</strong>stücksent−<br />
nahme als umsatzsteuerpflichtige un−<br />
entgeltliche Wertabgabe, wenn der<br />
Gr<strong>und</strong>stückserwerb zum vollen oder<br />
teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt<br />
hat. Dies führt im Ergebnis zu einer um−<br />
satzsteuerlichen Doppelbesteuerung<br />
privat genutzter Wirtschaftsgüter <strong>und</strong><br />
verletzt damit den Gr<strong>und</strong>satz der Neut−<br />
ralität der Umsatzsteuer.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der oben geschilderten Prob−<br />
lematik sollte über Vermeidungsstrate−<br />
gien nachgedacht werden. Als solche<br />
kommen beispielsweise die geplante<br />
Entnahme noch in <strong>2006</strong>, der Verkauf des<br />
Gr<strong>und</strong>stücks oder ein Übergang zur<br />
Kleinunternehmerregelung in Betracht.<br />
PRIVATE LEIBRENTENVERSICHE−<br />
RUNG<br />
Renten aus einer privaten Leibrenten−<br />
versicherung sind mit dem Ertragsanteil<br />
als wiederkehrende Bezüge zu versteu−<br />
ern.<br />
Es soll nun geregelt werden, dass<br />
auch bei Rentenversicherungen ohne<br />
Kapitalwahlrecht die Ertragsanteils−<br />
besteuerung nur insoweit gilt, wie<br />
eine lebenslange Rentenzahlung ver−<br />
einbart oder erbracht wird. Für Ren−<br />
tenversicherungen mit Kapitalwahl−<br />
recht ist dies bereits in § 20 Abs. 1<br />
<strong>Nr</strong>. 6 Satz 2 EStG geregelt. Die beab−<br />
sichtigte Neuregelung hat zur Folge,<br />
dass im Falle einer Kündigung einer<br />
Rentenversicherung ohne Kapital−<br />
wahlrecht vor oder nach Beginn der<br />
Rentenzahlung mit einer Abfindung<br />
in Form einer Einmalzahlung, der<br />
Auszahlungsüberschuss künftig nicht<br />
mehr steuerfrei, sondern als Kapital−<br />
ertrag in voller Höhe bzw. – bei Aus−<br />
zahlung nach Vollendung des 60−<br />
zigsten Lebensjahres <strong>und</strong> Ablauf einer<br />
Vertragslaufzeit von <strong>12</strong> Jahren – zur<br />
Hälfte steuerpflichtig ist. Diese Neu−<br />
regelung soll für Versicherungsver−<br />
träge gelten, die nach dem<br />
31.<strong>12</strong>.<strong>2006</strong> abgeschlossen werden<br />
oder bei denen nach dem 31.<strong>12</strong>.<strong>2006</strong><br />
aufgr<strong>und</strong> eines Rückkaufs eine Versi−<br />
cherungsleistung (Auszahlung des<br />
Rückkaufwertes) erbracht wird.<br />
KLEINBETRAGSRECHNUNG<br />
Rechnungen für Kleinbeträge müssen<br />
den vollständigen Namen <strong>und</strong> die<br />
vollständige Anschrift des leistenden<br />
Unternehmers, das Ausstellungsda−<br />
tum, die Menge <strong>und</strong> die Art der ge−<br />
lieferten Gegenstände oder den Um−<br />
fang <strong>und</strong> die Art der sonstigen Leis−<br />
tung sowie das Entgelt <strong>und</strong> den dar−<br />
auf entfallenden Steuerbetrag für die<br />
Lieferung oder sonstige Leistung in<br />
einer Summe sowie den anzuwen−<br />
denden Steuersatz enthalten. Im Falle<br />
einer Steuerbefreiung muss die<br />
Rechnung einen Hinweis darauf<br />
beinhalten, dass für die Lieferung<br />
oder sonstige Leistung eine Steuer−<br />
befreiung gilt. Nur dann ist dem<br />
Empfänger der Leistung der Vorsteu−<br />
erabzug zu ermöglichen.<br />
− 6 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>
Kleinbetragsrechnungen müssen jedoch<br />
weder die Steuernummer / Umsatzsteu−<br />
er−ID<strong>Nr</strong>. noch eine Rechnungsnummer<br />
enthalten. Es genügt auch, wenn der<br />
Netto−Betrag <strong>und</strong> die Umsatzsteuer „in<br />
einer Summe“ angegeben werden. Es<br />
reicht also wie bisher die Angabe des<br />
Bruttobetrages in Verbindung mit der<br />
Angabe „16 % (ab 01.01.2007 19 %)<br />
bzw. 7 % Umsatzsteuer enthalten“ aus.<br />
Auch die fortlaufende Rechnungsnum−<br />
mer muss auf Kleinbetragsrechnungen<br />
nicht angegeben werden.<br />
Bis zum 31.<strong>12</strong>.<strong>2006</strong> beträgt der Grenz−<br />
betrag 100,− Euro, ab dem 01.01.2007<br />
wird er auf 150,− Euro erhöht.<br />
LOHNSTEUERABFÜHRUNGS−<br />
PFLICHT EINES GESELLSCHAFTER−<br />
GESCHÄFTSFÜHRERS<br />
Der BFH hat in einem Urteil im Novem−<br />
ber des letzten Jahres (Az. VII R21/05)<br />
entschieden, dass auch ein Gesellschaf−<br />
ter−Geschäftsführer die Lohnsteuer ein−<br />
behalten <strong>und</strong> an das Finanzamt abführen<br />
muss, wenn er Zahlungen aus seinem<br />
eigenen Vermögen auf die von einer<br />
GmbH geschuldeten Löhne ohne unmit−<br />
telbare Berührung der Vermögenssphäre<br />
der Gesellschaft <strong>und</strong> ohne dieser gegen−<br />
über dazu verpflichtet zu sein, selbst<br />
erbringt.<br />
Durch Gesellschafter−Geschäftsführer ist<br />
daher darauf zu achten, dass die<br />
Lohnsteuer auf sämtliche von der GmbH<br />
geschuldeten <strong>und</strong> durch ihn gezahlten<br />
Löhne an das Finanzamt abgeführt wer−<br />
den, unabhängig davon, aus welchen<br />
Quellen die Zahlungsmittel herrühren.<br />
UNTERNEHMENSSTEUERREFORM<br />
2008<br />
Der Gesetzentwurf für die Unterneh−<br />
menssteuerreform 2008 liegt noch nicht<br />
vor. Einige Eckdaten sind zwischenzeit−<br />
lich jedoch bekannt geworden.<br />
Der Körperschaftsteuersatz soll von<br />
25 % auf 15 % herabgesetzt werden.<br />
Die Steuermesszahl der Gewerbe−<br />
steuer soll von 5 % auf 3,5 % herab−<br />
gesetzt werden, wobei es für Perso−<br />
nenunternehmen beim Staffeltarif<br />
von 1 %, 2 % <strong>und</strong> 3 % bleiben soll.<br />
Die Gewerbesteuer soll bei der Ein−<br />
kommensteuer <strong>und</strong> Körperschafts−<br />
teuer nicht mehr als Betriebsausgabe<br />
abziehbar sein.<br />
Dividenden sollen pauschal mit 25 %<br />
des Bruttobetrages versteuert werden<br />
(Abgeltungssteuer mit Veranla−<br />
gungswahlrecht).<br />
Das Halbeinkünfteverfahren soll ab−<br />
geschafft werden.<br />
Die Steuerbefreiung von Beteili−<br />
gungserträgen <strong>und</strong> Veräußerungsge−<br />
winnen bei Körperschaften (§ 8b<br />
KStG) soll jedoch bestehen bleiben.<br />
Die Abgeltungssteuer von 25 % des<br />
Bruttobetrages soll auch für Gewinne<br />
aus der Veräußerung von Wertpapie−<br />
ren <strong>und</strong> Kapitalanteilen gelten. Die<br />
bisherige Spekulationsfrist von 1 Jahr<br />
entfällt für Wertpapiere, die nach<br />
dem 31.<strong>12</strong>.2008 angeschafft werden.<br />
Veräußerungsverluste aus Wertpa−<br />
piergeschäften können nur mit Ein−<br />
künften aus Kapitalanlagen verrech−<br />
net werden.<br />
Für die Steuerpflicht wird durch<br />
die Koalition eine Stichtagsrege−<br />
lung favorisiert, nach der Wert−<br />
steigerungen lediglich nach dem<br />
Stichtag der neuen Steuerpflicht<br />
unterworfen werden. Die Banken<br />
sollen Gewinne <strong>und</strong> Verluste im<br />
Verlauf eines Jahres ermitteln <strong>und</strong><br />
die Steuer direkt an das Finanz−<br />
amt abführen. Bisher müssen die<br />
Gewinne aus dem Verkauf von<br />
privaten Aktien nur versteuert<br />
werden, wenn sie eine Freigrenze<br />
von 5<strong>12</strong>,− Euro überschreiten <strong>und</strong><br />
die Wertpapiere kürzer als <strong>12</strong><br />
Monate gehalten werden.<br />
Zinsaufwendungen können nur<br />
noch als Betriebsausgabe geltend<br />
gemacht werden, wenn sie die<br />
Zinsschranke von 30 % des Ge−<br />
winns vor Zinsaufwendungen<br />
nicht übersteigen. Hierbei soll je−<br />
doch eine Freigrenze von 1 Million<br />
Euro gelten.<br />
Eine Verschärfung der Mantel−<br />
kaufregelung soll erfolgen.<br />
Die steuerlichen Auswirkungen<br />
von Funktionsverlagerungen ins<br />
Ausland soll gesetzlich geregelt<br />
werden.<br />
Die Anrechnung der Gewerbe−<br />
steuer von Personenunternehmen<br />
auf die Einkommensteuer wird<br />
künftig mit dem 3,8 fachen des<br />
Gewerbesteuermessbetrages er−<br />
folgen. Es soll ein Wahlrecht für<br />
Personengesellschaften eingeführt<br />
werden, den thesaurierten Gewinn<br />
mit 29,8 % <strong>und</strong> die spätere Ent−<br />
nahme noch einmal mit 25 % Ab−<br />
geltungssteuer wie Dividenden bei<br />
Kapitalgesellschaften zu besteu−<br />
ern.<br />
Es soll eine Erhöhung der Anspar−<br />
abschreibung für Personenunter−<br />
nehmen erfolgen.<br />
<br />
− 7 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>
Es soll eine Hinzurechnung im Rah−<br />
men der Gewerbe betreffend die<br />
Zinsen <strong>und</strong> Zinsanteile in Mieten,<br />
Pachten, Lizenzen <strong>und</strong> Leasingraten<br />
in Höhe von 25 % erfolgen. Hierbei<br />
soll ein Freibetrag von 50.000,−<br />
Euro eingeführt werden.<br />
Die Hinzurechnung von<br />
Dauerschuldzinsen soll entfallen<br />
.<br />
Die degressive Abschreibung für<br />
bewegliche Wirtschaftsgüter soll<br />
entfallen.Die Sofortabschreibung<br />
von geringwertigen Wirtschaftsgü−<br />
tern soll nur von Unternehmen vor−<br />
genommen werden können, die die<br />
Voraussetzungen des § 7g EStG er−<br />
füllen, d.h. bei kleineren <strong>und</strong> mitt−<br />
leren Betrieben.<br />
VOR GERICHT UND AUF HOHER<br />
SEE …….<br />
(KREUZFAHRTEN ERFREUEN SICH ZU−<br />
NEHMENDER BELIEBTHEIT)<br />
Gerne berichten wir über erfolgreich<br />
geführte Verfahren in Steuerangele−<br />
genheiten. So ist es uns kürzlich erneut<br />
gelungen, vor dem B<strong>und</strong>esfinanzhof,<br />
dem höchsten Gericht für Finanz−<br />
rechtsfragen in Deutschland, unsere<br />
Mandanten erfolgreich zu vertreten.<br />
Die Streitfrage aus dem Bereich der<br />
Umsatzsteuer−Organschaft ist für viele<br />
mittelständische Unternehmen von<br />
Bedeutung. Die Rechtslage war bis zu<br />
diesem Urteil entgegengesetzt, wir<br />
konnten mit unserer Argumentation<br />
jedoch eine Änderung der Rechtspre−<br />
chung erwirken, so dass diese Ent−<br />
scheidung auch in vielen Fach−<br />
Publikationen Ihren Niederschlag ge−<br />
f<strong>und</strong>en hat.<br />
Der Entscheidung lag ein Sachverhalt<br />
zu Gr<strong>und</strong>e, in dem eine GmbH zunächst<br />
zu 99,72 % an einer KG beteiligt war,<br />
während die beiden weiteren Kom−<br />
manditisten, die wiederum allein Ge−<br />
sellschafter der GmbH waren, zu je−<br />
weils 0,14 % an der KG beteiligt wa−<br />
ren.<br />
Die Finanzverwaltung ging in diesem<br />
Fall von einer umsatzsteuerlichen<br />
Organschaft aus. Eine solche ist gem. §<br />
2 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2 UStG anzunehmen, wenn<br />
eine juristische Person nach dem Ge−<br />
samtbild der tatsächlichen Verhältnisse<br />
finanziell, wirtschaftlich <strong>und</strong> organisa−<br />
torisch in ein anderes Unternehmen<br />
(Organträger) eingegliedert ist. Dies hat<br />
zur Folge, dass die von der sogenann−<br />
ten Organgesellschaft bewirkten Um−<br />
sätze an <strong>Dr</strong>itte dem Organträger zuzu−<br />
rechnen sind.<br />
Die Finanzverwaltung vertrat die Auf−<br />
fassung, dass eine für die Organschaft<br />
erforderliche finanzielle Eingliederung<br />
auch dann gegeben ist, wenn zwar die<br />
Organgesellschaft mehrheitlich an dem<br />
Organträger beteiligt ist, die Mehrheit<br />
der Stimrechte an der Organgesell−<br />
schaft (GmbH) jedoch von den Gesell−<br />
schaften des Organträgers gehalten<br />
werden <strong>und</strong> damit der Organträger<br />
seinen Willen in der Organgesellschaft<br />
durchsetzen könne.<br />
Der BFH lehnte dies mit der Begrün−<br />
dung ab, dass die Organgesellschaft die<br />
Mehrheit der Stimmrechte an dem<br />
Organträger hält.<br />
Selbst die Personenidentität der übri−<br />
gen Kommanditisten des Organträgers<br />
<strong>und</strong> den Gesellschaftern der Organge−<br />
sellschaft kann nicht zu einer anderen<br />
Beurteilung führen, da der Organträger<br />
bei diesen Beteiligungsverhältnissen<br />
nicht den Willen in der Organgesell−<br />
schaft durchsetzen kann. Eine Organ−<br />
schaft <strong>und</strong> damit die Zurechnung der<br />
Umsätze ist abzulehnen<br />
Erfreulicherweise konnten unsere<br />
Mandanten eine erhebliche Steuerer−<br />
stattung unerwartet vereinnahmen,<br />
ohne dass sich dies in den Folgejahren<br />
mit umgekehrtem Vorzeichen aus−<br />
gleicht.<br />
EINORDNUNG IN GRÖSSENKLAS−<br />
SEN GEM. § 3 BpO<br />
Es steht im Ermessen der Finanzbehör−<br />
den, welche Betriebe wie oft <strong>und</strong> in<br />
welchem Umfang geprüft werden sol−<br />
len.<br />
Hierzu haben sie sich in der Betriebs−<br />
prüfungsordnung (BpO) Regeln aufge−<br />
stellt, die von der Rechtsprechung als<br />
gesetzeskonform gebilligt wurden.<br />
Nach diesen werden Betriebe in vier<br />
Größenklassen eingeordnet. Die Größe<br />
richtet sich nach Jahresumsatz oder<br />
steuerlichem Gewinn. Außerdem wird<br />
nach der Art der Betriebe unterschie−<br />
den. Die Einstufung wird alle drei Jahre<br />
vorgenommen.<br />
Die ab dem 1.1.2007 geltenden Einstu−<br />
fungsmerkmale können Sie aus der als<br />
Einlageblatt beigefügten Tabelle erse−<br />
hen.<br />
− 8 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>
− 9 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>
GESELLSCHAFTSRECHT<br />
ELEKTRONISCHES HANDELS−<br />
REGISTER<br />
Wie wir bereits in unserer Ausgabe vom<br />
vom April diesen Jahres berichtet haben,<br />
werden ab dem 01.01.2007 die Handels−<br />
, Genossenschafts− <strong>und</strong> Partnerschafts−<br />
register auf den elektronischen Betrieb<br />
umgestellt. Für die Führung der Register<br />
sind weiterhin die Amtsgerichte zustän−<br />
dig.<br />
Dies hat zur Folge, dass künftig Unterla−<br />
gen nur noch elektronisch eingereicht<br />
werden können <strong>und</strong> daher mit einer<br />
qualifizierten elektronischen Signatur<br />
versehen sein müssen. Die B<strong>und</strong>esländer<br />
können Übergangsfristen für die Einrei−<br />
chung in Papierform bis zum 31.<strong>12</strong>.2009<br />
vorsehen. Auch die Bekanntmachungen<br />
der Handelsregistereintragungen erfol−<br />
gen ab diesem Zeitpunkt auf elektroni−<br />
schem Wege.<br />
Ab dem 01.01.2007 sind dann unter der<br />
Internet−Adresse<br />
www.unternehmensregister.de<br />
die wesentlichen publikationspflichtigen<br />
Daten eines Unternehmens, wie z. B.<br />
Registereintragungen <strong>und</strong> Jahresab−<br />
schlüsse, online abrufbar.<br />
Kapitalgesellschaften <strong>und</strong> GmbH & Co.<br />
KG’s aller Größenklassen müssen ihre<br />
Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die<br />
ab dem 01.01.<strong>2006</strong> beginnen, innerhalb<br />
von <strong>12</strong> Monaten nach dem Abschluss−<br />
stichtag beim Betreiber des elektroni−<br />
schen Handelsregisters einreichen. Der<br />
Betreiber des elektronischen B<strong>und</strong>esan−<br />
zeigers prüft die eingereichten Jahres−<br />
abschlussunterlagen auf Vollständigkeit,<br />
Fristwahrung <strong>und</strong> die unberechtigte<br />
Inanspruchnahme von Offenlegungser−<br />
leichterungen.<br />
Sofern die offenzulegenden Unterlagen<br />
nicht oder nicht vollständig oder nicht<br />
rechtzeitig eingereicht werden, wird der<br />
Verstoß im elektronischen B<strong>und</strong>esanzei−<br />
ger angezeigt <strong>und</strong> das B<strong>und</strong>esamt für<br />
Justiz unterrichtet, das die Ordnungs−<br />
widrigkeit von Amts wegen verfolgt.<br />
Diese kann mit einer Geldbuße bis zu<br />
50.000,− Euro geahndet werden. Die<br />
Festsetzung von Ordnungsgeld aufgr<strong>und</strong><br />
eines Antrags durch einen <strong>Dr</strong>itten be−<br />
steht nach der Einführung des elektroni−<br />
schen Handelsregisters nicht mehr.<br />
GESCHÄFTSFÜHRERHAFTUNG FÜR<br />
STEUERSCHULDEN IN DER KRISE<br />
DER GESELLSCHAFT<br />
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte einen<br />
Fall zu entscheiden, in dem der Kläger<br />
als Geschäftsführer einer GmbH fristge−<br />
mäß innerhalb der 3−Wochenfrist des<br />
§ 64 Abs. 1 GmbHG Insolvenzantrag<br />
gestellt hatte. Rückständige Körper−<br />
schaft−, Umsatz− <strong>und</strong> Lohnsteuer wur−<br />
den durch den Geschäftsführer in dieser<br />
Zeit nicht an das Finanzamt abgeführt.<br />
Die Finanzverwaltung hatte ihn darauf−<br />
hin als Haftungsschuldner für die in<br />
diesem Zeitraum nicht abgeführten<br />
Steuern in Anspruch genommen. Dage−<br />
gen wandte sich der Kläger mit der Be−<br />
gründung, dass er sich bei Zahlung der<br />
rückständigen Steuern aus dem Gesell−<br />
schaftsvermögen nach Eintritt der Insol−<br />
venzreife gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG<br />
schadensersatzpflichtig gemacht hätte.<br />
Weiterhin berief er sich darauf, dass der<br />
Insolvenzverwalter die Steuerzahlungen<br />
erfolgreich hätte anfechten <strong>und</strong> die ab−<br />
geflossenen Mittel dadurch zur Insol−<br />
venzmasse hätte zurückführen können.<br />
Das Finanzgericht Düsseldorf vertrat in<br />
seinem Urteil vom 31.01.<strong>2006</strong> (Az. 9 K<br />
4573/03) die Auffassung, dass die Ver−<br />
pflichtung zur Steuerzahlung nicht des−<br />
halb entfällt, weil sie möglicherweise zu<br />
privatrechtlichen Schadensersatzver−<br />
pflichtungen seitens des Geschäftsfüh−<br />
rers gegenüber der Gesellschaft führt.<br />
Die bloße Möglichkeit der späteren<br />
Anfechtung der Steuerzahlungen<br />
durch einen Insolvenzverwalter kann<br />
nach Ansicht des Gerichts nicht ü−<br />
berzeugen.<br />
Auch diese Entscheidung zeigt noch<br />
einmal das erhebliche Spannungsfeld<br />
in dem sich der Geschäftsführer im<br />
Vorfeld einer Insolvenz befindet. So<br />
bestimmt § 64 Abs. 2 GmbHG, dass<br />
Geschäftsführer der Gesellschaft zum<br />
Ersatz von Zahlungen verpflichtet<br />
sind, die nach Eintritt der Zahlungs−<br />
unfähigkeit der Gesellschaft oder<br />
nach Feststellung ihrer Überschul−<br />
dung geleistet werden. Andererseits<br />
haftet er gem. § 69 AO für nicht ab−<br />
geführte Steuern. Ein ähnliches<br />
Spannungsverhältnis hatten wir be−<br />
reits in unserer Ausgabe vom April<br />
diesen Jahres hinsichtlich der Nicht−<br />
abführung von Sozialversicherungs−<br />
beiträgen dargestellt.<br />
Wegen der gr<strong>und</strong>sätzlichen Bedeu−<br />
tung der o. g. Entscheidung des Fi−<br />
nanzgerichts Düsseldorf wurde die<br />
Revision bei dem B<strong>und</strong>esfinanzhof<br />
zugelassen. Eine Entscheidung bleibt<br />
insoweit abzuwarten.<br />
FIRMENRECHT<br />
Das OLG Celle hat mit Beschluss vom<br />
06.07.<strong>2006</strong> (9 W 61/06) entschieden,<br />
dass eine Firmierung unter „AKDV<br />
GmbH“ unzulässig ist. Das Gericht<br />
geht davon aus, dass die Firma einer<br />
Gesellschaft nach § 17 Abs. 2 Satz 1<br />
HGB weiterhin ihr „Name“ ist. Der<br />
Bezeichnung muss daher – neben<br />
einer hinreichenden Unterschei−<br />
dungskraft – wenigstens eine Na−<br />
mensfunktion zukommen. Nach An−<br />
sicht des Gerichts kommen nicht<br />
aussprechbare Buchstabenaneinan−<br />
− 10 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>
derreihungen, die im Verkehr keine<br />
Kennzeichnungsfunktion haben, dieser<br />
Namensfunktion nicht zu. Bei solchen<br />
Buchstabenkombinationen handelt es<br />
sich nicht um Worte der deutschen<br />
Sprache <strong>und</strong> mithin auch nicht um Fan−<br />
tasieworte, die als Firmenname aner−<br />
kannt würden.<br />
PRAXISHINWEIS:<br />
Bei der Wahl der Firmierung ist daher<br />
darauf zu achten, dass der gewählten<br />
Bezeichnung eine Namens− <strong>und</strong> Kenn−<br />
zeichnungsfunktion zukommt, die von<br />
anderen Firmierungen deutlich zu unter−<br />
scheiden ist.<br />
BESCHRÄNKUNG DER VERTRE−<br />
TUNGSMACHT DES GMBH−<br />
GESCHÄFTSFÜHRERS<br />
Der BGH hatte die Frage zu entscheiden,<br />
ob eine durch Gesellschafterbeschluss<br />
begründete Beschränkung der Befugnis<br />
des GmbH−Geschäftsführers die Gesell−<br />
schaft zu vertreten nur dann zu einem<br />
Missbrauch führt, wenn der Geschäfts−<br />
führer – bewusst – zum Nachteil der<br />
Gesellschaft handelt, oder ob es aus−<br />
reicht, dass der Geschäftsführer objektiv<br />
gegen interne Beschränkungen verstößt.<br />
Bislang wurde in der Rechtsprechung<br />
einheitlich die Auffassung vertreten,<br />
dass ein Missbrauch der Vertretungs−<br />
macht bereits dann gegeben ist, wenn<br />
ein rein objektiver Verstoß gegen die<br />
Beschränkungen der Vertretungsmacht<br />
besteht, unabhängig davon, ob ein für<br />
die Gesellschaft nachteiliges Handeln<br />
vorliegt oder nicht. Mit Hinweisbeschluss<br />
vom 10.04.<strong>2006</strong> wurde diese Rechtspre−<br />
chung durch den BGH nochmals bestä−<br />
tigt.<br />
ANFORDERUNGEN AN EINE<br />
PENSIONSZUSAGE<br />
Sofern die Voraussetzungen für die<br />
steuerliche Anerkennung einer Pensions−<br />
zusage an den Gesellschafter−<br />
Geschäftsführer nicht erfüllt sind, liegt<br />
eine sogenannte verdeckte Gewinnaus−<br />
schüttung vor. Um diese Gefahr zu ver−<br />
meiden, möchten wir Ihnen im Folgen−<br />
den die Voraussetzungen für die steuer−<br />
liche Anerkennung einer Pensionszusage<br />
aufzeigen.<br />
1. Vorherige klare Vereinbarung<br />
Die höchstrichterliche Rechtsprechung<br />
verlangt zunächst, dass Rechtsgeschäfte<br />
zwischen einer Kapitalgesellschaft <strong>und</strong><br />
ihrem beherrschenden Gesellschafter<br />
steuerlich nur dann Berücksichtigung<br />
finden, wenn sie im Vorhinein klar <strong>und</strong><br />
eindeutig vereinbart worden sind. § 6a<br />
Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 3 EStG fordert die Schriftlich−<br />
keit der Pensionszusage. Hierbei reicht<br />
jede schriftliche Fixierung aus, in der der<br />
Pensionsanspruch nach Art <strong>und</strong> Höhe<br />
festgelegt wird. Die schriftliche Fixierung<br />
ist daher dringend anzuraten.<br />
2. Ernsthaftigkeit<br />
Die Pensionszusage muss des Weiteren<br />
ernsthaft gewollt sein. Dabei stellt die<br />
Verwaltung auf die Altersgrenze ab.<br />
Beträgt die vertragliche Altersgrenze<br />
weniger als 60 Jahre, liegt danach keine<br />
ernsthafte Vereinbarung vor. Der Bun−<br />
desfinanzhof geht davon aus, dass die<br />
Vollendung des 60−igsten Lebensjahres<br />
durch den Gesellschafter−<br />
Geschäftsführer ein starkes Indiz für die<br />
Veranlassung durch das Gesellschafts−<br />
verhältnis ist.<br />
3. Finanzierbarkeit<br />
Die Pensionszusage muss gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
finanzierbar sein. Die Frage nach der<br />
Finanzierbarkeit richtet sich nach den<br />
Verhältnissen im Zeitpunkt der Zusage−<br />
erteilung.<br />
Nicht zu finanzieren ist die Versor−<br />
gungszusage, wenn die Passivierung<br />
des Barwertes der Pensionsverpflich−<br />
tung zu einer Überschuldung der<br />
Gesellschaft führt. Dabei ist bei der<br />
Beurteilung der im Zusagezeitpunkt<br />
gegebene versicherungsmathemati−<br />
sche Barwert anzusetzen. Nach der<br />
Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esfinanz−<br />
hofes ist eine Pensionszusage man−<br />
gels Finanzierbarkeit jedoch nur dann<br />
als verdeckte Gewinnausschüttung zu<br />
beurteilen, wenn die Gesellschaft im<br />
insolvenzrechtlichen Sinne über−<br />
schuldet ist. Dazu ist eine fiktive<br />
Überschuldungsbilanz der Gesell−<br />
schaft aufzustellen.<br />
Ist die Pensionszusage nicht in voller<br />
Höhe finanzierbar, muss eine Auftei−<br />
lung vorgenommen werden. Lediglich<br />
für den nicht finanzierbaren Teil<br />
kommt eine verdeckte Gewinnaus−<br />
schüttung in Betracht.<br />
4. Probezeit<br />
Ob eine Probezeit für die Anerken−<br />
nung einer Pensionszusage erforder−<br />
lich ist, hängt von den Besonderhei−<br />
ten des Einzelfalles ab. Ein ordentli−<br />
cher <strong>und</strong> gewissenhafter Geschäfts−<br />
leiter wird dem Geschäftsführer die<br />
Pension erst dann zusagen, wenn er<br />
die künftige wirtschaftliche Entwick−<br />
lung <strong>und</strong> Leistungsfähigkeit der Ka−<br />
pitalgesellschaft zuverlässig abzu−<br />
schätzen vermag. Verzichtet wird<br />
dagegen auf die Probezeit bei solchen<br />
Unternehmen, die aus eigener Erfah−<br />
rung Kenntnisse über die Befähigung<br />
des Geschäftsleiters haben <strong>und</strong> die<br />
Ertragserwartungen hinreichend<br />
deutlich abschätzen können.<br />
Wird die entsprechende Probezeit im<br />
Einzelfall nicht beachtet, ist bei den<br />
Zuführungen zur Pensionsrückstel−<br />
− 11 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>
lung von einer verdeckten Gewinnaus−<br />
schüttung auszugehen, <strong>und</strong> zwar so<br />
lange, bis die angemessene Probezeit<br />
abgelaufen ist.<br />
Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge<br />
übersteigt.<br />
ARBEITSRECHT<br />
8. Verzicht<br />
NACHVERTRAGLICHES WETT−<br />
Eine verdeckte Gewinnausschüttung BEWERBSVERBOT FÜR GE−<br />
liegt jedenfalls dann vor, wenn der Ge− SCHÄFTSFÜHRER<br />
5. Erdienbarkeit<br />
sellschafter−Geschäftsführer bei seinem<br />
Im GmbH−Recht fehlt eine gesetzli−<br />
Weiterhin ist für die steuerliche Aner− Ausscheiden aus dem Unternehmen eine<br />
che Wettbewerbsregelung. Einigkeit<br />
kennung die Erdienbarkeit der Pensions− Abfindung für den Verzicht auf die ihm<br />
besteht darüber, dass der Geschäfts−<br />
zusage Voraussetzung. Auch hier kommt erteilte betriebliche Pensionszusage<br />
führer während des laufenden Ver−<br />
es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der erhält, obwohl von einem gr<strong>und</strong>sätzli−<br />
trages einem umfassenden Wettbe−<br />
Erteilung der Pensionszusage an. Beträgt chen Abfindungsverbot ausgegangen<br />
werbsverbots unterliegt. Nach Ver−<br />
der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt worden war.<br />
tragsende ist der Geschäftsführer<br />
der Zusage der Pension <strong>und</strong> dem vorge−<br />
sehenen Zeitpunkt des Eintritts in den<br />
9. Nachträgliche Erhöhung<br />
jedoch gr<strong>und</strong>sätzlich frei <strong>und</strong> kann<br />
seine erworbenen Kenntnisse <strong>und</strong><br />
Ruhestand weniger als 10 Jahre, geht Die Erhöhung als solche muss ordnungs− Fähigkeiten für andere Unternehmen<br />
der B<strong>und</strong>esfinanzhof von einer verdeck− gemäß durchgeführt worden sein. nutzen. Mangels einer gesetzlichen<br />
ten Gewinnausschüttung aus.<br />
Regelung muss ein nachvertragliches<br />
Für Rückfragen <strong>und</strong> Gestaltungshinweise<br />
Wettbewerbsverbot ausdrücklich<br />
zu Vereinbarungen von Pensionszusagen<br />
6. Unverfallbarkeit<br />
vereinbart werden. Dies geschieht in<br />
stehen Ihnen unsere Fachmitarbeiter der Regel im Rahmen des Dienstver−<br />
Das Kriterium der Unverfallbarkeit be− jederzeit gerne zur Verfügung. trages oder im Fall von Gesellschaf−<br />
deutet, dass der Berechtigte beim Aus−<br />
ter−Geschäftsführern auch im Rah−<br />
scheiden aus der Gesellschaft vor Eintritt<br />
men des Gesellschaftsvertrages.<br />
des Leistungsfalls seinen Anspruch auf<br />
Schriftform ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht<br />
die zugesagte Versorgung behält. Es wird<br />
nicht beanstandet, wenn der Gesell− ÄNDERUNGEN VON<br />
vorgeschrieben, aus Beweisgründen<br />
schafter−Geschäftsführer vor dem Ein− IDW – PRÜFUNGSSTANDARDS jedoch anzuraten. Da Organmitglie−<br />
tritt des Versorgungsfalles vorzeitig aus− Der Hauptfachausschuss des IDW hat in der im Geschäftsverkehr in weit stär−<br />
scheidet <strong>und</strong> die Pensionsvereinbarung den letzten Wochen eine Reihe von Prü− kerem Maße als sonstige Angestellte<br />
eine Kürzung des Pensionsanspruches in fungsstandards verabschiedet. Dabei<br />
mit dem von ihnen geleiteten Unter−<br />
nehmen gleichgesetzt werden, sollte<br />
Höhe des Teilbetrages (Verhältnis der handelt es sich um den IDW Prüfungs−<br />
das Wettbewerbsverbot weiter aus−<br />
tatsächlichen Dienstzeit zur planmäßi− standard zur Aufdeckung von Unregel−<br />
gedehnt werden als bei normalen<br />
gen Dienstzeit) vorsieht.<br />
mäßigkeiten im Rahmen der Abschluss−<br />
Angestellten. Ein schrankenloses<br />
prüfung (IDW PS 210), den IDW Prü− Wettbewerbsverbot ist jedoch nach<br />
7. Angemessenheit<br />
fungsstandard zur Feststellung <strong>und</strong> Be− Auffassung des B<strong>und</strong>esgerichtshofes<br />
Die Pensionszusage muss das Verhältnis urteilung von Fehlerrisiken <strong>und</strong> Reaktio− bei einem ehemaligen GmbH−<br />
zwischen der Barvergütung <strong>und</strong> den nen des Abschlussprüfers auf die beur− Geschäftsführer nicht zulässig. Die<br />
zugesagten Versorgungsbezügen be− teilten Fehlerrisiken (IDW PS 261), den freie Berufsausübung darf zu Lasten<br />
rücksichtigen. Dieses Verhältnis ist unter<br />
IDW Prüfungsstandard zu Prüfungs− des Geschäftsführers nur insoweit<br />
dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs<br />
nachweisen im Rahmen der Abschluss− eingeschränkt werden, wie es erfor−<br />
zu prüfen, wobei es auch hier auf die<br />
prüfung (ISW PS 300) sowie den IDW derlich ist, das Unternehmen davor zu<br />
Umstände des Einzelfalles ankommt.<br />
Überdurchschnittlich hohe Versorgungs−<br />
Prüfungsstandard zur Berichterstattung schützen, dass das Organmitglied die<br />
zusagen sind steuerrechtlich anzuerken− über die Erweiterung der Abschlussprü−<br />
Erfolge seiner Tätigkeit loyal verwer−<br />
tet.<br />
nen, soweit sie betrieblich veranlasst fung nach § 53 HGrG (IDW PS 720).<br />
So bietet sich beispielsweise eine<br />
sind <strong>und</strong> arbeitsrechtlich nicht wegen Bei Interesse für weiterführende Infor−<br />
Mandantenschutzklausel an. Diese<br />
planwidriger Überversorgung reduzierbar mationen über die Änderungen der Prü−<br />
legt dem ausgeschiedenen Ge−<br />
sind. Eine Überversorgung liegt nach der fungsstandards stehen wir Ihnen gern schäftsführer kein generelles Tätig−<br />
Rechtsprechung des BFH vor, wenn die zur Verfügung. Vorbereitende Unterlagen keitsverbot auf. Es soll lediglich ver−<br />
Versorgungsanwartschaft zusammen mit stellen wir Ihnen auf Anfrage sehr gern hindert werden, dass das ausgeschie−<br />
der Rentenanwartschaft aus der gesetz− zur Verfügung.<br />
dene Organmitglied in bestehende<br />
lichen Rentenversicherung 75 % der am<br />
K<strong>und</strong>en− bzw. Mandantenbeziehun−<br />
− <strong>12</strong> − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>
gen eindringt. Gesperrt ist er nur hin−<br />
sichtlich der K<strong>und</strong>en bzw. Mandanten<br />
des Unternehmens. Dabei ist jedoch zu<br />
beachten, dass eine solche Klausel nur<br />
insoweit zulässig ist, als lediglich Kun−<br />
den in den Schutz einbezogen werden,<br />
die innerhalb der letzten zwei oder drei<br />
Jahre vor dem Ausscheiden Auftraggeber<br />
der Gesellschaft waren.<br />
Vollständige Tätigkeitsverbote sind nur<br />
insoweit zulässig, wie sie dem Schutz<br />
eines berechtigten Interesses des Unter−<br />
nehmens dienen <strong>und</strong> nach Ort, Zeit <strong>und</strong><br />
Gegenstand die Berufsausübung des<br />
Organmitglieds nicht unbillig erschwe−<br />
ren. Insbesondere bei technischen Ge−<br />
schäftsführern kann jedoch zum Schutz<br />
von Betriebs− <strong>und</strong> Geschäftsgeheimnis−<br />
sen oder von technischem know−how<br />
ein Verbot jeglicher Tätigkeit für ein<br />
Konkurrenzunternehmen berechtigt sein.<br />
Das Wettbewerbsverbot ist jedoch zeit−<br />
lich zu begrenzen. Hier wird regelmäßig<br />
eine Beschränkung der<br />
Wettbewerbstätigkeit für die Dauer von<br />
zwei Jahren als angemessen erachtet.<br />
Weiterhin sollte die Regelung eine<br />
örtliche Begrenzung enthalten, da die<br />
Wettbewerbsabrede ohne Festlegung des<br />
räumlichen Geltungsbereichs unwirksam<br />
wäre.<br />
Die Pflicht zur Zahlung von Karenzent−<br />
schädigungen an den Geschäftsführer<br />
richtet sich nach der Frage, ob eine un−<br />
billige Erschwerung des beruflichen<br />
Fortkommens angenommen werden<br />
kann. Während K<strong>und</strong>en− <strong>und</strong><br />
Mandantenschutzklauseln auch ohne<br />
Zahlung einer Karenzentschädigung<br />
regelmäßig zulässig sind, sind<br />
umfassende Tätigkeitsverbote unwirk−<br />
sam, wenn keine Karenzentschädigung<br />
gezahlt wird. Für die Höhe der<br />
Karenzentschädigung besteht seitens der<br />
Gesellschaft ein weiter Spielraum. Hier<br />
wird eine Entschädigung von 50 % der<br />
Festbezüge unter Ausschluss der<br />
sonstigen Bezüge <strong>und</strong> der variablen<br />
Gehaltsbestandteile (z. B. Dienstwagen<br />
oder Tantieme) ausreichen. Dies gilt<br />
jedoch nur dann, wenn die Festbezüge<br />
Festbezüge den überwiegenden Teil der<br />
Gesamtvergütung ausmachen.<br />
Für Rückfragen <strong>und</strong> Vertragsgestaltun−<br />
gen in diesem Bereich stehen wir Ihnen<br />
jederzeit gerne zur Verfügung.<br />
GELTENDMACHUNG VON NOCH ZU<br />
GEWÄHRENDEM UND KÜNFTIGEN<br />
URLAUB<br />
Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat in einem<br />
Urteil vom 11.04.<strong>2006</strong> (Az. 9 A ZR<br />
523/05) entschieden, dass der durch den<br />
Arbeitgeber „nachzugewährende“ Urlaub<br />
zum Urlbaubsanspruch des Folgejahres<br />
hinzutritt <strong>und</strong> denselben Verfallsfristen<br />
unterliegt wie dieser. Dies gilt für Fälle,<br />
in denen der Arbeitgeber durch Tarifver−<br />
trag verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer<br />
Urlaub nach Ablauf des tariflichen Ü−<br />
bertragsungszeitraums „nachzugewäh−<br />
ren“, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub<br />
zuvor rechtzeitig, aber erfolglos geltend<br />
gemacht hat.<br />
Befindet sich der Arbeitgeber zum Zeit−<br />
punkt des Verfalls des Urlaubs wegen<br />
Ablaufs des Übertragungszeitraumes im<br />
Leistungsverzug, so wandelt sich der<br />
erloschene Urlaubsanspruch in einen<br />
Schadensersatzanspruch um, der nicht<br />
auf Geld, sondern auf Gewährung von<br />
Ersatzurlaub als Naturalrestitution ge−<br />
richtet ist. Dieser Schadensersatzan−<br />
spruch unterliegt weder der gesetzlichen<br />
(§ 7 Abs. 3 B<strong>und</strong>esurlaubsgesetz) noch<br />
einer tariflichen Befristung. Vielmehr gilt<br />
für diesen die regelmäßige dreijährige<br />
Verjährungsfrist des § 195 BGB. Im Fall<br />
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
wird die geschuldete Gewährung von<br />
Ersatzurlaub unmöglich. In diesen Fällen<br />
hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in<br />
Geld zu entschädigen.<br />
SONSTIGES<br />
GESETZ ZUR EINFÜHRUNG DES<br />
ELTERNGELDES VERABSCHIEDET<br />
Nachdem der B<strong>und</strong>estag am<br />
29.09.<strong>2006</strong> das „Gesetz zur Einfüh−<br />
rung des Elterngeldes“ (BEEG) verab−<br />
schiedet hat, wurde diesem nun auch<br />
durch den B<strong>und</strong>esrat zugestimmt.<br />
Das Gesetz soll am 01.01.2007 in<br />
Kraft treten. Anwendbar sind die<br />
Neuregelungen nur für Kinder, die<br />
nach diesem Zeitpunkt geboren wer−<br />
den. Bei dem Elterngeld handelt es<br />
sich im Kern um eine einkommens−<br />
abhängige Ersatzleistung, die Er−<br />
werbstätige beziehen können, sofern<br />
sie ihre Tätigkeit aufgr<strong>und</strong> der Geburt<br />
unterbrechen oder reduzieren. Erfor−<br />
derlich ist, dass der oder die Betrof−<br />
fene mit seinem Kind in einem Haus−<br />
halt lebt, das Kind selbst betreut <strong>und</strong><br />
erzieht <strong>und</strong> keine (volle) Erwerbstä−<br />
tigkeit ausübt. Das Elterngeld beträgt<br />
67 % des in den letzten <strong>12</strong> Monaten<br />
vor der Geburt des Kindes durch−<br />
schnittlich erzielten Einkommens,<br />
maximal jedoch 1.800,− Euro. Die<br />
Bezugsdauer beträgt höchstens 14<br />
Monate. Voraussetzung für die volle<br />
Ausschöpfung des Bezugszeitraumes<br />
ist, dass der Vater des Kindes min−<br />
destens 2 Monate der Elternzeit ab−<br />
leistet. Das Elterngeld selbst ist ge−<br />
mäß § 3 <strong>Nr</strong>. 67 EStG steuerfrei, un−<br />
terliegt aber als Einkommensersatz−<br />
leistung dem Progressionsvorbehalt<br />
gemäß § 32b EStG.<br />
− <strong>13</strong> − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>
SCHONVERMÖGEN BEIM<br />
ELTERNUNTERHALT FÜR ALTERS−<br />
VORSORGE<br />
Wie Eltern ihren Kindern gegenüber, so<br />
sind gr<strong>und</strong>sätzlich auch Kinder gegen−<br />
über Eltern gemäß den § 1601 BGB ff.<br />
unterhaltspflichtig. Sofern das Einkom−<br />
men der Kinder nicht ausreicht, dem<br />
Elternunterhalt nachzukommen, stellt<br />
sich regelmäßig die Frage, inwieweit der<br />
Vermögensstamm einzusetzen ist. Der<br />
angemessene Selbstbehalt, der den Kin−<br />
dern von dem laufenden Einkommen<br />
verbleibt, beträgt derzeit EUR 1.400,00.<br />
Reicht das laufende Einkommen nicht<br />
aus, um die Leistungsfähigkeit des Kin−<br />
des zu begründen, ist zwar gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
der Vermögensstamm einzusetzen, dies<br />
findet jedoch seine Grenzen dort, wo<br />
durch die Aufzehrung des Vermögens−<br />
stammes der Eigenunterhalt gefährdet<br />
oder für den Unterhaltspflichtigen er−<br />
hebliche Nachteile damit verb<strong>und</strong>en<br />
sind. Dies gilt insbesondere bei dem am<br />
schwächsten ausgestalteten Elternun−<br />
terhalt.<br />
Nach der Rechtsprechung des B<strong>und</strong>es−<br />
gerichtshofes vom 30.08.<strong>2006</strong> (Akten−<br />
zeichen XII ZR 98/04) darf der Unter−<br />
haltspflichtige jedenfalls einen Betrag<br />
von 5 % des Bruttoeinkommens als zu−<br />
sätzliche Altersvorsorge zurücklegen.<br />
Dementsprechend müssen bei der Beur−<br />
teilung des einzusetzenden Vermögens<br />
die so geschaffenen Werte dem Zugriff<br />
des Unterhaltsgläubigers entzogen sein.<br />
Bei der Art der Vermögensbildung zur<br />
Alterssicherung ist der Unterhaltspflich−<br />
tige frei. Neben dem Abschluss von Le−<br />
bensversicherungen kann der Unter−<br />
haltspflichtige somit auch lediglich<br />
Sparvermögen anhäufen. Ein Zugriff<br />
der Unterhaltsgläubiger auf das insoweit<br />
angesparte Vermögen ist nach der<br />
Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esgerichtsho−<br />
fes ausgeschlossen.<br />
DIE BEZEICHNUNG „JAHRES−<br />
WAGEN“ ALS BESCHAFFENHEITS−<br />
VEREINBARUNG<br />
Der B<strong>und</strong>esgerichtshof hatte im Juni d. J.<br />
einen Fall zu entscheiden, in dem der<br />
Kläger einen Teil des Kaufpreises zu−<br />
rückforderte, weil der von ihm als Jah−<br />
reswagen angeschaffte Pkw älter als <strong>12</strong><br />
Monate sei. Der streitgegenständliche<br />
Pkw wurde im Mai 1999 hergestellt <strong>und</strong><br />
am 08.08.2001 zugelassen. Liefertermin<br />
an den Kläger war der 15.05.2002. Der<br />
Beklagte vertrat dagegen die Auffassung,<br />
dass die Eigenschaft als „Jahreswagen“<br />
dann gegeben sei, wenn das Alter des<br />
Fahrzeugs seit der Erstzulassung weniger<br />
als <strong>12</strong> Monate betrage <strong>und</strong> nicht länger<br />
in Gebrauch gewesen sei. Der B<strong>und</strong>esge−<br />
richtshof geht im Einklang mit dem Klä−<br />
ger davon aus, dass es für die Beurtei−<br />
lung, ob ein Fahrzeug als Jahreswagen<br />
anzusehen ist, nicht auf die Zulassungs−<br />
zeit abgestellt werden kann. Nach der<br />
Verkehrsanschauung handelt es sich bei<br />
einem Jahreswagen um einen Ge−<br />
brauchtfahrzeug aus erster Hand, das<br />
von einem Werksangehörigen ein Jahr<br />
lang ab der Erstzulassung gefahren wor−<br />
den ist. Für die Beurteilung der Eigen−<br />
schaft als Jahreswagen kommt es nach<br />
Ansicht des Gerichts auf das Gesamtalter<br />
des Fahrzeugs einschließlich der vor der<br />
Erstzulassung liegenden Standzeit an.<br />
Die Lagerdauer ist für die Wertschätzung<br />
eines Kraftfahrzeugs von wesentlicher<br />
Bedeutung, sodass eine lange Standdau−<br />
er für einen Neuwagenkäufer ein wert−<br />
mindernder Faktor ist, weil jedes Kraft−<br />
fahrzeug einem Alterungsprozess unter−<br />
liegt, der bereits mit dem Verlassen<br />
des Herstellungsbetriebs einsetzt. Im<br />
Regelfall ist deshalb davon auszuge−<br />
hen, dass eine Lagerzeit von mehr als<br />
<strong>12</strong> Monaten die Fabrikneuheit eines<br />
Neuwagens beseitigt.<br />
Eine andere Beurteilung ist auch im<br />
Falle des Kaufs eines Jahreswagens<br />
nicht gerechtfertigt. Aus Sicht des<br />
Käufers dient die an das Alter des<br />
Fahrzeugs anknüpfende Kennzeich−<br />
nung eines Gebrauchtfahrzeuges als<br />
Jahreswagen dem Zweck, das Fahr−<br />
zeug einerseits von Neufahrzeugen<br />
<strong>und</strong> andererseits von älteren Ge−<br />
brauchtwagen abzugrenzen. Es würde<br />
die schutzwürdigen Interessen des<br />
Käufers beeinträchtigen, wenn die<br />
vertraglich geschuldete Beschaffen−<br />
heit eines Jahreswagens im Hinblick<br />
auf die Höchstzulässige Standzeit vor<br />
der Erstzulassung anders zu beurtei−<br />
len wäre, als die Lagerdauer eines<br />
Neufahrzeugs bis zu dessen Kauf, die<br />
im letzteren Fall nicht länger als <strong>12</strong><br />
Monate betragen darf. Im Ergebnis<br />
folgt daraus, dass ein von einem<br />
Kraftfahrzeughändler als Jahreswa−<br />
gen verkauftes Gebrauchtfahrzeug<br />
regelmäßig nicht der vereinbarten<br />
Beschaffenheit entspricht, wenn zwi−<br />
schen der Herstellung <strong>und</strong> der Erst−<br />
zulassung mehr als <strong>12</strong> Monate liegen.<br />
− 14 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>
DER STANDPUNKT<br />
„DAS FELL DES BÄREN“<br />
Dem Bärenfell werden ganz besondere Wirkungen nach−<br />
gesagt. So wird man ganz fürchterlich verärgert „zum<br />
Bären“, wenn man sich sein Fell überwirft, was ein altes<br />
deutsches Sprichwort mit Blick auf eine besondere<br />
Kampfart der Wikinger zu erzählen weiß. Man soll sich<br />
auch nicht auf die faule Bärenhaut legen, was schon<br />
Tacitus nach seiner Beobachtung guter alter germani−<br />
scher Sitten <strong>und</strong> Gebräuche empfahl. Und von Thomas<br />
Murner (von dem großen lutherischen Narren) stammt<br />
die Weisheit, die Bärenhaut nicht zu verkaufen, ehe man<br />
beim Jagen nicht darum laufen kann. Schließlich sollte<br />
man anderen Menschen keinen Bären (gemeint ist natür−<br />
lich das Bärenfell) aufbinden, weil schon im Mittelalter<br />
klar war, dass damit die Narren im Dorf herumlaufen <strong>und</strong><br />
ihre Geschichten erzählen.<br />
Eine gute ökonomische Entwicklung beruht mindestens<br />
zur Hälfte auf der Psychologie, dies wussten schon die<br />
Väter des Wirtschaftsw<strong>und</strong>ers. Und da die diversen<br />
Sprichwörter, die sich um das Bärenfell ranken die Ver−<br />
haltensweisen von Menschen treffend beschreiben, soll−<br />
ten sie auch bei dieser psychologischen Komponente des<br />
gerade erst einsetzenden konjunkturellen Aufschwungs<br />
nicht so ganz außer acht gelassen werden.<br />
Es erscheint leider so, als würde derzeit gegen mehrere<br />
dieser Gr<strong>und</strong>regeln verstoßen werden. Da sind unerwartet<br />
rd. 40 Milliarden Euro Überschüsse aus dem Haushalt der<br />
B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit verfügbar <strong>und</strong> sofort werden<br />
die Rufe nach Verteilung laut. Immerhin ist es dem tap−<br />
feren Finanzminister gelungen, wenigstens einen Teil<br />
dieses einmaligen Überschusses zur Reduzierung der<br />
Schuldenlasten zu sichern. Und schon werden auch neue<br />
Verteilungskämpfe aufgr<strong>und</strong> des noch jungen Konjunk−<br />
turaufschwunges angekündigt, was selbst die Finanzmi−<br />
nister der EU bereits zu warnenden Worten an die deut−<br />
sche Wirtschaft veranlasst hat.<br />
Was ist geschehen? Die Antwort klingt ein wenig hart:<br />
Eigentlich nichts! Gut, es gibt ein wenig Wirtschafts−<br />
wachstum nach einem Jahrzehnt schlechter Jahre. Die<br />
Schuldenlasten der öffentlichen Haushalte wachsen wei−<br />
ter, wenn auch EU−konform ein wenig abgebremst. Ein<br />
Ges<strong>und</strong>heitsreförmchen ist auf den Weg gebracht, das<br />
eigentlich alle Beteiligten nur als eine Verschiebung der<br />
Probleme ansehen, weil an den strukturellen Problemen<br />
der Ausgabenseite fast nichts geändert worden ist. Statt<br />
dessen wurden neue Einnahmetöpfe aufgemacht <strong>und</strong><br />
eine neue Verteilerstelle mit einem erwartbar großen<br />
behördlichen Aufwand geschaffen. Die Standortnachteile<br />
des deutschen Steuerrechts bestehen weiter, angekün−<br />
digte Senkungen des Steuertarifs werden gleich mit einer<br />
entsprechenden Erweiterung der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
kompensiert, die sowieso kein Mensch mehr versteht.<br />
Auch die Verschiebung von den voll steuer− <strong>und</strong> bei−<br />
tragspflichtigen Arbeitsplätzen in unserem Land hin zu<br />
Arbeitsplätzen, die am Steuer− <strong>und</strong> Beitragssystem vor−<br />
beigeführt werden können, geht unvermindert weiter.<br />
Nun sollte man letzteres nicht zu hart kritisieren, denn<br />
immerhin handelt es sich um neue Arbeitsplätze. Und<br />
wenn diese strukturelle Verschiebung notwendig ist, um<br />
möglichst viel Arbeit in Deutschland zu erhalten, muss<br />
man sich auch damit arrangieren, also die Steuer− <strong>und</strong><br />
Beitragssysteme für die öffentlichen Leistungen entspre−<br />
chend umstellen <strong>und</strong> anders finanzieren.<br />
Es bleibt das letzte Feld: die Bildung bzw. das der Aus−<br />
<strong>und</strong> Fortbildung in Deutschland. Auch hier ist keine<br />
Trendwende zu erkennen, die Probleme an Universitäten,<br />
Schulen <strong>und</strong> Ausbildungseinrichtungen dauern an. Zu<br />
wenig Geld <strong>und</strong> zu wenig gesellschaftliches Engagement<br />
steht für die eigentliche <strong>und</strong> einzige Ressource zur Ver−<br />
fügung, die dieses Land zu bieten hat.<br />
Die besinnlichen Tage zum Jahresausklang könnten ei−<br />
gentlich dazu dienen, mit Ruhe <strong>und</strong> Mäßigung an die<br />
Lösung der offenen Fragen zu gehen. Und die Aussichten<br />
dafür sind auch nicht schlecht. Auch für das nächste Jahr<br />
wird ein ordentliches Wirtschaftswachstum <strong>und</strong> eine<br />
Weiterführung des Aufschwungs allgemein erwartet,<br />
trotz der beschlossenen Umsatzsteuererhöhung, die für<br />
eine Konsolidierung der Staatsfinanzen nicht mehr weg−<br />
zudenken ist. Die Leistungsfähigkeit bestimmter Bran−<br />
chen in unserem Land ist ungebrochen; sie zeigt sich<br />
weltweit in Exporterfolgen, auch wenn diese nicht mehr<br />
wie früher gleich zu entsprechenden Zuwächsen in der<br />
Beschäftigung führen.<br />
− 15 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>
Folgen wir also einer alten Werbebotschaft <strong>und</strong> packen<br />
wir es an:<br />
Auf dem Arbeitsmarkt, in der Bildungs−, Ges<strong>und</strong>heits−<br />
<strong>und</strong> Finanzpolitik. Und dem Finanzminister kann man<br />
zurufen: Es ist besser einen Bären loszulassen, als einen<br />
Bären anzubinden (im Plattdeutschen ist Bäre ein Syn−<br />
onym für Schulden). Und für die verschiedenen Interes−<br />
sengruppen in diesem Land, deren Aufgabe es ist, für ihre<br />
jeweilige Klientel die Forderungen durchzusetzen, gilt die<br />
alte bulgarische Weisheit: Hast du den Bären heute in<br />
Nachbars Weinberg gesehen, dann erwarte ihn morgen in<br />
deinem. Vorsicht ist also bei allem Streben nach ange−<br />
messener Verteilung des Wirtschaftswachstums ange−<br />
bracht <strong>und</strong> man sollte dabei niemandem das Fell über die<br />
Ohren ziehen.<br />
Die Voraussetzung für jede Verteilung ist aber das<br />
Wachstum selbst. Wir sollen im neuen Jahr wieder mehr<br />
auf altbewährte Einsichten achten!<br />
Was halten Sie davon?<br />
Über Fragen, Kritik <strong>und</strong> Anregungen würde ich mich sehr<br />
freuen.<br />
(thomas.olbrich@ludewig−sozien.de)<br />
Ihr <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Thomas Olbrich<br />
<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Ludewig</strong> + <strong>Sozien</strong><br />
<strong>Wirtschaftsprüfer</strong> <strong>·</strong> Steuerberater<br />
<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Ludewig</strong> u. Partner GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Friedrichsstraße 11<br />
34117 Kassel<br />
Telefon 0561−70 00 20<br />
Telefax 0561−70 00 250<br />
Knyrim & <strong>Ludewig</strong> GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Telefon 0561−70 00 20<br />
Telefax 0561−70 00 250<br />
info@ludewig−sozien.de<br />
www.ludewig−sozien.de<br />
IMPRESSUM<br />
Herausgeber:<br />
<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Ludewig</strong> + <strong>Sozien</strong><br />
Friedrichsstr. 11<br />
34117 Kassel<br />
www.ludewig−sozien.de<br />
V.i.S.d.P.:<br />
Thomas Werner<br />
thomas.werner@ludewig−sozien.de<br />
<strong>Dr</strong>uck:<br />
<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Ludewig</strong> + <strong>Sozien</strong><br />
− 16 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>
Wir wünschen Ihnen <strong>und</strong> Ihren Familien<br />
friedvolle <strong>und</strong> besinnliche Weihnachten<br />
<strong>und</strong><br />
viel Erfolg <strong>und</strong> Glück für das Jahr 2007<br />
Die Gesellschafter <strong>und</strong> alle Mitarbeiter des Hauses<br />
− 17 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>