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Nr. 13 12/2006 - Prof. Dr. Ludewig + Sozien · Wirtschaftsprüfer und ...

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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Ludewig</strong> + <strong>Sozien</strong><br />

<strong>Wirtschaftsprüfer</strong> <strong>·</strong> Steuerberater<br />

Knyrim & <strong>Ludewig</strong> GmbH <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Ludewig</strong> u. Partner GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

ÜBER UNS<br />

Umzug unserer bisherigen Außen−<br />

stelle Friedrichsstraße 18<br />

Umsatzsteuererhöhung<br />

UNSERE MITARBEITER<br />

STEUERRECHT<br />

Jahressteuergesetz 2007<br />

Gesetz zur Erleichterung der Unter−<br />

nehmensnachfolge<br />

Betriebliche Nutzung von Kraftfahr−<br />

zeugen<br />

Realsplitting<br />

Verfassungsmäßigkeit der Antrags−<br />

frist für die Arbeitnehmerveranlagung<br />

Gemischt veranlasste Reisekosten<br />

Umsatzsteuer Seeling−Modell<br />

Private Leibrentenversicherung<br />

Kleinbetragsrechnung<br />

Lohnsteuerabführungspflicht eines<br />

Gesellschafter−Geschäftsführers<br />

Unternehmenssteuerreform 2008<br />

Vor Gericht <strong>und</strong> auf hoher See …<br />

Einordnung in Größenklassen gemäß<br />

§ 3 BpO<br />

INHALT<br />

GESELLSCHAFTSRECHT<br />

Elektronisches Handelsregister<br />

Geschäftsführerhaftung für Steuer−<br />

schulden in der Krise der Gesellschaft<br />

Firmenrecht<br />

Beschränkung der Vertretungsmacht<br />

des GmbH−Geschäftsführers<br />

Anforderungen an eine Pensionszu−<br />

sage<br />

Änderungen von IDW−<br />

Prüfungsstandards<br />

ARBEITSRECHT<br />

Nachvertragliches Wettbewerbsver−<br />

bot für Geschäftsführer<br />

Geltendmachung von noch zu ge−<br />

währendem <strong>und</strong> künftigem Urlaub<br />

SONSTIGES<br />

Gesetz zur Einführung des Elterngel−<br />

des verabschiedet<br />

Schonvermögen beim Elternunterhalt<br />

für Altersvorsorge<br />

Die Bezeichnung „Jahreswagen“ als<br />

Beschaffenheitsvereinbarung<br />

DER STANDPUNKT<br />

„Das Fell des Bären“<br />

Wenn Sie Interesse haben, unsere<br />

Mandantenr<strong>und</strong>schreiben jeweils per<br />

e−mail (als pdf−Datei) zu erhalten,<br />

sprechen Sie bitte einen unserer für<br />

Sie zuständigen Mitarbeiter an oder<br />

schicken Sie eine e−mail an<br />

ingrid.barthelmay@ludewig−sozien.de<br />

Wir nehmen Sie gern in den Verteiler<br />

auf.<br />

<strong>Nr</strong>. <strong>13</strong> <strong>12</strong>/<strong>2006</strong><br />

A member firm of MOORE STEPHENS INTER-<br />

NATIONAL LIMITED – members in principal<br />

cities throughout the world.<br />

www.moorestephens.com<br />

− 1 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>


ÜBER UNS<br />

UMZUG UNSERER BISHERIGEN<br />

AUßENSTELLE<br />

FRIEDRICHSSTRAßE 18<br />

Zur Erleichterung unserer internen<br />

Organisation sind Ende November die<br />

Mitarbeiter (−innen) unserer Außen−<br />

stelle vollständig in die erste Etage<br />

unseres Stammhauses, in die Fried−<br />

richsstraße 11, umgezogen.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der unveränderten Zustän−<br />

digkeiten der Ansprechpartner, Frau<br />

Christel Anthes im Empfang <strong>und</strong> den<br />

jeweiligen Mitarbeiterinnen (Frau Heidi<br />

Antic, Frau Sarah Aufenanger, Frau<br />

Nadja Brandau, Frau Pamela Fiege <strong>und</strong><br />

Frau Alexandra Lauer) bis hin zum<br />

verantwortlichen Teamleiter, Herrn<br />

Steuerberater Ortwin Boll, werden sich<br />

für unsere Mandanten durch den Um−<br />

zug mit Ausnahme der Rufnummern<br />

keine Veränderungen ergeben. Das<br />

Team steht Ihnen wie bisher mit Rat<br />

<strong>und</strong> Tat zur Verfügung.<br />

Wir bitten Sie, künftig folgende Ruf−<br />

nummern zu verwenden:<br />

Zentrale: 0561 / 70002−0<br />

Frau Anthes: 0561 / 70002−710<br />

Herr Boll: 0561 / 70002−711<br />

Frau Antic: 0561 / 70002−7<strong>13</strong><br />

Frau Lauer: 0561 / 70002−714<br />

Frau Brandau: 0561 / 70002−715<br />

Frau Aufenanger: 0561 / 70002−717<br />

Frau Fiege: 0561 / 70002−718<br />

Telefax Zentrale: 0561 / 70002−50<br />

Telefax Team Boll: 0561 / 70002−116<br />

UMSATZSTEUERERHÖHUNG<br />

Der Bauindustrieverband Hessen−<br />

Thüringen e.V. hat seine Mitglieder in<br />

diesem Herbst über die Chancen <strong>und</strong><br />

Risiken, die sich aus der anstehenden<br />

Erhöhung des Umsatzsteuersatzes<br />

ergeben, informiert. Dazu wurde Herr<br />

WP/StB Dipl.−Kfm. B. Muster als<br />

Referent für Veranstaltungen in Kas−<br />

sel, Erfurt <strong>und</strong> Frankfurt / Main ein−<br />

geladen. Es wurde deutlich, dass die<br />

Branchen−Erfahrung − selbst im<br />

Bereich der Umsatzsteuer − von ent−<br />

scheidender Bedeutung ist. Sofern Sie<br />

die Vortrags−Präsentation intern<br />

nutzen möchten, stellen wir Ihnen die<br />

Powerpoint−Datei gerne per E−Mail<br />

zur Verfügung (info@ludewig−<br />

sozien.de).<br />

− 2 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>


UNSERE MITARBEITER<br />

In der heutigen Ausgabe unserer Infohauszeitung möchten wir Ihnen drei weitere Mitarbeiter unseres Hauses<br />

vorstellen:<br />

Rita Zimmermann<br />

Nach dem Wirtschaftsabitur im Jahr<br />

1985 begann Frau Zimmermann ihre<br />

Ausbildung zur Steuerfachangestellten<br />

in der Praxis von Herrn Wirtschafts−<br />

prüfer W. Knyrim. In 1998 legte sie<br />

erfolgreich ihre Steuerberaterprüfung<br />

ab.<br />

Das Tätigkeitsfeld von Frau Zimmer−<br />

mann umfasst die Erstellung <strong>und</strong> Prü−<br />

fung von Jahresabschlüssen, Steuerer−<br />

klärungen für Betriebe <strong>und</strong> Privatper−<br />

sonen sowie deren steuerliche Bera−<br />

tung.<br />

Zudem ist Frau Zimmermann Teamlei−<br />

terin im Bereich Steuern einschließlich<br />

Lohn− <strong>und</strong> Finanzbuchhaltung.<br />

Angela Appel<br />

Nach absolvierter Ausbildung in unse−<br />

rem Hause ist Frau Angela Appel seit<br />

Sommer 2003 in der Steuerabteilung<br />

tätig <strong>und</strong> hier mit Lohn− <strong>und</strong> Finanz−<br />

buchhaltung, Jahresabschlusserstellung<br />

<strong>und</strong> Erstellung von Einkommensteuer−<br />

erklärungen betraut. Frau Appel nimmt<br />

des Weiteren an gesetzlichen <strong>und</strong> frei−<br />

willigen Jahresabschlussprüfungen teil.<br />

Nach der erfolgreich abgeschlossenen<br />

Ausbildereignungsprüfung bei der IHK<br />

Paderborn im September 2005 betreut<br />

<strong>und</strong> unterrichtet Frau Appel in unserer<br />

Kanzlei die Auszubildenden.<br />

Ihr Aufgabengebiet erstreckt sich zu−<br />

sätzlich auf die interne EDV Verwal−<br />

tung sowie die DATEV Administration.<br />

Sarah Aufenanger<br />

Frau Aufenanger hat in 1997 ihre Aus−<br />

bildung zur Steuerfachangestellten in<br />

unserem Haus begonnen <strong>und</strong> diese im<br />

Jahr 2000 erfolgreich abgeschlossen.<br />

Darüber hinaus hat sie sich weiter<br />

qualifiziert <strong>und</strong> ist nach bestandener<br />

Prüfung seit dem Jahr 2004 als Steu−<br />

erfachwirtin für unser Haus tätig.<br />

Die Schwerpunkte ihrer Arbeit liegen<br />

vor allem in der Erstellung von Ein−<br />

kommensteuererklärungen <strong>und</strong> Gewin−<br />

nermittlungen sowie der Erstellung von<br />

Jahresabschlüssen für Unternehmen<br />

aller Rechtsformen. In unserem Haus<br />

betreut sie insbesondere diverse Verei−<br />

ne mit denen für diese geltenden Be−<br />

sonderheiten.<br />

Frau Aufenanger ist sportbegeistert<br />

<strong>und</strong> hat in den letzten Jahren die Teil−<br />

nahme unseres Hauses am WVC Fir−<br />

mentriathlon organisiert. In ihrer Frei−<br />

zeit verstärkt sie momentan das Orga−<br />

nisationsteam des ersten Kassel−<br />

Marathon, der am 10.06.2007 stattfin−<br />

den wird.<br />

− 3 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>


STEUERRECHT<br />

JAHRESSTEUERGESETZ 2007<br />

Der B<strong>und</strong>esrat hat am 24.11.<strong>2006</strong> dem<br />

am 09.11.<strong>2006</strong> vom B<strong>und</strong>estag verab−<br />

schiedeten Jahressteuergesetz 2007<br />

zugestimmt. Hierdurch werden wieder<br />

einmal erhebliche Änderungen der bisher<br />

geltenden Steuergesetze erfolgen.<br />

Scheckzahlung bei Steuerschulden<br />

Ab dem 01.01.2007 gilt bei Zahlung von<br />

Steuerschulden durch Scheckeinreichung<br />

die Zahlung erst als 3 Tage nach<br />

Scheckeingang als entrichtet. Zur Ver−<br />

meidung von Säumniszuschlägen muss<br />

daher bei Scheckzahlungen darauf ge−<br />

achtet werden, dass diese 3 Tage vor<br />

Fälligkeit beim Finanzamt eingehen<br />

müssen.<br />

Pauschalierung der Einkommensteuer<br />

bei Sachzuwendungen<br />

Ab dem 01.01.2007 kann die Einkom−<br />

mensteuer bei Sachzuwendungen bis<br />

10.000,− Euro per annum an Geschäfts−<br />

fre<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Arbeitnehmer pauschal vom<br />

Unternehmer übernommen werden. Die−<br />

se beträgt in einem solchen Fall 30 %<br />

der Sachzuwendung. Das für den Unter−<br />

nehmer bestehende Wahlrecht, ob er von<br />

einer solchen Pauschalierungsmöglich−<br />

keit Ge−brauch machen möchte, kann<br />

nur einheitlich für jedes Wirtschaftsjahr<br />

ausgeübt werden.<br />

Gebühren für verbindliche Auskünfte<br />

Die Bearbeitung von Anträgen auf Ertei−<br />

lung von verbindlichen Auskünften er−<br />

folgt künftig ausschließlich gegen Ge−<br />

bühr. Diese Gebühren richten sich nach<br />

dem Gegenstandswert.<br />

Auszahlung des Körperschaftsteuer−<br />

guthabens<br />

Nach bisherigem Recht war die Körper−<br />

schaftsteuerminderung für Gewinnaus−<br />

schüttungen, die nach dem 31.<strong>12</strong>.2005<br />

erfolgten, der Höhe nach beschränkt.<br />

Eine Erstattung erfolgte lediglich in Hö−<br />

he des Bruchteils, der sich bei gleichmä−<br />

ßiger Verteilung des vorhandenen Kör−<br />

perschaftsteuerguthabens auf den Zeit−<br />

raum vom Veranlagungszeitraum der<br />

Gewinnausschüttung bis zum Veranla−<br />

gungszeitraum 2019 anteilig ergab.<br />

Nach den geänderten Bestimmungen<br />

wird das Körperschaftsteuerguthaben<br />

nunmehr letztmalig auf den 31.<strong>12</strong>.<strong>2006</strong><br />

ermittelt <strong>und</strong> festgestellt. Die Kapitalge−<br />

sellschaften erhalten sodann im Zeit−<br />

raum von 2008 bis 2017 jeweils zum<br />

30.09. des Jahres 1/10 des Körper−<br />

schaftsteuerguthaben, welches in dieser<br />

Feststellung zum 31.<strong>12</strong>.<strong>2006</strong> dokumen−<br />

tiert ist, ausbezahlt. Diese Auszahlungen<br />

sind unabhängig von der Vornahme von<br />

Gewinnausschüttungen.<br />

Die bisherige Regelung gilt letztmals für<br />

Gewinnausschüttungen, die vor dem<br />

31.<strong>12</strong>.<strong>2006</strong> erfolgen. Im Jahr 2007 kann<br />

somit kein Körperschaftsteuerguthaben<br />

realisiert werden. Insgesamt entfällt<br />

jedoch die Notwendigkeit, Gewinnaus−<br />

schüttungen vor dem Hintergr<strong>und</strong> der<br />

Realisierung von Körperschaftsteuergut−<br />

haben zu planen.<br />

Neues Umwandlungssteuergesetz<br />

Der B<strong>und</strong>esrat hat ebenfalls am<br />

24.11.<strong>2006</strong> dem Gesetz über steuerliche<br />

Begleitmaßnahmen zur Einführung der<br />

Europäischen Gesellschaft <strong>und</strong> zur Än−<br />

derung weiterer steuerrechtlicher Vor−<br />

schriften (SEStEG), welches am<br />

09.11.<strong>2006</strong> vom B<strong>und</strong>estag verabschie−<br />

det wurde, zugestimmt. Anders als der<br />

Name des Gesetzes vermuten lässt, ver−<br />

birgt sich hierhinter ein vollständig<br />

überarbeitetes Umwandlungssteuerge−<br />

setz. Das neue Umwandlungsrecht ist<br />

erstmals auf Umwandlungen <strong>und</strong> Ein−<br />

bringungen anzuwenden, bei denen die<br />

Anmeldung zur Eintragung in das Han−<br />

delsregister nach dem Tag der Ver−<br />

kündung des Gesetzes im B<strong>und</strong>esge−<br />

setzblatt erfolgt. Sofern keine Han−<br />

delsregistereintragung vorgenommen<br />

wird, ist der Übergang des wirt−<br />

schaftlichen Eigentums maßgeblich.<br />

Einbringung eines Einzelunterneh−<br />

mens in eine GmbH<br />

Erfreulicherweise kann entgegen dem<br />

ursprünglichen Referentenentwurf<br />

auch nach neuem Recht bei Einbrin−<br />

gungen zwischen dem Buchwert, dem<br />

gemeinen Wert <strong>und</strong> einem Zwi−<br />

schenwert gewählt werden. Auch die<br />

Möglichkeit, neben der Gewährung<br />

mindestens eines neuen Geschäfts−<br />

anteils auch andere Wirtschaftsgüter<br />

wie z. B. Darlehen zu gewähren,<br />

bleibt erfreulicherweise erhalten.<br />

Eine wesentliche Änderung ergibt<br />

sich jedoch dahingehend, dass bei<br />

einem Verkauf von Anteilen an der<br />

übernehmenden Kapitalgesellschaft<br />

innerhalb der 7−Jahresfrist künftig<br />

nicht mehr rückwirkend die Besteue−<br />

rung der vollständigen stillen Reser−<br />

ven erfolgt. Es erfolgt vielmehr eine<br />

zeitanteilige Besteuerung.<br />

Verschmelzung von Kapitalgesell−<br />

schaften<br />

Auch bei der Verschmelzung von<br />

Kapitalgesellschaften bleibt künftig<br />

das Wahlrecht zwischen Buchwert,<br />

gemeinem Wert <strong>und</strong> Zwischenwert<br />

erhalten. Eine wesentliche Änderung<br />

ergibt sich jedoch bei den verblei−<br />

benden Verlustvorträgen der übertra−<br />

genden Kapitalgesellschaft. Diese<br />

gehen nicht mehr auf die überneh−<br />

mende Kapitalgesellschaft über. Nach<br />

bisherigem Recht konnte durch eine<br />

Fortführung des bei der übertragen−<br />

den Kapitalgesellschaft für die Ver−<br />

luste verantwortlichen Betriebes der<br />

verbleibende Verlustvortrag weiterhin<br />

genutzt werden. Dies ist nach neuem<br />

Recht nicht möglich. Allerdings kön−<br />

nen etwaige Verlustvorträge durch<br />

− 4 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>


den Ansatz des gemeinen Wertes oder<br />

eines Zwischenwertes in der steuerlichen<br />

Schlussbilanz der übertragenden GmbH<br />

genutzt werden. Diese Möglichkeit be−<br />

steht jedoch nur, wenn ausreichend stille<br />

Reserven bei der übertragenden Gesell−<br />

schaft vorhanden sind. In allen anderen<br />

Fällen geht der Verlustvortrag verloren.<br />

Gr<strong>und</strong>stücksbewertung<br />

Ab dem 01.01.2007 werden bei der Be−<br />

wertung von Gr<strong>und</strong>besitz nicht mehr die<br />

Wertverhältnisse zum 01.01.1996, son−<br />

dern diejenigen zum Besteuerungszeit−<br />

punkt zugr<strong>und</strong>e gelegt. Die Bewertung<br />

richtet sich zudem nicht mehr nach der<br />

im Durchschnitt der letzten 3 Jahre vor<br />

dem Besteuerungszeitpunkt erzielten<br />

Jahresmiete, sondern nach der zum Be−<br />

steuerungszeitpunkt vereinbarten Jah−<br />

resmiete. Bei Abweichungen von mehr<br />

als 20 % von der üblichen Miete, ist die<br />

übliche Miete zugr<strong>und</strong>ezulegen. Dies gilt<br />

auch bei Eigennutzung oder unentgeltli−<br />

cher Überlassung.<br />

Auch die Bewertung von Erbbaurechten<br />

wird vollständig geändert. Gleiches gilt<br />

für die Bewertung von Gebäuden auf<br />

fremdem Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden. In beiden<br />

Fällen werden 80 % des nach dem Er−<br />

tragswertverfahren ermittelten Wert für<br />

ein bebautes Gr<strong>und</strong>stück als Wert des<br />

Erbbaurechtes angesetzt. Dies gilt nur<br />

dann, wenn die Restlaufzeit des Erbbau−<br />

rechts noch mindestens 40 Jahre beträgt<br />

oder bei Ablauf des Erbbaurechts eine<br />

Entschädigung in Höhe des Gebäude−<br />

wertes zu leisten ist. Anderenfalls orien−<br />

tiert sich der Wertansatz nach der Rest−<br />

laufzeit.<br />

GESETZ ZUR ERLEICHTERUNG DER<br />

UNTERNEHMENSNACHFOLGE<br />

Die B<strong>und</strong>esregierung hat am 25.10.<strong>2006</strong><br />

den Entwurf eines Gesetzes zur Erleich−<br />

terung der Unternehmensnachfolge ver−<br />

abschiedet. Mit einer Verabschiedung<br />

dieses Gesetzes ist jedoch nicht vor dem<br />

31.03.2007 zu rechnen, da zuvor noch<br />

die Entscheidung des B<strong>und</strong>esverfas−<br />

sungsgerichts zur Prüfung der Verfas−<br />

sungsmäßigkeit der erbschaftsteuerli−<br />

chen Privilegierung abgewartet werden<br />

soll.<br />

Soweit Unternehmensnachfolgen ge−<br />

plant sind, sollte genau geprüft werden,<br />

ob im Einzelfall die Regelung nach altem<br />

Rechtsstand oder aber die geplanten<br />

Neuerungen vorteilhaft sind.<br />

BETRIEBLICHE NUTZUNG VON<br />

KRAFTFAHRZEUGEN<br />

Ab dem Veranlagungszeitraum 2007<br />

wird die Entfernungspauschale für die<br />

ersten 20 Entfernungskilometer nicht<br />

mehr gewährt.<br />

Die seit dem Veranlagungszeitraum <strong>2006</strong><br />

geltende Regelung, dass bei Pkw, die<br />

nicht zu mehr als 50 % betrieblich ge−<br />

nutzt werden, die Nutzungsentnahme<br />

für Privatfahrten nicht mit der<br />

1−Prozent−regelung, sondern auch mit<br />

den tatsächlichen Selbstkosten anzuset−<br />

zen ist, bleibt erhalten.<br />

REALSPLITTING<br />

Der BFH hat in einem Urteil vom<br />

28.06.<strong>2006</strong> entschieden, dass eine nach−<br />

trägliche, nach Bestandskraft des Ein−<br />

kommensteuerbescheides beantragte<br />

Erweiterung des Sonderabgabenabzugs<br />

zulässig sein soll. Da im Unterschied<br />

hierzu ein einmal gestellter Antrag we−<br />

der zurückgenommen noch nachträglich<br />

auf einen niedrigeren Betrag beschränkt<br />

werden kann, sollten die Auswirkungen<br />

dieses Urteils auf den jeweiligen Ein−<br />

zelfall genau geprüft werden. Es kann<br />

sich anbieten, den Antrag auf Son−<br />

derausgabenabzug vorerst für einen<br />

niedrigeren Betrag zu stellen, um ihn<br />

im Falle einer späteren Änderung der<br />

Verhältnisse innerhalb der Festset−<br />

zungsfrist ggf. zu erhöhen.<br />

VERFASSUNGSMÄßIGKEIT DER<br />

ANTRAGSFRIST FÜR DIE AR−<br />

BEITNEHMERVERANLAGUNG<br />

Der BFH hat mit Beschluss vom<br />

22.05.<strong>2006</strong> dem B<strong>und</strong>esverfassungs−<br />

gericht die zeitliche Beschränkung<br />

der Antragsfrist für eine Veranlagung<br />

von Arbeitnehmern zur Entscheidung<br />

vorgelegt. Der BFH sieht in der 2−<br />

Jahresfrist einen Verstoß gegen den<br />

Gleichheitsgr<strong>und</strong>satz (Art. 3 GG) <strong>und</strong><br />

hält sie daher für verfassungswidrig.<br />

Nach bisher geltendem Recht wird<br />

bei Steuerpflichtigen mit Einkünften<br />

aus nicht selbständiger Arbeit eine<br />

Veranlagung nur dann durchgeführt,<br />

wenn der Steuerpflichtige zusätzlich<br />

Einkünfte von mehr als 410,− Euro<br />

erzielt, die nicht dem Lohnsteuerab−<br />

zug unterliegen oder er eine Veranla−<br />

gung innerhalb der 2−Jahresfrist<br />

beantragt.<br />

In den gleichen Bereich fällt auch ein<br />

Urteil des BFH vom 21.09.<strong>2006</strong>, mit<br />

dem er eine Pflicht zur Veranlagung<br />

von Arbeitnehmern auch dann ange−<br />

nommen hat, wenn es sich bei den<br />

Einkünften, die nicht dem Lohnsteu−<br />

erabzug unterliegen, um negative<br />

Einkünfte von mehr als 410,− Euro<br />

handelt. Allerdings wurde mit Jah−<br />

ressteuergesetz 2007 das Gesetz<br />

dahingehend abgeändert, dass nur<br />

bei einer positiven Summe der Ne−<br />

beneinkünfte von mehr als 410,−<br />

Euro eine Pflichtveranlagung durch−<br />

zuführen ist. Nach der Gesetzesände−<br />

rung soll dies auch für sämtliche<br />

Veranlagungszeiträume vor dem Jahr<br />

<strong>2006</strong> gelten. Hier bleibt abzuwarten,<br />

inwieweit die Gesetzesänderung ver−<br />

fassungskonform ist.<br />

− 5 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>


GEMISCHT VERANLASSTE REISE−<br />

KOSTEN<br />

Der BFH hat in einem Beschluss vom<br />

20.07.<strong>2006</strong> zur Frage der steuerlichen<br />

Abzugsfähigkeit bei gemischt veranlass−<br />

ten Reisekosten Stellung genommen.<br />

Nach der ständigen BFH−Recht−<br />

sprechung ist eine teilweise steuerliche<br />

Geltendmachung möglich, wenn <strong>und</strong><br />

soweit sich der dem Beruf dienende Teil<br />

der Aufwendungen nach objektiven<br />

Maßstäben mit Sicherheit <strong>und</strong> leicht<br />

abgrenzen lässt. Bisher scheiterte eine<br />

Anerkennung von gemischt veranlassten<br />

Reisekosten jedoch stets aus dem Gr<strong>und</strong>,<br />

dass die Kosten nicht leicht <strong>und</strong> eindeu−<br />

tig abgrenzbar seien. Mit dem Beschluss<br />

vom 20.07.<strong>2006</strong> ist nunmehr eine Ände−<br />

rung der Rechtsprechung erfolgt. Der<br />

BFH lässt die Aufteilung der Kosten für<br />

die An− <strong>und</strong> Abreise nach dem Verhält−<br />

nis der beruflich bzw. betrieblich <strong>und</strong><br />

privat veranlassten Zeitanteile der Reise<br />

zu. Voraussetzung für die Aufteilung ist<br />

jedoch, dass der beruflich veranlasste<br />

Zeitanteil der Reise nicht nur von unter−<br />

geordneter Bedeutung ist. Eine steuerli−<br />

che Berücksichtigung kommt daher in<br />

der Regel bei einem Zeitanteil von unter<br />

15 % nicht in Betracht.<br />

UMSATZSTEUER –<br />

SEELING−MODELL<br />

Nach dem Urteil des EUGH vom<br />

08.05.2003 (Seeling−Urteil) können Un−<br />

ternehmer, die ein teilweise privat <strong>und</strong><br />

teilweise betrieblich genutztes Gebäude<br />

umsatzsteuerlich insgesamt dem Unter−<br />

nehmensvermögen zuordnen, zunächst<br />

die volle Vorsteuer aus den Anschaf−<br />

fungs− <strong>und</strong> Herstellungskosten des Ge−<br />

bäudes ziehen. Andererseits muss jedoch<br />

die private Verwendung des Gebäudes<br />

der Umsatzsteuer unterworfen werden<br />

(unentgeltliche Wertabgabe). Nach dem<br />

daraufhin geänderten § 10 Abs. 4 Satz 1<br />

<strong>Nr</strong>. 2 Satz 3 Umsatzsteuergesetz bemisst<br />

sich die Höhe der unentgeltlichen Wert−<br />

abgabe nicht nach der ertragsteuerlichen<br />

AfA, sondern nach 10 % der Anschaf−<br />

fungs− oder Herstellungskosten pro Jahr.<br />

Der EUGH hat mit Urteil vom 14.09.<strong>2006</strong><br />

die Vereinbarkeit dieser Regelung mit<br />

dem Europäischen Recht festgestellt.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Erhöhung der Umsatzsteu−<br />

er ab dem 01.01.2007 von 16 % auf<br />

19 % ist zu beachten, dass in Summe<br />

eine höhere Umsatzsteuer auf die private<br />

Nutzung gezahlt wird, als an Vorsteuer−<br />

volumen in Anspruch genommen wurde,<br />

wenn die Vorsteuer noch während der<br />

Geltung des alten Umsatzsteuersatzes in<br />

Anspruch genommen wurden.<br />

Die Finanzverwaltung behandelt zudem<br />

seit dem Jahr 2004 die Gr<strong>und</strong>stücksent−<br />

nahme als umsatzsteuerpflichtige un−<br />

entgeltliche Wertabgabe, wenn der<br />

Gr<strong>und</strong>stückserwerb zum vollen oder<br />

teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt<br />

hat. Dies führt im Ergebnis zu einer um−<br />

satzsteuerlichen Doppelbesteuerung<br />

privat genutzter Wirtschaftsgüter <strong>und</strong><br />

verletzt damit den Gr<strong>und</strong>satz der Neut−<br />

ralität der Umsatzsteuer.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der oben geschilderten Prob−<br />

lematik sollte über Vermeidungsstrate−<br />

gien nachgedacht werden. Als solche<br />

kommen beispielsweise die geplante<br />

Entnahme noch in <strong>2006</strong>, der Verkauf des<br />

Gr<strong>und</strong>stücks oder ein Übergang zur<br />

Kleinunternehmerregelung in Betracht.<br />

PRIVATE LEIBRENTENVERSICHE−<br />

RUNG<br />

Renten aus einer privaten Leibrenten−<br />

versicherung sind mit dem Ertragsanteil<br />

als wiederkehrende Bezüge zu versteu−<br />

ern.<br />

Es soll nun geregelt werden, dass<br />

auch bei Rentenversicherungen ohne<br />

Kapitalwahlrecht die Ertragsanteils−<br />

besteuerung nur insoweit gilt, wie<br />

eine lebenslange Rentenzahlung ver−<br />

einbart oder erbracht wird. Für Ren−<br />

tenversicherungen mit Kapitalwahl−<br />

recht ist dies bereits in § 20 Abs. 1<br />

<strong>Nr</strong>. 6 Satz 2 EStG geregelt. Die beab−<br />

sichtigte Neuregelung hat zur Folge,<br />

dass im Falle einer Kündigung einer<br />

Rentenversicherung ohne Kapital−<br />

wahlrecht vor oder nach Beginn der<br />

Rentenzahlung mit einer Abfindung<br />

in Form einer Einmalzahlung, der<br />

Auszahlungsüberschuss künftig nicht<br />

mehr steuerfrei, sondern als Kapital−<br />

ertrag in voller Höhe bzw. – bei Aus−<br />

zahlung nach Vollendung des 60−<br />

zigsten Lebensjahres <strong>und</strong> Ablauf einer<br />

Vertragslaufzeit von <strong>12</strong> Jahren – zur<br />

Hälfte steuerpflichtig ist. Diese Neu−<br />

regelung soll für Versicherungsver−<br />

träge gelten, die nach dem<br />

31.<strong>12</strong>.<strong>2006</strong> abgeschlossen werden<br />

oder bei denen nach dem 31.<strong>12</strong>.<strong>2006</strong><br />

aufgr<strong>und</strong> eines Rückkaufs eine Versi−<br />

cherungsleistung (Auszahlung des<br />

Rückkaufwertes) erbracht wird.<br />

KLEINBETRAGSRECHNUNG<br />

Rechnungen für Kleinbeträge müssen<br />

den vollständigen Namen <strong>und</strong> die<br />

vollständige Anschrift des leistenden<br />

Unternehmers, das Ausstellungsda−<br />

tum, die Menge <strong>und</strong> die Art der ge−<br />

lieferten Gegenstände oder den Um−<br />

fang <strong>und</strong> die Art der sonstigen Leis−<br />

tung sowie das Entgelt <strong>und</strong> den dar−<br />

auf entfallenden Steuerbetrag für die<br />

Lieferung oder sonstige Leistung in<br />

einer Summe sowie den anzuwen−<br />

denden Steuersatz enthalten. Im Falle<br />

einer Steuerbefreiung muss die<br />

Rechnung einen Hinweis darauf<br />

beinhalten, dass für die Lieferung<br />

oder sonstige Leistung eine Steuer−<br />

befreiung gilt. Nur dann ist dem<br />

Empfänger der Leistung der Vorsteu−<br />

erabzug zu ermöglichen.<br />

− 6 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>


Kleinbetragsrechnungen müssen jedoch<br />

weder die Steuernummer / Umsatzsteu−<br />

er−ID<strong>Nr</strong>. noch eine Rechnungsnummer<br />

enthalten. Es genügt auch, wenn der<br />

Netto−Betrag <strong>und</strong> die Umsatzsteuer „in<br />

einer Summe“ angegeben werden. Es<br />

reicht also wie bisher die Angabe des<br />

Bruttobetrages in Verbindung mit der<br />

Angabe „16 % (ab 01.01.2007 19 %)<br />

bzw. 7 % Umsatzsteuer enthalten“ aus.<br />

Auch die fortlaufende Rechnungsnum−<br />

mer muss auf Kleinbetragsrechnungen<br />

nicht angegeben werden.<br />

Bis zum 31.<strong>12</strong>.<strong>2006</strong> beträgt der Grenz−<br />

betrag 100,− Euro, ab dem 01.01.2007<br />

wird er auf 150,− Euro erhöht.<br />

LOHNSTEUERABFÜHRUNGS−<br />

PFLICHT EINES GESELLSCHAFTER−<br />

GESCHÄFTSFÜHRERS<br />

Der BFH hat in einem Urteil im Novem−<br />

ber des letzten Jahres (Az. VII R21/05)<br />

entschieden, dass auch ein Gesellschaf−<br />

ter−Geschäftsführer die Lohnsteuer ein−<br />

behalten <strong>und</strong> an das Finanzamt abführen<br />

muss, wenn er Zahlungen aus seinem<br />

eigenen Vermögen auf die von einer<br />

GmbH geschuldeten Löhne ohne unmit−<br />

telbare Berührung der Vermögenssphäre<br />

der Gesellschaft <strong>und</strong> ohne dieser gegen−<br />

über dazu verpflichtet zu sein, selbst<br />

erbringt.<br />

Durch Gesellschafter−Geschäftsführer ist<br />

daher darauf zu achten, dass die<br />

Lohnsteuer auf sämtliche von der GmbH<br />

geschuldeten <strong>und</strong> durch ihn gezahlten<br />

Löhne an das Finanzamt abgeführt wer−<br />

den, unabhängig davon, aus welchen<br />

Quellen die Zahlungsmittel herrühren.<br />

UNTERNEHMENSSTEUERREFORM<br />

2008<br />

Der Gesetzentwurf für die Unterneh−<br />

menssteuerreform 2008 liegt noch nicht<br />

vor. Einige Eckdaten sind zwischenzeit−<br />

lich jedoch bekannt geworden.<br />

Der Körperschaftsteuersatz soll von<br />

25 % auf 15 % herabgesetzt werden.<br />

Die Steuermesszahl der Gewerbe−<br />

steuer soll von 5 % auf 3,5 % herab−<br />

gesetzt werden, wobei es für Perso−<br />

nenunternehmen beim Staffeltarif<br />

von 1 %, 2 % <strong>und</strong> 3 % bleiben soll.<br />

Die Gewerbesteuer soll bei der Ein−<br />

kommensteuer <strong>und</strong> Körperschafts−<br />

teuer nicht mehr als Betriebsausgabe<br />

abziehbar sein.<br />

Dividenden sollen pauschal mit 25 %<br />

des Bruttobetrages versteuert werden<br />

(Abgeltungssteuer mit Veranla−<br />

gungswahlrecht).<br />

Das Halbeinkünfteverfahren soll ab−<br />

geschafft werden.<br />

Die Steuerbefreiung von Beteili−<br />

gungserträgen <strong>und</strong> Veräußerungsge−<br />

winnen bei Körperschaften (§ 8b<br />

KStG) soll jedoch bestehen bleiben.<br />

Die Abgeltungssteuer von 25 % des<br />

Bruttobetrages soll auch für Gewinne<br />

aus der Veräußerung von Wertpapie−<br />

ren <strong>und</strong> Kapitalanteilen gelten. Die<br />

bisherige Spekulationsfrist von 1 Jahr<br />

entfällt für Wertpapiere, die nach<br />

dem 31.<strong>12</strong>.2008 angeschafft werden.<br />

Veräußerungsverluste aus Wertpa−<br />

piergeschäften können nur mit Ein−<br />

künften aus Kapitalanlagen verrech−<br />

net werden.<br />

Für die Steuerpflicht wird durch<br />

die Koalition eine Stichtagsrege−<br />

lung favorisiert, nach der Wert−<br />

steigerungen lediglich nach dem<br />

Stichtag der neuen Steuerpflicht<br />

unterworfen werden. Die Banken<br />

sollen Gewinne <strong>und</strong> Verluste im<br />

Verlauf eines Jahres ermitteln <strong>und</strong><br />

die Steuer direkt an das Finanz−<br />

amt abführen. Bisher müssen die<br />

Gewinne aus dem Verkauf von<br />

privaten Aktien nur versteuert<br />

werden, wenn sie eine Freigrenze<br />

von 5<strong>12</strong>,− Euro überschreiten <strong>und</strong><br />

die Wertpapiere kürzer als <strong>12</strong><br />

Monate gehalten werden.<br />

Zinsaufwendungen können nur<br />

noch als Betriebsausgabe geltend<br />

gemacht werden, wenn sie die<br />

Zinsschranke von 30 % des Ge−<br />

winns vor Zinsaufwendungen<br />

nicht übersteigen. Hierbei soll je−<br />

doch eine Freigrenze von 1 Million<br />

Euro gelten.<br />

Eine Verschärfung der Mantel−<br />

kaufregelung soll erfolgen.<br />

Die steuerlichen Auswirkungen<br />

von Funktionsverlagerungen ins<br />

Ausland soll gesetzlich geregelt<br />

werden.<br />

Die Anrechnung der Gewerbe−<br />

steuer von Personenunternehmen<br />

auf die Einkommensteuer wird<br />

künftig mit dem 3,8 fachen des<br />

Gewerbesteuermessbetrages er−<br />

folgen. Es soll ein Wahlrecht für<br />

Personengesellschaften eingeführt<br />

werden, den thesaurierten Gewinn<br />

mit 29,8 % <strong>und</strong> die spätere Ent−<br />

nahme noch einmal mit 25 % Ab−<br />

geltungssteuer wie Dividenden bei<br />

Kapitalgesellschaften zu besteu−<br />

ern.<br />

Es soll eine Erhöhung der Anspar−<br />

abschreibung für Personenunter−<br />

nehmen erfolgen.<br />

<br />

− 7 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>


Es soll eine Hinzurechnung im Rah−<br />

men der Gewerbe betreffend die<br />

Zinsen <strong>und</strong> Zinsanteile in Mieten,<br />

Pachten, Lizenzen <strong>und</strong> Leasingraten<br />

in Höhe von 25 % erfolgen. Hierbei<br />

soll ein Freibetrag von 50.000,−<br />

Euro eingeführt werden.<br />

Die Hinzurechnung von<br />

Dauerschuldzinsen soll entfallen<br />

.<br />

Die degressive Abschreibung für<br />

bewegliche Wirtschaftsgüter soll<br />

entfallen.Die Sofortabschreibung<br />

von geringwertigen Wirtschaftsgü−<br />

tern soll nur von Unternehmen vor−<br />

genommen werden können, die die<br />

Voraussetzungen des § 7g EStG er−<br />

füllen, d.h. bei kleineren <strong>und</strong> mitt−<br />

leren Betrieben.<br />

VOR GERICHT UND AUF HOHER<br />

SEE …….<br />

(KREUZFAHRTEN ERFREUEN SICH ZU−<br />

NEHMENDER BELIEBTHEIT)<br />

Gerne berichten wir über erfolgreich<br />

geführte Verfahren in Steuerangele−<br />

genheiten. So ist es uns kürzlich erneut<br />

gelungen, vor dem B<strong>und</strong>esfinanzhof,<br />

dem höchsten Gericht für Finanz−<br />

rechtsfragen in Deutschland, unsere<br />

Mandanten erfolgreich zu vertreten.<br />

Die Streitfrage aus dem Bereich der<br />

Umsatzsteuer−Organschaft ist für viele<br />

mittelständische Unternehmen von<br />

Bedeutung. Die Rechtslage war bis zu<br />

diesem Urteil entgegengesetzt, wir<br />

konnten mit unserer Argumentation<br />

jedoch eine Änderung der Rechtspre−<br />

chung erwirken, so dass diese Ent−<br />

scheidung auch in vielen Fach−<br />

Publikationen Ihren Niederschlag ge−<br />

f<strong>und</strong>en hat.<br />

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt<br />

zu Gr<strong>und</strong>e, in dem eine GmbH zunächst<br />

zu 99,72 % an einer KG beteiligt war,<br />

während die beiden weiteren Kom−<br />

manditisten, die wiederum allein Ge−<br />

sellschafter der GmbH waren, zu je−<br />

weils 0,14 % an der KG beteiligt wa−<br />

ren.<br />

Die Finanzverwaltung ging in diesem<br />

Fall von einer umsatzsteuerlichen<br />

Organschaft aus. Eine solche ist gem. §<br />

2 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2 UStG anzunehmen, wenn<br />

eine juristische Person nach dem Ge−<br />

samtbild der tatsächlichen Verhältnisse<br />

finanziell, wirtschaftlich <strong>und</strong> organisa−<br />

torisch in ein anderes Unternehmen<br />

(Organträger) eingegliedert ist. Dies hat<br />

zur Folge, dass die von der sogenann−<br />

ten Organgesellschaft bewirkten Um−<br />

sätze an <strong>Dr</strong>itte dem Organträger zuzu−<br />

rechnen sind.<br />

Die Finanzverwaltung vertrat die Auf−<br />

fassung, dass eine für die Organschaft<br />

erforderliche finanzielle Eingliederung<br />

auch dann gegeben ist, wenn zwar die<br />

Organgesellschaft mehrheitlich an dem<br />

Organträger beteiligt ist, die Mehrheit<br />

der Stimrechte an der Organgesell−<br />

schaft (GmbH) jedoch von den Gesell−<br />

schaften des Organträgers gehalten<br />

werden <strong>und</strong> damit der Organträger<br />

seinen Willen in der Organgesellschaft<br />

durchsetzen könne.<br />

Der BFH lehnte dies mit der Begrün−<br />

dung ab, dass die Organgesellschaft die<br />

Mehrheit der Stimmrechte an dem<br />

Organträger hält.<br />

Selbst die Personenidentität der übri−<br />

gen Kommanditisten des Organträgers<br />

<strong>und</strong> den Gesellschaftern der Organge−<br />

sellschaft kann nicht zu einer anderen<br />

Beurteilung führen, da der Organträger<br />

bei diesen Beteiligungsverhältnissen<br />

nicht den Willen in der Organgesell−<br />

schaft durchsetzen kann. Eine Organ−<br />

schaft <strong>und</strong> damit die Zurechnung der<br />

Umsätze ist abzulehnen<br />

Erfreulicherweise konnten unsere<br />

Mandanten eine erhebliche Steuerer−<br />

stattung unerwartet vereinnahmen,<br />

ohne dass sich dies in den Folgejahren<br />

mit umgekehrtem Vorzeichen aus−<br />

gleicht.<br />

EINORDNUNG IN GRÖSSENKLAS−<br />

SEN GEM. § 3 BpO<br />

Es steht im Ermessen der Finanzbehör−<br />

den, welche Betriebe wie oft <strong>und</strong> in<br />

welchem Umfang geprüft werden sol−<br />

len.<br />

Hierzu haben sie sich in der Betriebs−<br />

prüfungsordnung (BpO) Regeln aufge−<br />

stellt, die von der Rechtsprechung als<br />

gesetzeskonform gebilligt wurden.<br />

Nach diesen werden Betriebe in vier<br />

Größenklassen eingeordnet. Die Größe<br />

richtet sich nach Jahresumsatz oder<br />

steuerlichem Gewinn. Außerdem wird<br />

nach der Art der Betriebe unterschie−<br />

den. Die Einstufung wird alle drei Jahre<br />

vorgenommen.<br />

Die ab dem 1.1.2007 geltenden Einstu−<br />

fungsmerkmale können Sie aus der als<br />

Einlageblatt beigefügten Tabelle erse−<br />

hen.<br />

− 8 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>


− 9 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>


GESELLSCHAFTSRECHT<br />

ELEKTRONISCHES HANDELS−<br />

REGISTER<br />

Wie wir bereits in unserer Ausgabe vom<br />

vom April diesen Jahres berichtet haben,<br />

werden ab dem 01.01.2007 die Handels−<br />

, Genossenschafts− <strong>und</strong> Partnerschafts−<br />

register auf den elektronischen Betrieb<br />

umgestellt. Für die Führung der Register<br />

sind weiterhin die Amtsgerichte zustän−<br />

dig.<br />

Dies hat zur Folge, dass künftig Unterla−<br />

gen nur noch elektronisch eingereicht<br />

werden können <strong>und</strong> daher mit einer<br />

qualifizierten elektronischen Signatur<br />

versehen sein müssen. Die B<strong>und</strong>esländer<br />

können Übergangsfristen für die Einrei−<br />

chung in Papierform bis zum 31.<strong>12</strong>.2009<br />

vorsehen. Auch die Bekanntmachungen<br />

der Handelsregistereintragungen erfol−<br />

gen ab diesem Zeitpunkt auf elektroni−<br />

schem Wege.<br />

Ab dem 01.01.2007 sind dann unter der<br />

Internet−Adresse<br />

www.unternehmensregister.de<br />

die wesentlichen publikationspflichtigen<br />

Daten eines Unternehmens, wie z. B.<br />

Registereintragungen <strong>und</strong> Jahresab−<br />

schlüsse, online abrufbar.<br />

Kapitalgesellschaften <strong>und</strong> GmbH & Co.<br />

KG’s aller Größenklassen müssen ihre<br />

Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die<br />

ab dem 01.01.<strong>2006</strong> beginnen, innerhalb<br />

von <strong>12</strong> Monaten nach dem Abschluss−<br />

stichtag beim Betreiber des elektroni−<br />

schen Handelsregisters einreichen. Der<br />

Betreiber des elektronischen B<strong>und</strong>esan−<br />

zeigers prüft die eingereichten Jahres−<br />

abschlussunterlagen auf Vollständigkeit,<br />

Fristwahrung <strong>und</strong> die unberechtigte<br />

Inanspruchnahme von Offenlegungser−<br />

leichterungen.<br />

Sofern die offenzulegenden Unterlagen<br />

nicht oder nicht vollständig oder nicht<br />

rechtzeitig eingereicht werden, wird der<br />

Verstoß im elektronischen B<strong>und</strong>esanzei−<br />

ger angezeigt <strong>und</strong> das B<strong>und</strong>esamt für<br />

Justiz unterrichtet, das die Ordnungs−<br />

widrigkeit von Amts wegen verfolgt.<br />

Diese kann mit einer Geldbuße bis zu<br />

50.000,− Euro geahndet werden. Die<br />

Festsetzung von Ordnungsgeld aufgr<strong>und</strong><br />

eines Antrags durch einen <strong>Dr</strong>itten be−<br />

steht nach der Einführung des elektroni−<br />

schen Handelsregisters nicht mehr.<br />

GESCHÄFTSFÜHRERHAFTUNG FÜR<br />

STEUERSCHULDEN IN DER KRISE<br />

DER GESELLSCHAFT<br />

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte einen<br />

Fall zu entscheiden, in dem der Kläger<br />

als Geschäftsführer einer GmbH fristge−<br />

mäß innerhalb der 3−Wochenfrist des<br />

§ 64 Abs. 1 GmbHG Insolvenzantrag<br />

gestellt hatte. Rückständige Körper−<br />

schaft−, Umsatz− <strong>und</strong> Lohnsteuer wur−<br />

den durch den Geschäftsführer in dieser<br />

Zeit nicht an das Finanzamt abgeführt.<br />

Die Finanzverwaltung hatte ihn darauf−<br />

hin als Haftungsschuldner für die in<br />

diesem Zeitraum nicht abgeführten<br />

Steuern in Anspruch genommen. Dage−<br />

gen wandte sich der Kläger mit der Be−<br />

gründung, dass er sich bei Zahlung der<br />

rückständigen Steuern aus dem Gesell−<br />

schaftsvermögen nach Eintritt der Insol−<br />

venzreife gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG<br />

schadensersatzpflichtig gemacht hätte.<br />

Weiterhin berief er sich darauf, dass der<br />

Insolvenzverwalter die Steuerzahlungen<br />

erfolgreich hätte anfechten <strong>und</strong> die ab−<br />

geflossenen Mittel dadurch zur Insol−<br />

venzmasse hätte zurückführen können.<br />

Das Finanzgericht Düsseldorf vertrat in<br />

seinem Urteil vom 31.01.<strong>2006</strong> (Az. 9 K<br />

4573/03) die Auffassung, dass die Ver−<br />

pflichtung zur Steuerzahlung nicht des−<br />

halb entfällt, weil sie möglicherweise zu<br />

privatrechtlichen Schadensersatzver−<br />

pflichtungen seitens des Geschäftsfüh−<br />

rers gegenüber der Gesellschaft führt.<br />

Die bloße Möglichkeit der späteren<br />

Anfechtung der Steuerzahlungen<br />

durch einen Insolvenzverwalter kann<br />

nach Ansicht des Gerichts nicht ü−<br />

berzeugen.<br />

Auch diese Entscheidung zeigt noch<br />

einmal das erhebliche Spannungsfeld<br />

in dem sich der Geschäftsführer im<br />

Vorfeld einer Insolvenz befindet. So<br />

bestimmt § 64 Abs. 2 GmbHG, dass<br />

Geschäftsführer der Gesellschaft zum<br />

Ersatz von Zahlungen verpflichtet<br />

sind, die nach Eintritt der Zahlungs−<br />

unfähigkeit der Gesellschaft oder<br />

nach Feststellung ihrer Überschul−<br />

dung geleistet werden. Andererseits<br />

haftet er gem. § 69 AO für nicht ab−<br />

geführte Steuern. Ein ähnliches<br />

Spannungsverhältnis hatten wir be−<br />

reits in unserer Ausgabe vom April<br />

diesen Jahres hinsichtlich der Nicht−<br />

abführung von Sozialversicherungs−<br />

beiträgen dargestellt.<br />

Wegen der gr<strong>und</strong>sätzlichen Bedeu−<br />

tung der o. g. Entscheidung des Fi−<br />

nanzgerichts Düsseldorf wurde die<br />

Revision bei dem B<strong>und</strong>esfinanzhof<br />

zugelassen. Eine Entscheidung bleibt<br />

insoweit abzuwarten.<br />

FIRMENRECHT<br />

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom<br />

06.07.<strong>2006</strong> (9 W 61/06) entschieden,<br />

dass eine Firmierung unter „AKDV<br />

GmbH“ unzulässig ist. Das Gericht<br />

geht davon aus, dass die Firma einer<br />

Gesellschaft nach § 17 Abs. 2 Satz 1<br />

HGB weiterhin ihr „Name“ ist. Der<br />

Bezeichnung muss daher – neben<br />

einer hinreichenden Unterschei−<br />

dungskraft – wenigstens eine Na−<br />

mensfunktion zukommen. Nach An−<br />

sicht des Gerichts kommen nicht<br />

aussprechbare Buchstabenaneinan−<br />

− 10 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>


derreihungen, die im Verkehr keine<br />

Kennzeichnungsfunktion haben, dieser<br />

Namensfunktion nicht zu. Bei solchen<br />

Buchstabenkombinationen handelt es<br />

sich nicht um Worte der deutschen<br />

Sprache <strong>und</strong> mithin auch nicht um Fan−<br />

tasieworte, die als Firmenname aner−<br />

kannt würden.<br />

PRAXISHINWEIS:<br />

Bei der Wahl der Firmierung ist daher<br />

darauf zu achten, dass der gewählten<br />

Bezeichnung eine Namens− <strong>und</strong> Kenn−<br />

zeichnungsfunktion zukommt, die von<br />

anderen Firmierungen deutlich zu unter−<br />

scheiden ist.<br />

BESCHRÄNKUNG DER VERTRE−<br />

TUNGSMACHT DES GMBH−<br />

GESCHÄFTSFÜHRERS<br />

Der BGH hatte die Frage zu entscheiden,<br />

ob eine durch Gesellschafterbeschluss<br />

begründete Beschränkung der Befugnis<br />

des GmbH−Geschäftsführers die Gesell−<br />

schaft zu vertreten nur dann zu einem<br />

Missbrauch führt, wenn der Geschäfts−<br />

führer – bewusst – zum Nachteil der<br />

Gesellschaft handelt, oder ob es aus−<br />

reicht, dass der Geschäftsführer objektiv<br />

gegen interne Beschränkungen verstößt.<br />

Bislang wurde in der Rechtsprechung<br />

einheitlich die Auffassung vertreten,<br />

dass ein Missbrauch der Vertretungs−<br />

macht bereits dann gegeben ist, wenn<br />

ein rein objektiver Verstoß gegen die<br />

Beschränkungen der Vertretungsmacht<br />

besteht, unabhängig davon, ob ein für<br />

die Gesellschaft nachteiliges Handeln<br />

vorliegt oder nicht. Mit Hinweisbeschluss<br />

vom 10.04.<strong>2006</strong> wurde diese Rechtspre−<br />

chung durch den BGH nochmals bestä−<br />

tigt.<br />

ANFORDERUNGEN AN EINE<br />

PENSIONSZUSAGE<br />

Sofern die Voraussetzungen für die<br />

steuerliche Anerkennung einer Pensions−<br />

zusage an den Gesellschafter−<br />

Geschäftsführer nicht erfüllt sind, liegt<br />

eine sogenannte verdeckte Gewinnaus−<br />

schüttung vor. Um diese Gefahr zu ver−<br />

meiden, möchten wir Ihnen im Folgen−<br />

den die Voraussetzungen für die steuer−<br />

liche Anerkennung einer Pensionszusage<br />

aufzeigen.<br />

1. Vorherige klare Vereinbarung<br />

Die höchstrichterliche Rechtsprechung<br />

verlangt zunächst, dass Rechtsgeschäfte<br />

zwischen einer Kapitalgesellschaft <strong>und</strong><br />

ihrem beherrschenden Gesellschafter<br />

steuerlich nur dann Berücksichtigung<br />

finden, wenn sie im Vorhinein klar <strong>und</strong><br />

eindeutig vereinbart worden sind. § 6a<br />

Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 3 EStG fordert die Schriftlich−<br />

keit der Pensionszusage. Hierbei reicht<br />

jede schriftliche Fixierung aus, in der der<br />

Pensionsanspruch nach Art <strong>und</strong> Höhe<br />

festgelegt wird. Die schriftliche Fixierung<br />

ist daher dringend anzuraten.<br />

2. Ernsthaftigkeit<br />

Die Pensionszusage muss des Weiteren<br />

ernsthaft gewollt sein. Dabei stellt die<br />

Verwaltung auf die Altersgrenze ab.<br />

Beträgt die vertragliche Altersgrenze<br />

weniger als 60 Jahre, liegt danach keine<br />

ernsthafte Vereinbarung vor. Der Bun−<br />

desfinanzhof geht davon aus, dass die<br />

Vollendung des 60−igsten Lebensjahres<br />

durch den Gesellschafter−<br />

Geschäftsführer ein starkes Indiz für die<br />

Veranlassung durch das Gesellschafts−<br />

verhältnis ist.<br />

3. Finanzierbarkeit<br />

Die Pensionszusage muss gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

finanzierbar sein. Die Frage nach der<br />

Finanzierbarkeit richtet sich nach den<br />

Verhältnissen im Zeitpunkt der Zusage−<br />

erteilung.<br />

Nicht zu finanzieren ist die Versor−<br />

gungszusage, wenn die Passivierung<br />

des Barwertes der Pensionsverpflich−<br />

tung zu einer Überschuldung der<br />

Gesellschaft führt. Dabei ist bei der<br />

Beurteilung der im Zusagezeitpunkt<br />

gegebene versicherungsmathemati−<br />

sche Barwert anzusetzen. Nach der<br />

Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esfinanz−<br />

hofes ist eine Pensionszusage man−<br />

gels Finanzierbarkeit jedoch nur dann<br />

als verdeckte Gewinnausschüttung zu<br />

beurteilen, wenn die Gesellschaft im<br />

insolvenzrechtlichen Sinne über−<br />

schuldet ist. Dazu ist eine fiktive<br />

Überschuldungsbilanz der Gesell−<br />

schaft aufzustellen.<br />

Ist die Pensionszusage nicht in voller<br />

Höhe finanzierbar, muss eine Auftei−<br />

lung vorgenommen werden. Lediglich<br />

für den nicht finanzierbaren Teil<br />

kommt eine verdeckte Gewinnaus−<br />

schüttung in Betracht.<br />

4. Probezeit<br />

Ob eine Probezeit für die Anerken−<br />

nung einer Pensionszusage erforder−<br />

lich ist, hängt von den Besonderhei−<br />

ten des Einzelfalles ab. Ein ordentli−<br />

cher <strong>und</strong> gewissenhafter Geschäfts−<br />

leiter wird dem Geschäftsführer die<br />

Pension erst dann zusagen, wenn er<br />

die künftige wirtschaftliche Entwick−<br />

lung <strong>und</strong> Leistungsfähigkeit der Ka−<br />

pitalgesellschaft zuverlässig abzu−<br />

schätzen vermag. Verzichtet wird<br />

dagegen auf die Probezeit bei solchen<br />

Unternehmen, die aus eigener Erfah−<br />

rung Kenntnisse über die Befähigung<br />

des Geschäftsleiters haben <strong>und</strong> die<br />

Ertragserwartungen hinreichend<br />

deutlich abschätzen können.<br />

Wird die entsprechende Probezeit im<br />

Einzelfall nicht beachtet, ist bei den<br />

Zuführungen zur Pensionsrückstel−<br />

− 11 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>


lung von einer verdeckten Gewinnaus−<br />

schüttung auszugehen, <strong>und</strong> zwar so<br />

lange, bis die angemessene Probezeit<br />

abgelaufen ist.<br />

Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge<br />

übersteigt.<br />

ARBEITSRECHT<br />

8. Verzicht<br />

NACHVERTRAGLICHES WETT−<br />

Eine verdeckte Gewinnausschüttung BEWERBSVERBOT FÜR GE−<br />

liegt jedenfalls dann vor, wenn der Ge− SCHÄFTSFÜHRER<br />

5. Erdienbarkeit<br />

sellschafter−Geschäftsführer bei seinem<br />

Im GmbH−Recht fehlt eine gesetzli−<br />

Weiterhin ist für die steuerliche Aner− Ausscheiden aus dem Unternehmen eine<br />

che Wettbewerbsregelung. Einigkeit<br />

kennung die Erdienbarkeit der Pensions− Abfindung für den Verzicht auf die ihm<br />

besteht darüber, dass der Geschäfts−<br />

zusage Voraussetzung. Auch hier kommt erteilte betriebliche Pensionszusage<br />

führer während des laufenden Ver−<br />

es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der erhält, obwohl von einem gr<strong>und</strong>sätzli−<br />

trages einem umfassenden Wettbe−<br />

Erteilung der Pensionszusage an. Beträgt chen Abfindungsverbot ausgegangen<br />

werbsverbots unterliegt. Nach Ver−<br />

der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt worden war.<br />

tragsende ist der Geschäftsführer<br />

der Zusage der Pension <strong>und</strong> dem vorge−<br />

sehenen Zeitpunkt des Eintritts in den<br />

9. Nachträgliche Erhöhung<br />

jedoch gr<strong>und</strong>sätzlich frei <strong>und</strong> kann<br />

seine erworbenen Kenntnisse <strong>und</strong><br />

Ruhestand weniger als 10 Jahre, geht Die Erhöhung als solche muss ordnungs− Fähigkeiten für andere Unternehmen<br />

der B<strong>und</strong>esfinanzhof von einer verdeck− gemäß durchgeführt worden sein. nutzen. Mangels einer gesetzlichen<br />

ten Gewinnausschüttung aus.<br />

Regelung muss ein nachvertragliches<br />

Für Rückfragen <strong>und</strong> Gestaltungshinweise<br />

Wettbewerbsverbot ausdrücklich<br />

zu Vereinbarungen von Pensionszusagen<br />

6. Unverfallbarkeit<br />

vereinbart werden. Dies geschieht in<br />

stehen Ihnen unsere Fachmitarbeiter der Regel im Rahmen des Dienstver−<br />

Das Kriterium der Unverfallbarkeit be− jederzeit gerne zur Verfügung. trages oder im Fall von Gesellschaf−<br />

deutet, dass der Berechtigte beim Aus−<br />

ter−Geschäftsführern auch im Rah−<br />

scheiden aus der Gesellschaft vor Eintritt<br />

men des Gesellschaftsvertrages.<br />

des Leistungsfalls seinen Anspruch auf<br />

Schriftform ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht<br />

die zugesagte Versorgung behält. Es wird<br />

nicht beanstandet, wenn der Gesell− ÄNDERUNGEN VON<br />

vorgeschrieben, aus Beweisgründen<br />

schafter−Geschäftsführer vor dem Ein− IDW – PRÜFUNGSSTANDARDS jedoch anzuraten. Da Organmitglie−<br />

tritt des Versorgungsfalles vorzeitig aus− Der Hauptfachausschuss des IDW hat in der im Geschäftsverkehr in weit stär−<br />

scheidet <strong>und</strong> die Pensionsvereinbarung den letzten Wochen eine Reihe von Prü− kerem Maße als sonstige Angestellte<br />

eine Kürzung des Pensionsanspruches in fungsstandards verabschiedet. Dabei<br />

mit dem von ihnen geleiteten Unter−<br />

nehmen gleichgesetzt werden, sollte<br />

Höhe des Teilbetrages (Verhältnis der handelt es sich um den IDW Prüfungs−<br />

das Wettbewerbsverbot weiter aus−<br />

tatsächlichen Dienstzeit zur planmäßi− standard zur Aufdeckung von Unregel−<br />

gedehnt werden als bei normalen<br />

gen Dienstzeit) vorsieht.<br />

mäßigkeiten im Rahmen der Abschluss−<br />

Angestellten. Ein schrankenloses<br />

prüfung (IDW PS 210), den IDW Prü− Wettbewerbsverbot ist jedoch nach<br />

7. Angemessenheit<br />

fungsstandard zur Feststellung <strong>und</strong> Be− Auffassung des B<strong>und</strong>esgerichtshofes<br />

Die Pensionszusage muss das Verhältnis urteilung von Fehlerrisiken <strong>und</strong> Reaktio− bei einem ehemaligen GmbH−<br />

zwischen der Barvergütung <strong>und</strong> den nen des Abschlussprüfers auf die beur− Geschäftsführer nicht zulässig. Die<br />

zugesagten Versorgungsbezügen be− teilten Fehlerrisiken (IDW PS 261), den freie Berufsausübung darf zu Lasten<br />

rücksichtigen. Dieses Verhältnis ist unter<br />

IDW Prüfungsstandard zu Prüfungs− des Geschäftsführers nur insoweit<br />

dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs<br />

nachweisen im Rahmen der Abschluss− eingeschränkt werden, wie es erfor−<br />

zu prüfen, wobei es auch hier auf die<br />

prüfung (ISW PS 300) sowie den IDW derlich ist, das Unternehmen davor zu<br />

Umstände des Einzelfalles ankommt.<br />

Überdurchschnittlich hohe Versorgungs−<br />

Prüfungsstandard zur Berichterstattung schützen, dass das Organmitglied die<br />

zusagen sind steuerrechtlich anzuerken− über die Erweiterung der Abschlussprü−<br />

Erfolge seiner Tätigkeit loyal verwer−<br />

tet.<br />

nen, soweit sie betrieblich veranlasst fung nach § 53 HGrG (IDW PS 720).<br />

So bietet sich beispielsweise eine<br />

sind <strong>und</strong> arbeitsrechtlich nicht wegen Bei Interesse für weiterführende Infor−<br />

Mandantenschutzklausel an. Diese<br />

planwidriger Überversorgung reduzierbar mationen über die Änderungen der Prü−<br />

legt dem ausgeschiedenen Ge−<br />

sind. Eine Überversorgung liegt nach der fungsstandards stehen wir Ihnen gern schäftsführer kein generelles Tätig−<br />

Rechtsprechung des BFH vor, wenn die zur Verfügung. Vorbereitende Unterlagen keitsverbot auf. Es soll lediglich ver−<br />

Versorgungsanwartschaft zusammen mit stellen wir Ihnen auf Anfrage sehr gern hindert werden, dass das ausgeschie−<br />

der Rentenanwartschaft aus der gesetz− zur Verfügung.<br />

dene Organmitglied in bestehende<br />

lichen Rentenversicherung 75 % der am<br />

K<strong>und</strong>en− bzw. Mandantenbeziehun−<br />

− <strong>12</strong> − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>


gen eindringt. Gesperrt ist er nur hin−<br />

sichtlich der K<strong>und</strong>en bzw. Mandanten<br />

des Unternehmens. Dabei ist jedoch zu<br />

beachten, dass eine solche Klausel nur<br />

insoweit zulässig ist, als lediglich Kun−<br />

den in den Schutz einbezogen werden,<br />

die innerhalb der letzten zwei oder drei<br />

Jahre vor dem Ausscheiden Auftraggeber<br />

der Gesellschaft waren.<br />

Vollständige Tätigkeitsverbote sind nur<br />

insoweit zulässig, wie sie dem Schutz<br />

eines berechtigten Interesses des Unter−<br />

nehmens dienen <strong>und</strong> nach Ort, Zeit <strong>und</strong><br />

Gegenstand die Berufsausübung des<br />

Organmitglieds nicht unbillig erschwe−<br />

ren. Insbesondere bei technischen Ge−<br />

schäftsführern kann jedoch zum Schutz<br />

von Betriebs− <strong>und</strong> Geschäftsgeheimnis−<br />

sen oder von technischem know−how<br />

ein Verbot jeglicher Tätigkeit für ein<br />

Konkurrenzunternehmen berechtigt sein.<br />

Das Wettbewerbsverbot ist jedoch zeit−<br />

lich zu begrenzen. Hier wird regelmäßig<br />

eine Beschränkung der<br />

Wettbewerbstätigkeit für die Dauer von<br />

zwei Jahren als angemessen erachtet.<br />

Weiterhin sollte die Regelung eine<br />

örtliche Begrenzung enthalten, da die<br />

Wettbewerbsabrede ohne Festlegung des<br />

räumlichen Geltungsbereichs unwirksam<br />

wäre.<br />

Die Pflicht zur Zahlung von Karenzent−<br />

schädigungen an den Geschäftsführer<br />

richtet sich nach der Frage, ob eine un−<br />

billige Erschwerung des beruflichen<br />

Fortkommens angenommen werden<br />

kann. Während K<strong>und</strong>en− <strong>und</strong><br />

Mandantenschutzklauseln auch ohne<br />

Zahlung einer Karenzentschädigung<br />

regelmäßig zulässig sind, sind<br />

umfassende Tätigkeitsverbote unwirk−<br />

sam, wenn keine Karenzentschädigung<br />

gezahlt wird. Für die Höhe der<br />

Karenzentschädigung besteht seitens der<br />

Gesellschaft ein weiter Spielraum. Hier<br />

wird eine Entschädigung von 50 % der<br />

Festbezüge unter Ausschluss der<br />

sonstigen Bezüge <strong>und</strong> der variablen<br />

Gehaltsbestandteile (z. B. Dienstwagen<br />

oder Tantieme) ausreichen. Dies gilt<br />

jedoch nur dann, wenn die Festbezüge<br />

Festbezüge den überwiegenden Teil der<br />

Gesamtvergütung ausmachen.<br />

Für Rückfragen <strong>und</strong> Vertragsgestaltun−<br />

gen in diesem Bereich stehen wir Ihnen<br />

jederzeit gerne zur Verfügung.<br />

GELTENDMACHUNG VON NOCH ZU<br />

GEWÄHRENDEM UND KÜNFTIGEN<br />

URLAUB<br />

Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat in einem<br />

Urteil vom 11.04.<strong>2006</strong> (Az. 9 A ZR<br />

523/05) entschieden, dass der durch den<br />

Arbeitgeber „nachzugewährende“ Urlaub<br />

zum Urlbaubsanspruch des Folgejahres<br />

hinzutritt <strong>und</strong> denselben Verfallsfristen<br />

unterliegt wie dieser. Dies gilt für Fälle,<br />

in denen der Arbeitgeber durch Tarifver−<br />

trag verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer<br />

Urlaub nach Ablauf des tariflichen Ü−<br />

bertragsungszeitraums „nachzugewäh−<br />

ren“, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub<br />

zuvor rechtzeitig, aber erfolglos geltend<br />

gemacht hat.<br />

Befindet sich der Arbeitgeber zum Zeit−<br />

punkt des Verfalls des Urlaubs wegen<br />

Ablaufs des Übertragungszeitraumes im<br />

Leistungsverzug, so wandelt sich der<br />

erloschene Urlaubsanspruch in einen<br />

Schadensersatzanspruch um, der nicht<br />

auf Geld, sondern auf Gewährung von<br />

Ersatzurlaub als Naturalrestitution ge−<br />

richtet ist. Dieser Schadensersatzan−<br />

spruch unterliegt weder der gesetzlichen<br />

(§ 7 Abs. 3 B<strong>und</strong>esurlaubsgesetz) noch<br />

einer tariflichen Befristung. Vielmehr gilt<br />

für diesen die regelmäßige dreijährige<br />

Verjährungsfrist des § 195 BGB. Im Fall<br />

der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

wird die geschuldete Gewährung von<br />

Ersatzurlaub unmöglich. In diesen Fällen<br />

hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in<br />

Geld zu entschädigen.<br />

SONSTIGES<br />

GESETZ ZUR EINFÜHRUNG DES<br />

ELTERNGELDES VERABSCHIEDET<br />

Nachdem der B<strong>und</strong>estag am<br />

29.09.<strong>2006</strong> das „Gesetz zur Einfüh−<br />

rung des Elterngeldes“ (BEEG) verab−<br />

schiedet hat, wurde diesem nun auch<br />

durch den B<strong>und</strong>esrat zugestimmt.<br />

Das Gesetz soll am 01.01.2007 in<br />

Kraft treten. Anwendbar sind die<br />

Neuregelungen nur für Kinder, die<br />

nach diesem Zeitpunkt geboren wer−<br />

den. Bei dem Elterngeld handelt es<br />

sich im Kern um eine einkommens−<br />

abhängige Ersatzleistung, die Er−<br />

werbstätige beziehen können, sofern<br />

sie ihre Tätigkeit aufgr<strong>und</strong> der Geburt<br />

unterbrechen oder reduzieren. Erfor−<br />

derlich ist, dass der oder die Betrof−<br />

fene mit seinem Kind in einem Haus−<br />

halt lebt, das Kind selbst betreut <strong>und</strong><br />

erzieht <strong>und</strong> keine (volle) Erwerbstä−<br />

tigkeit ausübt. Das Elterngeld beträgt<br />

67 % des in den letzten <strong>12</strong> Monaten<br />

vor der Geburt des Kindes durch−<br />

schnittlich erzielten Einkommens,<br />

maximal jedoch 1.800,− Euro. Die<br />

Bezugsdauer beträgt höchstens 14<br />

Monate. Voraussetzung für die volle<br />

Ausschöpfung des Bezugszeitraumes<br />

ist, dass der Vater des Kindes min−<br />

destens 2 Monate der Elternzeit ab−<br />

leistet. Das Elterngeld selbst ist ge−<br />

mäß § 3 <strong>Nr</strong>. 67 EStG steuerfrei, un−<br />

terliegt aber als Einkommensersatz−<br />

leistung dem Progressionsvorbehalt<br />

gemäß § 32b EStG.<br />

− <strong>13</strong> − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>


SCHONVERMÖGEN BEIM<br />

ELTERNUNTERHALT FÜR ALTERS−<br />

VORSORGE<br />

Wie Eltern ihren Kindern gegenüber, so<br />

sind gr<strong>und</strong>sätzlich auch Kinder gegen−<br />

über Eltern gemäß den § 1601 BGB ff.<br />

unterhaltspflichtig. Sofern das Einkom−<br />

men der Kinder nicht ausreicht, dem<br />

Elternunterhalt nachzukommen, stellt<br />

sich regelmäßig die Frage, inwieweit der<br />

Vermögensstamm einzusetzen ist. Der<br />

angemessene Selbstbehalt, der den Kin−<br />

dern von dem laufenden Einkommen<br />

verbleibt, beträgt derzeit EUR 1.400,00.<br />

Reicht das laufende Einkommen nicht<br />

aus, um die Leistungsfähigkeit des Kin−<br />

des zu begründen, ist zwar gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

der Vermögensstamm einzusetzen, dies<br />

findet jedoch seine Grenzen dort, wo<br />

durch die Aufzehrung des Vermögens−<br />

stammes der Eigenunterhalt gefährdet<br />

oder für den Unterhaltspflichtigen er−<br />

hebliche Nachteile damit verb<strong>und</strong>en<br />

sind. Dies gilt insbesondere bei dem am<br />

schwächsten ausgestalteten Elternun−<br />

terhalt.<br />

Nach der Rechtsprechung des B<strong>und</strong>es−<br />

gerichtshofes vom 30.08.<strong>2006</strong> (Akten−<br />

zeichen XII ZR 98/04) darf der Unter−<br />

haltspflichtige jedenfalls einen Betrag<br />

von 5 % des Bruttoeinkommens als zu−<br />

sätzliche Altersvorsorge zurücklegen.<br />

Dementsprechend müssen bei der Beur−<br />

teilung des einzusetzenden Vermögens<br />

die so geschaffenen Werte dem Zugriff<br />

des Unterhaltsgläubigers entzogen sein.<br />

Bei der Art der Vermögensbildung zur<br />

Alterssicherung ist der Unterhaltspflich−<br />

tige frei. Neben dem Abschluss von Le−<br />

bensversicherungen kann der Unter−<br />

haltspflichtige somit auch lediglich<br />

Sparvermögen anhäufen. Ein Zugriff<br />

der Unterhaltsgläubiger auf das insoweit<br />

angesparte Vermögen ist nach der<br />

Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esgerichtsho−<br />

fes ausgeschlossen.<br />

DIE BEZEICHNUNG „JAHRES−<br />

WAGEN“ ALS BESCHAFFENHEITS−<br />

VEREINBARUNG<br />

Der B<strong>und</strong>esgerichtshof hatte im Juni d. J.<br />

einen Fall zu entscheiden, in dem der<br />

Kläger einen Teil des Kaufpreises zu−<br />

rückforderte, weil der von ihm als Jah−<br />

reswagen angeschaffte Pkw älter als <strong>12</strong><br />

Monate sei. Der streitgegenständliche<br />

Pkw wurde im Mai 1999 hergestellt <strong>und</strong><br />

am 08.08.2001 zugelassen. Liefertermin<br />

an den Kläger war der 15.05.2002. Der<br />

Beklagte vertrat dagegen die Auffassung,<br />

dass die Eigenschaft als „Jahreswagen“<br />

dann gegeben sei, wenn das Alter des<br />

Fahrzeugs seit der Erstzulassung weniger<br />

als <strong>12</strong> Monate betrage <strong>und</strong> nicht länger<br />

in Gebrauch gewesen sei. Der B<strong>und</strong>esge−<br />

richtshof geht im Einklang mit dem Klä−<br />

ger davon aus, dass es für die Beurtei−<br />

lung, ob ein Fahrzeug als Jahreswagen<br />

anzusehen ist, nicht auf die Zulassungs−<br />

zeit abgestellt werden kann. Nach der<br />

Verkehrsanschauung handelt es sich bei<br />

einem Jahreswagen um einen Ge−<br />

brauchtfahrzeug aus erster Hand, das<br />

von einem Werksangehörigen ein Jahr<br />

lang ab der Erstzulassung gefahren wor−<br />

den ist. Für die Beurteilung der Eigen−<br />

schaft als Jahreswagen kommt es nach<br />

Ansicht des Gerichts auf das Gesamtalter<br />

des Fahrzeugs einschließlich der vor der<br />

Erstzulassung liegenden Standzeit an.<br />

Die Lagerdauer ist für die Wertschätzung<br />

eines Kraftfahrzeugs von wesentlicher<br />

Bedeutung, sodass eine lange Standdau−<br />

er für einen Neuwagenkäufer ein wert−<br />

mindernder Faktor ist, weil jedes Kraft−<br />

fahrzeug einem Alterungsprozess unter−<br />

liegt, der bereits mit dem Verlassen<br />

des Herstellungsbetriebs einsetzt. Im<br />

Regelfall ist deshalb davon auszuge−<br />

hen, dass eine Lagerzeit von mehr als<br />

<strong>12</strong> Monaten die Fabrikneuheit eines<br />

Neuwagens beseitigt.<br />

Eine andere Beurteilung ist auch im<br />

Falle des Kaufs eines Jahreswagens<br />

nicht gerechtfertigt. Aus Sicht des<br />

Käufers dient die an das Alter des<br />

Fahrzeugs anknüpfende Kennzeich−<br />

nung eines Gebrauchtfahrzeuges als<br />

Jahreswagen dem Zweck, das Fahr−<br />

zeug einerseits von Neufahrzeugen<br />

<strong>und</strong> andererseits von älteren Ge−<br />

brauchtwagen abzugrenzen. Es würde<br />

die schutzwürdigen Interessen des<br />

Käufers beeinträchtigen, wenn die<br />

vertraglich geschuldete Beschaffen−<br />

heit eines Jahreswagens im Hinblick<br />

auf die Höchstzulässige Standzeit vor<br />

der Erstzulassung anders zu beurtei−<br />

len wäre, als die Lagerdauer eines<br />

Neufahrzeugs bis zu dessen Kauf, die<br />

im letzteren Fall nicht länger als <strong>12</strong><br />

Monate betragen darf. Im Ergebnis<br />

folgt daraus, dass ein von einem<br />

Kraftfahrzeughändler als Jahreswa−<br />

gen verkauftes Gebrauchtfahrzeug<br />

regelmäßig nicht der vereinbarten<br />

Beschaffenheit entspricht, wenn zwi−<br />

schen der Herstellung <strong>und</strong> der Erst−<br />

zulassung mehr als <strong>12</strong> Monate liegen.<br />

− 14 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>


DER STANDPUNKT<br />

„DAS FELL DES BÄREN“<br />

Dem Bärenfell werden ganz besondere Wirkungen nach−<br />

gesagt. So wird man ganz fürchterlich verärgert „zum<br />

Bären“, wenn man sich sein Fell überwirft, was ein altes<br />

deutsches Sprichwort mit Blick auf eine besondere<br />

Kampfart der Wikinger zu erzählen weiß. Man soll sich<br />

auch nicht auf die faule Bärenhaut legen, was schon<br />

Tacitus nach seiner Beobachtung guter alter germani−<br />

scher Sitten <strong>und</strong> Gebräuche empfahl. Und von Thomas<br />

Murner (von dem großen lutherischen Narren) stammt<br />

die Weisheit, die Bärenhaut nicht zu verkaufen, ehe man<br />

beim Jagen nicht darum laufen kann. Schließlich sollte<br />

man anderen Menschen keinen Bären (gemeint ist natür−<br />

lich das Bärenfell) aufbinden, weil schon im Mittelalter<br />

klar war, dass damit die Narren im Dorf herumlaufen <strong>und</strong><br />

ihre Geschichten erzählen.<br />

Eine gute ökonomische Entwicklung beruht mindestens<br />

zur Hälfte auf der Psychologie, dies wussten schon die<br />

Väter des Wirtschaftsw<strong>und</strong>ers. Und da die diversen<br />

Sprichwörter, die sich um das Bärenfell ranken die Ver−<br />

haltensweisen von Menschen treffend beschreiben, soll−<br />

ten sie auch bei dieser psychologischen Komponente des<br />

gerade erst einsetzenden konjunkturellen Aufschwungs<br />

nicht so ganz außer acht gelassen werden.<br />

Es erscheint leider so, als würde derzeit gegen mehrere<br />

dieser Gr<strong>und</strong>regeln verstoßen werden. Da sind unerwartet<br />

rd. 40 Milliarden Euro Überschüsse aus dem Haushalt der<br />

B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit verfügbar <strong>und</strong> sofort werden<br />

die Rufe nach Verteilung laut. Immerhin ist es dem tap−<br />

feren Finanzminister gelungen, wenigstens einen Teil<br />

dieses einmaligen Überschusses zur Reduzierung der<br />

Schuldenlasten zu sichern. Und schon werden auch neue<br />

Verteilungskämpfe aufgr<strong>und</strong> des noch jungen Konjunk−<br />

turaufschwunges angekündigt, was selbst die Finanzmi−<br />

nister der EU bereits zu warnenden Worten an die deut−<br />

sche Wirtschaft veranlasst hat.<br />

Was ist geschehen? Die Antwort klingt ein wenig hart:<br />

Eigentlich nichts! Gut, es gibt ein wenig Wirtschafts−<br />

wachstum nach einem Jahrzehnt schlechter Jahre. Die<br />

Schuldenlasten der öffentlichen Haushalte wachsen wei−<br />

ter, wenn auch EU−konform ein wenig abgebremst. Ein<br />

Ges<strong>und</strong>heitsreförmchen ist auf den Weg gebracht, das<br />

eigentlich alle Beteiligten nur als eine Verschiebung der<br />

Probleme ansehen, weil an den strukturellen Problemen<br />

der Ausgabenseite fast nichts geändert worden ist. Statt<br />

dessen wurden neue Einnahmetöpfe aufgemacht <strong>und</strong><br />

eine neue Verteilerstelle mit einem erwartbar großen<br />

behördlichen Aufwand geschaffen. Die Standortnachteile<br />

des deutschen Steuerrechts bestehen weiter, angekün−<br />

digte Senkungen des Steuertarifs werden gleich mit einer<br />

entsprechenden Erweiterung der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

kompensiert, die sowieso kein Mensch mehr versteht.<br />

Auch die Verschiebung von den voll steuer− <strong>und</strong> bei−<br />

tragspflichtigen Arbeitsplätzen in unserem Land hin zu<br />

Arbeitsplätzen, die am Steuer− <strong>und</strong> Beitragssystem vor−<br />

beigeführt werden können, geht unvermindert weiter.<br />

Nun sollte man letzteres nicht zu hart kritisieren, denn<br />

immerhin handelt es sich um neue Arbeitsplätze. Und<br />

wenn diese strukturelle Verschiebung notwendig ist, um<br />

möglichst viel Arbeit in Deutschland zu erhalten, muss<br />

man sich auch damit arrangieren, also die Steuer− <strong>und</strong><br />

Beitragssysteme für die öffentlichen Leistungen entspre−<br />

chend umstellen <strong>und</strong> anders finanzieren.<br />

Es bleibt das letzte Feld: die Bildung bzw. das der Aus−<br />

<strong>und</strong> Fortbildung in Deutschland. Auch hier ist keine<br />

Trendwende zu erkennen, die Probleme an Universitäten,<br />

Schulen <strong>und</strong> Ausbildungseinrichtungen dauern an. Zu<br />

wenig Geld <strong>und</strong> zu wenig gesellschaftliches Engagement<br />

steht für die eigentliche <strong>und</strong> einzige Ressource zur Ver−<br />

fügung, die dieses Land zu bieten hat.<br />

Die besinnlichen Tage zum Jahresausklang könnten ei−<br />

gentlich dazu dienen, mit Ruhe <strong>und</strong> Mäßigung an die<br />

Lösung der offenen Fragen zu gehen. Und die Aussichten<br />

dafür sind auch nicht schlecht. Auch für das nächste Jahr<br />

wird ein ordentliches Wirtschaftswachstum <strong>und</strong> eine<br />

Weiterführung des Aufschwungs allgemein erwartet,<br />

trotz der beschlossenen Umsatzsteuererhöhung, die für<br />

eine Konsolidierung der Staatsfinanzen nicht mehr weg−<br />

zudenken ist. Die Leistungsfähigkeit bestimmter Bran−<br />

chen in unserem Land ist ungebrochen; sie zeigt sich<br />

weltweit in Exporterfolgen, auch wenn diese nicht mehr<br />

wie früher gleich zu entsprechenden Zuwächsen in der<br />

Beschäftigung führen.<br />

− 15 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>


Folgen wir also einer alten Werbebotschaft <strong>und</strong> packen<br />

wir es an:<br />

Auf dem Arbeitsmarkt, in der Bildungs−, Ges<strong>und</strong>heits−<br />

<strong>und</strong> Finanzpolitik. Und dem Finanzminister kann man<br />

zurufen: Es ist besser einen Bären loszulassen, als einen<br />

Bären anzubinden (im Plattdeutschen ist Bäre ein Syn−<br />

onym für Schulden). Und für die verschiedenen Interes−<br />

sengruppen in diesem Land, deren Aufgabe es ist, für ihre<br />

jeweilige Klientel die Forderungen durchzusetzen, gilt die<br />

alte bulgarische Weisheit: Hast du den Bären heute in<br />

Nachbars Weinberg gesehen, dann erwarte ihn morgen in<br />

deinem. Vorsicht ist also bei allem Streben nach ange−<br />

messener Verteilung des Wirtschaftswachstums ange−<br />

bracht <strong>und</strong> man sollte dabei niemandem das Fell über die<br />

Ohren ziehen.<br />

Die Voraussetzung für jede Verteilung ist aber das<br />

Wachstum selbst. Wir sollen im neuen Jahr wieder mehr<br />

auf altbewährte Einsichten achten!<br />

Was halten Sie davon?<br />

Über Fragen, Kritik <strong>und</strong> Anregungen würde ich mich sehr<br />

freuen.<br />

(thomas.olbrich@ludewig−sozien.de)<br />

Ihr <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Thomas Olbrich<br />

<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Ludewig</strong> + <strong>Sozien</strong><br />

<strong>Wirtschaftsprüfer</strong> <strong>·</strong> Steuerberater<br />

<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Ludewig</strong> u. Partner GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Friedrichsstraße 11<br />

34117 Kassel<br />

Telefon 0561−70 00 20<br />

Telefax 0561−70 00 250<br />

Knyrim & <strong>Ludewig</strong> GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

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Telefax 0561−70 00 250<br />

info@ludewig−sozien.de<br />

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IMPRESSUM<br />

Herausgeber:<br />

<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Ludewig</strong> + <strong>Sozien</strong><br />

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34117 Kassel<br />

www.ludewig−sozien.de<br />

V.i.S.d.P.:<br />

Thomas Werner<br />

thomas.werner@ludewig−sozien.de<br />

<strong>Dr</strong>uck:<br />

<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Ludewig</strong> + <strong>Sozien</strong><br />

− 16 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>


Wir wünschen Ihnen <strong>und</strong> Ihren Familien<br />

friedvolle <strong>und</strong> besinnliche Weihnachten<br />

<strong>und</strong><br />

viel Erfolg <strong>und</strong> Glück für das Jahr 2007<br />

Die Gesellschafter <strong>und</strong> alle Mitarbeiter des Hauses<br />

− 17 − INFOHAUSZEITUNG <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong> 09/<strong>2006</strong>

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