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BDWS: Partner für Luftsicherheit

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1 | 2011<br />

aus der Branche haben bereits im Jahr 2010<br />

einen entsprechenden Antrag bei der BaFin<br />

eingereicht. Bis jetzt wurde allerdings die erforderliche<br />

Zulassung nicht erteilt.<br />

Freiwillig oder unfreiwillig ohne Zulassung<br />

gebliebene Unternehmen können eine <strong>Partner</strong>schaft<br />

mit einem Kreditinstitut <strong>für</strong> genehmigungspflichtige<br />

Geschäfte eingehen 4<br />

und sich auf diesem Weg am Cash-Recycling<br />

beteiligen. Im Gewerbe wurden bereits einige<br />

Modelle entwickelt. Ansonsten besteht<br />

die Möglichkeit, sich ausschließlich auf den<br />

Transport zu beschränken.<br />

B. Europäische Ebene<br />

Auch auf europäischer Ebene spielt das<br />

Thema Bargeldversorgung insbesondere nach<br />

der EURO-Einführung im Jahr 2002 eine<br />

wichtige Rolle.<br />

Im Bereich des Cash-Recycling ist der aktuelle<br />

Beschluss der Europäischen Zentralbank<br />

(EZB) „Beschluss der EZB über die Prüfung der<br />

Echtheit und Umlauffähigkeit und über die<br />

Wiederausgabe von Euro-Banknoten“ 5 zu erwähnen,<br />

der auf der VO EG 44/2009 6 basiert<br />

und am 1. Januar 2011 seine Geltung erlangt<br />

hat. Im Mittelpunkt des Beschlusses steht der<br />

Schutz der Integrität der Euro-Banknoten. Es<br />

werden einheitliche Regeln und Verfahren <strong>für</strong><br />

die Prüfung der Echtheit, der Umlauffähigkeit<br />

sowie <strong>für</strong> die Wiederausgabe von Euro-<br />

Banknoten festgelegt. Im Beschluss wird auf<br />

die durch VO EG 44/2009 geänderte VO EG<br />

1338/2001 hingewiesen. VO EG 1338/2001<br />

wurde dahingehend geändert, dass andere<br />

Zahlungsdienstleister und Wirtschaftsobjekte<br />

(u. a. Geldtransportunternehmen) in den<br />

Adressatenkreis neben den Kreditinstituten<br />

aufgenommen wurden. Die Adressaten sind<br />

nunmehr verpflichtet sicherzustellen, dass<br />

die erhaltenen Banknoten auf ihre Echtheit<br />

geprüft werden und dass die Fälschungen erkannt<br />

werden.<br />

Im Bereich des grenzüberschreitenden<br />

Transports ist darauf hinzuweisen, dass die<br />

Rechtsgrundlage <strong>für</strong> gewerbsmäßige grenzüberschreitende<br />

Geldtransporte gegenwärtig<br />

nationale Vorschriften bilden. Daran hat sich<br />

auch mit der Einführung der Dienstleistungsrichtlinie<br />

2006/123/EG (DLR) nichts geändert,<br />

weil Sicherheitsunternehmen gem. Art. 2 Abs.<br />

2 lit. k) DLR vom Geltungsbereich ausgeschlossen<br />

sind. Diese nationalen Vorschriften<br />

treffen unterschiedliche Regelungen zu den<br />

Fragen wie Besitz und Tragen von Waffen,<br />

zulässige Transportarten, Panzerung und<br />

Ausstattung der Fahrzeuge sowie die Personalausstattung.<br />

Aus diesem Grund finden nur<br />

wenige gewerbsmäßige grenzüberschreitende<br />

Transporte statt.<br />

Da die EU-Kommission beim Erlass der DLR<br />

eine mögliche Harmonisierung im Art. 38 b<br />

DLR vorbehalten hat, könnte sich die gegenwärtige<br />

Situation des grenzüberschreitenden<br />

Bargeldtransports in Kürze ändern. Nach vorangegangenen<br />

Konsultationen der Arbeitsgruppe<br />

„Grenzüberschreitender Transport<br />

von Euro-Bargeld“ 7 hat die Kommission in<br />

Juli 2010 einen Vorschlag <strong>für</strong> die EU-Verordnung<br />

angenommen. Das allgemeine Ziel des<br />

Kommissionsvorschlags ist die Erleichterung<br />

des Verkehrs von Euro-Bargeld innerhalb der<br />

Euro-Zone. Das soll dadurch erreicht werden,<br />

dass gegenwärtig vorhandene Hindernisse<br />

im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen<br />

Straßentransport von Euro-Bargeld beseitigt<br />

werden, und dass im Rahmen der Transporte<br />

ein hohes Maß an Sicherheit <strong>für</strong> das Personal<br />

und die allgemeine Öffentlichkeit gewährleistet<br />

wird.<br />

Die Folgenabschätzung der fünf vorgeschlagenen<br />

Optionen hat gezeigt, dass das<br />

Ziel bezüglich der Erleichterung des grenzüberschreitenden<br />

Bargeldverkehrs am besten<br />

mit der Option 3 (ein gemeinsamer Satz an<br />

Vorschriften speziell <strong>für</strong> grenzüberschreitende<br />

Bargeldtransporte) erreicht werden kann.<br />

I. hauptmerkmale der vorgeschlagenen<br />

Verordnung<br />

Der Verordnungsvorschlag trifft diverse Regelungen<br />

bezüglich des Erlaubnisverfahrens,<br />

des Transports, der Transportarten, der Kontrolle,<br />

der Sanktionen etc.<br />

1. Lizenz<br />

Die vorgeschlagene Verordnung beruht<br />

auf dem Grundsatz einer spezifischen Lizenz<br />

(vgl. Art. 4 8 ) <strong>für</strong> grenzüberschreitende Bargeldtransporte<br />

(cash-in-transit, CIT). Diese<br />

Lizenz wird <strong>für</strong> fünf Jahre von der zuständigen<br />

Behörde des Herkunftsmitgliedsstaates<br />

demjenigen CIT-Unternehmen erteilt, das die<br />

grenzüberschreitenden Transporte von Euro-<br />

Bargeld durchführen möchte. Die Lizenz soll<br />

die nationale CIT-Lizenz, die in den meisten<br />

Mitgliedsstaaten vorgeschrieben ist, ergänzen.<br />

Ist in einem Mitgliedsstaat kein Zulassungsverfahren<br />

<strong>für</strong> CIT-Unternehmen vorgesehen,<br />

müssen diese Unternehmen im Rahmen des<br />

Zulassungsverfahrens <strong>für</strong> den grenzüberschreitenden<br />

Transport nachweisen, dass sie<br />

in dem betreffenden Mitgliedsstaat seit mindestens<br />

zwölf Monaten regelmäßig Bargeldtransporte<br />

ohne Verstöße gegen einschlägiges<br />

nationales Recht durchgeführt haben.<br />

2. Anforderungen<br />

Um die Lizenz zu erhalten, muss das Unternehmen<br />

eine Haftpflichtversicherung nachweisen.<br />

Zudem darf die Unternehmensleitung<br />

(Manager und Vorstandsmitglieder) nicht<br />

vorbestraft sein, muss guten Leumund haben<br />

und integer sein (vgl. Art. 4 Abs. 2).<br />

Darüber hinaus legt die Verordnung dem<br />

Unternehmen einige Informationspflichten<br />

auf. Zum einen muss das CIT-Unternehmen<br />

der Bewilligungsbehörde bereits im Voraus die<br />

Mitgliedsstaaten mitteilen, in denen es einen<br />

Geldtransport durchführen wird (Art. 12 Abs.<br />

1). Zum anderen müssen im Voraus die Namen<br />

der Personen mitgeteilt werden, die <strong>für</strong> den<br />

Transport in Frage kommen (Art. 12 Abs. 2).<br />

Für das CIT-Personal (vgl. Art. 5) gelten dieselben<br />

persönlichen Voraussetzungen wie <strong>für</strong><br />

die Geschäftsführung. Die Mitarbeiter müssen<br />

GELD UND WERT<br />

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