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BDWS: Partner für Luftsicherheit

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22<br />

der vOrliegende Beitrag ist ein<br />

Auszug aus dem Vortrag, der im Rahmen<br />

der Vorbereitungen auf die Veranstaltung<br />

zum Thema „Neue Rahmenbedingungen <strong>für</strong><br />

die Geldlogistik – ZAG, Cash-Recycling und<br />

grenzüberschreitende Geld- und Wertdienste“<br />

entstand. Die Veranstaltung wurde vom<br />

Forschungsinstitut <strong>für</strong> Compliance, Sicherheitswirtschaft<br />

und Unternehmenssicherheit<br />

(FORSI) unter wissenschaftlicher Leitung von<br />

Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Rolf Stober organisiert.<br />

Der Beitrag sollte als Einführung dienen und<br />

die Eckpunkte in der Entwicklung der Bargeldlogistik<br />

auf der nationalen und europäischen<br />

Ebene benennen.<br />

„Nur Bares ist Wahres“ – <strong>für</strong> viele von uns<br />

ist das eine Weisheit des Alltags. Vor dem<br />

Hintergrund des ungebrochenen Trends zur<br />

Bargeldzahlung und hoher Zuwächse bei der<br />

Noten- und Münzzirkulation werden immer<br />

wieder sowohl von der Europäischen Zentralbank<br />

als auch von der Deutschen Bundesbank<br />

Überlegungen angestellt, die Bargeldströme<br />

noch effizienter und sicherer als bisher zu gestalten.<br />

Im Jahr 2011 kann der nächste Schritt<br />

im Rahmen der nationalen und europäischen<br />

Strategie zur Effizienzverbesserung der Bargeldversorgung<br />

getan werden.<br />

A. Nationale Ebene<br />

Die Deutsche Bundesbank will ihren Eigenanteil<br />

am Bargeld(Cash)-Recycling von<br />

gegenwärtig 70 Prozent auf etwa 50 Prozent<br />

reduzieren. Um die Qualität und Sicherheit bei<br />

der Bargeldversorgung auch weiterhin zu gewährleisten,<br />

bedurfte man eines Regelungsrahmens.<br />

Die Zahlungsdienste-Richtlinie<br />

2007/64/EG des Europäischen Parlaments und<br />

des Europäischen Rates wurde auf nationaler<br />

Ebene durch Schaffung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes<br />

(ZAG) umgesetzt, dessen<br />

Übergangsfrist am 30. April 2011 endet. 1 Das<br />

ZAG sowie dazugehörige Verordnungen2<br />

setzen neue Rahmenbedingungen <strong>für</strong> das<br />

Bargeld(Cash)-Recycling.<br />

GELD UND WERT<br />

Neue Rahmenbedingungen <strong>für</strong><br />

Geld­ und Wertdienstleister<br />

Von Svetlana Charushnikova<br />

Das ZAG an sich eröffnet weiteren Bargeldakteuren<br />

die Möglichkeit, sich neben der<br />

Deutschen Bundesbank am Cash-Recycling<br />

zu beteiligen. Unter Cash-Recycling versteht<br />

man „die Prüfung der vom Handel entgegengenommenen<br />

Gelder auf Echtheit und Umlauffähigkeit<br />

mittels durch die Bundesbank<br />

zugelassener Technik sowie deren Weitergabe<br />

an die Kreditinstitute ohne die Einbeziehung<br />

der Filialen der Deutschen Bundesbank“ 3 .<br />

Das Gesetz spricht unter anderem von den<br />

Zahlungsdienstleistern und den Zahlungsinstituten,<br />

die begrifflich unterschieden werden<br />

müssen. Zahlungsdienstleister (§ 1 Abs. 1<br />

ZAG) ist ein Oberbegriff. Unter diesen Begriff<br />

fallen neben den Kreditinstituten, E-Geld-Instituten<br />

und anderen Einrichtungen auch die<br />

Zahlungsinstitute.<br />

Zahlungsinstitute sind gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5<br />

ZAG „Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in<br />

einem Umfang, der einen in kaufmännischer<br />

Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,<br />

Zahlungsdienste erbringen, …“. Die Tätigkeit<br />

als Zahlungsinstitut steht allerdings unter<br />

dem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt.<br />

Was bringt das ZAG <strong>für</strong> die Geld- und Wertunternehmen<br />

mit sich? Wie kann der Status<br />

des Zahlungsinstituts erworben werden? Welche<br />

Anforderungen und Verpflichtungen sind<br />

damit verbunden? Und was bleibt den Unternehmen<br />

ohne Erlaubnis?<br />

I. Status - Zahlungsinstitut i. S. d.<br />

§ 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG<br />

Um Zahlungsdienstleistungen i. S. d. § 1<br />

Abs. 2 ZAG anbieten zu können, muss ein<br />

Unternehmen den Status als Zahlungsinstitut<br />

durch die Teilnahme an einem formalen<br />

Zulassungsverfahren gem. § 8 ZAG erwerben.<br />

Die Zulassung obliegt der Bundesanstalt<br />

<strong>für</strong> Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Anhand<br />

des Antrages wird geprüft, ob strenge<br />

Gesetzesanforderungen an die Unternehmen<br />

erfüllt sind. Die Anforderungen sind in § 8<br />

Abs. 3 Nr. 1-12 ZAG abschließend geregelt.<br />

1 | 2011<br />

dipl.-pÄdagOgin svetlana<br />

charush nikOva ist wissenschaftliche<br />

Mitarbeiterin von FORSI<br />

Forschungsinstitut <strong>für</strong> Compliance,<br />

Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit<br />

an der DUW in<br />

Berlin.<br />

Dazu gehören u. a. die Angaben bezüglich des<br />

Geschäftsmodells, der Geschäftsleitung, der<br />

finanziellen Ausstattung, des Risikomanagements,<br />

der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen<br />

etc.<br />

Die BaFin hat gem. § 8 Abs. 4 ZAG die Entscheidung<br />

über die Erteilung bzw. Nichterteilung<br />

der Erlaubnis binnen drei Monaten nach<br />

Eingang des vollständigen Antrages zu treffen.<br />

Der Begriff der Antragsvollständigkeit ist<br />

allerdings noch klärungsbedürftig.<br />

Den Zahlungsinstituten werden nach dem<br />

ZAG zahlreiche Pflichten aufgelegt. Zu den im<br />

Gesetz zerstreuten Pflichten gehören u. a.<br />

• Pflicht zur Führung des angemessenen<br />

Eigenkapitals (vgl. § 12 Abs. 1 ZAG),<br />

• Pflicht zur Sicherung der Geldbeiträge<br />

(vgl. § 13 ZAG),<br />

• zahlreiche Informationspflichten, die man<br />

grob in zwei Gruppen einteilen kann (s.<br />

Grafik nächste Seite)<br />

II. Unternehmen ohne Zulassung<br />

Der Antrag auf Zulassung als Zahlungsinstitut<br />

ist auf Grund der umfangreichen Anforderungen<br />

und zu erbringenden Nachweise<br />

sehr zeit- und kostenintensiv. Zum Teil können<br />

erhebliche organisatorische Umstrukturierungen<br />

und / oder Geschäftserweiterungen<br />

notwendig sein. Vor diesem Hintergrund<br />

erscheint es wahrscheinlich, dass nicht alle<br />

Geld- und Wertunternehmen bereit sein werden,<br />

entsprechende Investitionen zu tätigen,<br />

zumal nicht absehbar ist, ob und wann die Ba-<br />

Fin die Zulassung erteilen wird. Einige wenige

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