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Versichern und versorgen - CDH

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Die Direktzusage/Pensionszusage<br />

Bei der Direktzusage – auch als Pensionszusage<br />

bekannt – verpflichtet sich der Arbeitgeber<br />

gegenüber seinem Arbeitnehmer zur<br />

Zahlung einer Alters-, Berufsunfähigkeits<strong>und</strong>/oder<br />

Hinterbliebenenrente. Bei Eintritt<br />

des Versorgungsfalls hat der Arbeitnehmer<br />

einen direkten Leistungsanspruch gegenüber<br />

dem Arbeitgeber. Damit der Arbeitgeber<br />

die jederzeitige Leistungsfähigkeit<br />

– auch im Insolvenzfall – gewähren kann,<br />

ohne Produktivkapital oder Betriebsreserven<br />

des Unternehmens angreifen zu müssen,<br />

sollte er Verpflichtungen aus einer Direktzusage<br />

stets mit einem schlüssigen Rückdeckungskonzept<br />

wirkungsvoll sichern.<br />

Hierfür eignen sich Lebensversicherungen,<br />

die Risikobausteine wie Berufsunfähigkeitsrenten<br />

<strong>und</strong> Todesfallleistungen enthalten.<br />

Ergänzend kann das Kapital zur Ausfinanzierung<br />

der zugesagten Renten auch über<br />

Fondsanlagen steuerwirksam aufgebaut<br />

werden.<br />

Die Direktversicherung<br />

Bei einer Direktversicherung schließt der<br />

Arbeitgeber „direkt“ eine Lebens- oder Rentenversicherung<br />

für den Arbeitnehmer ab.<br />

Im Alter oder im Todesfall erhält der ehemalige<br />

Mitarbeiter bzw. seine Hinterbliebenen<br />

eine lebenslange Rente oder einen Kapitalbetrag<br />

ausgezahlt. Scheidet ein Mitarbeiter<br />

vorzeitig aus dem Unternehmen aus, wird<br />

der Direktversicherungsvertrag unbürokratisch<br />

auf ihn oder auf den nächsten Arbeitgeber<br />

übertragen. Werden die Beiträge für<br />

die Direktversicherung vom unversteuerten<br />

Einkommen geleistet, so unterliegen sie der<br />

Lohnsteuerpauschalierung.<br />

Die Unterstützungskasse<br />

Die Unterstützungskasse hat den anderen<br />

Modellen in steuerlicher Hinsicht einiges<br />

Private <strong>und</strong> betriebliche Versorgung 41<br />

voraus: Weil es keine direkte Begrenzung<br />

für die Höhe der Beiträge gibt, kann der<br />

Arbeitnehmer höhere Beträge steuerfrei anlegen.<br />

Zudem hat er im Rentenalter unter<br />

Umständen Freibeträge, die es bei Altersvorsorgeverträgen<br />

mit „Riester-Förderung“<br />

nicht gibt.<br />

Gilt die „Riester-Förderung“ auch für die<br />

betriebliche Altersvorsorge?<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich können die Pflichtversicherten<br />

in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

Zulagen <strong>und</strong> Steuervorteile sowohl für die<br />

private als auch für die betriebliche Altersvorsorge<br />

(über Direktversicherungen, Pensionsfonds<br />

oder Pensionskassen) bekommen.<br />

Die Beiträge zur „Riester-Rente“, ob<br />

für private oder über den Arbeitgeber abgeschlossene<br />

Verträge, sind schon ab 2002<br />

sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer<br />

muss darüber entscheiden, ob für ihn<br />

die private oder die betriebliche Variante am<br />

günstigsten ist.<br />

Wie wird der Aufbau einer betrieblichen<br />

Altersvorsorge steuerlich gefördert?<br />

Seit der „Riester-Reform“ gibt es neue Förderungsmöglichkeiten<br />

für einige Modelle<br />

der betrieblichen Altersvorsorge, weil der<br />

Staat durch ein System von Zulagen <strong>und</strong><br />

Steuererleichterungen eingreift. Bereits vorhandene<br />

steuerliche Vorteile wurden im<br />

Zuge der Reform neu organisiert. Durch sie<br />

haben die Arbeitnehmer zusätzliche Chancen,<br />

eine Altersvorsorge über ihren Arbeitgeber<br />

aufzubauen <strong>und</strong> dabei Steuern zu<br />

sparen.<br />

Beispielsweise können Arbeitnehmer ihre<br />

Beiträge für einen Pensionsfonds oder eine<br />

Pensionskasse aus dem Bruttogehalt finanzieren.<br />

Liegen die Beträge unter vier Prozent<br />

Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenver-

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