Versichern und versorgen - CDH
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Die Direktzusage/Pensionszusage<br />
Bei der Direktzusage – auch als Pensionszusage<br />
bekannt – verpflichtet sich der Arbeitgeber<br />
gegenüber seinem Arbeitnehmer zur<br />
Zahlung einer Alters-, Berufsunfähigkeits<strong>und</strong>/oder<br />
Hinterbliebenenrente. Bei Eintritt<br />
des Versorgungsfalls hat der Arbeitnehmer<br />
einen direkten Leistungsanspruch gegenüber<br />
dem Arbeitgeber. Damit der Arbeitgeber<br />
die jederzeitige Leistungsfähigkeit<br />
– auch im Insolvenzfall – gewähren kann,<br />
ohne Produktivkapital oder Betriebsreserven<br />
des Unternehmens angreifen zu müssen,<br />
sollte er Verpflichtungen aus einer Direktzusage<br />
stets mit einem schlüssigen Rückdeckungskonzept<br />
wirkungsvoll sichern.<br />
Hierfür eignen sich Lebensversicherungen,<br />
die Risikobausteine wie Berufsunfähigkeitsrenten<br />
<strong>und</strong> Todesfallleistungen enthalten.<br />
Ergänzend kann das Kapital zur Ausfinanzierung<br />
der zugesagten Renten auch über<br />
Fondsanlagen steuerwirksam aufgebaut<br />
werden.<br />
Die Direktversicherung<br />
Bei einer Direktversicherung schließt der<br />
Arbeitgeber „direkt“ eine Lebens- oder Rentenversicherung<br />
für den Arbeitnehmer ab.<br />
Im Alter oder im Todesfall erhält der ehemalige<br />
Mitarbeiter bzw. seine Hinterbliebenen<br />
eine lebenslange Rente oder einen Kapitalbetrag<br />
ausgezahlt. Scheidet ein Mitarbeiter<br />
vorzeitig aus dem Unternehmen aus, wird<br />
der Direktversicherungsvertrag unbürokratisch<br />
auf ihn oder auf den nächsten Arbeitgeber<br />
übertragen. Werden die Beiträge für<br />
die Direktversicherung vom unversteuerten<br />
Einkommen geleistet, so unterliegen sie der<br />
Lohnsteuerpauschalierung.<br />
Die Unterstützungskasse<br />
Die Unterstützungskasse hat den anderen<br />
Modellen in steuerlicher Hinsicht einiges<br />
Private <strong>und</strong> betriebliche Versorgung 41<br />
voraus: Weil es keine direkte Begrenzung<br />
für die Höhe der Beiträge gibt, kann der<br />
Arbeitnehmer höhere Beträge steuerfrei anlegen.<br />
Zudem hat er im Rentenalter unter<br />
Umständen Freibeträge, die es bei Altersvorsorgeverträgen<br />
mit „Riester-Förderung“<br />
nicht gibt.<br />
Gilt die „Riester-Förderung“ auch für die<br />
betriebliche Altersvorsorge?<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich können die Pflichtversicherten<br />
in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
Zulagen <strong>und</strong> Steuervorteile sowohl für die<br />
private als auch für die betriebliche Altersvorsorge<br />
(über Direktversicherungen, Pensionsfonds<br />
oder Pensionskassen) bekommen.<br />
Die Beiträge zur „Riester-Rente“, ob<br />
für private oder über den Arbeitgeber abgeschlossene<br />
Verträge, sind schon ab 2002<br />
sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer<br />
muss darüber entscheiden, ob für ihn<br />
die private oder die betriebliche Variante am<br />
günstigsten ist.<br />
Wie wird der Aufbau einer betrieblichen<br />
Altersvorsorge steuerlich gefördert?<br />
Seit der „Riester-Reform“ gibt es neue Förderungsmöglichkeiten<br />
für einige Modelle<br />
der betrieblichen Altersvorsorge, weil der<br />
Staat durch ein System von Zulagen <strong>und</strong><br />
Steuererleichterungen eingreift. Bereits vorhandene<br />
steuerliche Vorteile wurden im<br />
Zuge der Reform neu organisiert. Durch sie<br />
haben die Arbeitnehmer zusätzliche Chancen,<br />
eine Altersvorsorge über ihren Arbeitgeber<br />
aufzubauen <strong>und</strong> dabei Steuern zu<br />
sparen.<br />
Beispielsweise können Arbeitnehmer ihre<br />
Beiträge für einen Pensionsfonds oder eine<br />
Pensionskasse aus dem Bruttogehalt finanzieren.<br />
Liegen die Beträge unter vier Prozent<br />
Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenver-